Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 07.05.2008 – 26 W (pat) 12/07

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 12/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Markenanmeldung 305 71 250.0

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Reker und der Richterin Kopacek

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelder werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. März 2006 und 22. November 2006 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 35

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen;

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und

kulturelle Aktivitäten“

ist die Wort-Bild-Marke 305 71 250.0

(Farben: grün, weiß, schwarz, beige)

angemeldet worden.

Die Markenstelle hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise zurückgewiesen für die Dienstleistungen

„Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten“.

Zur Begründung ist im Erstprüferbeschluss ausgeführt worden, die angemeldete

Marke unterliege neben einer mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG auch einem Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die

„Hochrhön“ sei als Wander- und Erholungsgebiet bekannt und stelle lediglich eine

geografische Herkunftsbezeichnung dar. Unter „PREMIUMWEG“ werde allgemein

ein sehr hochwertiger Weg verstanden. Der Verkehr werde in der angemeldeten

Marke daher nur den Hinweis erkennen, dass es sich um einen gut ausgebauten

(Wander-) Weg im Gebiet der Hochrhön handele und die angebotenen Dienstleistungen damit unmittelbar in Zusammenhang stünden. Mit den beanspruchten

Dienstleistungen wie Werbung, Transportwesen, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten würde alles angeboten, was mit dem Wanderweg in der Region

„Hochrhön“ zusammenhänge. Die angemeldete Marke stelle somit nur eine beschreibende Inhalts-, Bestimmungs- sowie geografische Angabe dar. Es sei branchenüblich, bei Reisen das Zielgebiet und die Art der Reisen zu verbinden. Daher

bestehe ein Freihaltebedürfnis an der äußerst naheliegenden angemeldeten Kombination, unabhängig davon, ob Formulierungsalternativen bestünden. Angesichts

des beschreibenden Gehalts und der Werbeüblichkeit der Wortbildung fehle der

Marke auch die erforderliche Unterscheidungskraft, die durch die grafische Ausgestaltung ebenfalls nicht begründet werden könne. Die Wiedergabe des Großbuchstabens „Ö“ in abgewandelter Form und Farbe sei verkehrsüblich; dies gelte

auch für die Kombinierung des Artikel „DER“ mit den ersten Buchstaben von

„HOCHRHÖNER“. Auch die zweizeilige Gestaltung mit der Einrahmung des Wortes „PREMIUMWEG“ entspreche dem werbegrafischen Standard, zumal der Grad

an grafischer Eigenart desto höher sein müsse je mehr sich ein Markenbegriff einer Sachangabe annähere.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie vertreten die Auffassung, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Das Vorgehen der Markenstelle sei rechtsfehlerhaft, da in den Beschlüssen

eine Begründung dafür fehle, warum die angemeldete Marke für die einzelnen

Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig sei. Im Erinnerungsbeschluss sei

die Markenstelle überdies in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass der

Erstprüfer die Anmeldung für sämtliche angemeldeten Waren/Dienstleistungen

zurückgewiesen habe. Nach der Rechtsprechung des EuGH reichten „merkliche“

Unterschiede gegenüber schutzunfähigen Angaben zur Überwindung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft. Darüber hinaus sei die angemeldete Marke bereits aufgrund der konkreten grafischen Gestaltung unterscheidungskräftig. Der Artikel „DER“ sei in das Wort „HOCHRHÖNER“ integriert in der

Form, dass er den Querbalken beim „H“ ersetze. Ferner sei die leicht geschwungene Gestaltung des „Ö“ mit den stilisierten Punkten ungewöhnlich und verleihe

der Marke ein besonderes Bild. Dieser Buchstabe bestimme aufgrund seiner Originalität und seines Wiedererkennungswertes den Gesamteindruck der Marke

entscheidend. An der angemeldeten Marke bestehe außerdem kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da als Anmelder alle fünf Rhön-Landkreise auftreten würden, die an dem Wanderweg lägen. Eine Monopolisierung zu

Lasten der Allgemeinheit liege demnach nicht vor.

II

Die zulässige Beschwerde erweist sich auch als begründet. Ein der Eintragung der

angemeldeten Marke für die noch verbleibenden Dienstleistungen entgegenstehendes Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wie auch eine fehlende

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lassen sich nicht feststellen.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft, der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen dienen können.

Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass diese Bezeichnungen für die

Waren und Dienstleistungen, die sie beschreiben, von jedermann frei verwendet

werden können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende

Angabe verwendet wird; gleichwohl ist aber Voraussetzung eines Freihaltebedürfnisses, dass an der betreffenden Bezeichnung ein berechtigtes Interesse der Mitbewerber zur Beschreibung der Waren besteht. Zwar ist in Übereinstimmung mit

der Beurteilung der Markenstelle davon auszugehen, dass die Wortfolge „DER

HÖCHRHÖNER PREMIUMWEG“ sprachüblich gebildet ist und - in Bezug auf die

noch verbleibenden Dienstleistungen - lediglich beschreibenden Charakter aufweist im Sinne eines in der Hochrhön gelegenen, hochwertigen Wanderwegs. An

der konkreten bildlichen Ausgestaltung lässt sich indes ein Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber nicht feststellen. Zum einen ist der Artikel „DER“ in den

Querbalken des Anfangsbuchstabens „H“ von „HOCHRHÖNER“ integriert, zum

anderen erscheint der Buchstabe „Ö“ dieses Markenwortes in abweichender

Schriftart, farblich deutlich abweichend und mit einer Art Akzent auf dem „O“, der

die sonst üblichen Punkte ersetzt, wodurch eine ungewöhnliche Hervorhebung

entsteht. Mit dem weiteren,

farblich ebenfalls differierenden Bestandteil

„PREMIUMWEG“, der durch einen oberen und einen unteren Querstrich eingerahmt wirkt, ergibt sich eine durchaus phantasievolle bildliche Gestaltung, die nicht

werbeüblich ist. Demgemäß lässt sich nicht feststellen, dass die Mitbewerber an

der angemeldeten Bezeichnung in dieser konkreten Form ein Freihaltungsinteresse haben.

Die angemeldete Marke ist auch unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG. Unterscheidungskraft i. S. d. vorstehend genannten Bestimmung weist

eine Marke auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2005, 22, 25

- Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Aufgrund

der hinreichend eigenwilligen bildlichen Ausgestaltung der angemeldeten Marke

ergeben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, dass der angesprochene

Verkehr in der angemeldeten Marke kein herkunftshinweisendes Kennzeichen

sehen könnte. Deshalb kann eine hinreichende Unterscheidungskraft der

angemeldeten Marke nicht verneint werden.

Die bildliche Wirkung führt damit zur Überwindung der Schutzhindernisse nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass sich

der Schutz nur auf die konkrete Gestaltung der angemeldeten Marke erstreckt,

nicht aber auf die zugrunde liegenden beschreibenden Angaben (vgl. BGH

NJW-RR 1989, 695 - Reynolds R1/Ereintz; BPatG GRUR 2002, 889 - fanTASTic).

Dr. Fuchs-Wissemann

Reker

Kopacek

Bb