Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 07.05.2008 – 32 W (pat) 74/06
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 74/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 75 122.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck und
der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 7. Mai 2008 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
beschlossen:
Die Wortfolge
Europäische Tourenwagen Masters
ist am 14. Dezember 2005 zur Eintragung als Marke für folgende Waren und
Dienstleistungen beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden:
„Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren,
ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel
Klasse 4:
Technische Öle und Fette; Schmiermittel; Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe
(einschließlich Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen und Dochte für
Beleuchtungszwecke
Klasse 7:
Maschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren
(ausgenommen Motoren
für Landfahrzeuge);
Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge);
nicht handbetätigte
landwirtschaftliche Geräte;
Brutapparate für Eier
Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-,
fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate
und -instrumente; Apparate und Instrumente zum
Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln
und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Feuerlöschgeräte
Klasse 12:
Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem
Lande, in der Luft oder auf dem Wasser
Klasse 14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus
hergestellte oder damit plattierte Waren, so weit sie
nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und
Zeitmessinstrumente
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien, so weit sie nicht in anderen Klassen
enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für
Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel);
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, so weit
es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke
Klasse 18:
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus,
so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
Klasse 26: Spitzen und Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche
Blumen
Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, so weit
sie nicht
in anderen Klassen enthalten sind;
Christbaumschmuck
Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen
Klasse 38:
Telekommunikation
Klasse 41: Erziehung; Ausbildung, Unterhaltung; sportliche
und kulturelle Aktivitäten“.
Anmelder ist ein Verein, der nach eigenen Angaben seit vielen Jahren eine automobilsportliche Veranstaltung unter dem Namen „DEUTSCHE TOURENWAGEN
MASTERS“ ausrichtet.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung, der einige Belegstellen aus
dem Internet (zu den Begriffen „Masters“ und „German Masters“) beigefügt waren,
mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 22. Mai 2006 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die um Schutz nachsuchende
Marke sei sprachüblich und regelgerecht gebildet und in ihrer Bedeutung (europäisches Turnier im Tourenwagenfahren) für die angesprochenen Verkehrskreise
leicht verständlich. Die beanspruchten Waren könnten teils bei solchen Turnieren
unmittelbar zum Einsatz kommen, teils als Merchandisingartikel mit dem Wettkampf in Zusammenhang stehen; die beanspruchten Dienstleistungen könnten in
Verbindung mit der Veranstaltung und Ausrichtung eines europäischen Tourenwagenturniers stehen. Ergänzend wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs
zu „FUSSBALL WM 2006“ (GRUR 2006, 850) hingewiesen, der wegen des eindeutigen Bezugs dieser Bezeichnung zu der betreffenden Veranstaltung die Löschung für sämtliche Waren und Dienstleistungen, auch soweit kein unmittelbarer
Zusammenhang mit der so bezeichneten Sportveranstaltung vorhanden sei, bestätigt habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
bei sach- und interessengerechter Auslegung die Aufhebung des Beschlusses der
Markenstelle erstrebt.
Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im patentamtlichen Verfahren
und trägt ergänzend vor, wegen des Erfordernisses einer einzelfallbezogenen Prüfung der Unterscheidungskraft könne auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu „FUSSBALL WM 2006“ nicht ohne weiteres abgestellt werden. Die Struktur der vorliegend beanspruchten Marke und die angesprochenen Verkehrskreise
seien unterschiedlich. Während es in jener Entscheidung um den Volkssport Fußball gegangen sei, betreffe die angemeldete Marke eine „zukünftige Rennwagenserie“, wobei als Zuschauer und Interessenten rennsportbegeisterte, überwiegend
männliche Durchschnittsverbraucher in Betracht kämen. Diese sähen in der angemeldeten Bezeichnung einen betrieblichen Herkunftshinweis auf den Anmelder
als Veranstalter der Rennserie. Zudem habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zu „WM 2006“ bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft danach
differenziert, ob die jeweiligen Waren und Dienstleistungen in einem unmittelbaren
Zusammenhang mit dem so bezeichneten Sportereignis stünden oder nicht. Die
Ausführungen der Markenstelle zu den beanspruchten Dienstleistungen seien unklar; eine „beschreibende Wirkung“ lasse sich insoweit nicht feststellen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Bezeichnung „Europäische Tourenwagen Masters“ fehlt für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen von Hause aus, d. h. vor und unabhängig von jeder Benutzung, das für eine Eintragung als Marke erforderliche (Mindest-)Maß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft ist wie die anderen
Eintragungsverbote des § 8 Abs. 2 MarkenG im Hinblick auf das Allgemeininteresse zu beurteilen, das ihm zugrunde liegt (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 809 [Nr. 77]
- Philips; GRUR 2003, 514, 518 [Nr. 71] - Linde, Winward und Rado; GRUR 2003,
604, 607 [Nr. 50] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Nr. 25] - SAT.2). Dabei ist im
Falle des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG das Allgemeininteresse eng verwoben mit der
Eignung zur individuellen betrieblichen Herkunftsangabe als Hauptfunktion einer
Marke (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Nr. 27] - SAT.2; GRUR Int. 2005, 1012
[Nr. 27 ff.] - BioID). Es geht dahin, dass Zeichen, denen wegen ihres beschreibenden Charakters oder aus sonstigen Gründen die Eignung zur betrieblichen Herkunftsindividualisierung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt, zu
jedermanns freier Verfügung bleiben müssen (vgl. hierzu Hacker, GRUR 2001,
630, 633).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung und
das Verständnis der mit den Waren und Dienstleistungen angesprochenen inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Sicht des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl.
EuGH GRUR 2004, 428, 431 [Nr. 50] - Henkel; GRUR 2004, 943, 944 [Nr. 24]
- SAT.2; GRUR Int. 2005, 135 [Nr. 19] - Maglite). Die Prüfung, ob das erforderliche
Maß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss streng, vollständig, eingehend und
umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 [Nr. 59] - Libertel; GRUR 2004, 674
[Nr. 123] - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030 [Nr. 45] - DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen, wenn deren Wortbestandteile lediglich einen beschreibenden
Begriffsinhalt aufweisen, der für die betreffenden Waren und Dienstleistungen
ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (GRUR 2006, 850,
854 - FUSSBALL WM 2006). Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel,
d. h. als Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen, versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;
GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die Waren und Dienstleistungen selbst nicht unmittelbar
betreffen, fehlt eine (hinreichende) Unterscheidungskraft, wenn durch diese ein
enger beschreibender Bezug zu den beanspruchten Erzeugnissen und Dienstleistungsangeboten hergestellt wird und deshalb die Annahme naheliegt, dass der
Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel in
Bezug auf die Herkunft sieht (vgl. BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS). Unterscheidungskraft kommt ferner solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen
Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, welche - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der
Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice;
GRUR 2006, 850, 854 [Nr. 19] - FUSSBALL WM 2006).
Um eine solche nicht unterscheidungskräftige Angabe kann es sich auch bei der
sprachüblichen Bezeichnung eines Ereignisses handeln. Diese Beurteilung gilt für
das Ereignis selbst (z. B. wie im vorliegenden Fall für einen motorsportlichen
Wettbewerb) ebenso wie für Waren und Dienstleistungen, die vom Verkehr mit
dem Ereignis
in Zusammenhang gebracht werden können, oder wenn
- unabhängig von einem produktspezifischen Bezug zu der Durchführung eines
derartigen sportlichen Wettbewerbs - die angemeldete Bezeichnung immer nur als
glatt beschreibende Sachangabe für diese Veranstaltung aufgefasst wird (BGH
GRUR 2006, 850, 857 [Nr. 45] - FUSSBALL WM 2006). Der durch den Sinngehalt
der angemeldeten Marke vermittelte Hinweis auf das Sportereignis kann in solchen Fällen derart im Vordergrund stehen, dass der Verkehr überhaupt nicht auf
den Gedanken kommt, die betreffende Bezeichnung könne oder solle die Herkunft
einer so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen identifizieren (BGH - FUSSBALL WM 2006, a. a. O.).
Nach diesen Grundsätzen muss die erforderliche Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen verneint werden.
Die Bezeichnung „Europäische Tourenwagen Masters“ entspricht in der Struktur
ihrer Begriffsbildung durchaus der Bezeichnung „FUSSBALL WM 2006“. Das Wort
„Tourenwagen“ benennt - ebenso wie „FUSSBALL“ - in unmissverständlicher
Weise die Sportart (hier: Automobilrennsport, insbesondere Rallyes), die Wörter
„Europäische … Masters“ zeigen - in entsprechender Weise wie die Abkürzung
„WM“ für Weltmeisterschaft - an, dass es um eine europäische Meisterschaft geht.
Die Kombination von englischsprachigen und deutschen Wörtern stellt - gerade
auf dem Gebiet des Sports - keine Seltenheit dar. Der Verkehr hat allein deshalb
keinen Anlass, in der angemeldeten Bezeichnung eine Marke (d. h. einen betrieblichen Herkunftshinweis für so gekennzeichnete Waren und Dienstleistungen,
welcher Art auch immer) zu sehen. Diese Beurteilung gilt umso mehr, als vergleichbare Bezeichnungsgepflogenheiten auf dem Gebiet des Automobilrennsports bereits belegbar sind. Der Anmelder hat im patentamtlichen Verfahren
selbst vorgetragen, dass er seit vielen Jahren Ausrichter einer Rennserie unter
dem Namen „DEUTSCHE TOURENWAGEN MASTERS“ ist. Im Übrigen wird auf
die bereits von der Markenstelle ermittelten Belegstellen (zu anderen Sportarten)
Bezug genommen, die zeigen, dass der Begriff „Masters“ (für Meisterschaften) in
Deutschland verbreitet ist und dem Publikum keine Verständnisschwierigkeiten
bereitet.
Der Senat vermag der Argumentation des Anmelders auch insoweit nicht zu folgen, als geltend gemacht wird, die Grundsätze der „FUSSBALL WM 2006“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs könnten vorliegend keine Anwendung finden,
weil sich die jeweiligen Verkehrskreise unterschieden. Es mag zwar sein, dass der
Automobilrennsport nicht ganz so populär ist wie Fußball. Aber auch Automobilwettbewerbe - nicht nur in der Formel 1 - ziehen im Allgemeinen große Zuschauermengen an und können durchaus den Charakter eines „Events“ aufweisen. Regelmäßig wird über Tourenwagenmeisterschaften und sonstige Rallyes in den Medien, vor allem auch im Fernsehen, berichtet. Die betreffende Sportart wird zwar
- was in der Natur der Sache liegt - nur von vergleichsweise wenigen Aktiven ausgeübt, findet aber auf der Zuschauerseite große Resonanz. Der mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen, auch soweit diese keinen Bezug zum Automobilrennsport aufweisen, angesprochene Durchschnittsverbraucher wird daher
den Bedeutungsgehalt der angemeldeten Wortfolge nicht verkennen; er wird in
dieser nur die Bezeichnung des Sportereignisses selbst sehen, nicht aber den
Hinweis auf die betriebliche Herkunft so gekennzeichneter Erzeugnisse und
Dienstleistungsangebote.
Dass die Bezeichnung „Europäische Tourenwagen Masters“ - anders als
„FUSSBALL WM 2006“ - keine Jahreszahl enthält, mithin nicht eine einzelne (konkrete) Veranstaltung benennt, sondern, wie der Anmelder selbst vorträgt, eine im
Zeitpunkt der Anmeldung erst geplante Serie von Automobilwettbewerben (in unterschiedlichen Jahren), stellt gleichfalls keinen Grund für eine abweichende Beurteilung der Unterscheidungskraft dar. Der Verkehr wird die Bezeichnung eben mit
dieser Serie, vorzugsweise mit der zuletzt stattgefundenen oder der als nächsten
bevorstehenden Rallye, in Verbindung bringen. Sofern bisher eine Veranstaltung
unter dieser Bezeichnung noch nicht stattgefunden haben sollte, kann zwar nicht
ohne weiteres von ihrer „allgemeinen Bekanntheit“ (vgl. BGH GRUR 2006, 850,
Leitsatz 1 - FUSSBALL WM 2006) ausgegangen werden - wenngleich die Parallelität zu der als solchen bekannten „DEUTSCHE TOURENWAGEN MASTERS“
offensichtlich ist -, wohl aber von der „begrifflichen Eindeutigkeit“ (BGH, a. a. O.,
FUSSBALL WM 2006) dieser Angabe, der deshalb - wie ausgeführt - die Eignung
fehlt, als betriebliches Unterscheidungsmittel für Waren und Dienstleistungen jeglicher Art zu dienen.
2. Unabhängig von der insgesamt fehlenden Unterscheidungskraft stellt „Europäische Tourenwagen Masters“ für solche Waren und Dienstleistungen, die einen
engen Bezug zum Automobilsport aufweisen, eine schutzunfähige Angabe i. S. d.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Nach dieser Bestimmung sind von der Eintragung
u. a. solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen,
welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung
oder sonstiger Merkmale der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen dienen können. Derartige, die betreffenden Erzeugnisse und Angebote
beschreibende Angaben unterliegen, vor allem im Hinblick auf die Bedürfnisse von
Mitbewerbern, dem Allgemeininteresse an der Freihaltung von Monopolrechten
eines einzelnen Unternehmens bzw. - wie hier - eines Vereins (vgl. Ströbele in:
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 176 m. w. N. zur Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs).
Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Registrierung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung. Diese Eignung kann
sich bereits - wie im vorliegenden Fall - aus dem unmittelbar verständlichen Sinngehalt einer Bezeichnung ergeben (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8
Rdn. 194). Nicht maßgeblich ist demgegenüber, ob bereits eine tatsächliche beschreibende Verwendung der konkret angemeldeten Bezeichnung (die hier möglicherweise noch nicht vorliegt) erfolgt ist. Die in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG enthaltene Formulierung „dienen können“ verlangt auch die Berücksichtigung eines im
Hinblick auf eine künftige beschreibende Verwendung anzunehmenden Allgemeininteresses an der Freihaltung der betreffenden Angabe. Unabhängig von den Absichten und Planungen des Anmelders selbst kann eine beschreibende Verwendung der angemeldeten Bezeichnung in der Zukunft vernünftigerweise erwartet
werden (vgl. zu diesem Kriterium EuGH GRUR 1999, 723, 726 [Nr. 35] - Chiemsee; GRUR 2004, 674, 676 [Nr. 56] - Postkantoor). Ein deutlicher Anhaltspunkt
hierfür ist, dass Rallyes unter sehr ähnlichen Bezeichnungen (z. B. „Deutsche Tourenwagen Masters“ bzw. „German Tourenwagen Masters“) bereits ausgerichtet werden.
Bei Anwendung der vorstehend aufgezeigten Kriterien kommt eine Eintragung der
angemeldeten Marke für die Dienstleistungen „Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten“ sowie für die Waren „technische Öle und Fette; Schmiermittel;
Staubabsorbierungs-, Staubbenetzungs- und Staubbindemittel; Brennstoffe (einschließlich Motorentreibstoffe); Maschinen und Werkzeugmaschinen; Vermessungs-, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und
-instrumente; Feuerlöschgeräte; Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem
Lande; aus Edelmetallen und deren Legierungen hergestellte oder damit plattierte
Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren,
Schmuckwaren; Uhren und Zeitmessinstrumente; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele, Spielzeug; Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“ nicht in Betracht. Bezüglich der Dienstleistungen beschreibt „Europäische Tourenwagen Masters“ unmittelbar die Art der Veranstaltung, nämlich, dass es sich um eine (rennsportliche)
Meisterschaft auf europäischer Ebene für Tourenwagen (= Wagen für Rallyes,
meist in beschränkter Serie hergestellt; vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., S. 1590) handelt. Die genannten Waren können bei einem derartigen Wettkampf bzw. bei dessen Vorbereitung (z. B. im Rahmen der Fahrerschulung) zum Einsatz kommen (wie technische Geräte und Materialien), dort Verwendung finden (wie Bekleidung), Informationen über einen solchen vermitteln (wie
Druckerzeugnisse; Fotografien), als Trophäen oder Andenken in Betracht kommen
(aus Edelmetallen hergestellte Waren, Juwelier- und Schmuckwaren) oder in einem sonstigen Bezug zu diesem stehen (wie Spiele, Spielzeug).
3. Entgegen der vom Anmelder im patentamtlichen Verfahren geäußerten Auffassung bleibt die Registrierung der Wortmarke „DTM“ für teilweise ähnliche Waren und Dienstleistungen, wie die vorliegend beanspruchten, ohne Auswirkungen
auf die Beurteilung der (konkreten) Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung. Zum einen ist eine Buchstabenfolge (bei der zudem fraglich ist, ob sie vom
Verkehr ohne weiteres als Abkürzung
für „DEUTSCHE TOURENWAGEN
MASTERS“ verstanden wird) mit einer - hier verfahrensgegenständlichen - Mehrwortmarke nicht vergleichbar, zum anderen entfalten Voreintragungen generell
keine rechtliche Bindungswirkung (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2004, 428 [Nr. 63]
- Henkel; GRUR 2004, 674 [Nr. 43, 44] - Postkantoor; BGH BlPMZ 1998, 248
- Today; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya; BlPMZ 2007, 236 - CASHFLOW).
Prof. Dr. Hacker
Dr. Kober-Dehm
Viereck
br/Cl