Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 08.05.2008 – 17 W (pat) 6/05

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Mai 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 101 44 931.3-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters

Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterin

E

der und des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

b

eschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 12. September 2001 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eingereicht worden unter der Bezeichnung:

„Vorrichtung zum Bedienen einer technischen Einrichtung, technische Einrichtung, Datenverarbeitungseinrichtung und Rechnerprogramm“.

Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 30. September 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, der geltende Hauptanspruch sei nicht gewährbar, da sein Gegenstand

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt

den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag mit

Patentansprüchen 1 - 13

vom

14. April 2008, eingegangen am 21. April 2008, Beschreibung Seiten 1, 2, 7 - 18 vom 30. August 2004, eingegangen am 1. September 2004, Seiten 3 - 6a vom 19. November 2004, eingegangen am

19. November 2004, 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 - 7 vom

Anmeldetag,

gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 - 12,

gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 - 12,

gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1 - 12,

gemäß Hilfsantrag 4 mit Patentansprüchen 1 - 8,

jeweils vom 14. April 2008, eingegangen am 21. April 2008, und

jeweils mit Beschreibung und Zeichnungen mit Figuren wie Hauptantrag.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier mit einer Gliederung versehen,

lautet:

„Vorrichtung zum Bedienen einer technischen Einrichtung (1)

(a) mit einem Bedienablaufmodul (11), das derart ausgeführt ist,

dass aus einer von dem Bedienablaufmodul (11) bereitgestellten Liste von Bedienungen (30, 40, 50) eine Bedienung

auswählbar ist

(b) und basierend auf der ausgewählten Bedienung eine automatische Durchführung eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten Bedienung steuerbar ist

(c) und / oder einzelne von einer Bedienperson auszuführende

Schritte zur Steuerung der automatischen Durchführung

eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten

Bedienung anzeigbar sind,

(d) wobei die Vorrichtung (3) wenigstens ein weiteres Modul

(12 – 14) aufweist, das mit dem Bedienablaufmodul (11)

kommuniziert

(e) und in dem Daten gespeichert sind, aufgrund derer das

Bedienablaufmodul (11) den Ablauf oder die auszuführenden

Schritte der ausgewählten Bedienung automatisch anpasst.“

Bezüglich der formal nebengeordneten Patentansprüche 10, 12 und 13, die auf

den Hauptanspruch zurückbezogen sind, sowie der Unteransprüche 2 - 9 und 11

wird auf die Akte verwiesen.

In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wurden die Merkmale aus Unteranspruch 3 des Hauptantrags aufgenommen; er lautet:

„Vorrichtung zum Bedienen einer technischen Einrichtung (1)

(a) mit einem Bedienablaufmodul (11), das derart ausgeführt ist,

dass aus einer von dem Bedienablaufmodul (11) bereitgestellten Liste von Bedienungen (30, 40, 50) eine Bedienung

auswählbar ist

(b) und basierend auf der ausgewählten Bedienung eine automatische Durchführung eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten Bedienung steuerbar ist

(c) und / oder einzelne von einer Bedienperson auszuführende

Schritte zur Steuerung der automatischen Durchführung

eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten

Bedienung anzeigbar sind,

(d) wobei die Vorrichtung (3) wenigstens ein weiteres Modul

(12 – 14) aufweist, das mit dem Bedienablaufmodul (11)

kommuniziert

(e) und in dem Daten gespeichert sind, aufgrund derer das

Bedienablaufmodul (11) den Ablauf oder die auszuführenden

Schritte der ausgewählten Bedienung automatisch anpasst

und

(f) bei der das weitere Modul ein Konfigurationsmodul (12) ist,

das derart ausgebildet ist, dass es Daten über die Konfiguration der technischen Einrichtung (1) bereitstellt,

(g) oder ein Benutzermodul (14), das derart ausgebildet ist, dass

es Daten über einen Benutzer (8, 9) der Vorrichtung bereitstellt,

(h) oder ein Zustandsüberwachungsmodul (13), das derart ausgeführt ist, dass es Daten über einen momentanen technischen Zustand der technischen Einrichtung (1) erfasst und

bereitstellt.“

In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 wurden die Merkmale aus Unteranspruch 5 des Hauptantrags aufgenommen; er lautet:

„Vorrichtung zum Bedienen einer technischen Einrichtung (1)

(a) mit einem Bedienablaufmodul (11), das derart ausgeführt ist,

dass aus einer von dem Bedienablaufmodul (11) bereitgestellten Liste von Bedienungen (30, 40, 50) eine Bedienung

auswählbar ist

(b) und basierend auf der ausgewählten Bedienung eine automatische Durchführung eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten Bedienung steuerbar ist

(c) und / oder einzelne von einer Bedienperson auszuführende

Schritte zur Steuerung der automatischen Durchführung

eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten

Bedienung anzeigbar sind,

(d) wobei die Vorrichtung (3) wenigstens ein weiteres Modul

(12 – 14) aufweist, das mit dem Bedienablaufmodul (11)

kommuniziert

(e) und in dem Daten gespeichert sind, aufgrund derer das

Bedienablaufmodul (11) den Ablauf oder die auszuführenden

Schritte der ausgewählten Bedienung automatisch anpasst

und

(k) bei der das Bedienablaufmodul (11) zusätzlich derart ausgeführt ist, dass während des Ablaufs der ausgewählten Bedienung Instruktionen an eine die Bedienung durchführende

Person (8, 9) anzeigbar sind, wobei die angezeigten Instruktionen aufgrund der Daten des weiteren Moduls (12 – 14)

automatisch angepasst werden.“

In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wurden die Merkmale aus Unteranspruch 6 des Hauptantrags aufgenommen; er lautet:

„Vorrichtung zum Bedienen einer technischen Einrichtung (1)

(a) mit einem Bedienablaufmodul (11), das derart ausgeführt ist,

dass aus einer von dem Bedienablaufmodul (11) bereitgestellten Liste von Bedienungen (30, 40, 50) eine Bedienung

auswählbar ist

(b) und basierend auf der ausgewählten Bedienung eine automatische Durchführung eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten Bedienung steuerbar ist

(c) und / oder einzelne von einer Bedienperson auszuführende

Schritte zur Steuerung der automatischen Durchführung

eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten

Bedienung anzeigbar sind,

(d) wobei die Vorrichtung (3) wenigstens ein weiteres Modul

(12 – 14) aufweist, das mit dem Bedienablaufmodul (11)

kommuniziert

(e) und in dem Daten gespeichert sind, aufgrund derer das

Bedienablaufmodul (11) den Ablauf oder die auszuführenden

Schritte der ausgewählten Bedienung automatisch anpasst

und

(l)

die zusätzlich ein Ergebnismodul (15) umfasst, das derart

ausgeführt ist, dass während der Durchführung der Bedienung ermittelte Daten mittels des Ergebnismoduls (15) speicherbar sind und bei der das Ergebnismodul (15) und das

Bedienablaufmodul (11) derart ausgeführt sind, dass sie miteinander kommunizieren.“

In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 wurden die Merkmale aus den

Unteransprüchen 3, 4, 5, 6 und 7 des Hauptantrags aufgenommen; er lautet:

„Vorrichtung zum Bedienen einer technischen Einrichtung (1)

(a) mit einem Bedienablaufmodul (11), das derart ausgeführt ist,

dass aus einer von dem Bedienablaufmodul (11) bereitgestellten Liste von Bedienungen (30, 40, 50) eine Bedienung

auswählbar ist

(b) und basierend auf der ausgewählten Bedienung eine automatische Durchführung eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten Bedienung steuerbar ist

(c) und / oder einzelne von einer Bedienperson auszuführende

Schritte zur Steuerung der automatischen Durchführung

eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten

Bedienung anzeigbar sind,

(d) wobei die Vorrichtung (3) wenigstens ein weiteres Modul

(12 – 14) aufweist, das mit dem Bedienablaufmodul (11)

kommuniziert

(e) und in dem Daten gespeichert sind, aufgrund derer das

Bedienablaufmodul (11) den Ablauf oder die auszuführenden

Schritte der ausgewählten Bedienung automatisch anpasst

und

(f) – bei der das weitere Modul ein Konfigurationsmodul (12) ist,

das derart ausgebildet ist, dass es Daten über die Konfiguration der technischen Einrichtung (1) bereitstellt,

(g) oder ein Benutzermodul (14), das derart ausgebildet ist, dass

es Daten über einen Benutzer (8, 9) der Vorrichtung bereitstellt,

(h) oder ein Zustandsüberwachungsmodul (13), das derart ausgeführt ist, dass es Daten über einen momentanen technischen Zustand der technischen Einrichtung (1) erfasst und

bereitstellt.

(j)

– bei der die Bedienung der technischen Einrichtung (1) eine

Fehlersuche und die Liste von Bedienungen eine Liste (50)

von Fehlerbeschreibungen sind.

(k) – bei der das Bedienablaufmodul (11) zusätzlich derart ausgeführt ist, dass während des Ablaufs der ausgewählten

Bedienung Instruktionen an eine die Bedienung durchführende Person (8, 9) anzeigbar sind, wobei die angezeigten

Instruktionen aufgrund der Daten des weiteren Moduls (12 - 14) automatisch angepasst werden.

(l)

– die zusätzlich ein Ergebnismodul (15) umfasst, das derart

ausgeführt ist, dass während der Durchführung der Bedienung ermittelte Daten mittels des Ergebnismoduls (15) speicherbar sind und bei der das Ergebnismodul (15) und das

Bedienablaufmodul (11) derart ausgeführt sind, dass sie miteinander kommunizieren, und

(m) – die ein Berichtmodul (16) aufweist, das derart ausgeführt

ist, dass aufgrund von in dem Benutzermodul (14) gespeicherten Daten eine Auswahl der Daten des Ergebnismoduls (15) anzeigbar sind.“

Die vier Hilfsanträge umfassen ebenfalls jeweils drei formal nebengeordnete

Patentansprüche, die den Patentansprüchen 10, 12 und 13 des Hauptantrags entsprechen und wie diese u. a. auf den Patentanspruch 1 zurückbezogen sind.

Hierzu sowie bezüglich der jeweiligen Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.

Den Ansprüchen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen soll die Aufgabe

zugrunde liegen, eine Voraussetzung zu schaffen, eine einzelne auszuführende

Schritte umfassende Bedienung der technischen Einrichtung zu erleichtern (siehe

Beschreibung eingeg. am 19. November 2004, Seite 3 Absatz 4).

Wie von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, soll mit

der Lehre der Anmeldung die Bedienung eines komplexen technischen Gerätes

erleichtert werden. Die beanspruchte Vorrichtung steuere nach Auswahl durch den

Benutzer einen automatischen Ablauf von auszuführenden Schritten oder ermögliche eine interaktive Vorgabe einzelner solcher Schritte. Durch die Abfrage von

Daten aus speziellen Modulen werde die Ablaufsteuerung verbessert, beispielsweise könne mittels des Benutzermoduls ein unqualifizierter Nutzer von gefährlichen Eingaben abgehalten werden, oder durch das Konfigurationsmodul die Information bereitgestellt werden, welche möglichen Baugruppen in der aktuellen

Gerätekonfiguration vorhanden sind.

Der Senat hat in einem Ladungszusatz auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen und die Frage aufgeworfen, ob hier ein „konkretes

technisches Problem“ mit „technischen Mitteln“ gelöst werde. Dazu führte die

Anmelderin aus, ein komplexes Gerät bedienbar zu machen sei eine genuin technische Aufgabe. Die Bereitstellung der Information, welche möglichen Baugruppen

vorhanden sind, sei ihrer Auffassung nach ein klassisches Beispiel für eine technische Lehre. Insbesondere die BGH-Entscheidungen „Rentabilitätsermittlung“,

„Elektronischer Zahlungsverkehr“ und „Suche fehlerhafter Zeichenketten“ beträfen

ganz offensichtlich Problemstellungen außerhalb des Bereichs der Technik, für die

der zuständige Fachmann etwa ein Betriebswirt oder ein Linguist sei und die letztlich nur durch einen Algorithmus gelöst worden wären, der zwar auf einem Computer ablaufen sollte, aber auch „von Hand“ hätte ausgeführt werden können. Der

vorliegende Fall liege völlig anders, da im Mittelpunkt die Bedienung und automatische Ablaufsteuerung eines komplexen technischen Gerätes stehe, wobei es

nicht um einen Algorithmus gehe, sondern um die Verbesserung der Ablaufsteuerung. Entsprechend sei aus ihrer Sicht der zuständige Fachmann ein Geräteelektroniker oder möglicherweise ein technischer Informatiker.

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie

ist jedoch nicht begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der beanspruchte

Gegenstand neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Denn die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags wie auch der Hilfsanträge 1

bis 4 ist dem Patentschutz grundsätzlich nicht zugänglich, da es an einem konkreten technischen Problem und an einer Lösung mit technischen Mitteln fehlt (BGH

BlPMZ 2005, 77 „Anbieten interaktiver Hilfe“; BlPMZ 2005, 177 „Rentabilitätsermittlung“ m. w. H.). Eine Bereicherung der Technik, die einen Patentschutz rechtfertigen könnte (vgl. BGH BlPMZ 2004, 428 „Elektronischer Zahlungsverkehr“), ist

nicht erkennbar.

1.

Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung zum Bedienen einer komplexen

technischen Einrichtung, wie z. B. eines Magnetresonanzgeräts, bei der unterschiedliche Bedienungs-, Einstell- und Testoptionen vorgesehen sind. Diese technische Einrichtung wird von einem Rechner gesteuert; dem Benutzer werden nach

Art eines sog. „Menüs“ Bedienungsoptionen angezeigt, aus denen er eine auswählt, vgl. Figuren 3 - 7.

Der Beschreibung der Anmeldung ist zu entnehmen, dass dafür ein „Bedienablaufmodul“ (also ein Betriebs-Teilprogramm) vorgesehen ist, welches die Steuerung

eines vom Benutzer gewählten Ablaufs automatisch initiiert und evtl. durchführt,

und / oder dem Benutzer einzelne von ihm auszuführende Schritte (auf dem

Benutzer-Bildschirm) anzeigt. Eine Verbesserung gegenüber dem Stand der Technik wird anmeldungsgemäß dadurch erreicht, dass es wenigstens ein „weiteres

Modul“ gibt, abhängig von dessen Daten der Bedienungsablauf angepasst wird -

beispielsweise indem die möglichen auswählbaren Abläufe (Menüpunkte) abhängig vom Benutzer (medizinisch-technische Assistentin, Service-Techniker) festgelegt werden, oder indem sich die einzelnen Schritte bestimmter auswählbarer

Abläufe abhängig vom Gerätezustand ändern (zusätzlicher Justage-Schritt, wenn

Fehlermeldung auf eine Dejustage des Gerätes hinweist), oder indem die Abläufe

an die individuelle Gerätekonfiguration angepasst werden (Anweisung an den

Benutzer, eine bestimmte, für das vorhandene Gerätemodell geeignete Justagespule für einen Justagevorgang zu positionieren). Dabei ist der erzielte Vorteil in

der höheren Flexibilität der modularen Programmstruktur zu sehen, weil für unterschiedliche Geräte und Situationen nicht mehr jeweils eigene Betriebsprogramme

erforderlich sind, sondern ein „Standard“-Bedienablaufmodul durch aktuelle Parameter einen an die jeweilige Situation angepassten Ablauf nehmen kann.

Die eigentliche Lehre der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen ist

dabei lediglich abstrakt gerichtet auf eine Anpassung des Ablaufs anhand der

Daten (d. h. Parameter), die von „weiteren Modulen“ bereitgestellt werden, ohne

dass sich die Lehre mit konkreten Situationen und Abläufen befasst.

Als Fachmann, an den sich eine solche Lehre richtet, sieht der Senat daher einen

Diplom-Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konzeption von

Benutzerschnittstellen und Bedienungs- bzw. Bedienungsunterstützungs-Programmen an.

2.

An der Zulässigkeit der Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen

bestehen keine Zweifel. Sie weisen gegenüber den ursprünglichen Patentansprüchen geringfügige Klarstellungen und Ergänzungen auf, die den Rahmen der

ursprünglichen Offenbarung nicht verlassen.

3.

Die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag kann

nicht als eine schutzwürdige Bereicherung der Technik angesehen werden, da

weder ein konkretes technisches Problem vorliegt noch technische Mittel zur

Lösung eingesetzt sind.

3.1

Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Vorrichtung, die in bestimmter Weise programmtechnisch eingerichtet ist, technischer

Charakter zu. Für die Beurteilung des technischen Charakters einer Vorrichtung

kommt es insoweit nicht darauf an, ob mit ihr ein (weiterer) technischer Effekt

erzielt wird, ob die Technik durch sie bereichert wird oder ob sie einen Beitrag zum

Stand der Technik leistet. Dem technischen Charakter der Vorrichtung steht es

nicht entgegen, dass ein Eingreifen des Menschen in den Ablauf des auf dem

Rechner durchzuführenden Programms in Betracht kommt (BGH BlPMZ 2000,

276 „Sprachanalyseeinrichtung“).

Allerdings darf die Frage, ob ein angemeldeter Patentanspruch die erforderliche

Patentfähigkeit aufweist, nicht allein nach der Kategorie dieses Anspruchs und

unabhängig davon beantwortet werden, was nach der beanspruchten Lehre im

Vordergrund steht (BGH GRUR 2002, 143 „Suche fehlerhafter Zeichenketten“,

III 2b). Auch bei der vorrichtungsmäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der

elektronischen Datenverarbeitung bedient (hier: Steuerung von Auswahl und Ablauf der ausgewählten Bedienung), ist deren Patentfähigkeit nur dann zu bejahen,

sofern hierbei die Lösung eines konkreten technischen Problems mit Mitteln

gelehrt wird, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (s. o. BGH „Anbieten interaktiver Hilfe“, „Rentabilitätsermittlung“).

Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach

zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet. Die in der Anmeldung angegebene Aufgabe ist demgegenüber als solche nicht maßgeblich, sondern lediglich

ein Hilfsmittel für die Ermittlung des objektiven technischen Problems (BGH „Anbieten interaktiver Hilfe“, II. 4 b m. w. N.). Außerhalb der Technik liegende Anweisungen, insbesondere wenn sie sich darauf beschränken, zu umschreiben, wozu

der Computer eingesetzt werden soll (hier etwa: was für ein Gerät gesteuert werden soll, oder welche Bedeutung die Parameter haben), genügen in diesem

Zusammenhang grundsätzlich nicht; sie sind nur in dem Umfang von Bedeutung,

in dem sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen (s. o. BGH „Elektronischer Zahlungsverkehr“).

Im vorliegenden Fall liegt die objektive Leistung darin, dass der gesamte Bedienablauf modularisiert und der konkrete Ablauf von im weiteren Modul gespeicherten

Daten (Parametern) beeinflusst wird (Merkmal (e), siehe Figur 2 der Anmeldung).

Statt für jeden besonderen Bedienungsfall ein eigenes Bedien-Teilprogramm vorsehen zu müssen, wird anmeldungsgemäß ein universelles Bedienmodul eingesetzt, das Daten von anderen Modulen erhält und auf deren Grundlage den

Bedienablauf oder die angezeigten auszuführenden Schritte automatisch anpasst.

Das objektive Problem ist somit allein in der Vereinfachung der Bedien-Programm-

Erstellung zu sehen.

Dieses objektive Problem ist kein technisches. Der Fachmann, der vor dieses Problem gestellt wird, braucht sich in keiner Weise mit dem technischen Aufbau oder

der technischen Funktion eines speziellen technischen Gerätes auseinanderzusetzen. Die Idee zur Lösung durch Modularisierung und Steuerung mittels situationsspezifischer Parameter ist als Programmiermethode den geistigen Leistungen zuzurechnen und hat zunächst keinen Bezug zu den verwendeten technischen Mitteln. Erst wenn die abstrakte Lehre auf ein bestimmtes technisches Gerät angewendet werden soll, wäre technisches Fachwissen über dieses spezielle Gerät

erforderlich.

Eine konkrete technische Problemstellung ergibt sich auch nicht aus der Berücksichtigung von Daten zur Qualifikation der verschiedenen Benutzer, von Gerätezuständen oder Gerätekonfigurationen; denn dort wird lediglich pauschal auf die

Möglichkeit der Berücksichtigung solcher Daten hingewiesen, ohne dass der

Fachmann eine Lehre entnehmen könnte, mit welchen konkreten Maßnahmen

diese Berücksichtigung geleistet werden könnte, und ohne dass konkrete technische Überlegungen bei der Auswahl der Daten eine Rolle spielten.

Damit fehlt es sowohl an einem konkreten technischen Problem als auch an technischen Mitteln zur Lösung.

3.2 Die Argumentation der Anmelderin, ein komplexes Gerät bedienbar zu

machen sei eine genuin technische Aufgabe, und die Bereitstellung der Daten

über tatsächlich vorhandene Baugruppen sei ein klassisches Beispiel für eine

technische Lehre, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.

Denn es kommt, wie dargelegt, nicht darauf an, welche Aufgabe der Anmelder

gesehen hat, sondern es ist objektiv zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich

leistet; die hier erkennbare objektive Leistung, durch Modularisierung und Steuerung mittels Daten (Parametern) eine Programmerstellung zu vereinfachen, liegt

nicht auf technischem Gebiet. Und ebenso könnte zwar in der Vorgabe, wie

bestimmte Parameter technisch zu erfassen sind, eine konkrete technische Lehre

liegen; für die abstrakte Vorgabe aber, (irgendwelche) Parameter (irgendwie) zu

erfassen und dann zu verwenden, ist die Notwendigkeit technischer Überlegungen

nicht ersichtlich.

Entsprechend konnte der Auffassung der Anmelderin, der hier zuständige Fachmann sei ein Geräteelektroniker, ebenfalls nicht gefolgt werden.

Unbenommen bleibt, dass die Lehre der Anmeldung - wie die Anmelderin vorgetragen hat - nicht als Algorithmus oder als „Programm als solches“ verstanden

werden muss. Entscheidend ist vielmehr, dass kein konkretes technisches Problem, keine Auseinandersetzung mit technischen Gegebenheiten, keine technischen Erkenntnisse ersichtlich sind.

3.3 Die mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte „Vorrichtung zum Bedienen einer technischen Einrichtung“ kann somit nicht als Erfindung

im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG angesehen werden und ist deshalb nicht patentfähig.

Die formal nebengeordneten Patentansprüche 10, 12 und 13 fallen schon wegen

ihrer Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 und sind im Übrigen auch nicht

anders zu bewerten als dieser.

4.

Die verschiedenen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4

basieren auf dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag. Sie unterscheiden sich davon

durch zusätzliche Merkmale, die weitere Programm-Module betreffen oder einzelne Arbeitsschritte etwas konkretisieren, insbesondere das „Bedienen“ auf eine

Fehlersuche beschränken (Hilfsantrag 4). Alle diese zusätzlichen Maßnahmen

sind jedoch den abstrakten Programmiermethoden zuzurechnen. Nicht einmal die

Konkretisierung, dass das „weitere Modul“ aus Merkmal (d), welches die Parameter liefert, ein Konfigurationsmodul (zur Bereitstellung von Daten über die Konfiguration der Einrichtung), ein Benutzermodul (zur Bereitstellung von Daten über

einen Benutzer) oder ein Zustandsüberwachungsmodul (zur Bereitstellung von

Daten über den momentanen technischen Zustand der Vorrichtung) sein soll, kann

eine technische Lehre geben, da es sich wiederum nur um die abstrakte Überlegung des Informatikers handelt, derartige Daten bereitzustellen, ohne dass er sich

in irgendeiner Weise mit den konkreten technischen Aspekten der Vorrichtung

befassen müsste. Auch die „Fehlersuche“ wird nur als Prinzip angesprochen, ohne

dass eine Auseinandersetzung mit konkreten Fehlermöglichkeiten erforderlich

war. Ferner fehlt es unverändert an einem konkreten technischen Problem. Dass

irgendwelche technischen Erkenntnisse zugrunde lägen, ist nicht erkennbar.

Daher kann keiner der Hilfsanträge anders beurteilt werden als der Hauptantrag,

die dortige Argumentation gilt in entsprechender Weise (Busse, PatG, 6. Aufl.,

§ 100 Rdn. 96). Die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen stellen keine Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG dar, somit kann den Hilfsanträgen 1 bis 4 nicht

stattgegeben werden.

III.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss

der Prüfungsstelle zurückzuweisen.

Dr. Fritsch

Prasch

Eder

Baumgardt

Fa