Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 08.05.2008 – 17 W (pat) 6/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Mai 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 44 931.3-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters
Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterin
E
der und des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
b
eschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 12. September 2001 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereicht worden unter der Bezeichnung:
„Vorrichtung zum Bedienen einer technischen Einrichtung, technische Einrichtung, Datenverarbeitungseinrichtung und Rechnerprogramm“.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 30. September 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, der geltende Hauptanspruch sei nicht gewährbar, da sein Gegenstand
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt
den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag mit
Patentansprüchen 1 - 13
vom
14. April 2008, eingegangen am 21. April 2008, Beschreibung Seiten 1, 2, 7 - 18 vom 30. August 2004, eingegangen am 1. September 2004, Seiten 3 - 6a vom 19. November 2004, eingegangen am
19. November 2004, 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 - 7 vom
Anmeldetag,
gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 - 12,
gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 - 12,
gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1 - 12,
gemäß Hilfsantrag 4 mit Patentansprüchen 1 - 8,
jeweils vom 14. April 2008, eingegangen am 21. April 2008, und
jeweils mit Beschreibung und Zeichnungen mit Figuren wie Hauptantrag.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier mit einer Gliederung versehen,
lautet:
„Vorrichtung zum Bedienen einer technischen Einrichtung (1)
(a) mit einem Bedienablaufmodul (11), das derart ausgeführt ist,
dass aus einer von dem Bedienablaufmodul (11) bereitgestellten Liste von Bedienungen (30, 40, 50) eine Bedienung
auswählbar ist
(b) und basierend auf der ausgewählten Bedienung eine automatische Durchführung eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten Bedienung steuerbar ist
(c) und / oder einzelne von einer Bedienperson auszuführende
Schritte zur Steuerung der automatischen Durchführung
eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten
Bedienung anzeigbar sind,
(d) wobei die Vorrichtung (3) wenigstens ein weiteres Modul
(12 – 14) aufweist, das mit dem Bedienablaufmodul (11)
kommuniziert
(e) und in dem Daten gespeichert sind, aufgrund derer das
Bedienablaufmodul (11) den Ablauf oder die auszuführenden
Schritte der ausgewählten Bedienung automatisch anpasst.“
Bezüglich der formal nebengeordneten Patentansprüche 10, 12 und 13, die auf
den Hauptanspruch zurückbezogen sind, sowie der Unteransprüche 2 - 9 und 11
wird auf die Akte verwiesen.
In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wurden die Merkmale aus Unteranspruch 3 des Hauptantrags aufgenommen; er lautet:
„Vorrichtung zum Bedienen einer technischen Einrichtung (1)
(a) mit einem Bedienablaufmodul (11), das derart ausgeführt ist,
dass aus einer von dem Bedienablaufmodul (11) bereitgestellten Liste von Bedienungen (30, 40, 50) eine Bedienung
auswählbar ist
(b) und basierend auf der ausgewählten Bedienung eine automatische Durchführung eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten Bedienung steuerbar ist
(c) und / oder einzelne von einer Bedienperson auszuführende
Schritte zur Steuerung der automatischen Durchführung
eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten
Bedienung anzeigbar sind,
(d) wobei die Vorrichtung (3) wenigstens ein weiteres Modul
(12 – 14) aufweist, das mit dem Bedienablaufmodul (11)
kommuniziert
(e) und in dem Daten gespeichert sind, aufgrund derer das
Bedienablaufmodul (11) den Ablauf oder die auszuführenden
Schritte der ausgewählten Bedienung automatisch anpasst
und
(f) bei der das weitere Modul ein Konfigurationsmodul (12) ist,
das derart ausgebildet ist, dass es Daten über die Konfiguration der technischen Einrichtung (1) bereitstellt,
(g) oder ein Benutzermodul (14), das derart ausgebildet ist, dass
es Daten über einen Benutzer (8, 9) der Vorrichtung bereitstellt,
(h) oder ein Zustandsüberwachungsmodul (13), das derart ausgeführt ist, dass es Daten über einen momentanen technischen Zustand der technischen Einrichtung (1) erfasst und
bereitstellt.“
In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 wurden die Merkmale aus Unteranspruch 5 des Hauptantrags aufgenommen; er lautet:
„Vorrichtung zum Bedienen einer technischen Einrichtung (1)
(a) mit einem Bedienablaufmodul (11), das derart ausgeführt ist,
dass aus einer von dem Bedienablaufmodul (11) bereitgestellten Liste von Bedienungen (30, 40, 50) eine Bedienung
auswählbar ist
(b) und basierend auf der ausgewählten Bedienung eine automatische Durchführung eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten Bedienung steuerbar ist
(c) und / oder einzelne von einer Bedienperson auszuführende
Schritte zur Steuerung der automatischen Durchführung
eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten
Bedienung anzeigbar sind,
(d) wobei die Vorrichtung (3) wenigstens ein weiteres Modul
(12 – 14) aufweist, das mit dem Bedienablaufmodul (11)
kommuniziert
(e) und in dem Daten gespeichert sind, aufgrund derer das
Bedienablaufmodul (11) den Ablauf oder die auszuführenden
Schritte der ausgewählten Bedienung automatisch anpasst
und
(k) bei der das Bedienablaufmodul (11) zusätzlich derart ausgeführt ist, dass während des Ablaufs der ausgewählten Bedienung Instruktionen an eine die Bedienung durchführende
Person (8, 9) anzeigbar sind, wobei die angezeigten Instruktionen aufgrund der Daten des weiteren Moduls (12 – 14)
automatisch angepasst werden.“
In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wurden die Merkmale aus Unteranspruch 6 des Hauptantrags aufgenommen; er lautet:
„Vorrichtung zum Bedienen einer technischen Einrichtung (1)
(a) mit einem Bedienablaufmodul (11), das derart ausgeführt ist,
dass aus einer von dem Bedienablaufmodul (11) bereitgestellten Liste von Bedienungen (30, 40, 50) eine Bedienung
auswählbar ist
(b) und basierend auf der ausgewählten Bedienung eine automatische Durchführung eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten Bedienung steuerbar ist
(c) und / oder einzelne von einer Bedienperson auszuführende
Schritte zur Steuerung der automatischen Durchführung
eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten
Bedienung anzeigbar sind,
(d) wobei die Vorrichtung (3) wenigstens ein weiteres Modul
(12 – 14) aufweist, das mit dem Bedienablaufmodul (11)
kommuniziert
(e) und in dem Daten gespeichert sind, aufgrund derer das
Bedienablaufmodul (11) den Ablauf oder die auszuführenden
Schritte der ausgewählten Bedienung automatisch anpasst
und
(l)
die zusätzlich ein Ergebnismodul (15) umfasst, das derart
ausgeführt ist, dass während der Durchführung der Bedienung ermittelte Daten mittels des Ergebnismoduls (15) speicherbar sind und bei der das Ergebnismodul (15) und das
Bedienablaufmodul (11) derart ausgeführt sind, dass sie miteinander kommunizieren.“
In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 wurden die Merkmale aus den
Unteransprüchen 3, 4, 5, 6 und 7 des Hauptantrags aufgenommen; er lautet:
„Vorrichtung zum Bedienen einer technischen Einrichtung (1)
(a) mit einem Bedienablaufmodul (11), das derart ausgeführt ist,
dass aus einer von dem Bedienablaufmodul (11) bereitgestellten Liste von Bedienungen (30, 40, 50) eine Bedienung
auswählbar ist
(b) und basierend auf der ausgewählten Bedienung eine automatische Durchführung eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten Bedienung steuerbar ist
(c) und / oder einzelne von einer Bedienperson auszuführende
Schritte zur Steuerung der automatischen Durchführung
eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten
Bedienung anzeigbar sind,
(d) wobei die Vorrichtung (3) wenigstens ein weiteres Modul
(12 – 14) aufweist, das mit dem Bedienablaufmodul (11)
kommuniziert
(e) und in dem Daten gespeichert sind, aufgrund derer das
Bedienablaufmodul (11) den Ablauf oder die auszuführenden
Schritte der ausgewählten Bedienung automatisch anpasst
und
(f) – bei der das weitere Modul ein Konfigurationsmodul (12) ist,
das derart ausgebildet ist, dass es Daten über die Konfiguration der technischen Einrichtung (1) bereitstellt,
(g) oder ein Benutzermodul (14), das derart ausgebildet ist, dass
es Daten über einen Benutzer (8, 9) der Vorrichtung bereitstellt,
(h) oder ein Zustandsüberwachungsmodul (13), das derart ausgeführt ist, dass es Daten über einen momentanen technischen Zustand der technischen Einrichtung (1) erfasst und
bereitstellt.
(j)
– bei der die Bedienung der technischen Einrichtung (1) eine
Fehlersuche und die Liste von Bedienungen eine Liste (50)
von Fehlerbeschreibungen sind.
(k) – bei der das Bedienablaufmodul (11) zusätzlich derart ausgeführt ist, dass während des Ablaufs der ausgewählten
Bedienung Instruktionen an eine die Bedienung durchführende Person (8, 9) anzeigbar sind, wobei die angezeigten
Instruktionen aufgrund der Daten des weiteren Moduls (12 - 14) automatisch angepasst werden.
(l)
– die zusätzlich ein Ergebnismodul (15) umfasst, das derart
ausgeführt ist, dass während der Durchführung der Bedienung ermittelte Daten mittels des Ergebnismoduls (15) speicherbar sind und bei der das Ergebnismodul (15) und das
Bedienablaufmodul (11) derart ausgeführt sind, dass sie miteinander kommunizieren, und
(m) – die ein Berichtmodul (16) aufweist, das derart ausgeführt
ist, dass aufgrund von in dem Benutzermodul (14) gespeicherten Daten eine Auswahl der Daten des Ergebnismoduls (15) anzeigbar sind.“
Die vier Hilfsanträge umfassen ebenfalls jeweils drei formal nebengeordnete
Patentansprüche, die den Patentansprüchen 10, 12 und 13 des Hauptantrags entsprechen und wie diese u. a. auf den Patentanspruch 1 zurückbezogen sind.
Hierzu sowie bezüglich der jeweiligen Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen.
Den Ansprüchen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen soll die Aufgabe
zugrunde liegen, eine Voraussetzung zu schaffen, eine einzelne auszuführende
Schritte umfassende Bedienung der technischen Einrichtung zu erleichtern (siehe
Beschreibung eingeg. am 19. November 2004, Seite 3 Absatz 4).
Wie von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, soll mit
der Lehre der Anmeldung die Bedienung eines komplexen technischen Gerätes
erleichtert werden. Die beanspruchte Vorrichtung steuere nach Auswahl durch den
Benutzer einen automatischen Ablauf von auszuführenden Schritten oder ermögliche eine interaktive Vorgabe einzelner solcher Schritte. Durch die Abfrage von
Daten aus speziellen Modulen werde die Ablaufsteuerung verbessert, beispielsweise könne mittels des Benutzermoduls ein unqualifizierter Nutzer von gefährlichen Eingaben abgehalten werden, oder durch das Konfigurationsmodul die Information bereitgestellt werden, welche möglichen Baugruppen in der aktuellen
Gerätekonfiguration vorhanden sind.
Der Senat hat in einem Ladungszusatz auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen und die Frage aufgeworfen, ob hier ein „konkretes
technisches Problem“ mit „technischen Mitteln“ gelöst werde. Dazu führte die
Anmelderin aus, ein komplexes Gerät bedienbar zu machen sei eine genuin technische Aufgabe. Die Bereitstellung der Information, welche möglichen Baugruppen
vorhanden sind, sei ihrer Auffassung nach ein klassisches Beispiel für eine technische Lehre. Insbesondere die BGH-Entscheidungen „Rentabilitätsermittlung“,
„Elektronischer Zahlungsverkehr“ und „Suche fehlerhafter Zeichenketten“ beträfen
ganz offensichtlich Problemstellungen außerhalb des Bereichs der Technik, für die
der zuständige Fachmann etwa ein Betriebswirt oder ein Linguist sei und die letztlich nur durch einen Algorithmus gelöst worden wären, der zwar auf einem Computer ablaufen sollte, aber auch „von Hand“ hätte ausgeführt werden können. Der
vorliegende Fall liege völlig anders, da im Mittelpunkt die Bedienung und automatische Ablaufsteuerung eines komplexen technischen Gerätes stehe, wobei es
nicht um einen Algorithmus gehe, sondern um die Verbesserung der Ablaufsteuerung. Entsprechend sei aus ihrer Sicht der zuständige Fachmann ein Geräteelektroniker oder möglicherweise ein technischer Informatiker.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie
ist jedoch nicht begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der beanspruchte
Gegenstand neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Denn die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags wie auch der Hilfsanträge 1
bis 4 ist dem Patentschutz grundsätzlich nicht zugänglich, da es an einem konkreten technischen Problem und an einer Lösung mit technischen Mitteln fehlt (BGH
BlPMZ 2005, 77 „Anbieten interaktiver Hilfe“; BlPMZ 2005, 177 „Rentabilitätsermittlung“ m. w. H.). Eine Bereicherung der Technik, die einen Patentschutz rechtfertigen könnte (vgl. BGH BlPMZ 2004, 428 „Elektronischer Zahlungsverkehr“), ist
nicht erkennbar.
1.
Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung zum Bedienen einer komplexen
technischen Einrichtung, wie z. B. eines Magnetresonanzgeräts, bei der unterschiedliche Bedienungs-, Einstell- und Testoptionen vorgesehen sind. Diese technische Einrichtung wird von einem Rechner gesteuert; dem Benutzer werden nach
Art eines sog. „Menüs“ Bedienungsoptionen angezeigt, aus denen er eine auswählt, vgl. Figuren 3 - 7.
Der Beschreibung der Anmeldung ist zu entnehmen, dass dafür ein „Bedienablaufmodul“ (also ein Betriebs-Teilprogramm) vorgesehen ist, welches die Steuerung
eines vom Benutzer gewählten Ablaufs automatisch initiiert und evtl. durchführt,
und / oder dem Benutzer einzelne von ihm auszuführende Schritte (auf dem
Benutzer-Bildschirm) anzeigt. Eine Verbesserung gegenüber dem Stand der Technik wird anmeldungsgemäß dadurch erreicht, dass es wenigstens ein „weiteres
Modul“ gibt, abhängig von dessen Daten der Bedienungsablauf angepasst wird -
beispielsweise indem die möglichen auswählbaren Abläufe (Menüpunkte) abhängig vom Benutzer (medizinisch-technische Assistentin, Service-Techniker) festgelegt werden, oder indem sich die einzelnen Schritte bestimmter auswählbarer
Abläufe abhängig vom Gerätezustand ändern (zusätzlicher Justage-Schritt, wenn
Fehlermeldung auf eine Dejustage des Gerätes hinweist), oder indem die Abläufe
an die individuelle Gerätekonfiguration angepasst werden (Anweisung an den
Benutzer, eine bestimmte, für das vorhandene Gerätemodell geeignete Justagespule für einen Justagevorgang zu positionieren). Dabei ist der erzielte Vorteil in
der höheren Flexibilität der modularen Programmstruktur zu sehen, weil für unterschiedliche Geräte und Situationen nicht mehr jeweils eigene Betriebsprogramme
erforderlich sind, sondern ein „Standard“-Bedienablaufmodul durch aktuelle Parameter einen an die jeweilige Situation angepassten Ablauf nehmen kann.
Die eigentliche Lehre der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen ist
dabei lediglich abstrakt gerichtet auf eine Anpassung des Ablaufs anhand der
Daten (d. h. Parameter), die von „weiteren Modulen“ bereitgestellt werden, ohne
dass sich die Lehre mit konkreten Situationen und Abläufen befasst.
Als Fachmann, an den sich eine solche Lehre richtet, sieht der Senat daher einen
Diplom-Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konzeption von
Benutzerschnittstellen und Bedienungs- bzw. Bedienungsunterstützungs-Programmen an.
2.
An der Zulässigkeit der Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen
bestehen keine Zweifel. Sie weisen gegenüber den ursprünglichen Patentansprüchen geringfügige Klarstellungen und Ergänzungen auf, die den Rahmen der
ursprünglichen Offenbarung nicht verlassen.
3.
Die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag kann
nicht als eine schutzwürdige Bereicherung der Technik angesehen werden, da
weder ein konkretes technisches Problem vorliegt noch technische Mittel zur
Lösung eingesetzt sind.
3.1
Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Vorrichtung, die in bestimmter Weise programmtechnisch eingerichtet ist, technischer
Charakter zu. Für die Beurteilung des technischen Charakters einer Vorrichtung
kommt es insoweit nicht darauf an, ob mit ihr ein (weiterer) technischer Effekt
erzielt wird, ob die Technik durch sie bereichert wird oder ob sie einen Beitrag zum
Stand der Technik leistet. Dem technischen Charakter der Vorrichtung steht es
nicht entgegen, dass ein Eingreifen des Menschen in den Ablauf des auf dem
Rechner durchzuführenden Programms in Betracht kommt (BGH BlPMZ 2000,
276 „Sprachanalyseeinrichtung“).
Allerdings darf die Frage, ob ein angemeldeter Patentanspruch die erforderliche
Patentfähigkeit aufweist, nicht allein nach der Kategorie dieses Anspruchs und
unabhängig davon beantwortet werden, was nach der beanspruchten Lehre im
Vordergrund steht (BGH GRUR 2002, 143 „Suche fehlerhafter Zeichenketten“,
III 2b). Auch bei der vorrichtungsmäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der
elektronischen Datenverarbeitung bedient (hier: Steuerung von Auswahl und Ablauf der ausgewählten Bedienung), ist deren Patentfähigkeit nur dann zu bejahen,
sofern hierbei die Lösung eines konkreten technischen Problems mit Mitteln
gelehrt wird, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (s. o. BGH „Anbieten interaktiver Hilfe“, „Rentabilitätsermittlung“).
Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach
zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet. Die in der Anmeldung angegebene Aufgabe ist demgegenüber als solche nicht maßgeblich, sondern lediglich
ein Hilfsmittel für die Ermittlung des objektiven technischen Problems (BGH „Anbieten interaktiver Hilfe“, II. 4 b m. w. N.). Außerhalb der Technik liegende Anweisungen, insbesondere wenn sie sich darauf beschränken, zu umschreiben, wozu
der Computer eingesetzt werden soll (hier etwa: was für ein Gerät gesteuert werden soll, oder welche Bedeutung die Parameter haben), genügen in diesem
Zusammenhang grundsätzlich nicht; sie sind nur in dem Umfang von Bedeutung,
in dem sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen (s. o. BGH „Elektronischer Zahlungsverkehr“).
Im vorliegenden Fall liegt die objektive Leistung darin, dass der gesamte Bedienablauf modularisiert und der konkrete Ablauf von im weiteren Modul gespeicherten
Daten (Parametern) beeinflusst wird (Merkmal (e), siehe Figur 2 der Anmeldung).
Statt für jeden besonderen Bedienungsfall ein eigenes Bedien-Teilprogramm vorsehen zu müssen, wird anmeldungsgemäß ein universelles Bedienmodul eingesetzt, das Daten von anderen Modulen erhält und auf deren Grundlage den
Bedienablauf oder die angezeigten auszuführenden Schritte automatisch anpasst.
Das objektive Problem ist somit allein in der Vereinfachung der Bedien-Programm-
Erstellung zu sehen.
Dieses objektive Problem ist kein technisches. Der Fachmann, der vor dieses Problem gestellt wird, braucht sich in keiner Weise mit dem technischen Aufbau oder
der technischen Funktion eines speziellen technischen Gerätes auseinanderzusetzen. Die Idee zur Lösung durch Modularisierung und Steuerung mittels situationsspezifischer Parameter ist als Programmiermethode den geistigen Leistungen zuzurechnen und hat zunächst keinen Bezug zu den verwendeten technischen Mitteln. Erst wenn die abstrakte Lehre auf ein bestimmtes technisches Gerät angewendet werden soll, wäre technisches Fachwissen über dieses spezielle Gerät
erforderlich.
Eine konkrete technische Problemstellung ergibt sich auch nicht aus der Berücksichtigung von Daten zur Qualifikation der verschiedenen Benutzer, von Gerätezuständen oder Gerätekonfigurationen; denn dort wird lediglich pauschal auf die
Möglichkeit der Berücksichtigung solcher Daten hingewiesen, ohne dass der
Fachmann eine Lehre entnehmen könnte, mit welchen konkreten Maßnahmen
diese Berücksichtigung geleistet werden könnte, und ohne dass konkrete technische Überlegungen bei der Auswahl der Daten eine Rolle spielten.
Damit fehlt es sowohl an einem konkreten technischen Problem als auch an technischen Mitteln zur Lösung.
3.2 Die Argumentation der Anmelderin, ein komplexes Gerät bedienbar zu
machen sei eine genuin technische Aufgabe, und die Bereitstellung der Daten
über tatsächlich vorhandene Baugruppen sei ein klassisches Beispiel für eine
technische Lehre, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
Denn es kommt, wie dargelegt, nicht darauf an, welche Aufgabe der Anmelder
gesehen hat, sondern es ist objektiv zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich
leistet; die hier erkennbare objektive Leistung, durch Modularisierung und Steuerung mittels Daten (Parametern) eine Programmerstellung zu vereinfachen, liegt
nicht auf technischem Gebiet. Und ebenso könnte zwar in der Vorgabe, wie
bestimmte Parameter technisch zu erfassen sind, eine konkrete technische Lehre
liegen; für die abstrakte Vorgabe aber, (irgendwelche) Parameter (irgendwie) zu
erfassen und dann zu verwenden, ist die Notwendigkeit technischer Überlegungen
nicht ersichtlich.
Entsprechend konnte der Auffassung der Anmelderin, der hier zuständige Fachmann sei ein Geräteelektroniker, ebenfalls nicht gefolgt werden.
Unbenommen bleibt, dass die Lehre der Anmeldung - wie die Anmelderin vorgetragen hat - nicht als Algorithmus oder als „Programm als solches“ verstanden
werden muss. Entscheidend ist vielmehr, dass kein konkretes technisches Problem, keine Auseinandersetzung mit technischen Gegebenheiten, keine technischen Erkenntnisse ersichtlich sind.
3.3 Die mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte „Vorrichtung zum Bedienen einer technischen Einrichtung“ kann somit nicht als Erfindung
im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG angesehen werden und ist deshalb nicht patentfähig.
Die formal nebengeordneten Patentansprüche 10, 12 und 13 fallen schon wegen
ihrer Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 und sind im Übrigen auch nicht
anders zu bewerten als dieser.
4.
Die verschiedenen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4
basieren auf dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag. Sie unterscheiden sich davon
durch zusätzliche Merkmale, die weitere Programm-Module betreffen oder einzelne Arbeitsschritte etwas konkretisieren, insbesondere das „Bedienen“ auf eine
Fehlersuche beschränken (Hilfsantrag 4). Alle diese zusätzlichen Maßnahmen
sind jedoch den abstrakten Programmiermethoden zuzurechnen. Nicht einmal die
Konkretisierung, dass das „weitere Modul“ aus Merkmal (d), welches die Parameter liefert, ein Konfigurationsmodul (zur Bereitstellung von Daten über die Konfiguration der Einrichtung), ein Benutzermodul (zur Bereitstellung von Daten über
einen Benutzer) oder ein Zustandsüberwachungsmodul (zur Bereitstellung von
Daten über den momentanen technischen Zustand der Vorrichtung) sein soll, kann
eine technische Lehre geben, da es sich wiederum nur um die abstrakte Überlegung des Informatikers handelt, derartige Daten bereitzustellen, ohne dass er sich
in irgendeiner Weise mit den konkreten technischen Aspekten der Vorrichtung
befassen müsste. Auch die „Fehlersuche“ wird nur als Prinzip angesprochen, ohne
dass eine Auseinandersetzung mit konkreten Fehlermöglichkeiten erforderlich
war. Ferner fehlt es unverändert an einem konkreten technischen Problem. Dass
irgendwelche technischen Erkenntnisse zugrunde lägen, ist nicht erkennbar.
Daher kann keiner der Hilfsanträge anders beurteilt werden als der Hauptantrag,
die dortige Argumentation gilt in entsprechender Weise (Busse, PatG, 6. Aufl.,
§ 100 Rdn. 96). Die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen stellen keine Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG dar, somit kann den Hilfsanträgen 1 bis 4 nicht
stattgegeben werden.
III.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss
der Prüfungsstelle zurückzuweisen.
Dr. Fritsch
Prasch
Eder
Baumgardt
Fa