Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 15.05.2008 – 10 W (pat) 41/06
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Mai 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 100 21 981
(hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2008
durch d
en Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter
R
auch 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Auf ihre Anmeldung vom 5. Mai 2000 wurde der Patentinhaberin vom Deutschen
Patent- und Markenamt (DPMA) ein Patent mit der Bezeichnung „Theatersaal“
erteilt. Nachdem ihr bereits hinsichtlich der 4. Jahresgebühr im Mai 2004 Wiedereinsetzung gewährt worden war, erließ das DPMA eine an die Patentinhaberin gerichtete Mitteilung vom 5. Oktober 2004, wonach die 5. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagfreien Zahlungsfrist gezahlt worden sei, weshalb das Patent erlösche, wenn die Gebühr samt Verspätungszuschlag (insgesamt 140,- €) nicht bis
zum 30. November 2004 nachentrichtet werde. Das Schreiben konnte der Patenti nhaberin wegen veränderter Adresse nicht übermittelt werden. Da keine Zahlung
einging, stellte das DPMA das Erlöschen des Patents zum 1. Dezember 2004 fest.
Am 31. März 2005 stellte die Patentinhaberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung
in die versäumte Zahlungsfrist. Die Gebühr wurde am 29. März 2005 nachentrichtet. Zur Begründung gab sie an, sie habe erst vor wenigen Tagen bemerkt,
dass die Gebühr trotz Beauftragung des Sekretariats nicht rechtzeitig einbezah
lt
w
orden sei. Ihr Geschäftsführer sei zum rechtzeitigen Abgabetermin auf einer Geschäftsreise gewesen und habe daher die Einzahlung nicht kontrollieren können.
Durch Zwischenbescheid des DPMA wurde der Patentinhaberin mitgeteilt, sie
könne aus der fehlgeschlagenen Zustellung der Mitteilung vom 5. Oktober 2004
keine Rechte herleiten, da es sich hierbei lediglich um eine Serviceleistung des
Patentamts handele. Die von ihr vorgetragenen Gründe ließen eine unverschuldete Versäumung der Zahlungsfrist nicht erkennen. Insofern fehle eine substantiierte Schilderung der Büroorganisation der Patentinhaberin, insbesondere im Hinb
lick auf die Auswahl, Ausbildung und Überwachung des Hilfspersonals sowie der
im Büro getroffenen organisatorischen Maßnahmen.
Die Patentinhaberin beantwortete den Zwischenbescheid dahingehend, im Hinblick auf zeitlich lange Verkaufsreisen des Geschäftsführers für das patentierte
Produkt habe dieser seinen Sekretär mehrmals dringlich über die Wichtigkeit des
Patents für das noch sehr junge Unternehmen der Patentinhaberin belehrt. Der
Sekretär sei in den früheren Wiedereinsetzungsfall noch nicht involviert gewesen.
Er sei gerade wegen seiner besonderen Zuverlässigkeit ausgesucht und mehrfach
überprüft worden und habe ansonsten zur höchsten Zufriedenheit des Geschäftsführers gearbeitet. Dennoch habe
er die Wichtigkeit des Patents nicht voll erkannt.
D
er Geschäftsführer sei mehrere Monate im Glauben gewesen, dass die Gebühr
pünktlich eingezahlt worden sei.
Durch Beschluss
vom 12. Dezember 2005 wies die Patentabteilung 1.51 des
D
PMA den Wiedereinsetzungsantrag aus den im Zwischenbescheid genannten
Gründen zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie beantragt,
den angefoc
htenen Beschluss aufzuheben und
Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr zu
gewähren.
Zur Begründung hat die Patentinhaberin nichts Schriftliches vorgetragen. Jedoch
hat sie am 20. März 2006 - dieses Mal hinsichtlich der 6. Jahresgebühr - einen
weiteren Wiedereinsetzungsantrag gestellt, zu dessen Begründung sie u. a. vorträgt, das verfahrensgegenständliche P
atent sei mit Wirkung vom 1. März 2005
auf eine andere juristische Person übertragen worden, ohne dass bislang ein Umschreibungsantrag gestellt worden sei.
In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin noch einmal auf die generelle unternehmerische und organisatorische Befähigung des Sekretärs abgestellt.
Dieser habe auch in schwierigen Situationen den Überblick bewahrt. Maßn
ahmen
z ur Fristenkontrolle - etwa durch Führung eines Fristenbuchs - seien aber erst als
Konsequenz der hier in Rede stehenden
Fristversäumnis ergriffen worden.
II.
D
ie Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die beantragte Wiedereinsetzung ist von der Patentabteilung zu Recht verweigert worden.
1. Die Patentinhaberin bleibt ungeachtet der
zwischenzeitlich vorgenommenen
Ü
bertragung des Patents beschwerdeberechtigt, zumal eine Umschreibung bislang nicht erfolgt ist (§ 30 Abs. 3 Satz 2 PatG).
2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist ausschließlich der Antrag auf
Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr. Der weitere Antrag
auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr ist daher hier
unbeachtlich. Im übrigen zielt dieser Antrag ins Leere. Die sechste Jahresgebühr
ist - da das Patent auf Grund nicht rechtzeitiger Zahlung der 5. Jahresgebühr als
erloschen anzusehen ist, § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG - nicht fällig geworden und
konnte deshalb auch nicht versäumt werden. Sie würde bei Erfolg des die
5. Jahresgebühr betreffenden Wiedereinsetz
ungsantrags mit Rechtskraft der Bes chwerdeentscheidung fällig; von da an würden die gesetzlichen Zahlungsfristen
laufen (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 17 Rn. 34).
3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist statthaft, weil die Patentinhaberin eine Zahlungsfrist versäumt und deshalb den in § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG geregelten Rechtsnachteil zu tragen hat. Ausgehend vom Anmeldetag 5. Mai 2000 war die fünfte
Jahresgebühr am 31. Mai 2004 fällig geworden (§ 3 Abs. 2 PatKostG) und hätte
zuschlagsfrei bis zum 31. Juli 2004, mit Verspätungszuschlag bis zum
0. November 2004 gezahlt werden können (§ 7 Abs. 1 PatKostG). Tatsächlich
erfolgte die Zahlung erst am 29. März 2005.
4. Der Antrag ist aber als unzulässig anzusehen, weil er nicht innerhalb der in
§ 123 Abs. 2 Satz 1 PatG festgelegten Frist von zwei Monaten nach Wegfall des
Hindernisses gestellt worden ist. Abzustellen ist hierbei auf den Zeitpunkt, in dem
das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 26). Zwar hatte die Patentinhaberin bei
Stellung des Wiedereinsetzungsantrags am 31. März 2005 nach eigenen Angaben
erst seit wenigen Tagen Kenntnis von dem Zahlungsversäumnis. Da ihr jedoch ihr
vorheriges Nichtwissen als ei
genes Verschulden zugerechnet werden muss, war
d
ie Antragsfrist bereits zwei Monate nach Ende der Zahlungsfrist, d. h. am
1. Februar 2005, verstrichen.
a) Einem Patentinhaber obliegt es, dafür zu sorgen, dass die zur Aufrechterhaltung eines Patents anfallenden Gebühren rechtzeitig und in voller Höhe entrichtet
werden. Dabei kann sich der Gebührenschuldner durchaus der Hilfe von Mitarbeitern bedienen; in diesem Fall muss die Fristenkontro
lle aber so organisiert sein,
d
ass bei einwandfreier Handhabung durch das Büropersonal eine Frist nicht versäumt wird (vgl. Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 116, 119).
Im vorliegenden Fall war im Betrieb der Patentinhaberin jedenfalls im fraglichen
Zeitraum keine Fristenkontrolle vorhanden. Die Gebührenfristen wurden weder
durch Führung eines Fristenkalenders noch in sonstiger Weise überwacht. Die
Fristversäumnis ist daher zumindest auch auf ein der Patentinhaberin zurechenbares Organisationsverschulden zurückzuführen. Dies gilt unabhängig davon, ob es
sich bei dem Sekretär um eine hinreichend qualifizierte und regelmäßig überwachte Hilfsperson gehandelt hat und ob er über die einzelnen Modalitäten der
Gebührenzahlung ausreichend instruiert worden ist (woran man angesichts der
Aussage der Patentinhaberin, der Sekretär habe die Wichtigkeit der Patentgebühre
n nicht voll erkannt, zweifeln mag).
Auch der Hinweis darauf, dass es sich bei der Patentinhaberin um ein noch junges
und kleines Unternehmen ohne eigene Patentabteilung handele, das über keine
nennenswerte Erfahrung im Umgang mit Schutzrechten verfüge, führt zu keiner
anderen Beurteilung. Auch von einem kleinen Unternehmen kann erwartet werden, dass es mit seinen gewerblichen Schutzrechten sorgsam umgeht und die
Einhal
tung von Gebührenzahlungsfristen durch geeignete Maßnahmen sichers tellt.
b) Die Patentinhaberin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Zahlung der
5. Jahresgebühr dem Sekretär in Form eines Einzelauftrags übertragen worden
sei. Zwar liegt ein dem Gebührenschuldner zurechenbares Verschulden nicht vor,
wenn einem Mitarbeiter, der sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt wird, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Auf die Befolgung der konkreten Einzelanweisung darf sich der
Schuldner verlassen; er ist nicht verpflichtet,
ihre ordnungsgemäße Ausführung zu
ü
berprüfen (Schulte a. a. O., § 123 Rn. 95).
Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin aber nicht dargetan, dass eine Beauftragung des Sekretärs mit einer Einzelanweisung tatsächlich stattgefunden
habe. Hierzu hätte vorgetragen (und überdies glaubhaft gemacht) werden müssen, wann und in welcher Weise dem Sekretär die konkrete Anweisung zur Gebührenzahlung erteilt und ob er dabei auch ausdrücklich auf die Zahlungsfrist hingewiesen worden ist. Nach den Ausführungen der Patentinhaberin wurde der Sekretär nicht speziell mit der Einzahlung der 5. Jahresgebühr für das vorliegende
Patent, sondern ganz allgemein mit der selbständigen Wah
rnehmung von Büroaufgaben (darunter auch der Gebührenzahlung) beauftragt.
c) Der Umstand, dass die Gebührenmitteilung vom 5. Oktober 2004 die Patentinhaberin auf Grund einer Adressenänderung nicht erreicht hat, ist schon deshalb
unbeachtlich, weil die Patentinhaberin nicht geltend macht, vom Ablauf der Zahlungsfrist nichts gewusst zu haben. Im übrigen handelt es sich (worauf die Patentabteilung zu Recht hingewiesen hat) bei derartigen Mitteilungen um eine bloße,
gesetzlich nicht angeordnete Serviceleistung des Patentamts, auf deren Eintreffen
ein Gebührenschuldner grundsätzlich nicht vertrauen kann.
Schülke
Püschel
Rauch
Pr