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BPatG Beschluss vom 15.05.2008 – 10 W (pat) 41/06

10. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Mai 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 100 21 981

(hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2008

durch d

en Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter

R

auch 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf ihre Anmeldung vom 5. Mai 2000 wurde der Patentinhaberin vom Deutschen

Patent- und Markenamt (DPMA) ein Patent mit der Bezeichnung „Theatersaal“

erteilt. Nachdem ihr bereits hinsichtlich der 4. Jahresgebühr im Mai 2004 Wiedereinsetzung gewährt worden war, erließ das DPMA eine an die Patentinhaberin gerichtete Mitteilung vom 5. Oktober 2004, wonach die 5. Jahresgebühr nicht innerhalb der zuschlagfreien Zahlungsfrist gezahlt worden sei, weshalb das Patent erlösche, wenn die Gebühr samt Verspätungszuschlag (insgesamt 140,- €) nicht bis

zum 30. November 2004 nachentrichtet werde. Das Schreiben konnte der Patenti nhaberin wegen veränderter Adresse nicht übermittelt werden. Da keine Zahlung

einging, stellte das DPMA das Erlöschen des Patents zum 1. Dezember 2004 fest.

Am 31. März 2005 stellte die Patentinhaberin einen Antrag auf Wiedereinsetzung

in die versäumte Zahlungsfrist. Die Gebühr wurde am 29. März 2005 nachentrichtet. Zur Begründung gab sie an, sie habe erst vor wenigen Tagen bemerkt,

dass die Gebühr trotz Beauftragung des Sekretariats nicht rechtzeitig einbezah

lt

w

orden sei. Ihr Geschäftsführer sei zum rechtzeitigen Abgabetermin auf einer Geschäftsreise gewesen und habe daher die Einzahlung nicht kontrollieren können.

Durch Zwischenbescheid des DPMA wurde der Patentinhaberin mitgeteilt, sie

könne aus der fehlgeschlagenen Zustellung der Mitteilung vom 5. Oktober 2004

keine Rechte herleiten, da es sich hierbei lediglich um eine Serviceleistung des

Patentamts handele. Die von ihr vorgetragenen Gründe ließen eine unverschuldete Versäumung der Zahlungsfrist nicht erkennen. Insofern fehle eine substantiierte Schilderung der Büroorganisation der Patentinhaberin, insbesondere im Hinb

lick auf die Auswahl, Ausbildung und Überwachung des Hilfspersonals sowie der

im Büro getroffenen organisatorischen Maßnahmen.

Die Patentinhaberin beantwortete den Zwischenbescheid dahingehend, im Hinblick auf zeitlich lange Verkaufsreisen des Geschäftsführers für das patentierte

Produkt habe dieser seinen Sekretär mehrmals dringlich über die Wichtigkeit des

Patents für das noch sehr junge Unternehmen der Patentinhaberin belehrt. Der

Sekretär sei in den früheren Wiedereinsetzungsfall noch nicht involviert gewesen.

Er sei gerade wegen seiner besonderen Zuverlässigkeit ausgesucht und mehrfach

überprüft worden und habe ansonsten zur höchsten Zufriedenheit des Geschäftsführers gearbeitet. Dennoch habe

er die Wichtigkeit des Patents nicht voll erkannt.

D

er Geschäftsführer sei mehrere Monate im Glauben gewesen, dass die Gebühr

pünktlich eingezahlt worden sei.

Durch Beschluss

vom 12. Dezember 2005 wies die Patentabteilung 1.51 des

D

PMA den Wiedereinsetzungsantrag aus den im Zwischenbescheid genannten

Gründen zurück.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie beantragt,

den angefoc

htenen Beschluss aufzuheben und

Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr zu

gewähren.

Zur Begründung hat die Patentinhaberin nichts Schriftliches vorgetragen. Jedoch

hat sie am 20. März 2006 - dieses Mal hinsichtlich der 6. Jahresgebühr - einen

weiteren Wiedereinsetzungsantrag gestellt, zu dessen Begründung sie u. a. vorträgt, das verfahrensgegenständliche P

atent sei mit Wirkung vom 1. März 2005

auf eine andere juristische Person übertragen worden, ohne dass bislang ein Umschreibungsantrag gestellt worden sei.

In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin noch einmal auf die generelle unternehmerische und organisatorische Befähigung des Sekretärs abgestellt.

Dieser habe auch in schwierigen Situationen den Überblick bewahrt. Maßn

ahmen

z ur Fristenkontrolle - etwa durch Führung eines Fristenbuchs - seien aber erst als

Konsequenz der hier in Rede stehenden

Fristversäumnis ergriffen worden.

II.

D

ie Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die beantragte Wiedereinsetzung ist von der Patentabteilung zu Recht verweigert worden.

1. Die Patentinhaberin bleibt ungeachtet der

zwischenzeitlich vorgenommenen

Ü

bertragung des Patents beschwerdeberechtigt, zumal eine Umschreibung bislang nicht erfolgt ist (§ 30 Abs. 3 Satz 2 PatG).

2. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist ausschließlich der Antrag auf

Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr. Der weitere Antrag

auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 6. Jahresgebühr ist daher hier

unbeachtlich. Im übrigen zielt dieser Antrag ins Leere. Die sechste Jahresgebühr

ist - da das Patent auf Grund nicht rechtzeitiger Zahlung der 5. Jahresgebühr als

erloschen anzusehen ist, § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG - nicht fällig geworden und

konnte deshalb auch nicht versäumt werden. Sie würde bei Erfolg des die

5. Jahresgebühr betreffenden Wiedereinsetz

ungsantrags mit Rechtskraft der Bes chwerdeentscheidung fällig; von da an würden die gesetzlichen Zahlungsfristen

laufen (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 17 Rn. 34).

3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist statthaft, weil die Patentinhaberin eine Zahlungsfrist versäumt und deshalb den in § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG geregelten Rechtsnachteil zu tragen hat. Ausgehend vom Anmeldetag 5. Mai 2000 war die fünfte

Jahresgebühr am 31. Mai 2004 fällig geworden (§ 3 Abs. 2 PatKostG) und hätte

zuschlagsfrei bis zum 31. Juli 2004, mit Verspätungszuschlag bis zum

3

0. November 2004 gezahlt werden können (§ 7 Abs. 1 PatKostG). Tatsächlich

erfolgte die Zahlung erst am 29. März 2005.

4. Der Antrag ist aber als unzulässig anzusehen, weil er nicht innerhalb der in

§ 123 Abs. 2 Satz 1 PatG festgelegten Frist von zwei Monaten nach Wegfall des

Hindernisses gestellt worden ist. Abzustellen ist hierbei auf den Zeitpunkt, in dem

das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 26). Zwar hatte die Patentinhaberin bei

Stellung des Wiedereinsetzungsantrags am 31. März 2005 nach eigenen Angaben

erst seit wenigen Tagen Kenntnis von dem Zahlungsversäumnis. Da ihr jedoch ihr

vorheriges Nichtwissen als ei

genes Verschulden zugerechnet werden muss, war

d

ie Antragsfrist bereits zwei Monate nach Ende der Zahlungsfrist, d. h. am

1. Februar 2005, verstrichen.

a) Einem Patentinhaber obliegt es, dafür zu sorgen, dass die zur Aufrechterhaltung eines Patents anfallenden Gebühren rechtzeitig und in voller Höhe entrichtet

werden. Dabei kann sich der Gebührenschuldner durchaus der Hilfe von Mitarbeitern bedienen; in diesem Fall muss die Fristenkontro

lle aber so organisiert sein,

d

ass bei einwandfreier Handhabung durch das Büropersonal eine Frist nicht versäumt wird (vgl. Schulte, a. a. O., § 123 Rn. 116, 119).

Im vorliegenden Fall war im Betrieb der Patentinhaberin jedenfalls im fraglichen

Zeitraum keine Fristenkontrolle vorhanden. Die Gebührenfristen wurden weder

durch Führung eines Fristenkalenders noch in sonstiger Weise überwacht. Die

Fristversäumnis ist daher zumindest auch auf ein der Patentinhaberin zurechenbares Organisationsverschulden zurückzuführen. Dies gilt unabhängig davon, ob es

sich bei dem Sekretär um eine hinreichend qualifizierte und regelmäßig überwachte Hilfsperson gehandelt hat und ob er über die einzelnen Modalitäten der

Gebührenzahlung ausreichend instruiert worden ist (woran man angesichts der

Aussage der Patentinhaberin, der Sekretär habe die Wichtigkeit der Patentgebühre

n nicht voll erkannt, zweifeln mag).

Auch der Hinweis darauf, dass es sich bei der Patentinhaberin um ein noch junges

und kleines Unternehmen ohne eigene Patentabteilung handele, das über keine

nennenswerte Erfahrung im Umgang mit Schutzrechten verfüge, führt zu keiner

anderen Beurteilung. Auch von einem kleinen Unternehmen kann erwartet werden, dass es mit seinen gewerblichen Schutzrechten sorgsam umgeht und die

Einhal

tung von Gebührenzahlungsfristen durch geeignete Maßnahmen sichers tellt.

b) Die Patentinhaberin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Zahlung der

5. Jahresgebühr dem Sekretär in Form eines Einzelauftrags übertragen worden

sei. Zwar liegt ein dem Gebührenschuldner zurechenbares Verschulden nicht vor,

wenn einem Mitarbeiter, der sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt wird, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Auf die Befolgung der konkreten Einzelanweisung darf sich der

Schuldner verlassen; er ist nicht verpflichtet,

ihre ordnungsgemäße Ausführung zu

ü

berprüfen (Schulte a. a. O., § 123 Rn. 95).

Im vorliegenden Fall hat die Patentinhaberin aber nicht dargetan, dass eine Beauftragung des Sekretärs mit einer Einzelanweisung tatsächlich stattgefunden

habe. Hierzu hätte vorgetragen (und überdies glaubhaft gemacht) werden müssen, wann und in welcher Weise dem Sekretär die konkrete Anweisung zur Gebührenzahlung erteilt und ob er dabei auch ausdrücklich auf die Zahlungsfrist hingewiesen worden ist. Nach den Ausführungen der Patentinhaberin wurde der Sekretär nicht speziell mit der Einzahlung der 5. Jahresgebühr für das vorliegende

Patent, sondern ganz allgemein mit der selbständigen Wah

rnehmung von Büroaufgaben (darunter auch der Gebührenzahlung) beauftragt.

c) Der Umstand, dass die Gebührenmitteilung vom 5. Oktober 2004 die Patentinhaberin auf Grund einer Adressenänderung nicht erreicht hat, ist schon deshalb

unbeachtlich, weil die Patentinhaberin nicht geltend macht, vom Ablauf der Zahlungsfrist nichts gewusst zu haben. Im übrigen handelt es sich (worauf die Patentabteilung zu Recht hingewiesen hat) bei derartigen Mitteilungen um eine bloße,

gesetzlich nicht angeordnete Serviceleistung des Patentamts, auf deren Eintreffen

ein Gebührenschuldner grundsätzlich nicht vertrauen kann.

Schülke

Püschel

Rauch

Pr