Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 15.05.2008 – 25 W (pat) 45/06

25. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am:

15. Mai 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marken meldung 304 46 973 an

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 3. April 2008 unter Mitwirkung des Vo

rsitzenden

Richters Kliems sowie des Richters Merzbach und der Richterin Bayer 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

MULTI-LIGNAN-KOMPLEX

ist am 13 August 2004 für die Waren

„Pharmazeutische Präparate und Substanzen; diätetische Substanzen für medizinische Zwecke; Vitamine und Mineralpräparate“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle

für Klasse 5 des DPMA vom

21. November 2005 und vom 10. Februar 2006, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, und wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG zurückgewiesen. Ob auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG der Eintragung entgegensteht, blieb dahingestellt.

Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Wortkombination „MULTI-

LIGNAN-KOMPLEX“ dahingehend, dass es sich hierbei um Waren handele, welche einen „MULTI-LIGNAN-KOMPLEX“ enthielten. „MULTI“ bedeute „viel(fach),

„Lignan“ sei ein in Pflanzen und z. T. auch in höheren Pilzen vorkommender Naturstoff und „Komplex“ bezeichne eine „Zusammenfassung, Verknüpfung von verschiedenen Teilen zu einem geschlossenen Ganzen“. Die aus den allgemein gebräuchlichen Begriffen „Multi“, „Lignan“ und „Komplex“ gebildete Wortzusammensetzung sei den angesprochenen Verkehrskreisen, das seien Fachleute und gesundheitsbewußte Bevölkerungskreise, im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohne weiteres als Hinweis auf den Inhaltsstoff der Waren verständlich.

Es komme auch nicht darauf an, ob der Begriff bereits existiere oder lexikalisch

nachweisbar sei. Dass das Amt eine identische oder vergleichbare Marke eingetragen habe, führe zu keiner anspruchsbegründenden Selbstbindung.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. November 2005 und vom

10. Februar 2006 aufzuheben.

Außerdem regt die Beschwerdeführerin vorsorglich die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Die Markenstelle übersehe, dass für eine markenrechtliche Schutzgewährung jeglicher, wenn auch noch so geringe Rest an Unterscheidungskraft ausreiche und

nur jene Kennzeichnungen zurückzuweisen seien, welche die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar beschrieben. Allerdings würden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortkombination im Hinblick auf die

in Frage stehenden Waren schon deshalb nicht in rein beschreibender Weise verstehen, da es sich bei dem Begriff „Lignan“ um einen Fachausdruck aus dem

pharmazeutischen Bereich und der Lebensmittelchemie handle, der ein in der

Natur vorkommendes Phytoöstrogen bezeichne und den angesprochenen Verkehrskreisen nicht mit dem genannten Sinngehalt bekannt sei. Als Indiz für die

Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Wortkombination könne auch die Voreintragung des Wortzeichens „LIGNAN“ in das Markenregister angesehen werden.

Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Bestandteile „MULTI“, „LIGNAN“ und

„KOMPLEX“ verschiedenen Sprachen entstammten und die angemeldete Wortkombination vom Verkehr bereits deshalb in ihrer Gesamtheit als ungewöhnlich

und phantasievoll erachtet werde. Vorsorglich werde ferner darauf hingewiesen,

dass der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung auch kein Freihaltebedürfnis entgegenstehe. So seien nur glatt beschreibende Angaben, nicht jedoch sprachunüblich gebildete „lexikalische Erfindungen“ freihaltebedürftig, auch wenn

diese aus irgendwelchen Gründen für Wettbewerber attraktiv sein könnten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich des Protokolls

der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2008 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger

Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur

st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 –

Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich

noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8

Rdn. 39).

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren

und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen,

wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten,

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

abzustellen ist. Zu den beteiligten Verkehrskreisen gehören im vorliegenden Fall

der Fachverkehr, aber auch allgemeine Verkehrskreise, die allerdings im Bereich

der vorliegenden Waren ebenfalls zu einem beachtlichen Teil hinsichtlich deren

Inhaltsstoffe und ihrer Wirkung auf die Gesundheit informiert sind.

Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche

Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch

hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende

Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft

ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen

(vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild).

Wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat, weist die angemeldete Bezeichnung

in sprachüblicher Art und Weise auf die Inhaltsstoffe der Waren hin. Lignane sind

sekundäre Pflanzenstoffe, die in vielen höheren Pflanzen vorkommen wie z. B. in

Leinsamen oder Baldrian. Dem Verkehr sind Wortkombinationen, die aus dem

Bestandteil „Multi“, der Bezeichnung eines Inhaltsstoffs und dem Wort „Kompklex“

zusammengesetzt sind, wie z. B. „Multi-Vitamin-Komplex“ oder „Multi-Protein-

Komplex“, geläufig. Dass es sich bei dem Wortbestandteil „Lignan“ um ein

Fachwort handelt, ändert nichts daran, dass die Bezeichnung

in

rechtserheblichem Umfang rein beschreibend verstanden wird. So ist bereits der

Fachverkehr, dem das Wort „Lignan“ bekannt

ist, auf dem vorliegenden

Warengebiet ein wesentlicher Verkehrskreis, der zudem auch noch bei Laien den

Kaufentschluss beeinflussen kann, so dass die Unterscheidungskraft bereits dann

nicht gegeben ist, wenn lediglich der Fachverkehr sie rein beschreibend versteht

(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 78, vgl. auch BGH GRUR

1982,49 Insulin Semitard hinsichtlich des pharmazeutischen Bereichs; PAVIS

PROMA, Kliems, 29 W (pat) 051/04 - FOCUS, vgl. auch PAVIS PROMA, Bender,

C-192/03 BSS). Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass viele Laien

ernährungs- und gesundheitsbewusst sind, so dass auch ein erheblicher Teil

dieser Verkehrskreise heutzutage das Fachwort „Lignan“ kennt. Sogar diejenigen

Laien, die nicht genau wissen, um welchen Stoff es bei „Lignan“ konkret geht,

werden die angemeldete Marke zu einem großen Teil beschreibend verstehen, da

die Wortbildung

„Multi-Lignan-Komplex“ es entsprechend der genannten

Bezeichnungen „Multi-Vitamin-Komplex“ und „Multi-Protein-Komplex“ gerade nahe

legt, dass es sich um Inhaltsstoffe handelt, die in den fraglichen Waren mehrfach

in einem Komplex miteinander verbunden sind. Unerheblich

ist, welchen

unterschiedlichen Sprachen die Wörter

„Multi“,

„Lignan“ und

„Komplex“

entstammten, denn es handelt sich um Ausdrücke, die in den deutschen

Sprachschatz eingegangen sind.

Die angemeldete Marke ist in Bezug auf sämtliche angemeldete Waren nicht unterscheidungskräftig. „Pharmazeutische Präparate und Substanzen“ sowie „diätetische Substanzen für medizinische Zwecke“ können einen Multilignankomplex

enthalten bzw. darstellen. Auch die Waren „Vitamine und Mineralpräparate“ können mit einem Multilignankomplex angereichert sein, zumindest werden die Verkehrskreise annehmen, dass dies der Fall ist, wenn auf diesen Präparaten die Bezeichnung angebracht ist, so dass auf jeden Fall die Unterscheidungskraft fehlt,

weil die Bezeichnung beschreibend verstanden wird.

Soweit die Anmelderin auf die Eintragung der Marke 399 38 355 „Lignan“ hinweist,

hat die Markenstelle zutreffend ausgeführt, dass Voreintragungen selbst identischer Marken kein Recht auf Eintragung eines neu angemeldeten Zeichens begründen (vgl. auch BPatG PMZ 2007, 160 Papaya).

Ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe im

Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, wofür einiges spricht, kann dahingestellt bleiben, da der angemeldeten Bezeichnung bereits die Unterscheidungskraft

fehlt.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 MarkenG bestand kein Anlass.

Kliems

Merzbach

Bayer

Na