Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 15.05.2008 – 25 W (pat) 45/06
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am:
15. Mai 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marken meldung 304 46 973 an
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 3. April 2008 unter Mitwirkung des Vo
rsitzenden
Richters Kliems sowie des Richters Merzbach und der Richterin Bayer 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
MULTI-LIGNAN-KOMPLEX
ist am 13 August 2004 für die Waren
„Pharmazeutische Präparate und Substanzen; diätetische Substanzen für medizinische Zwecke; Vitamine und Mineralpräparate“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle
für Klasse 5 des DPMA vom
21. November 2005 und vom 10. Februar 2006, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, und wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen. Ob auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG der Eintragung entgegensteht, blieb dahingestellt.
Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Wortkombination „MULTI-
LIGNAN-KOMPLEX“ dahingehend, dass es sich hierbei um Waren handele, welche einen „MULTI-LIGNAN-KOMPLEX“ enthielten. „MULTI“ bedeute „viel(fach),
„Lignan“ sei ein in Pflanzen und z. T. auch in höheren Pilzen vorkommender Naturstoff und „Komplex“ bezeichne eine „Zusammenfassung, Verknüpfung von verschiedenen Teilen zu einem geschlossenen Ganzen“. Die aus den allgemein gebräuchlichen Begriffen „Multi“, „Lignan“ und „Komplex“ gebildete Wortzusammensetzung sei den angesprochenen Verkehrskreisen, das seien Fachleute und gesundheitsbewußte Bevölkerungskreise, im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohne weiteres als Hinweis auf den Inhaltsstoff der Waren verständlich.
Es komme auch nicht darauf an, ob der Begriff bereits existiere oder lexikalisch
nachweisbar sei. Dass das Amt eine identische oder vergleichbare Marke eingetragen habe, führe zu keiner anspruchsbegründenden Selbstbindung.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. November 2005 und vom
10. Februar 2006 aufzuheben.
Außerdem regt die Beschwerdeführerin vorsorglich die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Die Markenstelle übersehe, dass für eine markenrechtliche Schutzgewährung jeglicher, wenn auch noch so geringe Rest an Unterscheidungskraft ausreiche und
nur jene Kennzeichnungen zurückzuweisen seien, welche die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar beschrieben. Allerdings würden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Wortkombination im Hinblick auf die
in Frage stehenden Waren schon deshalb nicht in rein beschreibender Weise verstehen, da es sich bei dem Begriff „Lignan“ um einen Fachausdruck aus dem
pharmazeutischen Bereich und der Lebensmittelchemie handle, der ein in der
Natur vorkommendes Phytoöstrogen bezeichne und den angesprochenen Verkehrskreisen nicht mit dem genannten Sinngehalt bekannt sei. Als Indiz für die
Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Wortkombination könne auch die Voreintragung des Wortzeichens „LIGNAN“ in das Markenregister angesehen werden.
Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die Bestandteile „MULTI“, „LIGNAN“ und
„KOMPLEX“ verschiedenen Sprachen entstammten und die angemeldete Wortkombination vom Verkehr bereits deshalb in ihrer Gesamtheit als ungewöhnlich
und phantasievoll erachtet werde. Vorsorglich werde ferner darauf hingewiesen,
dass der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung auch kein Freihaltebedürfnis entgegenstehe. So seien nur glatt beschreibende Angaben, nicht jedoch sprachunüblich gebildete „lexikalische Erfindungen“ freihaltebedürftig, auch wenn
diese aus irgendwelchen Gründen für Wettbewerber attraktiv sein könnten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich des Protokolls
der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2008 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 –
Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich
noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8
Rdn. 39).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren
und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen,
wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
abzustellen ist. Zu den beteiligten Verkehrskreisen gehören im vorliegenden Fall
der Fachverkehr, aber auch allgemeine Verkehrskreise, die allerdings im Bereich
der vorliegenden Waren ebenfalls zu einem beachtlichen Teil hinsichtlich deren
Inhaltsstoffe und ihrer Wirkung auf die Gesundheit informiert sind.
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche
Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch
hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende
Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft
ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild).
Wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat, weist die angemeldete Bezeichnung
in sprachüblicher Art und Weise auf die Inhaltsstoffe der Waren hin. Lignane sind
sekundäre Pflanzenstoffe, die in vielen höheren Pflanzen vorkommen wie z. B. in
Leinsamen oder Baldrian. Dem Verkehr sind Wortkombinationen, die aus dem
Bestandteil „Multi“, der Bezeichnung eines Inhaltsstoffs und dem Wort „Kompklex“
zusammengesetzt sind, wie z. B. „Multi-Vitamin-Komplex“ oder „Multi-Protein-
Komplex“, geläufig. Dass es sich bei dem Wortbestandteil „Lignan“ um ein
Fachwort handelt, ändert nichts daran, dass die Bezeichnung
in
rechtserheblichem Umfang rein beschreibend verstanden wird. So ist bereits der
Fachverkehr, dem das Wort „Lignan“ bekannt
ist, auf dem vorliegenden
Warengebiet ein wesentlicher Verkehrskreis, der zudem auch noch bei Laien den
Kaufentschluss beeinflussen kann, so dass die Unterscheidungskraft bereits dann
nicht gegeben ist, wenn lediglich der Fachverkehr sie rein beschreibend versteht
(Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8 Rdn. 78, vgl. auch BGH GRUR
1982,49 Insulin Semitard hinsichtlich des pharmazeutischen Bereichs; PAVIS
PROMA, Kliems, 29 W (pat) 051/04 - FOCUS, vgl. auch PAVIS PROMA, Bender,
C-192/03 BSS). Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass viele Laien
ernährungs- und gesundheitsbewusst sind, so dass auch ein erheblicher Teil
dieser Verkehrskreise heutzutage das Fachwort „Lignan“ kennt. Sogar diejenigen
Laien, die nicht genau wissen, um welchen Stoff es bei „Lignan“ konkret geht,
werden die angemeldete Marke zu einem großen Teil beschreibend verstehen, da
die Wortbildung
„Multi-Lignan-Komplex“ es entsprechend der genannten
Bezeichnungen „Multi-Vitamin-Komplex“ und „Multi-Protein-Komplex“ gerade nahe
legt, dass es sich um Inhaltsstoffe handelt, die in den fraglichen Waren mehrfach
in einem Komplex miteinander verbunden sind. Unerheblich
ist, welchen
unterschiedlichen Sprachen die Wörter
„Multi“,
„Lignan“ und
„Komplex“
entstammten, denn es handelt sich um Ausdrücke, die in den deutschen
Sprachschatz eingegangen sind.
Die angemeldete Marke ist in Bezug auf sämtliche angemeldete Waren nicht unterscheidungskräftig. „Pharmazeutische Präparate und Substanzen“ sowie „diätetische Substanzen für medizinische Zwecke“ können einen Multilignankomplex
enthalten bzw. darstellen. Auch die Waren „Vitamine und Mineralpräparate“ können mit einem Multilignankomplex angereichert sein, zumindest werden die Verkehrskreise annehmen, dass dies der Fall ist, wenn auf diesen Präparaten die Bezeichnung angebracht ist, so dass auf jeden Fall die Unterscheidungskraft fehlt,
weil die Bezeichnung beschreibend verstanden wird.
Soweit die Anmelderin auf die Eintragung der Marke 399 38 355 „Lignan“ hinweist,
hat die Markenstelle zutreffend ausgeführt, dass Voreintragungen selbst identischer Marken kein Recht auf Eintragung eines neu angemeldeten Zeichens begründen (vgl. auch BPatG PMZ 2007, 160 Papaya).
Ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis der beschreibenden Angabe im
Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, wofür einiges spricht, kann dahingestellt bleiben, da der angemeldeten Bezeichnung bereits die Unterscheidungskraft
fehlt.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 83 MarkenG bestand kein Anlass.
Kliems
Merzbach
Bayer
Na