Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 15.05.2008 – 26 W (pat) 47/06

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

15. Mai 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 05 075.3

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters

Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin

Kopacek 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. November 2005 und 9. März 2006 aufgehoben,

soweit die Anmeldung sowie die Erinnerung der Anmelderin in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 35 „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ und die Dienstleistungen der Klasse 41 „Erziehung; Ausbildung; sportliche und

kulturelle Aktivitäten“ zurückgewiesen worden sind.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der für die Dienstleistungen

„Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten

Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und

kulturelle Aktivitäten“

bestimmten Marke

PLUS-TAXI

mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die sprachüblich gebildete Marke werde von

den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres dahingehend verstanden,

dass es sich um das Dienstleistungsangebot eines Taxis handele, das einen zusätzlichen Vorteil biete, wie z. B. einen hohen Qualitätsstandard oder umfangreiche Zusatzleistungen. Auch wenn der zusätzliche Vorteil nicht genau beschrieben

werde, werde der angemessen informierte und verständige Durchschnittsverbraucher in der angemeldeten Marke nur einen allgemein gehaltenen Sachhinweis sehen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, es

seien über 1000 nationale Marken mit dem Bestandteil „PLUS“ in das Markenregister eingetragen worden. Die Zurückweisung der angemeldeten Marke stelle

deshalb eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Anmelderin dar. Bei

der angemeldeten Marke handele es sich auch nicht um eine ohne weiteres verständliche beschreibende Sachaussage. Ein Taxi sei keine Dienstleistung, sondern ein Fahrzeug. Für den Verkehr sei auch nicht erkennbar, was mit dem Begriff

„PLUS“ gemeint sei. Sowohl dieser Begriff als auch das Wort „TAXI“ seien mehrdeutig.

Die Anmelderin beantragt,

die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Nachdem der Senat in der Sache mündlich verhandelt hat, hat die Anmelderin ihre

Anmeldung teilweise in Bezug auf die Dienstleistungen „Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Unterhaltung“ zurückgenommen.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nach der erklärten Einschränkung

des Warenverzeichnisses in Bezug auf die in der Anmeldung verbliebenen, im

Tenor dieses Beschlusses aufgeführten Dienstleistungen begründet. Für diese

Dienstleistungen stellt die angemeldete Marke keine Angabe dar, die i. S. d. § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung der Dienstleistungen oder ihrer Merkmale

dienen kann. Ihr fehlt für diese Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Zwar ist die Markenstelle in ihren von der Anmelderin angegriffenen Beschlüssen

im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke

von dem maßgeblichen normal informierten und angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) im

Sinne eines Taxis bzw. einer Taxidienstleistung verstanden wird, bei der vom Beförderer ein „Plus“ an Leistungen geboten wird. Bei den von der Anmelderin nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen handelt es sich jedoch, soweit für den

Senat feststellbar, nicht um solche, die mittels eines Taxis oder während einer Taxifahrt bzw. im Zusammenhang mit der Beförderung in einem Taxi erbracht werden. Für diese Dienstleistungen stellt die angemeldete Marke deshalb nach Auffassung des Senats auch keine Angabe dar, die i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

zur Bezeichnung ihrer Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder ihrer sonstigen Eigenschaften dienen kann.

Angesichts dieser Sachlage liegt für den Durchschnittsverbraucher der fraglichen

Dienstleistungen auch ein beschreibendes Verständnis der angemeldeten Marke

nicht auf der Hand. Da es sich bei der angemeldeten Marke auch nicht um eine für

die noch in Rede stehenden Dienstleistungen im Verkehr gebräuchliche Angabe

handelt, fehlt ihr für diese Dienstleistungen somit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Nachdem auch weitere Schutzhindernisse nicht ersichtlich sind, war der Beschwerde in dem letztlich noch beantragten Umfang stattzugeben.

Vorsitzender

Richter

Kopacek

Reker

Dr. Fuchs-Wissemann

hat Urlaub und ist daher an der Unterschrift

gehindert.

Reker

Bb