Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 15.05.2008 – 26 W (pat) 49/06
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
15. Mai 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 302 29 663
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin
Kopacek
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse
der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. August 2004 und vom 15. Dezember 2005 aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für die Waren
„Klasse 32: Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und
andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“
eingetragene Wortmarke 302 29 663
Notaris
ist Widerspruch eingelegt worden aus der für die Waren
„Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“
eingetragenen prioritätsälteren Wortmarke 300 37 541
NATURIS.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
durch einen Beamten des gehobenen Dienstes die Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet; die hiergegen eingelegte Erinnerung ist zurückgewiesen worden.
Zur Begründung der vollständigen Löschung ist ausgeführt worden, eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei nicht festzustellen.
Etwaigen Drittzeichen komme nur eine geringe Bedeutung zu, da die Benutzungslage nicht liquide sei. Der in der Widerspruchsmarke enthaltene Bestandteil „Natur-“ rechtfertige nicht ohne weiteres die Annahme einer Kennzeichnungsschwäche; auch wenn ein beschreibender Sinngehalt vorliege, könne dieser
Bestandteil nicht isoliert herausgegriffen werden. Die möglicherweise häufige
Verwendung der unselbständigen Lautfolge „-is“ als Wortendung begründe ebenfalls keine geringe Kennzeichnungskraft. Die beiden Zeichenbestandteile fügten
sich zu einer hinreichend fantasievollen Gesamtbezeichnung zusammen, der
normale Kennzeichnungskraft zukomme. Da die Vergleichswaren zudem identisch
seien, liege eine klangliche Verwechslungsgefahr vor. Beide Marken wiesen gleiche Wortlänge und Silbenzahl auf, die zum gleichen Sprechrhythmus führten. Die
Konsonantenstruktur „N-t-r-s“ sei beiden gemeinsam. Die einzigen Abweichungen
stellten die Vokale dar, nämlich „o-a“ gegenüber „a-u“, wobei es sich jedoch um
klangverwandte Selbstlaute handele. Etwaige Begriffsgehalte der Vergleichsmarken könnten die klangliche Verwechslungsgefahr nicht ausschließen, da beide
Begriffe Fantasiewörter darstellten, bei denen jeweils nur ein einzelner Bestandteil
einen verständlichen Begriff aufweise.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie vertritt die Auffassung, die Vergleichsmarken seien nicht verwechselbar. Die Vokalfolgen wiesen
deutlich wahrnehmbare Unterschiede auf. Zudem liege die Betonung in beiden
Wörtern auf dem ersten Vokal, der jeweils verschieden sei - das helle „a“ stehe in
der Widerspruchsmarke dem dunklen „o“ in der angegriffenen Marke gegenüber.
Aber auch die zweiten Vokale differierten. Wortanfänge würden ohnehin stärker
beachtet als die gemeinsame Endung „-is“, die zudem in der beanspruchten Warenklasse geläufig und daher verbraucht sei. Der beschreibende Begriff „Natur“ sei
durch eben diese verbrauchte Endung „-is“ auch nicht zu einer eigentümlichen
Wortbildung verfremdet. Auch wenn die Benutzungslage der eingetragenen Drittmarken nicht liquide sei, stellten diese ein Indiz für einen von Haus aus bestehenden Originalitätsmangel dar. In der angegriffenen Marke werde der Verkehr das
Wort „Notar“ erkennen, wodurch eine Unterscheidung zum Begriff „Natur“ in der
Widerspruchsmarke ohne weiteres möglich sei. Neben den klanglichen seien auch
die schriftbildlichen Unterschiede prägnant.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt daher sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle vom 4. August 2004 und vom
15. Dezember 2005 aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, bei bestehender Warenidentität sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Deren
Endung „-is“ habe keinen eigenen Begriffsgehalt und lege daher eine Abspaltung
des Begriffs „Natur“ nicht nahe; die Widerspruchsmarke sei ein Fantasiebegriff
und werde nicht in einzelne Bestandteile zergliedert. Zur Darlegung einer erhöhten
Kennzeichnungskraft hat die Widersprechende Unterlagen eingereicht, die nach
ihren Angaben für ein Widerspruchsverfahren vor dem Harmonisierungsamt zusammengestellt worden sind. Auch wenn die Vokalabfolge nicht identisch sei,
seien die sich gegenüberstehenden Zeichen in ihrem Gesamtklangbild sehr ähnlich. Die Vergleichszeichen würden auch beide auf der identischen Endsilbe betont. Eine schriftbildliche Ähnlichkeit sei aufgrund des übereinstimmenden Konsonantengerüsts ebenfalls gegeben. Da es sich bei beiden Vergleichsmarken um
Fantasiebegriffe handele, könne die bestehende Verwechslungsgefahr klanglicher
und begrifflicher Art nicht durch abweichende Begriffsinhalte ausgeschlossen werden.
Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich als begründet, da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt besteht.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in
Betracht zu ziehenden Faktoren besteht, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken, der Identität bzw. Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen, der Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Art des
beteiligten Verkehrs und dessen zu erwartender Aufmerksamkeit gegenüber Warenkennzeichnungen
(EuGH GRUR
Int. 1999, 734 - Lloyd/Loints; BGH
GRUR 2005, 513 - Ella May/MEY).
Bei gegebener Warenidentität ist zwar noch von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Der normale bzw. durchschnittliche Schutzumfang einer Marke stellt jedoch keinen einheitlich festen Wert
dar, vielmehr umfasst er einen breiten Bereich, innerhalb dessen Differenzierungen möglich und für eine sachgerechte Entscheidung des Einzelfalls auch notwendig sind. So können sich entscheidungserhebliche Unterschiede daraus ergeben, dass die Kennzeichnungskraft einer Marke im oberen oder im unteren
Grenzbereich des durchschnittlichen Schutzumfanges anzusetzen ist (vgl. BPatG
GRUR 2005, 772 - Public Nation/Public). Zwar erscheint die Widerspruchsmarke
insgesamt als Fantasiewort; es gilt indes zu berücksichtigen, dass zum einen eine
begriffliche Anlehnung an die in Bezug auf die Waren beschreibende Angabe
„Natur“ besteht, die zum anderen auch dazu führt, dass dieser Begriff auf dem
betreffenden Warengebiet häufig Verwendung findet (in der Recherche in DPINFO
erscheinen in Klasse 32 allein 142 Marken mit dem Bestandteil „Natur“, wovon ein
großer Teil Schutz genießt). Auch wenn grundsätzlich nur benutzte Drittzeichen
die Kennzeichnungskraft schwächen können, so vermögen eingetragene Drittmarken, deren Benutzung nicht „liquide“ bzw. glaubhaft gemacht oder nachgewiesen
ist, die Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke zwar nicht unmittelbar zu
schwächen, stellen aber ein Indiz für einen von Haus aus bestehenden Originalitätsmangel und damit geringeren Schutzumfang der Widerspruchsmarke dar (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 201 m. w. N.). Daher ist die
Widerspruchsmarke durchschnittlich kennzeichnungskräftig, bewegt sich aber
- selbst wenn die Endung „-is“ als solche nicht als verbraucht eingestuft wird - als
deutlich erkennbare begriffliche Anlehnung an „Natur“ am unteren Rand der
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft.
Eine Anhebung der Kennzeichnungskraft infolge intensiver Benutzung ist vorliegend nicht anzunehmen. Die von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen
weisen zwar hohe Stückzahlen der mit der Widerspruchsmarke versehenen Produkte auf; für die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft reicht dies
indes nicht aus. So hat die Widersprechende keine Angaben über Marktanteile,
Werbeaufwendungen oder Bekanntheit in den angesprochenen Verkehrskreisen
vorgelegt; insbesondere fehlt es zudem an demoskopischen Befragungen, die
Aufschluss über die Verkehrsbekanntheit geben (vgl. Ströbele/Hacker, a. a .O.,
§ 9 Rdnr. 191).
In Anbetracht der sich nur am unteren Rand der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft bewegenden Widerspruchsmarke reichen die Unterschiede zwischen
den Vergleichsmarken selbst bei identischen Waren aus.
Eine klangliche Verwechslungsgefahr besteht nicht. Zwar stimmen das Konsonantengerüst „N-t-r-s“ sowie der Vokal „i“ in der Endsilbe überein. Durch die unterschiedlichen Konsonanten in der Anfangs- und in der Zwischensilbe entstehen
insgesamt indes verschiedene Gesamtklangbilder. Dabei erweist sich die Argumentation der Widersprechenden, wonach es nur Abweichungen innerhalb der
dunklen Vokale „o“ und „u“ gebe, die insgesamt nicht so deutlich hervorträten, als
nicht zutreffend. Es ist nämlich stets die Vokalfolge als solche zu beurteilen, wonach aber „o“ und „a“ in der ersten Silbe, „a“ und „u“ in der zweiten Silbe der Vergleichswörter gegeneinander stehen, sodass sich helle und dunkle Vokale in ihrer
Reihenfolge abwechseln und jeweils unterschiedliche Klangbilder erzeugen.
Auch eine Gefahr schriftbildlicher Verwechslungen besteht nicht, da sich die
schriftbildlich ähnlichen Vokale „o“ und „u“ jeweils nicht an gleicher Stelle in den
Vergleichswörtern befinden. In der ersten Silbe unterscheidet sich das „o“ in der
angegriffenen Marke deutlich vom „a“ in der Widerspruchsmarke, in der zweiten
Silbe steht das „a“ in der angegriffenen Marke einem „u“ in der Widerspruchsmarke gegenüber.
Zu den aufgezeigten Unterschieden hinzutretend gilt es insgesamt zu berücksichtigen, dass sich in beiden Vergleichszeichen deutliche und allgemein geläufige
Begriffsanklänge („Notar“ und „Natur“) - zudem am jeweiligen Wortanfang - finden,
die vom Verkehr auch ohne weiteres erfasst werden können und daher eine
klangliche und schriftbildliche Verwechslungsgefahr insgesamt reduzieren (vgl.
BGH GRUR 2004, 598, 599 - Kleiner Feigling; GRUR 2005, 327 - il Padrone/Il
Portone).
III
Besondere Umstände, die es als billig erscheinen lassen könnten, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Widerspruchsverfahrens gemäß § 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. Somit verbleibt es bei der
durch § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG gesetzlich bestimmten Kostenfolge, wonach
jeder Verfahrensbeteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Bb