Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 20.05.2008 – 14 W (pat) 38/05
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Mai 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 60 093.3 - 45
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster sowie der Richterin
Dr. Schuster 6.70
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beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Echtheitsmerkmalskombination für Wertdokumente
Anmeldetag: 23. Dezember 1998
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde:
Patentansprüche 1 bis 19,
Beschreibung Seiten 1 bis 16,
jeweils überreicht
in der mündlichen Verhandlung am
20. Mai 2008.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 18. April 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse B44F des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 198 60 093.3 - 45 mit
der Bezeichnung
„Echtheitsmerkmalskombination für Wertdokumente “
zurückgewiesen.
Zur Begründung des Zurückweisungsbeschlusses hat die Prüfungsstelle im Wesentlichen ausgeführt, dass das beanspruchte Wertdokument u.a. gegenüber der
Druckschrift
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(1) WO 97/39428 A1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Es gehe daraus bereits ein Wertdokument mit wenigstens zwei Luminiszenzstoffen hervor, deren luminiszierende
Eigenschaften sich unabhängig voneinander maschinell prüfen lassen, wobei ein
Luminiszenzstoff eine organische Verbindung und der zweite ausgewählt sei aus
mit Eu, Nd und Tb seltenerddotierten Yttriumverbindungen. Zwar sei nicht explizit
erwähnt, dass es sich dabei um Yttriumgranate-Vanadate und -Oxide und Yttriumoxisulfid handle, der Fachmann beziehe diese jedoch in die engere Wahl ein, da
sie aus dem Stand der Technik bekannt seien, so dass die beanspruchte Kombination nahe gelegen habe. Mangels erfinderischer Tätigkeit sei die Anmeldung
mithin als Ganzes zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt
ihr Patentbegehren mit den im Tenor genannten Unterlagen weiter.
Die Patentansprüche 1, 14 und 18 lauten:
„1. Wertdokument, insbesondere Banknote oder Ausweiskarte,
mit wenigstens zwei Lumineszenzstoffen, deren lumineszierende
Eigenschaften sich getrennt voneinander maschinell prüfen lassen,
wobei der erste Lumineszenzstoff seine lumineszierende Eigenschaft bei einer ersten Temperatur verliert und der zweite Lumineszenzstoff seine lumineszierende Eigenschaft gegebenenfalls bei einer zweiten Temperatur verliert, dadurch gekennzeichnet, dass
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die erste und/oder zweite Temperatur größer als die Eigenbrenntemperatur des Wertdokuments ist,
-
eine der Temperaturen erste und zweite Temperatur kleiner
als die Vernichtungstemperatur des Wertdokumnents ist,
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die andere der Temperaturen erste und zweite Temperatur
größer als die Vernichtungstemperatur des Wertdokuments
ist, und dass
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der Lumineszenzstpff, der seine lumineszierende Eigenschaft
gegebenenfalls bei einer Temperatur verliert, die größer ist als
die Vernichtungstemperatur des Wertdokuments, ausgewählt
ist aus der Gruppe, die aus seltenerd-dotiertem Calciumwolframat, mit Neodym, Ytterbium, Praseodym, Erbium oder
Holmium dotierten, chrom- oder eisenhaltigen Wirtsgittern,
Zinksilicat: Mangan und Calciumsilicat: Mangan, Blei besteht.
14. Verwendung einer Stoffkombination zur Echtheitssicherung
eines Wertdokuments, um das Wertdokument nicht nur anhand
des Wertdokuments selbst, sondern auch anhand seiner Asche
identifizierbar zu machen, ohne eine Wiedergewinnung des
Echtsheitsmerkmals zur Neuherstellung von Wertdokumenten zu
ermöglichen, wobei die Stoffkombination wenigstens zwei Lumineszenzstoffe aufweist, deren lumineszierende Eigenschaften sich
getrennt voneinander maschinell prüfen lassen, wobei der erste
Lumineszenzstoff seine lumineszierende Eigenschaft bei einer
ersten Temperatur verliert und der zweite Lumineszenzstoff seine
lumineszierende Eigenschaft gegebenenfalls bei einer zweiten
Temperatur verliert, dadurch gekennzeichnet, dass
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die erste und/oder zweite Temperatur größer als die Eigenbrenntem peratur des Wertdokuments ist,
eine der Temperaturen erste und zweite Temperatur kleiner
als die Vernichtungstemperatur des Wertdokumnents ist,
die andere der Temperaturen erste und zweite Temperatur
größer als die Vernichtungstemperatur des Wertdokuments
ist, und dass
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-
der Lumineszenzstpff, der seine lumineszierende Eigenschaft gegebenenfalls bei einer Temperatur verliert, die grösser ist als die Vernichtungstemperatur des Wertdokuments,
ausgewählt ist aus der Gruppe, die aus seltenerd-dotiertem
Calciumwolframat, mit Neodym, Ytterbium, Praseodym, Erbium oder Holmium dotierten, chrom- oder eisenhaltigen
Wirtsgittern, Zinksilicat: Mangan und Calciumsilicat: Mangan,
Blei besteht.
18. Verfahren zur Prüfung von verkohltem und verbranntem Material, welches mutmaßlich von einem Wertdokument gemäß wenigstens einem der Ansprüche 1 bis 13 stammt, gekennzeichnet
durch folgende Schritte:
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-
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-
Messen der lumineszierenden Eigenschaften des Materials,
Abrufen gespeicherter Referenzwerte für den Temperaturbereich oberhalb der Eigenbrenntemperatur des mutmaßlichen Wertdokuments,
Vergleichen der Referenzwerte mit den gemessenen Werten
und
Identifizieren, ob ein Wertdokument vorliegt.“
Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13, 15 bis 17 und 19 sind auf weitere
Ausgestaltungen des Wertdokuments nach Anspruch 1, der Verwendung der
Stoffkombination nach Anspruch 14 und auf das Verfahren zur Prüfung verbrannten Materials nach Anspruch 18 gerichtet.
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Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen zu erteilen.
Sie ist der Ansicht, die Entgegenhaltung (1) löse eine völlig andere Aufgabe. Die
lumneszierenden Materialien würden nämlich nicht unter dem Gesichtspunkt ihrer
Temperaturstabilität ausgewählt und kombiniert. Wesentlich für die Wahl und Zusammenstellung der lumineszierenden Materialien seien vielmehr Eigenschaften
wie die Anregungswellenlänge, die Emissionswellenlänge oder die Emissions-Abklingeigenschaften. Dagegen seien die nunmehr ausgewählten Kombinationen der
speziellen Lumineszenzstoffe mit hochtemperaturstabiler Lumineszenz mit Lumineszenzstoffen niedriger Temperaturstabilität in (1) nicht erwähnt. In Ermangelung
irgendeiner Offenbarung hinsichtlich der Relevanz der Temperaturstabilität der
Lumineszenz der Yttriumverbindungen oder der anderen in (1) offenbarten Verbindungen habe der Fachmann keinerlei Veranlassung gehabt, die im geltenden
Anspruch 1 genannten Kombinationen von Lumineszenzstoffen unterschiedlicher
Temperaturstabilität zu verwenden. Das Gleiche gelte für die Verwendung der
Stoffkombination nach Anspruch 14, um das Wertdokument nicht nur an Hand
seiner selbst, sondern auch an Hand seiner Asche identifizierbar zu machen, ohne
die Wiedergewinnung des Echtheitsmerkmals zur Neuherstellung von Wertdokumenten zu ermöglichen. Nachdem der Stand der Technik nicht die Problematik
der Identifizierung verbrannter Wertdokumente betreffe, sei dementsprechend
auch kein Verfahren zur Prüfung von verkohltem oder verbranntem Material nahegelegt.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere wegen des Wortlauts der Ansprüche 2
bis 13, 15 bis 17 und 19 wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
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II
1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG) und unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Patentbegehrens auch begründet.
2. Bezüglich ausreichender Offenbarung der Gegenstände nach den geltenden
Ansprüchen 1 bis 19 bestehen keine Bedenken; ihre Merkmale lassen sich aus
den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 bis 24 und 35 in Verbindung mit Seite 7, Zeilen 20 bis 26, Seite 16, Zeilen 1 bis 13 und den Beispielen 2 und 4 der ursprünglich eingereichten Beschreibung herleiten.
3. Die Neuheit der Gegenstände nach den Ansprüchen 1, 14 und 18 ist anzuerkennen.
Die Druckschrift (1) beschreibt ein Wertdokument, bei dem die Echtheitsmerkmale
in oder auf dem Dokument angebracht und die Merkmale getrennt voneinander
prüfbar sind (Anspruch 1). Das Dokument kann zwei Lumineszenzstoffe enthalten
und an Hand dieser identifiziert werden (Ansprüche 19 und 24). Beispiele für geeignete Lumineszenzstoffe sind zwar in der Tabelle 1 von Seite 21 der Beschreibung genannt, sie sind im Unterschied zu den vorliegend beanspruchten und das
Wertdokument kennzeichnenden Lumineszenzstoffen jedoch nicht näher dadurch
charakterisiert, dass die Kombination der Stoffe im Hinblick auf die Eigenbrenntemperatur und die Vernichtungstemperatur des Wertdokuments zusammengestellt ist.
Auch die Verwendung einer Stoffkombination aus Lumineszenzstoffen nach Anspruch 14 mit dem Ziel, das Wertdokument nicht nur an Hand seiner selbst sondern auch an Hand seiner Asche identifizierbar zu machen, ist in (1) nicht erwähnt,
ebenso kein Verfahren zur Prüfung von verkohltem oder verbrannten Material gemäß Anspruch 18.
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4.
Die Gegenstände nach den Ansprüchen 1, 14 und 18 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aufgabe der vorliegenden Anmeldung ist es, eine Lösung vorzuschlagen, mit der
die eindeutige Identifikation eines Wertdokumentes sowohl anhand des Wertdokumentes selbst als auch anhand seiner Asche durchführbar sein soll, ohne allerdings eine illegale Wiedergewinnung des Echtheitsmerkmals zur Neuherstellung
von Wertdokumenten zu ermöglichen (Offenlegungsschrift Sp. 2, Z. 10 bis 16).
Zur Lösung dieser oder einer vergleichbaren Aufgabe erhält der Fachmann weder
aus (1) noch aus den weiteren im Prüfungs- und Rechercheverfahren genannten
Druckschriften eine Anregung. Keine der Druckschriften beschäftigt sich mit der
Identifikation eines Wertdokumentes selbst oder seiner Asche mittels der Kombination bestimmter hochtemperaturstabiler Lumineszenzstoffe mit Lumineszenzstoffen geringerer Temperaturstabilität, so dass dem dermaßen gekennzeichneten
Wertdokument nach Anspruch 1 als auch der verwendeten Stoffkombination gemäß Anspruch 14 und dem Verfahren zur Prüfung von verkohltem oder verbrannten Material erfinderische Tätigkeit zuzuerkennen ist.
Da somit sämtliche im Prüfungs- und Rechercheverfahren diskutierten Druckschriften weder die Neuheit noch die erfinderische Tätigkeit des Wertdokuments
nach dem geltenden Patentanspruch 1, die Verwendung der Stoffkombination
nach Anspruch 14 und das Verfahren zur Prüfung von verkohltem oder verbrannten Material nach Anspruch 18 in Frage stellen können, sind die Ansprüche 1, 14
und 18 gewährbar.
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Das Gleiche gilt für die auf diese Ansprüche rückbezogenen Ansprüche 2 bis 13,
15 bis 17 und 19, die jeweils weitere über Selbstverständlichkeiten hinausgehende
Ausführungsformen der Gegenstände nach den Ansprüchen 1, 14 und 18 betreffen.
Schröder
Harrer
Gerster
Schuster Na