Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 20.05.2008 – 25 W (pat) 9/06
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
20. Mai 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 43 752
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vo
rsitzenden
Richters Kliems und der Richterin Bayer sowie des Richters Merzbach 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
NetKey
ist am 21. Juli 2005 für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9: Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme; insbesondere solche im Zusammenhang mit Rechenzentrumsdienstleistungen und/oder für Banken und sonstige Anbieter von Finanzdienstleistungen und deren Kunden, einschließlich für die Anwendungsbereiche, Home-Banking und Onlinebanking, Kreditvergabe, gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier-
und Finanzderivate, Handel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung, Dokumenten- und workflow-Management; elektronische
Datenlesegeräte und Datenschreibgeräte, einschließlich Kartenlesegeräte und Kartenschreibgeräte; Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Daten; Verkaufsautomaten und
Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Geldausgabeautomaten;
Kontoauszugsdrucker;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; betriebswirtschaftliche Beratung; Dateienverwaltung mittels Computer; Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken, Ermittlungen
und Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; Wertermittlungen in
Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Geschäftsgutachten;
Nachforschung in Computerdateien (für Dritte); Erstellung von
Wirtschaftsprognosen;
Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen; Ausgabe von Kreditkarten; Bankgeschäfte;
Homebanking;
finanzielle Beratung; Versicherungsberatung;
Übernahme von Bürgschaften und Kautionen; Vergabe von Darlehen, Ausgabe von Debetkarten; Finanzanalysen; Erteilung von Finanzauskünften; finanzielle Schätzungen in Versicherungs-, Bank-
und Grundstücksangelegenheiten; Finanzierungen; Geldwechselgeschäfte; Schätzen von
Immobilien;
Investmentgeschäfte;
elektronische Kapitaltransfer; Gewährung von Teilzahlungskrediten; Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Kreditvermittlung; Leasing; Lebensversicherung; Sparkassengeschäfte;
Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Vermögensverwaltung;
Klasse 38: Telekommunikation; Telekommunikation von Daten,
Telefondienst sowie Callcenter-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen, insbesondere für die Kontenverwaltung, Depotverwaltung, Home-Banking, Onlinebanking, Kreditvergabe, gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Finanzderivatehandel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem Kreditinstitut oder zu einer Bank; Übermittlung von Nachrichten; elektronische Nachrichtenübermittlung;
Auskünfte über Telekommunikation; Betrieb und Vermietung von
Einrichtungen für die Telekommunikation;
Klasse 41: Ausbildung; Schulung von Anwendern sowie Veranstaltung, Durchführung und Leitung von Seminaren und
Workshops, einschließlich auf dem Gebiet der Datenverarbeitungsgeräte und Datenverarbeitungsprogramme, der Finanzdienstleistungen und der Kreditvergabe;
Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und
-software; Erbringen von Datenverarbeitungs-, Datenerfassungs-
und Programmierungsleistungen; Konzeption, Erstellung und
Wartung von Datenverarbeitungsgeräten und Datenverarbeitungsprogrammen; Installieren von Computerprogrammen, einschließlich Implementieren von EDV-Programmen in Netzwerken;
Konvertieren von Computerprogrammen und Daten; Aktualisieren
von Computer-Software, Bereitstellen von Computerprogrammen
in Datennetzen; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten und
Datenverarbeitungsprogrammen; Lizenzieren von Datenverarbeitungsprogrammen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers,
EDV-Beratung; alle vorstehend genannten Dienstleistungen dieser
Klasse insbesondere im Zusammenhang mit Rechenzentrumsdienstleistungen und/oder für Banken und sonstige Anbieter von
Finanzdienstleistungen und deren Kunden, einschließlich für die
Anwendungsbereiche, Home-Banking und Onlinebanking, Kreditvergabe, gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Finanzderivate, Handel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung,
Dokumenten- und workflow-Management
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2005 ist die Anmeldung zurückgewiesen worden.
Der Bezeichnung „NetKey" lasse sich ohne weiteres der Begriffsinhalt: „Für das
„(Inter-) Net(z)“ bestimmter Key (also Schlüssel eines Identifikations- oder sonstigen Sicherheitssystems)“ entnehmen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen weise die angemeldete Marke daher ausschließlich
beschreibend darauf hin, dass dieselben in besonderer Weise dazu bestimmt und
geeignet seien, mit dem Key eines solchen internetbasierten Sicherheitssystems
(also mit einem „NetKey“) eingesetzt zu werden oder sich mit einem solchen
NetKey ihrem Gegenstand und Inhalt nach zu befassen. In dieser Bedeutung
werde das Anmeldezeichen auch bereits gegenwärtig verwendet.
Bei dem angemeldeten Zeichen handele es sich daher um eine freihaltungsbedürftige Angabe i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Marken; zudem fehle ihm jegliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 25. November 2005 aufzuheben
und die angemeldete Marke einzutragen.
Der Verkehr werde die angemeldete Bezeichnung entgegen der Auffassung der
Markenstelle allenfalls nach einer begrifflichen Analyse i. S. von „Internetschlüssel“ oder „Netzwerkschlüssel“ verstehen. Diese Begriffe seinen jedoch nicht freihaltungsbedürftig i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da es sich um lexikalisch
nicht nachweisbare Begriffe handele.
Ferner bestehe jedenfalls für die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 41
auch kein berechtigtes Interesse der Wettbewerber für eine Benutzung von
„NetKey“ in Zusammenhang mit den Dienstleistungen Ausbildung und Schulung
oder Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, weil die Angabe „NetKey“
selbst in der Bedeutung „lnternetschlüssel“ oder „Netzwerkschlüssel“ nicht geeignet sei, den Inhalt einer Schulung oder Veranstaltung zu beschreiben.
Die von der Markenstelle dem angefochtenen Beschluss beigefügten Produktinformationen könnten ein Freihaltebedürfnis nicht belegen, da diese möglicherweise auf die Anmelderin selbst zurückgingen.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 7. April 2008 auf die Dienstleistungen
„Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung“
verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete
Bezeichnung „NetKey“ für die seitens der Anmelderin noch beanspruchten Waren
und Dienstleistungen bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.
Die angemeldete Bezeichnung setzt sich aus den beiden englischsprachigen
Begriffen „Net“ und „Key“ zusammen, was für den Verkehr schon aufgrund der
Binnengroßschreibung ohne weiteres erkennbar ist. Das englische Wort „Net“ bedeutet dabei in wörtlicher Übersetzung „Netz“, wird aber vor allem auf den Gebieten der Informationstechnologie und der Telekommunikation als Kurzwort für
„Netzwerk“ gebraucht und hat daneben auch als Kurzbezeichnung für „Internet“
Eingang in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch gefunden. Der weitere
Bestandteil „Key“ ist in seiner Bedeutung „Schlüssel“ ebenfalls allgemein bekannt.
Der
angemeldeten Bezeichnung
lässt
sich
daher
die Bedeutung
„Netz(werk)schlüssel“, d. h. ein aus Zahlen und/oder Buchstaben bestehendes
Kennzeichen, welches einen Zugang zu einem lokalen oder überregionalen bzw.
globalen Netzwerk ermöglichen soll, zuordnen. Der Verkehr wird diese sprachüblich aus geläufigen Begriffen des englischen Grundwortschatzes gebildete Wortkombination in dieser Bedeutung auch ohne weiteres und ohne analysierende
Zwischenschritte verstehen, zumal die dem angefochtenen Beschluss beigefügten
Nachweise belegen, dass die Bezeichnung in diesem Sinne auch beschreibend
verwendet wird. Selbst wenn die genannten Verwendungsbeispiele in irgendeiner
Form auf die Anmelderin zurückzuführen sein sollten - wie die Anmelderin geltend
macht -, ändert dies nichts daran, dass der Begriff „NetKey“ darin in einer rein
sachbezogenen, beschreibenden Art und Weise zur Bezeichnung eines Netzwerkschlüssels verwendet wird.
Aufgrund dieser Bedeutung fehlt es der angemeldeten Bezeichnung dann aber in
Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche
Bezeichnungen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Jedoch hat der EuGH darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist.
Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – BIOMILD). So fehlt
insbesondere auch solchen Angaben eine (hinreichende) Unterscheidungskraft,
die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst zwar
nicht unmittelbar betreffen, jedoch durch die ein enger beschreibender Bezug zu
den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die
Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
sieht (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006).
Dies trifft auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu. So fallen unter
die beanspruchten Warenoberbegriffe der Klasse 9 „Datenverarbeitungsgeräte
und Datenverarbeitungsprogramme; insbesondere solche im Zusammenhang
mit …..; elektronische Datenlesegeräte und Datenschreibgeräte, einschließlich
Kartenlesegeräte und Kartenschreibgeräte; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung
und Wiedergabe von Daten“ auch solche Geräte, die für die Einrichtung und Bereitstellung eines Netzwerkschlüssels bestimmt sein können, so dass sich die Bezeichnung „NetKey“ insoweit in einem Sachhinweis auf den Bestimmungs- und
Verwendungszweck dieser Waren erschöpft. Möglich ist ferner, dass der Verkehr
darin einen Hinweis erkennt, dass der Zugang bzw. die Nutzung der entsprechenden Geräte die Verwendung bzw. Eingabe eines Netzwerkschlüssels erfordert.
Dies führt jedoch nicht zu einer schutzbegründenden Mehrdeutigkeit, da „NetKey“
auch bei einem solchen Verständnis einen ausschließlich sachbezogenen Aussageinhalt vermittelt, was der Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft nimmt
(vgl. dazu BGH, GRUR 2004, 778, 779 – URLAUB DIREKT). Zudem ist in rechtlicher Hinsicht auch nicht erforderlich, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten als sachbezogenen Begriff wahrnimmt.
Denn ein Zeichen ist bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es
auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH, MarkenR 2003,
450 – DOUBLEMINT; EuGH MarkenR 2004, 111, 115 – BIOMILD).
Ein hinreichend enger beschreibender Bezug besteht ferner zu den weiteren beanspruchten Waren der Klasse 9 „Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Geldausgabeautomaten; Kontoauszugsdrucker“, da diese Bestandteil eines Netzwerks sein können und ihre Inanspruchnahme auch die Eingabe eines Netzwerkschlüssel erfordern kann.
Die weiterhin beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 können
sämtlichst in einem bzw. über ein Netzwerk, dessen Zugang über einen Netzwerkschlüssel vermittelt wird, in Anspruch genommen, erbracht und/oder abgerufen
werden. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die dem Finanz- und Bankenbereich zuzuordnenden Dienstleistungen wie z. B. „Homebanking“, da diese ebenfalls durch ein entsprechendes Netzwerk einer oder mehrerer Banken gegenüber
einem Kunden erbracht werden können, so dass die Bezeichnung auch insoweit
nur als Hinweis auf eine für den Zugang erforderlichen Identifikations- oder sonstigen Sicherheitsschlüssels verstanden wird. Ob es sich dabei im Einzelfall tatsächlich um ein Netzwerk im computertechnischen Sinne einer „Verbindung von mindestens zwei Computern über eine oder mehrere Leitungen (Netzwerkkabel) und
daran angeschlossene Erweiterungskarten der Computer (Netzwerkkarten)“ (vgl.
Markt + Technik, Computerlexikon 2008, S. 558) handelt, ist dabei für ein sachbezogenes Verständnis der Bezeichnung unerheblich, da zumindest nicht unerhebliche Teile des allgemeinen Verkehrs aufgrund des klaren Bedeutungsgehalts von
„NetKey“ jedenfalls einer solchen Annahme unterliegen werden, zumal auch damit
zu rechnen ist, dass die Begriffe „Netz“ bzw. „Netzwerk“ im allgemeinen Sprachgebrauch in einem weitergehenden Sinne verstanden werden.
In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 38 erschöpft sich die
angemeldete Bezeichnung ebenfalls in einem Hinweis auf eine Voraussetzung für
die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienstleistung, so dass der Verkehr
auch insoweit in „NetKey“ keine Marke erkennen wird. Ein ausschließlich sachbezogenen Aussagegehalt weist „NetKey“ nicht zuletzt auch für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 auf, da diese Ausbildungs- und
EDV-Dienstleistungen sich ihren jeweiligen Oberbegriffen nach inhaltlich und/oder
thematisch z. B. mit der Herstellung, Einrichtung oder Verwendung von Netzwerkschlüsseln befassen können.
Die sprachlich korrekte Verbindung der Begriffe „Net“ und „Key“ weist auch keine
ungewöhnliche Struktur oder Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art
auf, die dem Verkehr Anlass geben könnten, darin einen betriebsbezogenen Herkunftshinweis zu sehen. Sie erschöpft sich vielmehr in einer sachbezogenen Aussage über
Inhalt und Bestimmungszweck der beanspruchten Waren/Dienstleistungen. Ein rein sachbezogenes Verständnis wird auch nicht durch
die Zusammenschreibung beider Wörter in Frage gestellt. Solche Verfremdungen
halten sich im Rahmen des Werbeüblichen. Der Verkehr ist durch die häufige
Verwendung von englischen Worten im Inland sowohl an eine regelwidrige Klein-
und Großschreibung wie auch an die unterschiedlichsten Arten der Verknüpfung
von Worten gewöhnt. Eine solche Art der grafischen Darstellung besitzt daher
keine kennzeichnende Eigenart, sondern dient lediglich der Hervorhebung des
Schriftzugs und ist so geläufig, dass sie nichts an einem ausschließlich sachbezogenen Verständnis der ansonsten leicht verständlichen Bezeichnung zu ändern
vermag. Die Schutzfähigkeit eines Zeichens kann damit nicht begründet werden
(vgl. BGH MarkenR 2003, 388 – AntiVir).
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen
beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes
Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber
im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Kliems
Bayer
Merzbach
Bb