Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 21.05.2008 – 29 W (pat) 33/08

29. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

21. Mai 2008

Rechtsbeschwerde zugelassen:

nein

Normen:

§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

Farbmarke Gelb-Rot

Eine abstrakt bestimmte Farbzusammenstellung eignet sich als Herkunftshinweis, wenn Farben als Unterscheidungsmittel auf dem einschlägigen Warensektor üblicherweise verwendet werden, ihre dekorative Wirkung in den Hintergrund tritt und mit ihnen keine Sachaussage verbunden ist.

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Mai 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 36 678.2

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richte

rin

Grabrucker, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber und den Richter Dr. Kortbein

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Oktober 2007 und vom

31. Januar 2008 werden aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 4. Juni 2007 die aus den Farben

Gelb (oben) und Rot (unten) bestehende Marke 307 36 678

angemeldet worden mit dem im Beschwerdeverfahren beschränkten Warenverzeichnis

Klasse 7: Durch Motor angetriebene maschinelle Gartengeräte,

insbesondere Boden- und Rasenbearbeitungsgeräte,

nämlich Rasenmäher, Vertikutierer, Scheren, Trimmer, Häcksler, Reinigungs- und Pflegegeräte für die

Boden- und Pflanzenbearbeitung;

Klasse 8: Handbetätigte Geräte und Kleingeräte für die Boden-

und Rasenbearbeitung sowie handbetätigte Geräte

zur Kultivierung und Pflege von Pflanzen, nämlich

Handgeräte, Schneidegeräte, Kantenschneider, Rasenmäher und Vertikutierer.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung durch Beschlüsse vom 29. Oktober 2007 und vom 31. Januar 2008

wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Der Verkehr sehe in der Farbkombination nichts anderes als farbige

Verkleidungsteile, farbige Gehäuse, Griffe oder Stiele der Waren selbst. Gartengeräte würden zwar häufig mit der Farbe Grün gekennzeichnet, jedoch seien die

farblichen Ausgestaltungen in diesem Warensegment insgesamt sehr vielseitig.

Ohne weitere graphische Elemente könnten die angesprochenen Verkehrskreise

eine bestimmte Farbkombination nicht als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller erkennen. Aus dem Sortimentseffekt alleine, der auf der Aufmachung verschiedener Waren in den gleichen Farben beruhe, ließe sich die Unterscheidungskraft nicht ableiten, da es sich hierbei lediglich um ein Vermarktungskonzept handele.

Die Anmelderin hat dagegen Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt,

die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom

29. Oktober 2007 und vom 31. Januar 2008 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die gegenständliche Farbkombination weder

ein Merkmal oder einen Hinweis auf bestimmte Eigenschaften noch eine Symbolfarbe darstelle. Die Verbindung der Farben Rot und Gelb sei auf dem betreffenden

Warensektor einmalig, zumal helle Farben auf Grund der Sichtbarkeit von Verschmutzungen unüblich seien. Die beiden Farben würden von ihr bereits seit über

achtzig Jahren als Herkunftshinweis für Gartengeräte verwendet und vom Verkehr

auch so verstanden. Häufig seien nur die Geräte eines Herstellers untereinander

kompatibel, so dass dem Verbraucher seine Wahl durch die einheitliche Verwendung von Farben erleichtert werde. In der betreffenden Branche handele es sich

um ein Farbkennzeichnungskonzept.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Warenverzeichnisses begründet.

1. Die abstrakte und konturunbestimmte Kombination der Farben Gelb und Rot

erfüllt die Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit gemäß § 8 Abs. 1

MarkenG.

a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sind Farben und Farbzusammenstellungen markenfähig im Sinne des Art. 2 MarkenRL, wenn sie als Zeichen wirken, sich

graphisch darstellen lassen, und unterscheidungsfähig sind im Sinne

eines betrieblichen Herkunftshinweises (vgl. EuGH GRUR 2003, 604,

Rn. 23 - Libertel; GRUR 2004, 858, Rn. 22 - Heidelberger Bauchemie).

Die graphische Darstellbarkeit ist damit ein Grunderfordernis der Markenfähigkeit. Die Anforderungen an die graphische Wiedergabe sind

erfüllt, wenn diese es ermöglicht, das Zeichen genau zu identifizieren.

Sie muss daher klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv sein (vgl. EuGH - Libertel,

a. a. O., Rn. 28 und 29; EuGH - Heidelberger Bauchemie, a. a. O.,

Rn. 25 und 32). Bei Farbzusammenstellungen müssen im Interesse der

Funktionsfähigkeit des markenrechtlichen Registerverfahrens daher die

Farbtöne wörtlich benannt sowie nach einem international anerkannten

Farbklassifikationssystem genau bezeichnet sein. Ferner muss feststehen, dass die Farbzusammenstellung in dem Zusammenhang, in dem

sie verwendet wird, sich tatsächlich als Zeichen darstellt und die Anmeldung eine systematische Anordnung enthält, in der die betreffenden

Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind,

d. h. das Zeichen mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen sichtbar so wiedergegeben ist, dass es genau identifiziert werden kann

(EuGH - Heidelberger Bauchemie, a. a. O., Rn. 25). Denn nur anhand

einer solchen Anordnung sind Markeninhaber, zuständige Behörden

und Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Schutzgegenstand der Marke auf der Grundlage des Registereintrags klar und eindeutig bestimmen zu können (vgl. EuGH - Heidelberger Bauchemie, a. a. O., Rn. 26

und 42).

b) Gleiches gilt für das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit nach

deutschem Recht gemäß § 8 Abs. 1 MarkenG. Auch hier kommt es

nach dessen Inhalt und Bedeutung darauf an, im Eintragungsverfahren

bei der Prüfung der Schutzfähigkeit eine festgelegte Form zugrunde legen zu können, die Eintragung in das Register zu ermöglichen und die

Eintragung im Interesse der Allgemeinheit zur Unterrichtung über die in

Kraft befindlichen Marken und ihren Schutzbereich zu veröffentlichen

(vgl. BGH GRUR 2002, 427, 428 - Gelb/Grün; GRUR 1999, 730, 731

- Magenta/Grau).

c) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das beanspruchte Zeichen ist

eine konturunbestimmte Farbzusammenstellung mit fest definierter

Schnittstelle der beteiligten Farben, in dem diese als aneinandergrenzend und übereinander angeordnet in ihrer Farbabfolge im Sinne eines

Streifenformats angemeldet sind (vgl. Grabrucker, Der Schutzgegenstand der Farbmarke, GRUR 1999, 850, 855; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 3, Rn. 46). Der Anmeldung lässt sich die genaue

Bezeichnung der Farben nach der international anerkannten Farbskala

RAL entnehmen, nämlich RAL 3000 und RAL 1021. Aus dem mit ihr

eingereichten Farbmuster und der Beschreibung ergibt sich auch eindeutig die Anordnung der beiden Farben zueinander, nämlich die Anordnung von GELB über ROT als aneinandergefügt. Ebenso ist das

Verhältnis der beiden Farben in ihrem Marktauftritt als Marke angegeben, nämlich 60 % Rot und 40 % Gelb. Dies genügt den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Gelb/ Grün unter Verweisung auf die Entscheidung zu dem vergleichbaren Zeichen

"Dunkelblau/Hellblau" gestellt hat, wenn er ausführt: "… eine Angabe

der konkreten Farbverteilung … ist jedenfalls erfüllt, wenn etwa begehrt

wird, mehrere Farben im Verhältnis 1:1 in seitlicher Anordnung nebeneinander einzutragen, bei mehr als zwei Farben auch unter Angabe der

Reihenfolge" (vgl. auch BGH GRUR 2007, 55, Rn. 13 - Gelb/Grün II;

BPatG GRUR 2005, 1056 - Dunkelblau/Hellblau).

d) Eine weitergehende Präzisierung, etwa durch eine Beschreibung der

Farbverteilung auf den beanspruchten Waren, ist mit dem Wesen der

konturunbestimmten Farbmarke nicht vereinbar, deren Schutzgegenstand die Farbe an sich ohne konkrete flächenhafte oder räumliche Begrenzung ist. Sie tritt in verschiedenen, wechselnden Erscheinungsformen auf und unterscheidet sich damit wesensmäßig einerseits von der

farbigen Bildmarke, bei der Farbverteilung und flächenmäßige Begrenzung durch die konkrete Abbildung festgelegt sind, und andererseits

von der Aufmachungsfarbmarke, die eine konkrete Farbverteilung auf

den Waren vorgibt (vgl. Grabrucker, WRP 2000, 1331, 1333 f.; GRUR

a. a. O.; Jordan, FS für Winfried Tilmann, 2003, 349; Ströbele, GRUR

1999, 1041, 1045; Völker/Semmler, GRUR 1997, 93, 95). Die vom

EuGH aufgestellte Forderung der systematischen Anordnung, in der die

Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind

(vgl. EuGH - Heidelberger Bauchemie, a. a. O., Rn. 33), hat sich daher

am Schutzgegenstand der konturunbestimmten Farbkombination zu

orientieren. Unter Berücksichtigung der vom Rat der Europäischen Union und der Kommission abgegebenen Gemeinsamen Erklärung, nach

der grundsätzlich auch eine einzelne Farbe oder eine Farbzusammenstellung markenfähig im Sinne des Art. 2 MarkenRL sein kann (vgl.

EuGH - Libertel, a. a. O., Rn. 24 und 40), ist das vom EuGH verlangte

Kriterium der systematischen Anordnung daher richtlinienkonform in einer Weise umzusetzen, dass der Anspruch auf Eintragung der begehrten Markenform nicht ins Leere geht bzw. zu einer Bildmarke oder Aufmachungsfarbmarke und damit zu einem Wechsel der Markenkategorie

führt. Jede andere Auslegung hätte zur Folge, dass die vom EuGH

getroffene Feststellung zur herkunftshinweisenden Eignung einer konturunbestimmten Farbe oder Farbzusammenstellung als solcher paradox wäre (vgl. EuGH - Libertel, a. a. O., Rn. 41; Heidelberger Bauchemie, a. a. O., Rn. 23, 40). Die Unterstellung einer in sich widersprüchlichen Aussage des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

verbietet sich dem Senat. Aus diesem Grunde muss das Wesensgemäße der abstrakten Farbmarke, nämlich ihre Konturunbestimmtheit, in

der graphischen Darstellung erhalten bleiben. Angaben zum Farbton

der verwendeten Farben, zur Farbverbindung und zur flächenmäßigen

Verteilung müssen den Anforderungen an das vom EuGH aufgestellte

Kriterium der systematischen Anordnung jedenfalls genügen. Diese

sind zur Bestimmung des Schutzgegenstands der konturunbestimmten

Farbkombination ausreichend im Unterschied zur Entscheidung des

EuGH zu Dyson (GRUR 2007, 231) und zur Entscheidung des

29. Senats zu "Strichcode auf Buchrücken" (BPatG GRUR 2008, 416).

Bei diesen Anmeldungen handelte es sich um als dreidimensionale

Marken angemeldete Warenformen, wobei für die mit dem Zeichen dargestellte Ware der Markenschutz begehrt worden war und diese Ware

selbst in großer Bandbreite jeweils in ihrer Form variieren sollte und

demgemäß auch die Marke als solche stets variabel sein sollte. In

diesem Sinne sollte das Gestaltungskonzept einer "Ware als solcher"

mit einer ihr wesentlichen - aber variablen - Eigenschaft mit einer Marke

geschützt werden. Es ist offensichtlich, dass sich diese Zeichen von der

konturunbestimmten Farbmarkenkombination unterscheiden.

Gegen eine Festlegung der Farbverteilung, die über die vom EuGH geforderte systematische Anordnung und vom BGH sowie vom BPatG

(a. a. O. - GRÜN/GELB; Dunkelblau/Hellblau) umgesetzte Rechtsprechung hinausgeht, spricht der wesensgemäße Charakter einer konturunbestimmten Farbkombination (vgl. Grabrucker, a. a. O.; Jordan,

a. a. O.; Ströbele, a. a. O.; Völker/ Semmler, a. a. O.). Denn die konturunbestimmte Farbmarke ist - anders als die dreidimensionale Warenformmarke, deren übliche Benutzungsform sich in der Verkörperung der

Ware selbst erschöpft - in ihrer Verwendung nicht zwingend auf das

Einfärben der Ware in den beanspruchten Farben beschränkt, sondern

kann auch lediglich auf einzelnen Teilen der Ware aufgebracht werden.

Die konkrete Verwendungsform und die Frage, ob es sich dabei um

eine markenmäßige Benutzung handelt, sind aber nicht Gegenstand

des Eintragungsverfahrens, sondern im Widerspruchs- bzw. Markenverletzungsverfahren zu beurteilen. Die grundsätzliche Eignung einzelner

Farben und Farbkombinationen Informationen über die Herkunft einer

Ware oder Dienstleistung zu vermitteln (vgl. EuGH - Libertel, a. a. O.,

Rn. 41; EuGH - Heidelberger Bauchemie, a. a. O., Rn. 23), zeigt sich

jedenfalls an der etablierten Übung verschiedener Unternehmen, konturunbestimmte Farben zur Kennzeichnung ihrer Produkte als sog.

Hausfarben zu verwenden (vgl. BPatG GRUR 2004, 870, 871 - zweifarbige Kombination Grün/Gelb; Zukunftsletter 09/05, S. 8 - Corporate

Colors: Was Markenimages mit Farben zu tun haben.).

Die eingereichte Markenwiedergabe erfüllt daher die o. g. Voraussetzungen der graphischen Darstellbarkeit, indem sie die beanspruchten

Farben, deren unmittelbare Verbindung als übereinander angeordnet in

der Abfolge ROT unten und GELB oben und das Farbverhältnis 60:40

angibt.

2. Der beanspruchten Farbkombinationsmarke steht nicht das Schutzhindernis

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend

zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen

anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428,

431, Rn. 48 - Henkel; GRUR 2004, 1027, 1029, Rn. 33 und 42 - DAS PRIN-

ZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Diese Grundsätze gelten auch für Farbmarken (vgl. EuGH GRUR Int 2005, 227, 231, Rn. 78 - Farbe Orange). Dabei ist

im Lichte des Allgemeininteresses zu berücksichtigen, dass die Verfügbarkeit

der Farben für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die Waren oder Dienstleistungen der von der Anmeldung erfassten Art anbieten, nicht ungerechtfertigt

beschränkt wird (vgl. EuGH - Libertel, a. a. O., Rn. 52 bis 56). Das Allgemeininteresse steht der Eintragbarkeit insbesondere dann nicht entgegen,

wenn die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, beschränkt, der maßgebliche Markt sehr spezifisch ist (vgl. EuGH

- Libertel, a. a. O., Rn. 66) und die Farbzusammenstellung als Hinweis auf

die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen geeignet ist (vgl.

EuGH - Heidelberger Bauchemie, a. a. O., Rn. 37). Die Farbkombination darf

daher weder einen unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt vermitteln,

noch vom Publikum lediglich als dekoratives Gestaltungselement aufgefasst

werden (vgl. Ströbele/ Hacker, a. a. O., § 8, Rn. 164). Darüber hinaus kommt

es darauf an, ob der Verkehr in der betreffenden Branche bereits an konturunbestimmte Farben als betrieblichem Herkunftshinweis gewöhnt ist (vgl.

EuGH - Libertel, a. a. O., Rn. 62).

Durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Beschränkung des Verzeichnisses umfasst die Anmeldung nur noch Geräte für Garten, Boden, Rasen sowie Pflanzen und damit sehr spezifische Waren, die auf einem eng umgrenzten Markt angeboten werden.

Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zum Farbauftritt

der beanspruchten Waren der verschiedenen Hersteller in dieser Branche

insgesamt in den verschiedenen Baumärkten sowie die Ermittlungen des Senats anhand zahlreicher Produktkataloge zeigen, dass in diesem Bereich

Farben bzw. Farbkombinationen als betrieblicher Herkunftshinweis Verwendung finden. Die Verbraucher sind bereits seit vielen Jahren daran gewöhnt,

entsprechende Gartengeräte nach ihren Farben einem bestimmten Hersteller

zuzuordnen. Da die Produkte des einen Herstellers in der Regel nicht mit

denjenigen eines anderen kompatibel sind, weiß der Verkehr, dass er mit der

Kaufentscheidung für ein Gerät auf einen Hersteller festgelegt ist. Innerhalb

der farblich gekennzeichneten Produktpalette dieses Unternehmens kann er

jedoch beliebig viele Zubehörteile gewählt werden. Allein die farbliche Gestaltung weist dem Verbraucher den Weg zu "seinem" Hersteller. Demgemäß

ließ sich bei zahlreichen Unternehmen der Branche die konstante Verwendung von Farbkombinationen ermitteln, was aus nachfolgender Übersicht

und den darunter wiedergegebenen Abbildungen deutlicher wird:

Hersteller

Farbkombination

Gerät

VARIOLUX

CMI

rot-schwarz

grün-schwarz

Gardena

blau-schwarz-orange

FISKARS

schwarz-orange

rot-dunkelgrün,

Benzinrasenmäher

Rasenmäher

Handbetätigte

Gartengeräte,

Rasentrimmer,

Bodenhacken

Handbetätigte

Gartengeräte

Handbetätigte

Gardol

gelb-grün, schwarz,

Gartengeräte,

silber-grün

Motorrasenmäher

Hurricane

rot-anthrazit

Bodenhacken,

Rasenmäher, Häcksler

AL-KO

Mc Culloch

anthrazit-silber, schwarzgelb

Motorrasenmäher

schwarz, rot-schwarz,

Motorrasenmäher,

gelb-schwarz

Rasentrimmer

Elektrorasenmäher,

Bosch

grün-schwarz

Handgeräte für den

Brill

RYOBI

UNIROPA

Homelite

hanseatic

rot-grün

Garten

Spindelmäher

gelb-schwarz

Elektrorasentrimmer

rot-schwarz, rot-silber

Rasenmäher, Häcksler

rot-schwarz

Rasentrimmer

grün-schwarz, rot-

Rasenmäher,

schwarz, silber-schwarz

Rasentrimmer

MTD

MEROX

rot-schwarz

türkis-schwarz

BLACK&DECKER

türkis-schwarz

Balkenmäher

Rasenmäher

Rasenmäher,

Gartengeräte,

Kettensägen

Der Farbauftritt dieser Geräte im Vertrieb signalisiert daher für die Allgemeinheit der Endabnehmer der beanspruchten Produkte unmittelbar den jeweiligen Hersteller, woraus sich für den Senat die Gewöhnung des Verkehrs

an abstrakte Farbkombinationen als Mittel des betrieblichen Herkunftshinweises ableitet. Demgemäß kommt dem angemeldeten Farbmuster nicht nur

eine dekorative Wirkung zu.

Die Verwendung der beiden Farben Gelb/Rot ist ungewöhnlich und nur auf

den Produkten der Beschwerdeführerin nachweisbar. Es konnte zudem nicht

festgestellt werden, dass auf dem betreffenden Warensektor mit dem angemeldeten Zeichen ein beschreibender Begriffsgehalt oder eine technische

Funktion verbunden ist. Insbesondere liegt die Vorstellung, es handele sich

bei der angemeldeten Kombination um eine Warnfarbe, nicht nahe. Die Farben Gelb und Rot werden regelmäßig nur in Verbindung mit Schwarz als

Hinweis auf Gefahren eingesetzt (vgl. "Wikipedia" unter "http://de.wikipedia.org/wiki/Warnfarbe"). Zudem umfasst die angemeldete Farbkombination

das gesamte Produkt und ist nicht nur an gefährlichen Teilen, wie Messern

oder Spitzen, angebracht. Insofern hebt sich die angemeldete Farbkombination deutlich von anderen ab und erweckt nicht den Eindruck eines üblichen Gestaltungsmittels.

Die Funktion des beanspruchten Zeichens erschöpft sich auch nicht darin,

dass mit ihm ein Sortimentseffekt erzielt werden soll (vgl. hierzu EuG T-

0234/01 - Orange/Grau). Gegen die Annahme eines jederzeit änderbaren

Vermarktungskonzepts spricht vorliegend der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit über achtzig Jahren dieselbe Farbkombination einsetzt.

3. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht auch das Schutzhindernis

des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.

Ebenso wie Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 89/104/EWG verfolgt dieses

Eintragungshindernis das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen

oder Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die

Eintragung beantragt wird, von allen frei verwendet werden können (vgl.

EuGH - Libertel, a. a. O., Rn. 52 f.). Abzustellen ist hierbei auf die besonderen Verhältnisse des maßgeblichen Warensektors sowie auf den Umfang

des Monopolrechts. Wie bereits unter 2.) ausgeführt, ist die Farbkombination

Gelb/Rot für maschinell angetriebene Gartengeräte und handbetätigte Geräte für die Boden- und Rasenbearbeitung sowie zur Kultivierung und Pflege

von Pflanzen weder eine Eigenschaftsangabe, noch gibt sie ihren Bestimmungszweck an. Ästhetische, dekor-, material-, sicherheits- oder funktionsbedingte Gründe sind nicht erkennbar, die dafür sprechen, dass das angemeldete Zeichen als Hinweis auf Merkmale der Waren dienen kann. Folglich

ist weder von einem gegenwärtigen noch von einem zukünftigen Freihaltungsbedürfnis auszugehen.

Weitere Schutzhindernisse sind nicht erkennbar, so dass der Beschwerde

stattzugeben war.

Grabrucker

Dr. Mittenberger-Huber Richter Dr. Kortbein ist in Urlaub und kann nicht unterzeichnen.

Grabrucker

Hu