Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 26.05.2008 – 32 W (pat) 88/06

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

26. Mai 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 12 725.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 5. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Prof. D

r. Hacker sowie des Richters Viereck und der Richterin

Dr. Kober-Dehm 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle

für Klasse 41 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 18. Juli 2006 aufgehoben.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

hessen inspiriert

ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen

„3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel

zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel; Präparate für die Gesundheitspflege als Mittel zur

Körper- und Schönheitspflege; Desodorierungsmittel für den

persönlichen Gebrauch (Parfümeriewaren);

6: unedle Metalle und deren Legierungen; Baumaterialien aus

Metall; transportable Bauten aus Metall; Schienenbaumaterial aus Metall; Kabel und Drähte aus Metall (nicht für elektrische Zwecke); Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Metallrohre; Geldschränke; Waren aus Metall, so weit sie nicht

in anderen Klassen enthalten sind; Erze;

8: handbetätigte Werkzeuge; handbetätigte Geräte für land-,

garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, für den Maschinen-,

Apparate- und Fahrzeugbau sowie für die Bautechnik; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hieb- und Stichwaffen; Rasierapparate;

14: Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren,

Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente;

15: Musikinstrumente; Spieldosen;

16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,

so weit sie nicht

in anderen Klassen enthalten sind;

Druckereierzeugnisse;

Buchbinderartikel;

Fotografien;

Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder

für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr-

und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, so weit es nicht in anderen

Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke;

18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, so weit sie

nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle;

Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und

Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;

20: Möbel, Spiegel, Rahmen; Bettzeug (ausgenommen Bettwäsche); Kennzeichenschilder für Fahrzeuge (nicht aus Metall);

Briefkästen (nicht aus Metall oder Mauerwerk); Waren, so

weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Holz,

Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein,

Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter; Meerschaum

und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen;

21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Untersetzer für Schüsseln und Karaffen

(Geschirr); Kerzenauslöscher (nicht aus Edelmetall); Kämme

und Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);

Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlspäne; rohes oder

teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas);

Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;

24: Webstoffe und Textilwaren, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bett- und Tischdecken; Bettzeug (Bettwäsche);

25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, so weit sie nicht in

anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck;

29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte;

konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch

und Milchprodukte; Speiseöl und -fette;

30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup,

Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel);

Gewürze; Kühleis;

31: land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten

sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien,

lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz;

32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und

andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von

Getränken;

33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);

35: Organisation und Veranstaltung von Modenschauen;

41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Bereitstellung von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtzwecke; Organisation und

Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien“.

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender

Unterscheidungskraft mit Beschluss vom 18. Juli 2006 zurückgewiesen. Die inhaltliche Aussage der angemeldeten Bezeichnung beschränke sich auf eine ohne weiteres verständliche Anpreisung dahingehend, dass die so gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungen einen besonderen Charakter aufwiesen, den sie dem

inspirierenden Einfluss ihres hessischen Umfeldes - also gerade nicht dem eines

bestimmten Unternehmens - verdankten. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit

oder Interpretationsbedürftigkeit liege nicht vor. Das zu beurteilende Motto sei

sprach- und werbeüblich gebildet und werde in dieser Form auch bereits in Kombination mit den Namen anderer Bundesländer verwendet. Die Markenstelle hat

der Anmelderin hierzu entsprechende Verwendungsbeispiele aus dem Internet

übersandt.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht

geltend, dass die angemeldete Wortfolge über hinreichende Unterscheidungskraft

verfüge und keinem Freihaltebedürfnis unterliege. Der Wortlaut sowohl des Markengesetzes als auch der Markenrechts-Richtlinie gäben vor, dass die Unterscheidungskraft lediglich eine Bagatellschwelle darstelle, die nur solche Eintragungen

verhindern solle, die keine Unterscheidungskraft aufwiesen. Der Hinweis des

Europäischen Gerichtshofs auf die strenge und vollständige Prüfung sei folglich

nicht dahingehend zu verstehen, dass jede Bezeichnung, die sich bei einer Recherche über … im Internet finde, bereits deshalb von der Eintragung auszuschließen sei. Bei dem angemeldeten Zeichen handle es sich um eine kurze

und prägnante Wortfolge, die weder die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibe noch eine Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art darstelle. Die Wortfolge sei vielmehr mehrdeutig und daher interpretationsbedürftig. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die

keinen erkennbaren Bezug zu Hessen aufwiesen, enthalte die angemeldete Wortfolge keinen klaren Sinngehalt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von

der Markenstelle übermittelten Internet-Ausdrucken. Diese belegten teilweise sogar einen kennzeichenmäßigen Gebrauch von Verbindungen eines Substantivs

mit dem Verb „inspirieren“. Im Übrigen tauche dort der Begriff „inspiriert“ lediglich

in Fließtexten auf, werde aber gerade nicht in der vorliegend angemeldeten Form

verwendet.

Aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde

hat die Anmelderin die Anmeldung mit Schriftsatz vom 25. März 2008 in Bezug auf

folgende Waren und Dienstleistungen zurückgenommen:

„Druckereierzeugnisse; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Bereitstellung von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar);

Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien“.

Mit dieser Maßgabe beantragt die Anmelderin,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist auf der Grundlage des nunmehr

eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet. Die angemeldete Marke ist hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder wegen

fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG noch als beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229, 230 [Nr. 27 ff.]

- BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSS-

BALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in

Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es

keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel

versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418

- BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch

solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware

oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger

beschreibender Bezug zu der betreffenden Ware oder Dienstleistung hergestellt

wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468

- BONUS). Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt

schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder

Wendungen der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006, 850,

854- FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR

2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten). Dabei darf die Prüfung, ob

das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein

Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um

eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH 2003, 604,

607 [Nr. 57 - 59] - Libertel; GRUR 2004, 674, 680 [Nr. 123 - 125] - Postkantoor;

GRUR 2004, 1027, 1030 [Nr. 45] - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).

Nach der von der Anmelderin vorgenommenen Einschränkung des Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisses kann der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf

die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder ein ausschließlich beschreibender Begriffsinhalt noch ein lediglich anpreisender Charakter entnommen werden. Zwar liegt hinsichtlich der zurückgenommenen Waren und

Dienstleistungen die Annahme, der Verkehr werde in der angemeldeten Marke

einen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen, fern, da die Wortfolge „hessen inspiriert“ insoweit als Umschreibung des möglichen gedanklichen

Inhalts oder als Hinweis auf das Veranstaltungsmotto in Betracht kommt. Bei den

nach der teilweisen Rücknahme der Anmeldung noch beanspruchten Waren und

Dienstleistungen ist dies dagegen nicht der Fall. Diese können zwar aus Hessen

stammen bzw. von dort aus angeboten werden. Dennoch bleibt die Aussage

„hessen inspiriert“ insoweit unspezifisch und unklar, so dass nicht ausgeschlossen

werden kann, dass der Verkehr das Zeichen diesbezüglich als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst.

Die angemeldete Bezeichnung unterliegt auch nicht dem Ausschlussgrund des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Bestimmung sind solche Marken dem Registerschutz nicht zugänglich, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder

sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. In Bezug auf die von der Anmelderin zuletzt noch beanspruchten Waren und

Dienstleistungen fehlt der angemeldeten Bezeichnung aufgrund ihres unspezifischen Aussagegehalts die Eignung, Merkmale der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

Hacker

Viereck

Kober-Dehm

Cl