Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 27.05.2008 – 17 W (pat) 80/07
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
27. Mai 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 42 666.3-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters
Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterin
E
der und des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
b
eschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am
16. September 2003 eingereicht worden unter der Bezeichnung
„Bediensystem für ein Fahrzeug“.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 25. Juli 2007 mit der Begründung zurückgewiesen,
dass der Patentanspruch 1 mangels Neuheit seines Gegenstands nicht gewährbar
sei.
Gegen diesen Beschluss ist die am 29. August 2007 eingegangene Beschwerde
der Anmelderin gerichtet. In ihrer Beschwerdebegründung legt sie dar, dass der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu gegenüber dem vom Prüfer zitierten
Stand der Technik sei. Ferner gehe aus keiner der genannten Druckschriften ein
Hinweis auf eine feste Zuordnung des manuellen Betätigungsmittels zu einer
bestimmten Bedienfunktion hervor; damit erfülle der geltend Patentanspruch 1
auch das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Anmelderin die Argumente
näher ausgeführt und fünf Hilfsanträge erläutert.
Darüber hinaus wurde eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeregt; diese
werde als gerechtfertigt angesehen, da die Zurückweisung nach Auffassung der
Anmelderin auf einer sachlichen Fehlbeurteilung des Stands der Technik beruhe.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 5 vom
12. Juli 2007, eingegangen am 14. Juli 2007, 6 Seiten Beschreibung und 1 Blatt Zeichnung mit 1 Figur, jeweils vom Anmeldetag,
gemäß Hilfsantrag I und II jeweils mit Patentansprüchen 1 bis 5,
wobei die Hilfsanträge I und II vom 21. Mai 2008 datiert und am
23. Mai 2008 eingegangen sind,
gemäß Hilfsantrag III, IV und V jeweils mit Patentansprüchen 1 bis
5, wobei die Hilfsanträge III bis V jeweils in der mündlichen Verhandlung überreicht worden sind,
sämtliche Hilfsanträge mit noch anzupassender Beschreibung und
Zeichnung mit Figur wie Hauptantrag.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, der auch dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegt, lautet (hier mit einer möglichen Gliederung versehen):
„1. Bediensystem für ein Fahrzeug, mit
(a) einer optischen Anzeigeeinheit (2) zur Darstellung von Bedienfunktionen,
(b) einem manuellen Betätigungsmittel (5), das der optischen
Anzeigeeinheit (2) zur Bedienung mehrerer darstellbarer Bedienfunktionen zugeordnet ist, und
(c) mindestens einem weiteren manuellen Betätigungsmittel
(3.1, …, 3.4), das jeweils einer der darstellbaren Bedienfunktionen fest zugeordnet ist,
gekennzeichnet durch
(d) mindestens einen Sensor (3.5, …, 3.8), der eine Annäherung
an das mindestens eine weitere Betätigungsmittel (3.1, …,
3.4) detektiert,
(e) wobei nach erkannter Annäherung die dem weiteren manuellen Betätigungsmittel (3.1, …, 3.4) zugeordnete Bedienfunktion auf der optischen Anzeigeeinheit (2) dargestellt wird.“
Wegen der Unteransprüche 2 - 5 wird auf die Akte verwiesen.
Gemäß den Hilfsanträgen lautet der jeweilige Patentanspruch 1 (mit einer soweit
möglich entsprechenden Gliederung versehen):
Hilfsantrag I
„1. Bediensystem für ein Fahrzeug, mit
(a) einer optischen Anzeigeeinheit (2) zur Darstellung von Bedienfunktionen,
(b*) einem zentralen, manuellen Betätigungsmittel (5), das der
optischen Anzeigeeinheit (2) zur Bedienung mehrerer darstellbarer Bedienfunktionen zugeordnet ist, und
(c) mindestens einem weiteren manuellen Betätigungsmittel
(3.1, …, 3.4), das jeweils einer der darstellbaren Bedienfunktionen fest zugeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
(d*) dass das jeweilige weitere manuelle Betätigungsmittel (3.1,
…, 3.4) einen Sensor (3.5 bis 3.8) umfasst, der eine Annäherung an das jeweilige weitere Betätigungsmittel (3.1 bis 3.4)
detektiert,
(e*) wobei nach erkannter Annäherung an das jeweilige weitere
manuelle Betätigungsmittel (3.1, …, 3.4) die dem jeweiligen
weiteren manuellen Betätigungsmittel (3.1, …, 3.4) zugeordnete Bedienfunktion auf der optischen Anzeigeeinheit (2)
dargestellt wird,
(f) welche mit dem zentralen, manuellen Betätigungsmittel (5)
bedienbar ist.“
Hilfsantrag II
„1. Bediensystem für ein Fahrzeug, mit
(a) einer optischen Anzeigeeinheit (2) zur Darstellung von Bedienfunktionen,
(b*) einem zentralen, manuellen Betätigungsmittel (5), das der
optischen Anzeigeeinheit (2) zur Bedienung mehrerer darstellbarer Bedienfunktionen zugeordnet ist, und
(c) mindestens einem weiteren manuellen Betätigungsmittel
(3.1, …, 3.4), das jeweils einer der darstellbaren Bedienfunktionen fest zugeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
(d*) dass das jeweilige weitere manuelle Betätigungsmittel (3.1,
…, 3.4) einen Sensor (3.5 bis 3.8) umfasst, der eine Annäherung an das jeweilige weitere Betätigungsmittel (3.1 bis 3.4)
detektiert,
(e*) wobei nach erkannter Annäherung an das jeweilige weitere
manuelle Betätigungsmittel (3.1, …, 3.4) die dem jeweiligen
weiteren manuellen Betätigungsmittel (3.1, …, 3.4) zugeordnete Bedienfunktion auf der optischen Anzeigeeinheit (2)
dargestellt wird,
(f*) wobei nur diese mit dem zentralen, manuellen Betätigungsmittel (5) bedienbar ist.“
Hilfsantrag III
„1. Bediensystem für ein Fahrzeug, mit
(a) einer optischen Anzeigeeinheit (2) zur Darstellung von Bedienfunktionen,
(b*) einem zentralen, manuellen Betätigungsmittel (5), das der
optischen Anzeigeeinheit (2) zur Bedienung mehrerer darstellbarer Bedienfunktionen zugeordnet ist, und
(c3) mindestens einem weiteren manuellen Betätigungsmittel
(3.1, …, 3.4), das jeweils einer Unterfunktion einer der darstellbaren Bedienfunktionen fest zugeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
(d*) dass das jeweilige weitere manuelle Betätigungsmittel (3.1,
…, 3.4) einen Sensor (3.5 bis 3.8) umfasst, der eine Annäherung an das jeweilige weitere Betätigungsmittel (3.1 bis 3.4)
detektiert,
(e3) wobei nach erkannter Annäherung an das jeweilige weitere
manuelle Betätigungsmittel (3.1, …, 3.4) die dem jeweiligen
weiteren manuellen Betätigungsmittel (3.1, …, 3.4) zugeordnete Unterfunktion und die entsprechende gesamte Bedienfunktion auf der optischen Anzeigeeinheit (2) dargestellt werden,
(f3) welche mit dem zentralen, manuellen Betätigungsmittel (5)
bedienbar sind.“
Hilfsantrag IV
„1. Bediensystem für ein Fahrzeug, mit
(a) einer optischen Anzeigeeinheit (2) zur Darstellung von Bedienfunktionen,
(b*) einem zentralen, manuellen Betätigungsmittel (5), das der
optischen Anzeigeeinheit (2) zur Bedienung mehrerer darstellbarer Bedienfunktionen zugeordnet ist, und
(c3) mindestens einem weiteren manuellen Betätigungsmittel
(3.1, …, 3.4), das jeweils einer Unterfunktion einer der darstellbaren Bedienfunktionen fest zugeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
(d*) dass das jeweilige weitere manuelle Betätigungsmittel (3.1,
…, 3.4) einen Sensor (3.5 bis 3.8) umfasst, der eine Annäherung an das jeweilige weitere Betätigungsmittel (3.1 bis 3.4)
detektiert,
(e3) wobei nach erkannter Annäherung an das jeweilige weitere
manuelle Betätigungsmittel (3.1, …, 3.4) die dem jeweiligen
weiteren manuellen Betätigungsmittel (3.1, …, 3.4) zugeordnete Unterfunktion und die entsprechende gesamte Bedienfunktion auf der optischen Anzeigeeinheit (2) dargestellt werden,
(f3*) wobei nur diese mit dem zentralen, manuellen Betätigungsmittel (5) bedienbar sind.“
Hilfsantrag V
„1. Bediensystem für ein Fahrzeug, mit
(a) einer optischen Anzeigeeinheit (2) zur Darstellung von Bedienfunktionen,
(b*) einem zentralen, manuellen Betätigungsmittel (5), das der
optischen Anzeigeeinheit (2) zur Bedienung mehrerer darstellbarer Bedienfunktionen zugeordnet ist, und
(c5) mindestens einem Hardkey (3.1, …, 3.4), der jeweils einer
Unterfunktion einer der darstellbaren Bedienfunktionen fest
zugeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
(d5) dass der jeweilige Hardkey (3.1, …, 3.4) einen Sensor (3.5
bis 3.8) umfasst, der eine Annäherung an den jeweiligen
Hardkey (3.1 bis 3.4) detektiert,
(e5) wobei nach erkannter Annäherung an den jeweiligen Hardkey (3.1, …, 3.4) die dem jeweiligen Hardkey (3.1, …, 3.4)
zugeordnete Unterfunktion und die entsprechende gesamte
Bedienfunktion auf der optischen Anzeigeeinheit (2) dargestellt werden,
(f3*) wobei nur diese mit dem zentralen, manuellen Betätigungsmittel (5) bedienbar sind.“
Wegen der jeweils zugehörigen Unteransprüche 2 - 5 wird auf die Akte verwiesen.
Diesen Ansprüchen soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein verbessertes Bediensystem für ein Fahrzeug anzugeben, durch das die Bedienung erleichtert wird
(siehe geltende Beschreibung Seite 2 Absatz 1).
II.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1
sowohl nach Hauptantrag wie auch nach den Hilfsanträgen beruht nicht auf einer
1.
Die vorliegenden Patentanmeldung betrifft ein Bediensystem für ein Fahrzeug, wobei der Fachmann (s. u.) hier zwanglos unter „Bediensystem“ eine Einheit
aus gegenständlichen Komponenten (Anzeigeeinheit, Betätigungsmittel, Sensor)
und den von ihnen durchgeführten Arbeitsabläufen (Annäherung detektiert,
Bedienstruktur dargestellt …) verstehen wird (vgl. Senatsbeschluss BPatGE 48,
196 „Systemansprüche“).
Ein solches Bediensystem könnte beispielsweise anstelle des Autoradios und der
Heizungseinsteller in der Mittelkonsole eines PKW untergebracht sein. Der Fachmann entnimmt der Beschreibung als wesentliches Element einen elektronischen
Bildschirm (2), der von einem Bordrechner (4) angesteuert wird und Bedienfunktionen (Klimaanlage, Navigationssystem, Fahrzeugsitze-Einstellung, Audiosystem -
siehe Beschreibung Seite 6 Zeile 8 - 11) oder auch deren Funktionen / Unterfunktionen anzeigt, die durch Betätigungsmittel (fest belegte Tasten 3.1 … 3.4, variabel
zuordenbares zentrales Eingabeelement 5 z. B. in Form einer berührungssensitiven Tastfläche) ähnlich wie bei einem Computer-Menü ausgewählt und eingestellt
werden.
Die beanspruchte Besonderheit soll gemäß Hauptantrag nun darin liegen, dass
ein Sensor eine Annäherung (von Hand oder Finger) an eines der fest belegten
Betätigungsmittel erkennt und daraufhin die diesem zugeordnete Bedienfunktion
auf dem Bildschirm anzeigt. Mit den Hilfsanträgen wird weiter spezifiziert, was auf
dem Bildschirm dargestellt bzw. wie diese Anzeige genutzt (bedient) werden kann.
Als Fachmann für derartige Überlegungen betrachtet der Senat einen Entwicklungsingenieur (FH oder Univ.) für den Einsatz von Datenverarbeitungsgeräten in
Kraftfahrzeugen mit mehrjähriger Berufserfahrung, der einerseits die technischen
Baugruppen von Bediensystemen in Kraftfahrzeugen gut kennt und nach Bedarf
einsetzt, und der andererseits auch mit ergonomischen Überlegungen zur Verbesserung der Bedienung betraut ist.
2.
Zum Hauptantrag
Der Senat konnte nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Durchschnittsfachmann zum Auffinden der beanspruchten Lehre gemäß geltendem Patentanspruch 1 erfinderisch tätig werden musste.
2.1 Allerdings ist die Druckschrift D1 DE 41 21 180 A1 nicht neuheitsschädlich.
Die im Zurückweisungsbeschluss so bezeichnete Druckschrift beschreibt ein
Bediensystem z. B. für ein Fahrzeug (siehe Spalte 4 Zeile 31 - 35) mit einer optischen Anzeigeinheit (Figur 1 / 2: Bildschirm 10) zur Darstellung von Bedienfunktionen (MEN, i, <, >, +, – u. a.) (Merkmal (a)). Es sind manuelle Betätigungsmittel (12, 14, 16, 18, 20, 22) vorgesehen, die der optischen Anzeigeeinheit (10) zur
Bedienung mehrerer darstellbaren Bedienfunktionen zugeordnet sind, vgl. insbesondere Spalte 5 Zeile 3 / 4 „dass die Bedienungselemente mehrfach belegt werden können“ (Merkmal (b)); statt dessen könnten diese Betätigungsmittel möglicherweise je einer der darstellbaren Bedienfunktionen auch fest zugeordnet sein,
wenn auf die Mehrfach-Belegung bewusst verzichtet wird (alternativ: Merkmal (c)).
Die Betätigungsmittel sind als Näherungssensoren ausgebildet und bewirken,
dass bei einer Annäherung der Hand eines Benutzers (Merkmal (d)) den Betätigungsmitteln zugeordnete „Bedienungshinweise“ (30) eingeblendet werden, während der Bildschirm vorher ganz für z. B. eine Landkartendarstellung verwendet
war (siehe Spalte 4 Zeile 45 - 57; vgl. Figur 2 mit Figur 1). Diese „Bedienungshinweise“ stellen im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 2 die Tastenfeld-Belegung der
Berührflächen dar, so dass in der Diktion der vorliegenden Anmeldung „nach
erkannter Annäherung die dem manuellen Betätigungsmittel (12 … 22) zugeordnete Bedienfunktion (hier: MEN, i, <, >, +, – u. a.) auf der optischen Anzeigeeinheit
dargestellt wird“ (Merkmal (e)). Insbesondere werden gemäß D1 alle Bedienfunktionen angezeigt, nicht nur diejenigen, die einem einzelnen die Annäherung registrierenden Betätigungsmittel zugeordnet sind.
Es ist aber festzustellen, dass gemäß D1 nur eine Art von manuellen Betätigungsmitteln (12 … 22) vorgesehen ist. Auch wenn diese möglicherweise fest belegt
sein könnten - was schon in D1 nicht explizit beschrieben ist -, findet sich nicht die
Lehre, darüber hinaus ein Betätigungsmittel zur Bedienung mehrerer darstellbarer
Bedienfunktionen vorzusehen, also einerseits fest belegte Betätigungsmittel mit
Annäherungssensoren (Merkmale (c), (d), (e)), und andererseits ein variabel
benutzbares Betätigungsmittel zur Bedienung abhängig von der dargestellten
Bedienfunktionen (Merkmal (b)) einzusetzen. D1 kann daher nicht als neuheitsschädlich bezeichnet werden.
2.2
Für den Fachmann lag es aber nahe, auf das aus der D2 bekannte Bediensystem die Lehre aus D1 anzuwenden, so dass kein erfinderischer Schritt vorliegt.
Die im Prüfungsverfahren behandelte Druckschrift D2 DE 100 50 223 A1 lehrt eine
Multifunktions-Anzeige- und Bedieneinrichtung insbesondere für ein Kraftfahrzeug,
siehe Absatz [0002], mit einer optischen Anzeigeeinheit (2) zur Darstellung von
Bedienfunktionen (Merkmal (a)). Hier ist ein manuelles Betätigungsmittel (5) in
Form eines Dreh-Drück-Gebers vorgesehen, das der optischen Anzeigeeinheit zur
Bedienung mehrerer darstellbarer Bedienfunktionen zugeordnet ist, indem sich mit
der Drehfunktion angezeigte Menüelemente einstellen oder auswählen lassen und
durch die Drückfunktion zu einem anderen Menüelement gewechselt werden
kann, vgl. Absatz [0017] (Merkmal (b)). Zusätzlich können bestimmte Menüs durch
fest belegte Bedienelemente (4) direkt ausgewählt werden, vgl. Spalte 3
Zeile 16 / 17 und Figur 1: „Audio-TV“, „NAVI“, „CLIMA“, „TELEFON“ (Merkmal (c)).
Dabei versteht der Fachmann den dortigen Satz „Den zweiten Bedienelementen 4
sind fest die häufigst benutzten Menüs zugeordnet“ im Kontext so, dass durch
Druck auf eine der Tasten (4) die Anzeige des jeweiligen Menüs, d. h. der zugeordneten Bedienfunktionen, auf der optischen Anzeigeeinheit bewirkt wird (teilweise Merkmal (e)). Ein Hinweis auf einen Annäherungssensor findet sich jedoch
nicht.
Ausgehend von der sich notorisch stellenden Aufgabe, die Bedienbarkeit von derartigen Systemen im Kraftfahrzeug zu erleichtern, lag es für den Fachmann nahe,
auf dieses aus D2 bekannte Bediensystem die Lehre der D1 anzuwenden und
etwa für die gemäß D2 fest belegten Bedienelemente (4) die aus D1 bekannten
Annäherungssensoren vorzusehen, so dass bei einer erkannten Annäherung (zumindest) die dem Bedienelement (4) zugeordnete Bedienfunktion auf der Anzeigeeinheit (2) gemäß D2 dargestellt wird. Denn zum einen liefert eine solche Übersicht über die möglichen Bedienfunktionen der Taste, der sich die Hand nähert,
bereits nützliche Informationen wie beispielsweise die Rückkoppelung, welches
Menü hier aufgerufen werden kann; zum anderen könnten zusätzlich auch andere
Bedienfunktionen angezeigt werden, so wie es D1 mit der Anzeige aller Tastenbelegungen (nicht nur derjenigen, die der die Annäherung registrierenden Taste
zugeordnet ist) bereits schildert. Dies sind für den Durchschnittsfachmann offensichtliche Bedienungserleichterungen, so dass keine erfinderische Tätigkeit für
eine solche Übertragung der Lehre erforderlich war.
Dadurch gelangte der Fachmann aber auf naheliegende Weise zum vollständigen
Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, so dass dieser nicht
patentfähig ist.
2.3 Die Anmelderin hat entgegengehalten, dass die Lehre der D1 sich auf
Bedienelemente (12 - 22) in Form berührungsempfindlicher Tastenfelder bezöge,
die am Rand eines Bildschirms angeordnet sind. Wenn der Fachmann diese Lehre
auf das Bediensystem gemäß D2 übertragen wolle, werde er sie daher auf die
(ggf. berührungsempfindlichen, siehe Absatz [0012] der D2) Tastenfelder 3a - 3h
am Rande des dortigen Bildschirms (2) anwenden. Diese seien aber gerade als
„Softkeys“ (variabel belegte Tasten) ausgelegt, nicht als fest belegte Tasten, so
dass eine Übertragung der Lehre der D1 auf das Bediensystem gemäß D2 eben
nicht zur beanspruchten Verbindung von Merkmal (c) mit Merkmal (e) führen
könne.
Dieser Argumentation kann nur teilweise gefolgt werden. Zwar ist zuzustimmen,
dass die von der Anmelderin geschilderte Art der Übertragung der Lehre (auch)
nahelag. Der Fachmann, insbesondere als Entwicklungsingenieur mit Fachhochschul- oder Hochschulausbildung (s. o. 1.), ist aber beim Betrachten des Standes
der Technik nicht auf jedes kleinste Detail einer vorbeschriebenen Lehre fixiert,
sondern abstrahiert und entnimmt D1 daher die allgemeine Lehre, Bedienelemente mit Annäherungssensoren auszurüsten, um bei Annäherung eine geeignete
Anzeige der Bedienoptionen auszulösen. Darum ist es als rein fachliche Maßnahme einzustufen, diese Lehre nicht nur auf „Softkeys“, sondern wahlweise auch
auf fest belegte Tasten zu übertragen.
Dass die fest belegten Tasten - im Gegensatz zu den „Softkeys“ gemäß D1 - vom
Bildschirm getrennt näher beim Bediener angeordnet sein könnten und bereits
dadurch eine sicherere Bedienung und somit ein geringeres Unfallrisiko erreicht
werde, wie die Anmelderin ferner vortrug, hat zum einen keinen Niederschlag in
der Formulierung des Patentanspruchs 1 gefunden und ist im Übrigen auch nicht
überzeugend, da die durch die Annäherung bewirkte Anzeige der Bedienoptionen
auf dem Bildschirm ein genaueres Befassen mit dem Bildschirminhalt erforderlich
macht, insbesondere wenn der Bediener anschließend eine dort dargestellte
Bedienfunktion mit dem (zentralen) Betätigungsmittel (5) aufrufen möchte.
Schließlich wurde von der Anmelderin noch geltend gemacht, gemäß dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag werde „nur“ die zugeordnete Bedienfunktion auf
dem Bildschirm angezeigt, während gemäß D1 „alle“ Bedienfunktionen eingeblendet würden; durch eine solche Anzeige eines Sammelsuriums von Funktionen
werde der Bediener stark abgelenkt, während die beanspruchte Lösung leicht
überschaubar sei und dadurch das Unfallrisiko verringere.
Hier ist zu entgegnen, dass gemäß Merkmal (e) „die dem weiteren manuellen
Betätigungsmittel (3.1, …, 3.4) zugeordnete Bedienfunktion auf der optischen
Anzeigeeinheit (2) dargestellt“ werden soll. Diese Formulierung schließt keinesfalls
aus, dass auch weitere Bedienfunktionen dargestellt werden (vgl. dazu beispielsweise Seite 5 Zeile 14 - 21 der Beschreibung der Anmeldung), so wie es nach den
Hilfsanträgen III - V ja auch beansprucht wird. Im Übrigen fehlt für eine Beanspruchung der Anzeige „nur“ der zugeordneten Bedienfunktion die ursprüngliche
Offenbarung.
2.4 Der Hauptantrag war nach alledem zurückzuweisen.
3.
Zum Hilfsantrag I
Auch dem Hilfsantrag I kann nicht gefolgt werden, denn die Unterschiede seines
Patentanspruchs 1 zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ergeben sich
ebenso aus dem Stand der Technik.
3.1
Zunächst wurde gegenüber dem Patentanspruch 1 des Hauptantrags eine
etwas genauere Formulierung in Form der Merkmale (b*), (d*) und (e*) gewählt.
So wird das „manuelle Betätigungsmittel (5)“ nun als „zentrales, manuelles Betätigungsmittel (5)“ beansprucht, und der Sensor (3.5 … 3.8) soll nunmehr von dem
jeweiligen weiteren manuellen Betätigungsmittel (3.1 … 3.4) umfasst werden. Die
Annäherung in Merkmal (e) wird als „Annäherung an das jeweilige weitere manuelle Betätigungsmittel (3.1 … 3.4)“ präzisiert.
Diese Unterschiede sind jedoch i. W. als Klarstellungen aufzufassen und können
einen Unterschied zum Stand der Technik gemäß D1 bzw. D2 nicht begründen.
3.2 Darüber hinaus wurde Merkmal (f) hinzugefügt, nach welchem die gemäß
Merkmal (e*) auf der optischen Anzeigeeinheit (2) dargestellte Bedienfunktion
„mit dem zentralen, manuellen Betätigungsmittel (5) bedienbar ist.“
Dies ist aber gerade eine typische Eigenschaft eines derartigen zentralen Betätigungsmittels, welche auch bereits in D2 so beschrieben ist, vgl. dort die
Absätze [0015] und [0016]: hier wird die dargestellte Bedienfunktion (abhängig von
deren Auswahl durch die Tasten 3a, 3b usw.) jeweils durch dasselbe Betätigungsmittel, den Drehgeber (Drehregler 5), bedient.
3.3 Sonach kann der Hilfsantrag I nicht anders als der Hauptantrag beurteilt
werden.
4.
Zum Hilfsantrag II
Dieser Hilfsantrag kann keinen Erfolg haben, weil sein Patentanspruch 1 den Rahmen der ursprünglichen Offenbarung verlässt.
4.1 Hilfsantrag II baut auf Hilfsantrag I auf, die Merkmale (a), (b*), (c), (d*) und
(e*) seines Patentanspruchs 1 sind mit denen nach Hilfsantrag I identisch.
Hier wird ebenfalls gemäß Merkmal (e*) die dem jeweiligen weiteren manuellen
Betätigungsmittel (3.1, …, 3.4) zugeordnete Bedienfunktion auf der optischen
Anzeigeeinheit (2) dargestellt; der einzige Unterschied besteht gemäß Merkmal (f*) darin, dass
„nur diese mit dem zentralen, manuellen Betätigungsmittel (5)
bedienbar ist.“
Zur ursprünglichen Offenbarung verweist die Anmelderin auf Seite 3 Absatz 1, insbesondere Zeile 6 - 8 der Beschreibung:
„Zusätzlich kann nicht nur die … zugeordnete Bedienfunktion sondern auch andere … Funktionen mit dem zentralen der Anzeigeeinheit zugeordneten Betätigungsmittel bedient werden. Selbstverständlich kann auch nur die dem mindestens einen weiteren Betätigungsmittel zugeordnete Bedienfunktion bedient
werden.“
Weitere Offenbarungsorte konnten nicht genannt werden.
4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine dem Fachmann in der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbarte
Verfahrensweise auch dann zum Gegenstand eines Anspruchs gemacht werden,
wenn auf sie in den ursprünglichen Unterlagen noch kein Anspruch gerichtet war
(BGH GRUR 1988, 197 „Runderneuern“). Entscheidend ist, ob die ursprüngliche
Offenbarung für den Durchschnittsfachmann erkennen ließ, der geänderte
Lösungsvorschlag solle von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst werden
(BGH Mitt. 1996, 204 „Spielfahrbahn“). Dabei kommt es ganz wesentlich darauf
an, ob der Fachmann ein zusätzliches Merkmal bereits den ursprünglichen Unterlagen ohne weiteres als offenbart und in seiner Bedeutung für den Erfindungsgedanken entnehmen konnte (BGH GRUR 1981, 341 „Piezoelektrisches Feuerzeug“).
Hierzu muss ein der Beschreibung entnommenes Merkmal dort jedoch klar und
eindeutig beschrieben sein. Dies kann der Senat im vorliegenden Fall nicht feststellen: Dass laut der zitierten Beschreibungsstelle „auch nur die … zugeordnete
Bedienfunktion bedient werden“ kann, lässt sich keinesfalls allein so verstehen,
dass - wie beansprucht - „nur diese … bedienbar ist“. Denn „kann … bedient werden“ könnte auch bedeuten, dass der Bediener auswählt, ob er nur die zugeordnete Funktion oder auch eine andere bedienen will. Demgegenüber bedeutet „nur
diese … bedienbar ist“, dass das Bediensystem keine andere Bedienung erlaubt.
Zwar ist der Anmelderin zuzugestehen, dass man die zitierte Beschreibungsstelle
so verstehen könnte. Für eine eindeutige und zweifelsfreie Offenbarung reicht das
aber nicht aus. Schließlich ist auch fraglich, ob das nur beiläufig erwähnte Merkmal „in seiner Bedeutung für den Erfindungsgedanken“ erkennbar war.
4.3 Daher ist Hilfsantrag II wegen fehlender ursprünglicher Offenbarung nicht
zulässig. Im Übrigen würde die Lehre nach Merkmal (f*), ausgehend von D2, nicht
über das Wissen und Können des Durchschnittsfachmanns hinausgehen und das
Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit daher nicht begründen können.
5.
Zum Hilfsantrag III
Der Gegenstand des gemäß Hilfsantrag III eingeschränkten Patentanspruchs 1
ergab sich für den Fachmann gleichfalls in naheliegender Weise aus dem Stand
der Technik.
5.1 Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags III basiert auf Hilfsantrag I, wobei die
geänderten Merkmale (c3), (e3) und (f3) als Einschränkung im Sinne des Ausführungsbeispiels gemäß Seite 5 Zeile 4 - Seite 6 Zeile 6 formuliert sind. Entsprechend diesem Ausführungsbeispiel ist nach Merkmal (c3) das „weitere manuelle
Betätigungsmittel (3.1 … 3.4)“ einer Unterfunktion (wie z. B. „Sitzlängenverstellung“, „Lehnenneigung“) der Bedienfunktion („Fahrzeugsitz“) fest zugeordnet, und
gemäß Merkmal (e3) wird bei Annäherung an dieses Betätigungsmittel die zugeordnete Unterfunktion und die entsprechende gesamte Bedienfunktion (also die
übergeordnete Menüebene mit den übrige Unterfunktionen wie „Kisseneinstellung“, „Massagefunktion“ usw.) auf der optischen Anzeigeeinheit zur Bedienung
mit dem zentralen Betätigungsmittel (Merkmal (f3), lediglich sprachlich angepasst)
angezeigt.
5.2 Eine derartige Gestaltung des beanspruchten Bediensystems erscheint
zwar vorteilhaft und praktisch. Dennoch lag sie innerhalb des Rahmen von dem,
was der Durchschnittsfachmann zu leisten imstande ist.
Wie bereits dargelegt, sind aus der Druckschrift D2 eine optische Anzeigeeinheit (2) und ein zentrales, manuelles Betätigungsmittel (5) in Sinne der Merkmale (a) und (b*) des Patentanspruchs 1 entnehmbar. Ferner sind manuelle Betätigungsmittel (4) beschrieben, denen im Ausführungsbeispiel (Figur 1) die Bedienfunktionen „Audio-TV“, „NAVI“, „CLIMA“, „TELEFON“ fest zugeordnet sind. Gemäß
Spalte 3 Zeile 16 / 17 sollen „die häufigst benutzten Menüs“ fest zugeordnet sein.
Der Fachmann wird hier die Anregung entnehmen, diese fest belegten Tasten zur
Bedienungserleichterung mit den häufigst gewählten Funktionen zu belegen; dies
könnten jedoch auch Unterfunktionen (z. B. „Gebläse“) einer Bedienfunktion („Klima“) sein. Damit ist Merkmal (c3) nicht vorbekannt, aber dem Fachmann nahegelegt.
Wie ebenfalls bereits ausgeführt, erfordert es keine erfinderische Tätigkeit für den
Fachmann, um bei seinen Überlegungen zur Verbesserung des Bediensystems
auf Druckschrift D1 zurückzugreifen und die fest belegten Betätigungsmittel mit
Annäherungssensoren auszustatten (Merkmal (d*)) und nach erkannter Annäherung entsprechende Bedienfunktionen auf der optischen Anzeigeeinheit darzustellen. Dabei zeigt Druckschrift D1 in Figur 2 bereits, dass nicht nur die Tastenbelegung derjenigen Taste angezeigt wird, welche die Annäherung registriert, sondern
alle in diesem Kontext möglichen Bedienfunktionen. Dies dient dem Fachmann als
Anregung, im vorliegenden Fall nicht nur das Bedienmenü der einen die Annäherung registrierenden Taste anzuzeigen, sondern ebenfalls alle „möglichen“ Funktionen, also die Menüelemente der übergeordneten Bedienfunktion (Merkmal (e3));
dabei ist zu berücksichtigen, dass der hier zuständige Fachmann als Entwicklungsingenieur mit dem Vergleichen von Ideen und Übertragen von Prinzipien vertraut ist, also Überlegungen anstellen wird, welche Anzeige im gegebenen Zusammenhang die Bedienung am meisten erleichtern könnte.
Die Bedienbarkeit durch das zentrale, manuelle Betätigungsmittel gemäß Merkmal (f3) ergibt sich wie zuvor aus D2.
5.3 Sonach kann der Hilfsantrag III nicht anders als der Hilfsantrag I bewertet
werden.
6.
Zum Hilfsantrag IV
Hilfsantrag IV stimmt formal weitestgehend mit Hilfsantrag III überein; geändert
wurde lediglich im Patentanspruch 1 das Merkmal (f3*):
„wobei nur diese mit dem zentralen, manuellen Betätigungsmittel (5) bedienbar sind.“
Diese formale Änderung macht im gegebenen Zusammenhang keinen Sinn.
Gemäß Merkmal (e3) des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag III / IV sollen die
der die Annäherung registrierenden Taste zugeordnete Unterfunktion und die entsprechende gesamte Bedienfunktion auf der optischen Anzeigeeinheit dargestellt
werden. Gemäß Merkmal (b*) ist das zentrale, manuelle Betätigungsmittel (5) der
optischen Anzeigeeinheit zur Bedienung mehrerer darstellbarer Bedienfunktionen
zugeordnet, d. h. grundsätzlich sollen die dargestellten Bedienfunktionen durch
das zentrale, manuelle Betätigungsmittel (5) bedienbar sein. Gemäß der Erläuterung des Vertreters der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung bezieht sich
„nur diese“ in Merkmal (f3*) auf die gesamte Darstellung auf der Anzeigeeinheit,
also auf die Unterfunktion und die entsprechende gesamte Bedienfunktion; ein
anderer Bezug wäre nach Auffassung des Senats schon semantisch unverständlich (das Prädikat lautet ja ausdrücklich: „bedienbar sind“) und auch vom Technischen her nicht sinnvoll.
Das bedeutet jedoch, dass alle dargestellten Funktionen mit dem zentralen, manuellen Betätigungsmittel (5) bedienbar sind, genau wie bei Hilfsantrag III; die Einschränkung „nur diese“ läuft im Kontext des Hilfsantrags III / IV ins Leere, lässt
sich allenfalls als Abgrenzung gegen einen anderen Stand der Technik (evtl. eine
zusätzliche, von der Bildschirmdarstellung unabhängige Bedienbarkeit weiterer
Funktionen allein durch das Betätigungsmittel (5)) verstehen, der im vorliegenden
Verfahren keine Rolle spielt.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag IV ist daher genauso durch die Übertragung der Lehre von Druckschrift D1 auf das aus Druckschrift D2 bekannte Bediensystem nahegelegt wie bei Hilfsantrag III.
7.
Zum Hilfsantrag V
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V beruht auf Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag IV, wobei in den Merkmalen (c5), (d5) und (e5) anstelle von „einem
weiteren manuellen Betätigungsmittel (3.1, …, 3.4)“ jeweils „ein Hardkey (3.1, …,
3.4)“ beansprucht wird, also eine fest belegte Taste.
Bereits bei der Würdigung von Druckschrift D2 wurde aber das zuvor beanspruchte „weitere manuelle Betätigungsmittel“ mit den dortigen fest belegten Tasten (4), wie sie sich insbesondere aus D2 Figur 1 ergeben, gleichgesetzt, so dass
der Stand der Technik die vorgenommene Einschränkung bereits mit abdeckt.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag V ergibt sich daher in unveränderter Weise aus den Druckschriften D2 und D1.
8.
Nach alledem konnte weder dem Hauptantrag noch einem der Hilfsanträge I - V gefolgt werden.
III.
Der Anregung zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nicht zu folgen.
Der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle war damit begründet worden,
dass der Gegenstand des Patentanspruch 1 gegenüber der technischen Lehre der
Druckschrift D1 nicht neu sei.
Der Anmelderin ist zuzugestehen, dass die dazu ausgeführte Begründung der
Prüfungsstelle unvollständig ist und bestimmte beanspruchte Merkmale auch aus
Sicht des Senats nicht aus D1 hervorgehen (s. o. 2.1).
Allein eine sachliche Fehlbeurteilung des Stands der Technik kann aber nicht als
Grund für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr anerkannt werden, vgl.
Schulte, PatG, 7. Auflage (2005), § 73 Rdnr. 127, oder Busse, PatG, 6. Auflage
(2003), § 80 Rdnr. 124 Fußnoten 353, 354. Wenn - wie vorliegend - trotz der
sachlichen Fehlbeurteilung die gleiche Entscheidung zu ergehen hat, ist eine
Rückzahlung ebenfalls abzulehnen (BPatGE 30, 207, 210).
Nachdem weitere besondere Gründe nicht geltend gemacht worden sind, bestand
kein Anlass, eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
IV.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war die Beschwerde der Anmelderin gegen den
Beschluss der Prüfungsstelle zurückzuweisen.
Dr. Fritsch
Prasch
Eder
Baumgardt
Fa