Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 28.05.2008 – 26 W (pat) 104/06
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Mai 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 40 155
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2008 unter Mitwirkung des Richters Reker
als Vorsitzenden sowie des Richters Kätker und der Richterin Kopacek 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Dienstleistungen der Klasse 37
„Bauwesen; Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Installation und
Reparatur von Gebäudedrainage; Abdichtungsarbeiten an Gebäuden; Arbeiten eines Dachdeckers und Bauklempners im
Rahmen von Denkmalpflege an Gebäuden; Bauthermographie
und Wärmeisolierung mit Hochleistungsdämmstoffen"
beanspruchten Wortmarke
Bergischer Dachdecker
mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 14. Juni 2006 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marken für diese Dienstleistungen jegliche
Unter-scheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat sie
ausgeführt, die sprachüblich aus der Orts- und Herkunftsbezeichnung „Bergischer“
und der Berufsbezeichnung „Dachdecker“ gebildete Marke werde von den
Abnehmern der in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen sofort und ohne
weiteres Nachdenken nur als beschreibende Angabe dahingehend verstanden,
dass es sich bei dem Erbringer dieser Dienstleistungen um einen Dachdecker(-
betrieb) handele, der im Bergischen Land angesiedelt sei. Wie sich aus dem
Internet-Lexikon „Wikipedia“ ergebe, führe ein Dachdecker alle Tätigkeiten aus,
die im Dienst-leistungsverzeichnis der Anmeldung aufgeführt seien. Auch im
Rahmen der Denkmalpflege seien Arbeiten eines Dachdeckers zu erbringen.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, der
durchschnittlich informierte inländische Verbraucher habe im Regelfall nicht die
Information aus einem Internetlexikon zur Hand, die es ihm erlauben würde
festzustellen, welche Tätigkeiten ein Dachdecker ausführe. Dem überwiegenden
Teil der hier in Frage kommenden Verbraucherkreise fehle es bereits an der
Erkenntnis, dass ein Dachdecker allgemeine Baudienstleistungen erbringe. Im
übrigen seien durch den von der Markenstelle mit dem Beschluss übersandten
Wikipedia-Auszug und das dadurch belegte Berufsbild des Dachdeckers Dämmungsarbeiten, die Installation und Reparatur von Gebäudedrainagen und die
Arbeiten eines Dachdeckers und Bauklempners im Rahmen von Denkmalpflege
an Gebäuden nicht belegt. Gleiches gelte für die Dienstleistungen der Bauthermographie und der Wärmeisolierung,
für die es
- wie auch beim
Denkmalschutz - einer Zusatzqualifikation bedürfe. Jedenfalls für diese Dienstleistungen, die nicht zu den typischen Dachdeckerdienstleistungen zu zählen
seien, fehle der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angegriffenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben,
Hilfsweise beantragt er,
den angegriffenen Beschluss
insoweit aufzuheben, als der
angemeldeten Marke die Eintragung für die Dienstleistungen
„Arbeiten eines Dachdeckers und Bauklempners im Rahmen von
Denkmalpflege an Gebäuden; Bauthermographie und damit
zusammenhängende Wärmeisolierung mit Hochleistungsdämmstoffen“ versagt worden ist.
II
Die zulässige Beschwerde des Anmelders erweist sich als unbegründet. Der
angemeldeten Marke fehlt sowohl für die mit dem Hauptantrag als auch für die mit
dem Hilfsantrag beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft
Wie bereits die Markenstelle in ihrem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, weist eine als Marke angemeldete Bezeichnung
nur dann das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf, wenn sie
geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten
Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (EuGH MarkenR 2005, 22, 25 – Das Prinzip der
Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2004, 30 – Cityservice). Auch dieses
Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm
zugrundeliegt, und das drin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr
zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 – Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind,
dem Verbraucher die betriebliche Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
und/oder Dienstleistungen zu garantieren und somit die betriebliche Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO).
Kann hingegen einer Marke ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt
dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH a. a. O. - Cityservice).
Die angemeldete Marke weist in Bezug auf alle in der Anmeldung aufgeführten
Dienstleistungen einen solchen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsgehalt auf. Sie besteht aus der im Inland allgemein bekannten Berufsbezeichnung „Dachdecker“ und der ihr vorangestellten, dem inländischen normal
informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen, auf dessen Verständnis für die Beurteilung der Unterscheidungskraft abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943, 944,
Nr. 24 – SAT.2), geläufigen geografischen Bezeichnung „Bergischer“, die in dieser
Form im Verkehr dazu verwendet wird, um auf die Herkunft so bezeichneter
Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Bergischen Land hinzuweisen. Der
sprachüblich gebildeten Gesamtbezeichnung „Bergischer Dachdecker“ kann der
Durchschnittsverbraucher mithin nur entnehmen, dass die derart bezeichneten
Dienstleistungen, wie sie in der Anmeldung aufgeführt sind, von einem im
Bergischen Land ansässigen Dachdecker bzw. Dachdeckerbetrieb erbracht
werden. Hingegen weist die angemeldete Marke nicht, wie dies zur Überwindung
des in § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG normierten Schutzhindernisses erforderlich wäre,
auf einen bestimmten Dachdecker(betrieb) im Bergischen Land hin.
Soweit der Anmelder demgegenüber geltend macht, die angemeldete Marke
beschreibe nicht sämtliche in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen, weil
es sich bei einer Anzahl dieser Dienstleistungen nicht um typische Dachdeckerarbeiten handele, ist diese Argumentation nicht geeignet, die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für diese Dienstleistungen zu begründen. Maßgeblich für die Bejahung oder Verneinung der Unterscheidungskraft
i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einer als Marke angemeldeten Bezeichnung ist
nämlich allein, wie die von den maßgeblichen Dienstleistungen angesprochenen
inländischen Verkehrskreise die fragliche Bezeichnung verstehen (EuGH GRUR
2004, 428, 432, Nr. 65 – Henkel; BGH GRUR 2001, 240, 241 – SWISS ARMY).
Da sich im vorliegenden Fall sämtliche in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen auf Gebäude beziehen bzw. an Bauwerken bzw. für Bauwerke erbracht
werden, zu denen regelmäßig auch ein Dach und eine Dachabdeckung gehören,
wird der Durchschnittsverbraucher dieser Bauleistungen, dem – wie der Anmelder
selbst einräumt – der Umfang der von Dachdeckerbetrieben heutzutage erbrachten Leistungen regelmäßig nicht im Einzelnen bekannt ist, bei einem
Angebot von Baudienstleistungen unter der angemeldeten Bezeichnung annehmen, dass diese von einem hierzu befähigten, weil entsprechend aus- bzw.
fortgebildeten Dachdecker(betrieb) aus dem Bergischen Land aus einer Hand
erbracht werden. Hierzu hat der Durchschnittsverbraucher um so mehr Anlass, als
sämtliche in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen auch solche an
Dächern und Dacheindeckungen umfassen. Dies gilt auch für die gemäß
Hilfsantrag beanspruchten Dienstleistungen, über die im übrigen bereits gemäß
Hauptantrag zu entscheiden war, weil sie mit im wesentlichen identischer
Formulierung auch Teil des mit dem Hauptantrag zur Entscheidung gestellten
Dienstleistungsverzeichnisse sind. Der Beschwerde des Anmelders muss daher
der Erfolg versagt bleiben.
Da die angemeldete Marke bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht
zur Eintragung gelangen kann, kann die Frage, ob ihrer Eintragung auch das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markung entgegensteht, weiterhin dahingestellt bleiben.
Reker
Kätker
Kopacek
Na