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BPatG Beschluss vom 28.05.2008 – 26 W (pat) 104/06

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Mai 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 40 155

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2008 unter Mitwirkung des Richters Reker

als Vorsitzenden sowie des Richters Kätker und der Richterin Kopacek 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der für die Dienstleistungen der Klasse 37

„Bauwesen; Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Installation und

Reparatur von Gebäudedrainage; Abdichtungsarbeiten an Gebäuden; Arbeiten eines Dachdeckers und Bauklempners im

Rahmen von Denkmalpflege an Gebäuden; Bauthermographie

und Wärmeisolierung mit Hochleistungsdämmstoffen"

beanspruchten Wortmarke

Bergischer Dachdecker

mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 14. Juni 2006 zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marken für diese Dienstleistungen jegliche

Unter-scheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Zur Begründung hat sie

ausgeführt, die sprachüblich aus der Orts- und Herkunftsbezeichnung „Bergischer“

und der Berufsbezeichnung „Dachdecker“ gebildete Marke werde von den

Abnehmern der in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen sofort und ohne

weiteres Nachdenken nur als beschreibende Angabe dahingehend verstanden,

dass es sich bei dem Erbringer dieser Dienstleistungen um einen Dachdecker(-

betrieb) handele, der im Bergischen Land angesiedelt sei. Wie sich aus dem

Internet-Lexikon „Wikipedia“ ergebe, führe ein Dachdecker alle Tätigkeiten aus,

die im Dienst-leistungsverzeichnis der Anmeldung aufgeführt seien. Auch im

Rahmen der Denkmalpflege seien Arbeiten eines Dachdeckers zu erbringen.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, der

durchschnittlich informierte inländische Verbraucher habe im Regelfall nicht die

Information aus einem Internetlexikon zur Hand, die es ihm erlauben würde

festzustellen, welche Tätigkeiten ein Dachdecker ausführe. Dem überwiegenden

Teil der hier in Frage kommenden Verbraucherkreise fehle es bereits an der

Erkenntnis, dass ein Dachdecker allgemeine Baudienstleistungen erbringe. Im

übrigen seien durch den von der Markenstelle mit dem Beschluss übersandten

Wikipedia-Auszug und das dadurch belegte Berufsbild des Dachdeckers Dämmungsarbeiten, die Installation und Reparatur von Gebäudedrainagen und die

Arbeiten eines Dachdeckers und Bauklempners im Rahmen von Denkmalpflege

an Gebäuden nicht belegt. Gleiches gelte für die Dienstleistungen der Bauthermographie und der Wärmeisolierung,

für die es

- wie auch beim

Denkmalschutz - einer Zusatzqualifikation bedürfe. Jedenfalls für diese Dienstleistungen, die nicht zu den typischen Dachdeckerdienstleistungen zu zählen

seien, fehle der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angegriffenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben,

Hilfsweise beantragt er,

den angegriffenen Beschluss

insoweit aufzuheben, als der

angemeldeten Marke die Eintragung für die Dienstleistungen

„Arbeiten eines Dachdeckers und Bauklempners im Rahmen von

Denkmalpflege an Gebäuden; Bauthermographie und damit

zusammenhängende Wärmeisolierung mit Hochleistungsdämmstoffen“ versagt worden ist.

II

Die zulässige Beschwerde des Anmelders erweist sich als unbegründet. Der

angemeldeten Marke fehlt sowohl für die mit dem Hauptantrag als auch für die mit

dem Hilfsantrag beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft

Wie bereits die Markenstelle in ihrem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, weist eine als Marke angemeldete Bezeichnung

nur dann das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf, wenn sie

geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten

Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (EuGH MarkenR 2005, 22, 25 – Das Prinzip der

Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2004, 30 – Cityservice). Auch dieses

Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm

zugrundeliegt, und das drin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr

zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 – Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind,

dem Verbraucher die betriebliche Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

und/oder Dienstleistungen zu garantieren und somit die betriebliche Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO).

Kann hingegen einer Marke ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt

dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH a. a. O. - Cityservice).

Die angemeldete Marke weist in Bezug auf alle in der Anmeldung aufgeführten

Dienstleistungen einen solchen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsgehalt auf. Sie besteht aus der im Inland allgemein bekannten Berufsbezeichnung „Dachdecker“ und der ihr vorangestellten, dem inländischen normal

informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Dienstleistungen, auf dessen Verständnis für die Beurteilung der Unterscheidungskraft abzustellen ist (EuGH GRUR 2004, 943, 944,

Nr. 24 – SAT.2), geläufigen geografischen Bezeichnung „Bergischer“, die in dieser

Form im Verkehr dazu verwendet wird, um auf die Herkunft so bezeichneter

Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Bergischen Land hinzuweisen. Der

sprachüblich gebildeten Gesamtbezeichnung „Bergischer Dachdecker“ kann der

Durchschnittsverbraucher mithin nur entnehmen, dass die derart bezeichneten

Dienstleistungen, wie sie in der Anmeldung aufgeführt sind, von einem im

Bergischen Land ansässigen Dachdecker bzw. Dachdeckerbetrieb erbracht

werden. Hingegen weist die angemeldete Marke nicht, wie dies zur Überwindung

des in § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG normierten Schutzhindernisses erforderlich wäre,

auf einen bestimmten Dachdecker(betrieb) im Bergischen Land hin.

Soweit der Anmelder demgegenüber geltend macht, die angemeldete Marke

beschreibe nicht sämtliche in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen, weil

es sich bei einer Anzahl dieser Dienstleistungen nicht um typische Dachdeckerarbeiten handele, ist diese Argumentation nicht geeignet, die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke für diese Dienstleistungen zu begründen. Maßgeblich für die Bejahung oder Verneinung der Unterscheidungskraft

i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG einer als Marke angemeldeten Bezeichnung ist

nämlich allein, wie die von den maßgeblichen Dienstleistungen angesprochenen

inländischen Verkehrskreise die fragliche Bezeichnung verstehen (EuGH GRUR

2004, 428, 432, Nr. 65 – Henkel; BGH GRUR 2001, 240, 241 – SWISS ARMY).

Da sich im vorliegenden Fall sämtliche in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen auf Gebäude beziehen bzw. an Bauwerken bzw. für Bauwerke erbracht

werden, zu denen regelmäßig auch ein Dach und eine Dachabdeckung gehören,

wird der Durchschnittsverbraucher dieser Bauleistungen, dem – wie der Anmelder

selbst einräumt – der Umfang der von Dachdeckerbetrieben heutzutage erbrachten Leistungen regelmäßig nicht im Einzelnen bekannt ist, bei einem

Angebot von Baudienstleistungen unter der angemeldeten Bezeichnung annehmen, dass diese von einem hierzu befähigten, weil entsprechend aus- bzw.

fortgebildeten Dachdecker(betrieb) aus dem Bergischen Land aus einer Hand

erbracht werden. Hierzu hat der Durchschnittsverbraucher um so mehr Anlass, als

sämtliche in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen auch solche an

Dächern und Dacheindeckungen umfassen. Dies gilt auch für die gemäß

Hilfsantrag beanspruchten Dienstleistungen, über die im übrigen bereits gemäß

Hauptantrag zu entscheiden war, weil sie mit im wesentlichen identischer

Formulierung auch Teil des mit dem Hauptantrag zur Entscheidung gestellten

Dienstleistungsverzeichnisse sind. Der Beschwerde des Anmelders muss daher

der Erfolg versagt bleiben.

Da die angemeldete Marke bereits wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht

zur Eintragung gelangen kann, kann die Frage, ob ihrer Eintragung auch das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markung entgegensteht, weiterhin dahingestellt bleiben.

Reker

Kätker

Kopacek

Na