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BPatG Beschluss vom 28.05.2008 – 32 W (pat) 11/07
32. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Mai 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 53 423.8
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck un
d
d
er Richterin Dr. Kober-Dehm auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2008
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 7. September 2005 angemeldete Wortmarke
Choco-Dream
s
ist für fo
lgende Waren in Klasse 30 bestimmt:
"Kaffee, Tee, Kakao, Kakaopulver, insbesondere Instantpulver,
kakaohaltige Getränkepulver; Milchkaffeegetränke, Kakao- und
Schokoladengetränke; Kakaoerzeugnisse, nämlich Schokolademassen und Kuvertüren; Schokolade und Schokoladewaren, insbesondere Schokoladetafeln, auch mit Fruchtfüllung oder Fruchtzuckergehalt; Luftschokolade; Nougat, Nougathappen; Konfekt
und Pralinen; Waffeln mit Schokoladenüberzug, insbesondere
Waffelkekse und Waffelpralinen; Schokoladenriegel, auch mit
fruchtiger Füllung; schokolierte Dragees, insbesondere schokolierte Rosinen, Nüsse, Mandeln und Früchte; Schokolade-Nuss-
Nougatcremes als Brotaufstrich; diätetische Schokoladewaren,
Diabetikerschokolade, Diabetikerpralinen; Zuckerwaren, nämlich
Hard- und Weichkaramellen (Bonbons), Fondanterzeugnisse, Geleeerzeugnisse, Gummibonbons, Schaumzuckerwaren, Dragees,
Presslinge
und Komprimate, Lakritzen, Kaugummis (nicht für medizinische Zwecke), Diabetikerbonbons (nicht für medizinische
Zwecke)".
Seitens der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts ist
die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung in einem ersten Beschluss
vom 2. März 2006 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Die Wortfolge "Choco-Dreams" lasse sich mit "Schokoladenträume" übersetzen und vermittele den Sachhinweis auf "traumhafte Schokolade", mithin auf
Beschaffenheit und Qualität der Erzeugnisse. Die Bezeichnung bewege sich im
Rahmen der werbeüblichen Beschreibungen von Waren und weise weder nach
ih
rem gedanklichen Inhalt noch nach ihrer sprachlichen Form eine schutzbegründende Eigentümlichkeit oder interpretationsbedüftige Mehrdeutigkeit auf, um als
Erkennungsmittel für einen bestimmten Geschäftsbetrieb dienen zu können.
Die Erinnerung der Anmelderin ist durch Beschluss derselben Markenstelle vom
28. September 2006 zurückgewiesen worden. Die Erinnerungsprüferin vertieft die
Argumentation des Erstbeschlusses und führt ergänzend aus, "Choco" sei die als
Anglizismus ins Deutsche übernommene Kurzform des zum englischen Grundwortschatz gehörenden Begriffs "chocolate" (= Schokolade) und werde wegen der
Parallelität zur deutschen Abkürzung "Schoko" ohne Schwierigkeit von durchschnittlich verständigen und interes
sierten Verbrauchern verstanden. Diese erwarte
ten unter der Bezeichnung "Choco-Dreams" ein besonders gutes und herausgehobenes Produkt mit Schokoladegeschmack, wobei diese Beurteilung für sämtliche beansp
ruchten Waren gelte.
Gegen
diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. S
ie stellt
den Ant
rag,
unter Aufhebung der Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. März 2006 und vom 28. September 2006 die Eintragung der angemeldeten Marke zu verfügen.
Die betreffende Bezeichnung sei in ihrer Gesamtheit, auf welche sich die Prüfung
zu beziehen habe, interpretationsbedürftig und mehrdeutig; mithin komme ihr in
ausreichendem Maße Unterscheidungskraft zu. Der erste Wortbestandteil "Choco"
sei kein lexikalischer Begriff einer bekannten Sprache und gehöre - in der Bedeutung von "Schokolade" - nicht zum allgemeinen Sprachgebrauch des deutschen Verkehrs. Eine denkbare Assoziation reiche zur Verneinung der Unterscheidungskraft der Wortfolge in der Gesamtheit nicht aus. Das seitens der Markenstelle unterstellte Verständnis sei nicht zwingend. Die Bezeichnung "Choco-
D
reams" könne auch gedankliche Verbindungen zu ganz anderen Produkten (z. B.
zu Körperpflegemitteln, Kosmetikartikeln, Stoffen, Farben) auslösen
. Sie vermittele
keine sachbezogene Information und unterliege auch keinem Freihaltebedürfnis.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache oh
ne Erfolg. Der als
M
arke angemeldeten Bezeichnung fehlt für die beanspruchten Waren des Lebensmittel- und Süßwarensektors in Klasse 30 das für eine Registrierung erforderliche
Maß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren (und Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Erzeugnisse zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Nr. 27 - BioID; BGH GRUR
2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Keine
Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die infrage stehenden Waren ohne
Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie
als Unterscheidungsmittel bezüglich der betrieblichen Herkunft versteht (BGH
GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch bei solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren zwar
nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS; GRUR 2006, 850, 854
- FUSSBALL WM 2006). Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen
Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel
verstanden werden (BGH GRUR 2001, 1052 - REICH UND SCHOEN; GRUR
2001, 1043, 1044 - Gute Zeichen - Schlechte Zeiten; GRUR 2006, 850, 854
- FUSSBALL WM 2006). Dabei darf die Prüfung, ob die erforderliche Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern
muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674,
N
r. 123 - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, Nr. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEM-
LICHKEIT). Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren nicht zuerkannt werden.
Im Ansatz zutreffend weist die Anmelderin darauf hin, dass der Beurteilung der
Schutzfähigkeit die angemeldete Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen ist (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 15). Der Sinngehalt einer aus mehreren Wortbestandteilen bestehenden Markenanmeld
ung
lä
sst sich allerdings in der Regel - und so auch hier - nur dann zutreffend erfassen,
wenn zunächst die Bedeutung der einzelnen Wortelemente geklärt und zutreffend
ermittelt wird (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O. § 8 Rn. 103 m. w. N.).
Da "Choco-Dreams" eine englischsprachige Wortfolge verkörpert, liegt es nahe, in
"Choco" die Kurzform für "chocolate" (= Schokolade, vgl. PONS, Wörterbuch für
Schule und Studium, Teil 1, S. 191) zu sehen. Diese Abkürzung ist, wie der Senat
mehrfach festgestellt hat, auf dem vorliegenden Warensektor auch im Inland
- ebenso wie und sinngleich mit "Schoko" - in Gebrauch (vgl. z. B. BPatG MarkenR
006, 37 - Choco'n'Cream; MarkenR 2006, 38 - Choco'n'More). Dass eine Sachbezeichnung wie "Choco" für so gut wie sämtliche Erzeugnisse des Getränke-,
Süß- und Backwarensektors nicht markenschutzfähig ist, liegt auf der Hand.
Die Nachstellung des Wortes "Dreams" (= Träume, vgl. PONS, a. a. O., S. 356),
dessen Verständnis, als zum Grundwortschatz der englischen Sprache zählend,
deutschen Durchschnittsverbrauchern keine Schwierigkeiten bereitet, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil der Gesamtbegriff "Schoko-Träume" (= Schokoladenträume) - im Blick auf die konkret beanspruchten Waren - gleichfalls nicht über
ein Mindestmaß an betriebskennzeichnender Hinweiskraft verfügt. Da die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke stets im Blick auf die beanspruchten Erzeugnisse zu erfolgen hat (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 67
m. w. N.), ist die Argumentation der Anmelderin verfehlt, die Bezeichnu
ng "Choco-
D
reams" könne u. U. Assoziationen zu Erzeugnissen auf anderen Produktsektoren
(z. B. Körperpflegemittel, Kosmetikartikel, Stoffe und Farben) auslösen und sei
von daher in ihrer Bedeutung unbestimmt und interpretationsbedürftig.
Sämtliche beanspruchten Waren, nicht nur Schokolade und Schokoladewaren im
engeren Sinne, sondern auch sonstige Süß- und Zuckerwaren, Backwaren sowie
Getränke und Ausgangsstoffe zu deren Herstellung können Schokoladenbestandteile enthalten und/oder einen Schokoladengeschmack aufweisen. Von daher ist
im Hinblick auf den ersten Wortbestandteil "Choco" ein Sachbezug zu den beanspruchten Waren vorhanden. Die Einschätzung der Markenstelle, die angemeldete
Bezeichnung vermittele in werbeüblicher Form die Vorstellung von "traumhafter
Schokolade", mithin den Sachhinweis auf ein qualitativ herausgehobenes Produkt,
erscheint durchaus naheliegend, wenngleich der Anmelderin einzuräumen ist,
dass im Hinblick auf die Unbestimmtheit des zweiten Wortes "Dreams" auch
andere Verständnisvarianten möglich sein dürften (vgl. z. B. Senatsbeschluss
32 W (pat) 194/03 - GartenTräume). Diese Annahme führt aber zu keinem anderen Ergebnis, denn der Beurteilung einer Marke als nicht unterscheidungskräftig
steht nicht entgegen, dass eine Bezeichnung vage ist und dem Verbraucher keinen eindeutigen Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte vermittelt werden
sollen (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt). Es genügt,
wenn der Konsument im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren die Bezeichnung nicht als herkunftsmäßig unterscheidend auffasst. Das ist vorliegend
d
er Fall, da "Choco-Dreams" als warenbezogene Anpreisung und Werbeaussage
verstanden wird (vgl. BGH BlPMZ 2000, 161 - Radio von hier; GRUR 2001, 1151
- marktfrisch).
Ob die angemeldete Bezeich
nung außerdem auch als beschreibende Angabe
g
emäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann und deshalb von Monopolrechten
eines einzelnen Unternehmens freizuhalten ist, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
A
uf Durchsetzung der angemeldeten Marke im Verkehr (gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG) hat die Anm
elderin ihr Eintragungsbegehren nicht gestützt.
Prof. Dr. Hacker
Dr. Kober-Dehm
Viereck
Hu