Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 29.05.2008 – 6 W (pat) 327/05
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Mai 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 34 895
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und
Dipl.-Ing. Ganzenmüller
beschlossen:
Das Patent 103 34 895 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 19. Mai 2005 veröffentlichte Patent 103 34 895 mit der Bezeichnung „Synchronring“ ist am 19. August 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf die
WO 96/10 701 A1.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:
Patentansprüche gemäß neuem Hauptantrag,
hilfsweise gemäß den Hilfsanträgen I und II,
eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
Unterlagen im Übrigen wie erteilt.
Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des neuen Anspruchs 1 sowohl neu
als auch erfinderisch sei.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Synchronring (10) mit einem Tragkörper (5) aus Metall, umfassend eine konische Reibfläche (9), und mit einer auf der Reibfläche (9) aufgebrachten Reibschicht (14) aus einem Kohlefasern
umfassenden Werkstoff, wobei der Werkstoff ein mit Kohlefasern
verstärkter Kunststoff ist, und die Kohlefasern ein Kohlefasergewebe (8) sind, dadurch gekennzeichnet,
dass die Dicke der Reibschicht 0,2 mm bis 0,6 mm beträgt, und
dass der mit Kohlefasern (8) verstärkte Kunststoff derart verdichtet
ist, dass die Reibschicht (14) bei einer Flächenpressung von
10 N/mm² eine Dickenänderung von weniger als 0,015 mm aufweist.“
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I lautet:
“Synchronring (10) mit einem Tragkörper (5) aus Metall, umfassend eine konische Reibfläche (9), und mit einer auf der Reibfläche (9) aufgebrachten Reibschicht (14) aus einem Kohlefasern
umfassenden Werkstoff, wobei der Werkstoff ein mit Kohlefasern
verstärkter Kunststoff ist, dadurch gekennzeichnet,
dass der Werkstoff aus einem Kohlefasergewebe (8) und einem
Harz hergestellt ist, indem das Kohlefasergewebe (8) mit dem
Harz getränkt, anschließend zur Aushärtung erwärmt und während
oder nach der Aushärtung verdichtet wird, und dass der verdichtete Werkstoff anschließend als Reibschicht (14) aufgebracht ist.“
Der geltende Anspruch 1 gem. Hilfsantrag II lautet:
“Synchronring (10) mit einem Tragkörper (5) aus Metall, umfassend eine konische Reibfläche (9), und mit einer auf der Reibfläche (9) aufgebrachten Reibschicht (14) aus einem Kohlefasern
umfassenden Werkstoff, wobei der Werkstoff ein mit Kohlefasern
verstärkter Kunststoff ist, dadurch gekennzeichnet,
dass der Werkstoff aus einem Kohlefasergewebe (8) und einem
Harz hergestellt ist, indem das Kohlefasergewebe (8) mit dem
Harz getränkt, anschließend zur Aushärtung erwärmt und während
oder nach der Aushärtung verdichtet wird, und dass der verdichtete Werkstoff anschließend als Reibschicht (14) aufgebracht ist,
wobei die Dicke der Reibschicht 0,2 mm bis 0,6 mm beträgt, und
der mit Kohlefasern (8) verstärkte Kunststoff derart verdichtet ist,
dass die Reibschicht (14) bei einer Flächenpressung von
10 N/mm² eine Dickenänderung von weniger als 0,015 mm aufweist.“
Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche sowie weiterer Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser
Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19
Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1
GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.
- Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen
Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der
u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.
- Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und auch im Übrigen zulässig, was seitens der Patentinhaberin nicht angezweifelt
worden ist.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
Zum Hauptantrag:
a. Die geltenden Ansprüche gemäß Hauptantrag sind zulässig.
Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den erteilten Ansprüchen 1 und 2 bzw.
den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 sowie aus S. 6, Z. 31 der ursprünglichen
Beschreibung. Die geltenden Ansprüche 2 bis 8 ergeben sich aus den erteilten
bzw. ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 8.
Die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.
b. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Synchronring nach dem geltenden
Anspruch 1 mag neu sein, er ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen
Tätigkeit.
Aus der WO 96/10 701 A1 ist ein Synchronring mit den Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1 bekannt, was auch von der Pateninhaberin in der
mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurde.
Von diesem bekannten Synchronring unterscheidet sich der Synchronring nach
dem geltenden Anspruch 1 zum einen durch die Angabe einer bestimmten Dicke
(0,2 mm bis 0,6 mm) und zum anderen durch die Vorschrift, dass die Reibschicht
bei einer bestimmten Flächenpressung eine vorgegebene Dickenänderung nicht
überschreiten soll; oder - mit anderen Worten - dass der Elastizitätsmodul der
Reibschicht auf einen bestimmten Wert begrenzt ist.
Beide Merkmale können eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen.
Denn die beanspruchte Schichtdicke der Reibschicht (0,2 mm bis 0,6 mm) liegt
offenbar im üblichen Bereich - zumindest hat die Patentinhaberin weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung etwas anderes vorgetragen - und die
Begrenzung der Reibschicht auf einen bestimmten Elastizitätsmodul ist nichts anderes als eine im Rahmen handwerklichen Könnens des Fachmannes liegende
Maßnahme, da der für den angestrebten Zweck günstigste Grenzwert durch einfache Versuche oder Messreihen ermittelt werden kann. Versuche, die der experimentellen Feststellung der besonders guten Eignung oder der rein empirischen
Ermittlung noch brauchbarer Werte dienen, liegen jedoch für den Fachmann nahe
und können daher keine erfinderische Tätigkeit begründen (vgl. auch Schulte,
Patentgesetz, 7. Aufl., § 4, Rdn. 124 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Genau um derartige Versuche geht es im vorliegenden Fall, da ausweislich der
Streitpatentschrift (vgl. Abs. [0021]) die nunmehr beanspruchten Werte besonders
gute und lang anhaltende Reibeigenschaften gewährleisten sollen.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit nicht gewährbar.
Zum Hilfsantrag I:
a. Die geltenden Ansprüche gemäß Hilfsantrag I sind unzulässig.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I umfasst neben den Merkmalen der
erteilten Ansprüche 1 und 3 sowie des Absatzes [0023] der Streitpatentschrift
noch das Merkmal
dass der verdichtete Werkstoff anschließend als Reibschicht aufgebracht wird.
Dieses Merkmal ist jedoch weder in den Ursprungsunterlagen noch in der Patentschrift als zur Erfindung gehörig offenbart.
Als Nachweis für die Offenbarung hat der Pateninhaberin in der mündlichen Verhandlung auf die Abs. [0019] bis [0025] und [0038] der Streitpatentschrift verwiesen.
Aus diesen Beschreibungsteilen geht hervor, dass die Reibschicht aus einem
Kohlefasergewebe hergestellt ist, das mit Harz getränkt, anschließend zur Aushärtung erwärmt wird und während oder nach der Aushärtung eine Verdichtung
erfolgt (vgl. Abs. [0022]). Weiterhin kann der Werkstoff vorteilhafterweise noch
temperaturbehandelt (vgl. Abs. [0024]) oder mit Harz fixiert (vgl. Abs. [0025]) werden. Aus Abs. [0038] geht darüber hinaus hervor, dass der Werkstoff als abschließender Herstellungsschritt verdichtet wird und dass die Reibschicht auf die
Reibfläche des Synchronring aufgeklebt ist.
Keiner Stelle der gesamten Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass das Aufkleben der Reibschicht nach dem Verdichten erfolgen soll. Es wird lediglich ausgeführt, dass das Kohlenfasergewebe verdichtet wird und dass es aufgeklebt ist. Die
nunmehr beanspruchte zeitliche Abfolge der genannten Schritte ist in den Unterlagen dagegen nicht offenbart. Genauso gut könnte das Aufkleben auch vor dem
Verdichten erfolgen.
Die Patentinhaberin hat zwar vorgetragen, aus der Textstelle in Abs. [0038], wo es
heißt „Als abschließender Herstellungsschritt wurde der Werkstoff verdichtet“,
gehe klar hervor, dass die Herstellung des Reibbelages nunmehr beendet sei und
dass folglich das Aufkleben auf den Synchronring erst nach einer Verdichtung erfolge, jedoch kann diese Textstelle mangels anders lautender Hinweise auch so
verstanden werden, dass sich der abschließende Herstellungsschritt auf die Herstellung des Synchronrings und nicht auf die Herstellung des Reibbelages bezieht.
Wenn aber das Verdichten der abschließende Herstellungsschritt bei der Herstellung des Synchronrings wäre, hieße das zwangsläufig, dass dann das Aufkleben
vor dem Verdichten erfolgt sein müsste, da anderenfalls die Verdichtung des
Werkstoffs nicht der abschließende Herstellungsschritt sein kann.
Somit vermag auch diese Textstelle das fragliche Merkmal nicht zu stützen.
Da somit das Merkmal, wonach „der verdichtete Werkstoff anschließend als Reibschicht aufgebracht ist“, nicht als zur Erfindung gehörig offenbart ist, ist der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unzulässig abgeändert.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist somit nicht gewährbar.
Zum Hilfsantrag II:
a. Die geltenden Ansprüche gemäß Hilfsantrag II sind unzulässig.
Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II beinhaltet ebenfalls das Merkmal,
dass der verdichtete Werkstoff anschließend als Reibschicht aufgebracht wird.
Dieses Merkmal ist jedoch weder in den Ursprungsunterlagen noch in der Patentschrift als zur Erfindung gehörig offenbart, wie im Einzelnen bereits im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag I ausgeführt worden ist.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ist somit ebenfalls nicht gewährbar.
4. Die
rückbezogenen Unteransprüche
fallen notwendigerweise mit dem
Hauptanspruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“).
Lischke
Guth
Schneider
Ganzenmüller
Hu