Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 02.06.2008 – 30 W (pat) 7/07
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 25 630.0
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters
Dr. Vogel von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin
Hartlieb 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 10. November 2006 aufgehoben.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I.
RIB
soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses für folgende Waren und Dienstleistungen
"Datenverarbeitungsprogramme ausgenommen
für Backbone-
Netzwerkverbindungen im Bereich des Bauwesens und des Anlagenbaus, nämlich im Bereich Architektur, Bauplanung, Bauausführung, Infrastrukturmanagement, Kontrollwesen, Vermessung. Werbevermarktung von obengenannten Datenverarbeitungsprogrammen einschließlich entsprechender Werbemaßnahmen; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme, Vermittlung von Handelsgeschäften
über Onlineshops für Dritte, Waren- und Dienstleistungspräsentationen sowie Bestellannahme; aller vorgenannten Dienstleistungen
im Bereich des Bauwesens und des Anlagenbaus, nämlich im Bereich Architektur, Bauplanung, Bauausführung, Infrastrukturmanagement, Kontrollwesen, Vermessung. Bereitstellung von Internetplattformen ausgenommen für Backbone-Netzwerkverbindungen im Bereich des Bauwesens und des Anlagenbaus, nämlich im
Bereich Architektur, Bauplanung, Bauausführung, Infrastrukturmanagement, Kontrollwesen, Vermessung. Schulung, Training; alle
vorgenannten Dienstleistungen im Bereich des Bauwesens und
des Anlagenbaus, nämlich im Bereich Architektur, Bauplanung,
Bauausführung,
Infrastrukturmanagement, Kontrollwesen, Vermessung. Technische Einführungs- und Projektberatung; Erstellung von obengenannten Datenverarbeitungsprogrammen ausgenommen für Backbone-Netzwerkverbindungen; alle vorgenannten
Dienstleistungen im Bereich des Bauwesens und des Anlagenbaus, nämlich im Bereich Architektur, Bauplanung, Bauausführung, Infrastrukturmanagement, Kontrollwesen, Vermessung“
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung – auf der Grundlage des ursprünglich eingereichten Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses - wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das angemeldete Akronym „RIB“ stehe für „Research Interagency Backbone“, einen Begriff der Netzwerktechnik. Es
handle sich dabei um eine Art Rückgrat im Netzwerk, das schnelle Übertragungswege zwischen verschiedenen Rechnern nicht nur innerhalb eines Telekommunikationsnetzes bereitstelle. Der Verkehr, der gerade im Bereich der Computertechnik ständig mit englischen Begriff konfrontiert sei, werde die Anmeldung als Sachangabe verstehen, hinsichtlich der beanspruchten Ware „Datenverarbeitungsprogramme“ als Bestimmungs- und Zweckangabe im Sinne einer Software zur
schnellen Datenübertragung. Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen weise „RIB“ darauf hin, dass diese darauf gerichtet seien, für eine schnelle Verbindung zu sorgen bzw. selbst über eine schnelle Verbindung erbracht zu werden.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Die Anmelderin beantragt – auf der Grundlage des neuen eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses -,
den Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Ihren bisherigen, zur Begründung der Beschwerde eingereichten umfangreichen
schriftsätzlichen Vortrag hat sie im Hinblick auf das in der mündlichen Verhandlung eingeschränkte Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ergänzt. Mit der Beschränkung der beanspruchten Software und Dienstleistungen auf bestimmte Gebiete des Bauwesens und des Anlagenbaus und den durch Disclaimer ausgeschlossenen Zusammenhängen auf die EDV-Backbone-Netzwerktechnik sei zu
dieser ein sachlicher Bezug entfallen; es handle sich nunmehr um zwei unterschiedliche Gebiete ohne Überschneidungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im oben genannten Umfang stehen der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung "RIB" in
Bezug auf die noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Absatz 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht mehr entgegen.
1. Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen
dienen können.
Handelt es sich um Buchstaben oder - wie vorliegend - um eine Buchstabenfolge,
ist eine Eignung zur Beschreibung insbesondere zu bejahen, sofern diese als unmittelbar beschreibende Angaben, vor allem als Typen-, Maß-, Größen- oder Qualitätsangaben usw. für die beanspruchten Waren in Betracht kommen (vgl.
BPatGE 37, 44, 47 ff. – VHS; BPatG GRUR 2003, 345, 346 - Buchstabe K;
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. § 8 Rdn. 244 m. w. N.).
Ein schutzhinderndes Freihalteinteresse kann sich daneben auch auf Buchstaben
als Abkürzungen von Art- oder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfähig sind insofern Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus
sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne
Weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit verstanden werden können (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 328, 330 (Nr. 31-34) – TDI).
Für eine Zurückweisung wegen Schutzunfähigkeit muss in einer auf die beanspruchten Waren bezogenen „Einzelfallbeurteilung“ festgestellt werden, dass eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme besteht, dass derartige Buchstaben auf dem einschlägigen Gebiet als beschreibende Angaben benutzt und benötigt werden können (vgl. BGH GRUR 2002, 261, 262 - AC; GRUR 2003, 343,
344 - Buchstabe Z).
Schutzfähigkeit ist dagegen vielfach dann gegeben, wenn Buchstabenverbindungen in sehr umfangreichen Abkürzungsverzeichnissen für eine Vielzahl von verschiedenen Begriffen verwendet werden (vgl. BPatGE 38, 182 – MAC; BPatG
GRUR 1998, 731, 732 – DSS; GRUR 1999, 330 – CT). Dabei kann von einer
schutzbegründenden Unbestimmtheit ausgegangen werden, wenn eine derartige
begriffliche Ungenauigkeit erreicht ist, dass die fragliche Angabe zur konkreten
Beschreibung der betreffenden Waren nicht mehr geeignet erscheint (vgl.
Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 211 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die
Buchstabenfolge „RIB“ im - nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses – noch betroffenen Waren- und Dienstleistungsgebiet entweder
selbst eine beschreibende Sachangabe im Sinne einer Typen-, Maß-, Größen-
oder Qualitätsangabe darstellt oder als Abkürzung einer solchen beschreibenden
Sachangabe üblicherweise verwendet wird.
Die Buchstabenfolge „RIB“ findet sich zwar in einem Teil der für den Waren- und
Dienstleistungsbereich einschlägigen Abkürzungsverzeichnisse neben anderen,
nicht im Vordergrund stehenden Bedeutungen als Abkürzung der von der Markenstelle angeführten englischen Wortfolge „Research Interagency Backbone“. Diese
bezeichnet eine sog. Backbone-Struktur bzw. ein Forschungs-Integrationsbackbone-Netz (Hochleistungs-Backbone), das Geschwindigkeiten im Megabit-Bereich
zulässt (vgl. Hans Herbert Schulze, Computerkürzel, Lexikon der Akronyme, Kurzbefehle und Abkürzungen; Heinz Schulte, Informationstechnologie von A-Z,
7. Aufl.; Oliver Rosenbaum, Glossar EDV). „RIB“ wird auch in Internetlexika als
Abkürzung für „Research Interagency Backbone“ aufgeführt (vgl. u. a. de.Wikipedia.org; kublikon.de; das-internet-lexikon.de).
Auch nach Auffassung des Senats bestehen daher konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass im vorliegenden Computerbereich für die Abkürzung „RIB“ im Wesentlichen
nur die genannte Bedeutung in Betracht kommt (vgl. BPatGE 40, 85 – CT) und
sich die Buchstabenfolge „RIB“ wegen ihres konkreten Bedeutungsgehalts im
Computerbereich generell zur beschreibenden Verwendung eignet.
Nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses werden indessen keine Waren und Dienstleistungen mehr beansprucht, für die "RIB" einen
im Vordergrund stehenden Bedeutungsgehalt im Sinne von "Research Interagency Backbone" und schneller Datenübertragung mittels spezieller Hochleistungs-
Backbone-Technik im Bereich der Datenverarbeitung und –übermittlung haben
kann.
Die noch beanspruchten Datenverarbeitungsprogramme beinhalten keine Datenverarbeitungsprogramme für Backbone-Netzwerkverbindungen. Vielmehr betreffen die Anwendungen und Tätigkeiten speziell im Bereich des Bauwesens und des
Anlagenbaus; auf den sich auch die noch beanspruchten Dienstleistungen beziehen. Die oben genannte "Hochleistungs-Backbone-Struktur“ im Zusammenhang
mit der Leistungssteigerung von Netzwerkverbindungen betrifft den Bereich der
EDV-Netzwerk-Architektur und damit ein gänzlich anderes Anwendungsgebiet von
EDV im Hinblick auf Angaben zur Ausstattung bzw. Verwendung der von der Anmelderin beanspruchten Waren sowie zu Inhalt und Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen. Für die Angabe "RIB" kann infolge dessen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein konkreter beschreibender Hinweis mehr festgestellt werden.
Für diese ergeben sich nach Auffassung des Senats demnach keine sicheren Anhaltspunkte für das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses an der Buchstabenkombination „RIB“.
2. Der angemeldeten Kombination fehlt auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung
erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Nicht unterscheidungskräftig sind danach Bezeichnungen,
bei denen es sich um warenbeschreibende Angaben oder gebräuchliche Wörter
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, die vom Verkehr
- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur
als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungskennzeichen verstanden
werden (vgl. BGH in st. Rspr. GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003,
1050, 1051 – Cityservice; BlPMZ 2000, 332, 333 – LOGO).
Damit kann Verbindungen von (Zahlen und) Buchstaben eine hinreichende Unterscheidungskraft zukommen, soweit sie keine beschreibende Bedeutung aufweisen. Eine andere Betrachtungsweise kann jedoch für Bereiche geboten sein, in
denen solche Buchstaben(-Zahlen)-Verbindungen als sachbezogene Angaben
oder Bezeichnungen von Normen üblich sind. Also auch dann, wenn für die konkrete Buchstaben(/Zahlen)kombination keine beschreibende Bedeutung belegt
werden kann, mangelt es dem Zeichen an Unterscheidungskraft nur dann, wenn
sich das Zeichen zwanglos in eine bereits existierende, beschreibend verwendete
Bezeichnungsreihe einordnen lässt (vgl. BGH a. a. O. – B-2 alloy; 30 W (pat)
16/04 - B3-alloy – PAVIS PROMA CD-ROM; BGH I ZB 015/99 - D-205 PAVIS
PROMA CD-ROM; 30 W (pat) 13/04 – D 205 – PAVIS PROMA CD-ROM).
Der angemeldeten Bezeichnung „RIB“ kann nach Einschränkung des Waren- und
Dienstleistungsverzeichnisses – wie dargelegt – kein für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Insbesondere konnten keine Ähnlichkeiten oder strukturelle Gemeinsamkeiten festgestellt werden mit Bezeichnungssystemen, die sich etwa den
aus DIN-Normen oder vergleichbaren in den einschlägigen Warenbereichen einheitlich geltenden oder vereinbarten Regelungen entnehmen lassen.
Anhaltspunkte für ein sonstiges, zwar außerhalb des Bereiches unmittelbar beschreibender Angaben liegendes, gleichwohl die Unterscheidungseignung der
Marke ausschließendes Verständnis der Bezeichnung „RIB“
(vgl. EuGH
GRUR 2004, 674, 679 [Nr. 86] - PostKantoor; BGH GRUR 2001, 1151, 1152
- marktfrisch) sind nicht erkennbar geworden.
Da der angemeldeten Bezeichnung aus den dargelegten Gründen für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und sich auch nicht feststellen
lässt, dass das angemeldete Zeichen stets nur in seinem Wortsinn und nicht auch
als Marke verstanden wird (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O., § 8 Rdn. 110), fehlt „RIB“
auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Absatz 2 Nr. 1
MarkenG.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass das Zeichen in jedem denkbaren Fall
seiner anmeldungsgemäßen Verwendung eine unrichtige Angabe darstellen müsse und deshalb ersichtlich täuschend im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 4 MarkenG
sei. Ob die abstrakt mögliche Fehlvorstellung des Verkehrs, es handele sich um
für die Einrichtung einer „Hochleistungs-Backbone-Netzstruktur“ bestimmte Waren
und darauf ausgerichtete Dienstleistungen, durch die konkrete Verwendung ausgeschlossen werden kann, kann im Eintragungsverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Insoweit ist zumindest die (auch nur theoretische) Möglichkeit einer
rechtmäßigen Markenbenutzung nicht ausgeschlossen (Ströbele/Hacker a. a. O.
§ 8 Rdn. 373).
Dr. Vogel von Falckenstein
Paetzold
Hartlieb
Ko