Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 03.06.2008 – 6 W (pat) 4/05

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 4/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung DE 103 37 029.3-24

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 3. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lischke

sowie

der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider

und

Dipl.-Ing. Ganzenmüller 08.05

beschlo

sse n:

1.

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. November 2004 wird

aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 15,

- Beschreibung Seiten 1 bis 12 und

- Figuren 1a, 1b, 2a, 2b und 3

jeweils vom 30. Mai 2008.

2. Der Antrag, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Beschwerde ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 C

des Deutsch

en Patent- und Markenamts vom

22. November 2004 gerichtet, mit

dem die orl

v

iegende Patentanmeldung mit

der Begründung zurückgewiesen worden ist, die

Gegenstände der Patentan

sprüche vom 29. September 2004, bzw.

vom An

meldetag seien gegenüber dem von der Prüfungsstelle nac

hgewiesenen

Stand d

er Technik nicht patentfähig.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bzw. im Beschwe

rdev

erfahren vor dem Bundespatentgericht sind zum Stand der Technik folgende

Drucksc

hriften berücksichtigt worden:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

DE 197 54 221 A1

DE 100 32 624 A1

DE 197 28 777 A1

EP 11 13 180 A2

CH 672 318 A5

DE 36 01 439 C1.

Gegen den v

orgenannten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Sch

riftsatz

vom 23. Dez

ember 2004, eingegangen am 24. Dezember 2004, Beschwerd

e eingelegt, zu d

er mit Eingabe vom 3. März

2005 eine Begründung nachgereicht

wurde. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2008,

im Original eingegangen am

31. Mai

2008, wurde ein neues Patentbegehren mit den Ansprüchen 1 bis 1

5 sowie eine über

arbeitete Beschreibung und Figuren vorgelegt.

Die Patentan

melderin beantragt,

den a

ngefochtenen Beschlus aufzuheben un

s

d ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

-

-

-

Patentansprüche 1 b

is 15,

Beschreibung Seiten 1 bis 12 und

Figuren 1a, 1b, 2a, 2b und 3

jeweils vom

30. Mai 2008,

sowie

die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuor

dnen.

Außerdem erklärt sie die Teilung der Anmeldung.

Die gelt

enden nebengeordneten Patentansprüche haben folgenden Wortlaut:

1.

Schichtverbundwerkstoff für Gleitlager oder Buchsen mit einer Trägerschicht, einer Lagermetallschicht (3) a

us einer

Kupferlegierung oder einer Aluminium-Legierung, einer

Nickel-Zwischenschicht (2) und einer Gleitschicht (1),

dadurch gekennzeichnet, dass

die Gleitschicht (1) aus ca. 0-20 Gew.-% Kupfer und/oder

Silber u

nd Rest Wismut besteht und die Schichtdicke der

N

ickelschicht mehr als 4 µm beträgt, wobei der Schichtverbundwerkstoff einem Alterungsprozess unterworfen wurde

und zwischen der Nickel-Zwische

nschicht und der Gleitschicht eine Interdiffusionsschicht aus im Wesentlichen

Wismut und Nickel aufweist.

8. Verfahren zur Herstellung des Schichtverbundwerkstoffes

nach einem der Ansprüche 1 bis 7 durch galvanisches Abscheiden, bei dem die Gleitschicht aus eine

m Elektrolytsystem auf wässriger Basis folgender Zusammensetzung abgeschieden wird:

Wismutmethansulfonat

20 — 100 g/l

Kupfermethansulfonat

0,1 — 30 g/l und/oder

Silbermethansulfonat

0,1 — 2 g/l

Methansulfonsäure

80 — 2

50 g/l

nichtionisches Netzmittel 20 — 100 g/l

Kornverfeinerer

Resorcin

5 — 40 g/l

1 — 4 g/l

bei Zugabe von Silbermethansulfonat zusätzlich

Thioharnstoff

30 — 150 g/l.

11. Herste

llung von Gleitlagern oder Buchsen mit folgenden

Schritten:

Aufbringen einer Kupferlegierung oder einer Aluminiumlegierung als

Lagermetallschicht auf eine Trägerschicht;

Vereinzeln und Umformen des Schichtverbundwerkstoffes

Aufbringen einer Nickel-Zwischenschicht auf die Lagermetallschicht;

galvanisches Abscheiden einer Gleitschicht auf die Nickel-

Zwischenschicht gemäß dem Verfahren nach Anspruch 8

bis 10.

14. Verwendung des Schichtverbundwerkstoffes nach Anspruch

1 bis 7 als Kurbelwellenhauptlager.

15. Verwendung des Schichtverbundwerkstoffes nach Anspruch

1 bis 7 als Pleuellager.

Hin chtlich der rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, 9, 10, 12 und 13 sowie wegen

si

weite

rer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die f

rist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick

auf d

ie geltenden Unterlagen auch begründet.

1.

Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche ist in den ursprünglich

eingereichten Unterlagen offenbart, die Patentansprüche sind somit zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 setzt

sich aus den ursprünglich eingereichten

Ansprüchen 1 und 8 zusammen. Patentanspruch 6 wurde richtig gestellt, die

restlichen Ansprüche sind unverändert, wobei fakultative Merkmale gestrichen wurden.

2.

Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG

§§ 1 bis 5 dar.

a.

Der Schichtverbundwerkstoff nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu.

Keine der im Prüfungsverfahren angezogenen Druckschriften offenbart einen

Schichtverbundwerkstoff mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1.

So soll die Schichtdicke der Nickelschicht bei keinem der Schichtverbundwerkstoffe nach den Entgegenhaltungen 1 und 3 bis 5 mehr als 4 µm betragen, die Entgegenhaltung 2 gibt hierfür keinen Wert an und beim Schichtverbundwerkstoff nach Entgegenhaltung 6 ist die Verw

endung von Wismut in

der Gleitschicht nicht vorgesehen.

Unabhängig davon weist keiner der angeführten Schichtverbundwerkstoffe

das Merkmal der Interdiffusionsschicht, bestehend aus Wismut und Nickel

auf.

b.

Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 der Anmeldung, dessen

gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.

Der nächstkommende Stand der Technik wird durch einen Schichtverbundwerkstoff repräsentiert, wie er in der DE 197 54 221 A1 (E1) beschrieben

wird. Er soll für Gleitlager oder Buchsen eingesetzt werden und ist mit einer

Trägerschicht, einer Lagermetallschicht aus einer Kupferlegierung, e

iner 1

bis 3 µm dicken Nickel-Zwischenschicht sowie einer Gleitschicht, die u. a.

zwischen 8 Gew.-% und 30 Gew.-% Kupfer und maximal 20 Gew.-% Wismut

enthalten kann, ausgestattet. Das grundlegende Streben, einen solchen

Schichtverbundwerkstoff haltbar bzw. belastbar zu gestalten, soll dadurch erreicht werden, Kobalt zuzulegieren.

Demgegenüber schlägt

die vorliegende Anmeldung eine andere Lösung vor.

Der wesentliche Unterschied des anmeldungsgemäßen Schichtverbundwerkstoffs liegt darin, dass die Gleitschicht neben Kupfer und/oder Silber einen Wismutgehalt zwischen 80 und 100 Gew.-% aufweist und die Nickelschichtdicke mehr als 4 µm betragen soll. Zudem ist eine zusätzliche Interdiffusionsschicht aus Wismut und Nickel vorgesehen. Keines dieser unterschiedlichen Merkmale ist aus der E1 bekannt bzw. wird daraus nahegelegt.

Der Schichtverbundwerkstoff nach der DE 197 28 777 A1 (E3) entspricht mit

Ausnahme der Zulegierung von Kobalt im Wesentlichen dem nach der E1.

Zusätzlich zur vorhandenen 1 bis 3 µm dicken Nickel-Zwischenschicht weist

der Werkstoff noch eine 2 bis 10 µm dicke Nickel-Zinnschicht auf. Auch dieser Entgegenhaltung ist damit keines der bei der E1 aufgeführten Unterscheidungsmerkmale zu entnehmen. Auch werden diese Merkmale weder

einzeln noch in ihrer Gesamtheit daraus nahegelegt.

D

emgegenüber wird in der DE 100 32 624 A1 (E2) ein Schichtverbundwerkstoff beschrieben, bei dem ein La

germetall aus einer Kupfer- oder Aluminiu

mlegierung vorgesehen ist, auf dem eine Gleitschicht aus bis zu 100 %

Wismut oder eine Wismutlegierung aufgetragen wird. Eine Diffusionssperrschicht aus Nickel kann dazwischen vorgesehen sein. Angaben hinsichtlich

deren Schichtdicke gehen aus der E2 nicht hervor, auch entsprechende Hinweise hierzu fehlen. Das oben angeführte, als allgemeine Aufgabe bezeichnete Streben nach Haltbarkeit und Ermüdungsfreiheit der Gleitschicht, wird in

der speziellen Orientieru

ng der Wismutkristalle gesehen. Deren notwendige

A

usrichtung wird in der E2 angegeben. Hingegen kann der Fachmann weder

Hinweise zur Schichtdicke des Nickels noch auf eine Interdiffusionsschicht

entsprechend dem geltenden Anspruch 1 der Anmeldung entnehmen.

Demgegenüber liegen d

ie Schichtverbundwerkstoffe nach den Entgegenhaltu

ngen 4 bis 6 (EP 11 13 180 A2, CH 672 318 A5 und DE 36 01 439 C1)

weiter ab. Aus diesen Entgegenhaltungen sind allenfalls einzelne Merkmale

zu entnehmen, die den Fachmann aber weder für sich noch in der Zusammenschau mit den anderen Entgegenhaltungen zu einer anspruchsgemäßen

Lösung führen können.

Auch wenn bei einer Zusammenschau des gesamten entgegengehaltenen

Standes der Technik einzelne Teilaspekte bzw. Merkmale für sich als bekannt erscheinen mögen, liegt die Lehre des Anspruchs trotzdem nicht nahe,

da eine Diffusionssperrschicht aus reinem Nickel mit einer Dicke von mehr

als 4 µm nicht nachgewiesen werden konnte und auch nicht das Merkmal,

wonach der Schichtverbundwerkstoff einem Alterungsprozess unterworfen

wird und zwischen der Nickel-Zwischenschicht und der Gleitschicht eine Interdiffusionsschicht aus im wesentlichen Wismut und Nickel vorgesehen ist.

In der Kombination dieser für sich nicht nachzuweisenden Merkmale mit den

restlichen Angaben im Anspruch 1 wird damit eine Lehre gesehen, die für einen hier anzuziehenden Fachmann, bei dem es sich vorliegend um einen

Diplom-Ingenieur für Werkstofftechnik handelt, am Anmeldetag nicht nahe

lag.

Anspruch 1 ist daher gewährbar.

Die nebengeordneten Ansprüche 8, 11, 14 und 15, die jeweils unterschiedlichen Patentkategorien angehören, beziehen sich alle mittelbar oder unmittelbar auf Anspruch 1. Dessen, für sich als erfinderisch anzusehende Merkmale

sind damit auch Bestandteil der oben genannten, weiteren nebengeordneten

Ansprüche, die damit ebenfalls als neu auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend anzusehen sind.

Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7, 9, 10, 12 und 13 beschreiben

weiterbildende Merkmale. Sie erfüllen damit die an Unteransprüche zu stellenden Anforderungen.

3. Es bestand kein Anlass, gem. § 80 Abs. 3 PatG die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen anzuordnen. Zum einen rechtfertigt

der Erfolg der Beschwerde allein grundsätzlich nicht die Rückzahlung der

Beschwerdegebühr. Zum anderen erfolgte die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses und die Erteilung des Patentes auf der Grundlage von im Beschwerdeverfahren geänderten Unterlagen und damit auf einer veränderten

Sach- und Rechtslage.

Lischke

Guth

Schneider

Ganzenmüller

Cl