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BPatG Beschluss vom 04.06.2008 – 26 W (pat) 44/07

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 44/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 76 768.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Ric

hters

Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juni 2006 und 2. März 2007 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 1: Frostschutzmittel;

Klasse 3: Scheibenreiniger, Cockpitpflegemittel; Reinigungs-,

Putz-, Polier-, Fettentfernungs-, Schleif-, Autopflegemittel;

Klasse 4:

technische Öle und Fette; Schmierstoffe; Brennstoffe;

Kraftstoffe;

Klasse 37: automatisches Einschäumen, Waschen, Trocknen und

Konservieren von Kraftfahrzeugen; Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen;

Klasse 39: Dienstleistungen einer Tankstelle, nämlich Betanken

von Fahrzeugen;

Klasse 42: Durchführung von TÜV-Service, nämlich Begutachtung von Fahrzeugumbauten, Überprüfung von

Straßentauglichkeit von Fahrzeugen, Erstellen von

technischen Schaden- und Wertgutachten“

bestimmten Marke

mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,

wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, auch bei Zugrundelegung des gebotenen

großzügigen Prüfungsmaßstabes sei die angemeldete Marke nicht geeignet, die in

der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen. Der Slogan „Lausitzer tanken Energie“ sei zwar kurz

und eingängig, verfüge aber über keinerlei Originalität oder Interpretationsbedürftigkeit. Vielmehr handele es sich um einen Sachhinweis auf das typische

Leistungsspektrum einer Tankstelle. Dass das Wort „Energie“ sowohl im Sinne

von physikalischer Energie als auch im Sinne von persönlicher Energie eines

Menschen verstanden werden könne, könne die Schutzfähigkeit des

angemeldeten Slogans nicht begründen, weil die Bewohner der Region Lausitz an

einer Tankstelle sowohl physikalische als auch geistige und körperliche Energie

tanken könnten. Soweit sich die Anmelderin demgegenüber auf eine Anzahl von

als Marken für schutzfähig erachteten Slogans bezogen habe, seien diese auf

Grund ihrer Mehrdeutigkeit deutlich phantasievoller als die angemeldete Marke.

Auch die grafische Ausgestaltung könne die Unterscheidungskraft der

angemeldeten Marke nicht begründen, weil sich die Unterlegung eines

Werbeslogans mit einem

farbigen Balken und die Darstellung einzelner

Markenwörter in verschiedenen Farben im Rahmen der bei Werbesprüchen

üblichen Gestaltungsformen bewege und deshalb nicht als betriebliches

Herkunftskennzeichen verstanden werde.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die

angemeldete Marke verfüge schon deshalb über das erforderliche Mindestmaß an

Unterscheidungskraft, weil der in ihr enthaltene Ausdruck „Energie tanken“ nicht

mit „Kraftstoff tanken“ gleichzusetzen sei. Unter „Energie tanken“ verstehe der

Verkehr ausschließlich die Wiederherstellung der körperlichen und geistigen

Spann- und Tatkraft. Wer hingegen sein Auto an einer Tankstelle betanke, tanke

keine Energie, sondern Diesel, Benzin oder Biokraftstoff. Es

fehle der

angemeldeten Marke deshalb bereits an einem produktbeschreibenden

Begriffsgehalt. Auch bei einer Anbringung der angemeldeten Marke an einer

Tankstelle erschließe sich der Begriffsgehalt der angemeldeten Marke erst auf den

zweiten Blick, was für die Originalität der beanspruchten Wortzusammenstellung

spreche.

Die Anmelderin beantragt demgemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als begründet.

Der angemeldeten Marke fehlt entgegen der Ansicht der Markenstelle nicht

jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen,

dass eine Marke dann Unterscheidungskraft aufweist, wenn sie geeignet ist, die

Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, als von einem

bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH MarkenR 2005, 22, 25

DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice).

Keine Unterscheidungskraft weisen vor allem solche Marken auf, denen die

angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen

lediglich einen

im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt

zuordnen (BGH GRUR 2004, 778 - URLAUB DIREKT).

Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen sind wie andere Wortmarken

zu behandeln, unterliegen also keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und

müssen insbesondere - worauf die Anmelderin zutreffend hingewiesen hat - keine

zusätzliche Originalität aufweisen

(EuGH a. a. O. - DAS PRINZIP DER

BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier). Unbeschadet

der erforderlichen rechtlichen Gleichstellung sind jedoch tatsächliche Unterschiede

zu beachten. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass der Verkehr in

einem Werbeslogan gewöhnlich keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der

Waren und Dienstleistungen sieht. Zur Feststellung der Unterscheidungskraft ist

es deshalb unabdingbar, dass die als Marke beanspruchte Wortfolge in erster

Linie die Herkunftsfunktion erfüllt, die gegenüber einer möglichen Werbewirkung

im Vordergrund

stehen muss

(EuGH a. a. O. - DAS PRINZIP DER

BEQUEMLICHKEIT). Zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet sind Slogans

bzw. sloganartige Wortfolgen besonders dann, wenn sie keinen eindeutigen, in

unmittelbarem Bezug zu den beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen

stehenden Aussagegehalt aufweisen, wobei neben Kürze, Originalität und

Prägnanz auch ihre Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit von Bedeutung

sein können (BGH a. a. O - Radio von hier; GRUR 2002, bar jeder Vernunft;

BPatG GRUR 2001, 511, 512 - Energie mit Esprit).

Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche

Unterscheidungskraft. Zwar stellen die einzelnen Wörter, aus denen die in der

angemeldeten Marke enthaltene Wortfolge „Lausitzer tanken Energie“ gebildet ist,

für sich genommen für alle bzw. für einen Teil der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen beschreibende Angaben dar. So bezeichnet „Lausitzer“ den

Abnehmerkreis bzw. die Zielgruppe der Waren und Dienstleistungen. Auch der

Begriff „tanken“ steht mit Brennstoffen und Kraftstoffe sowie den „Dienstleistungen

einer Tankstelle, nämlich Betanken von Fahrzeugen“ in einem unmittelbaren

beschreibenden Zusammenhang. Letztlich stellt auch das Wort „Energie“ u. a.

eine Art Oberbegriff für alle Arten von Energieträgern, wie Kernkraft, Wasser-,

Sonnen- und Windkraft sowie für aus fossilen Energieträgern gewonnene

Energien, wie z. B. Strom, dar. Jedoch ist insoweit bereits festzustellen, dass die

Verwendung des Begriffs „Energie“ im Zusammenhang mit dem Verkauf von

Benzin, Diesel, Erd- und Autogas an Tankstellen bzw. von anderen Brennstoffen,

wie z. B. Heizöl, unüblich ist, weil diese - auch ihren Oberbegriffen nach - als

Kraftstoffe oder Brennstoffe bezeichnet werden. Vor diesem

tatsächlichen

Hintergrund ist auch die angemeldete Wortfolge „Lausitzer tanken Energie“ zu

sehen und zu bewerten.

Hinzu kommt - was auch die Markenstelle im Ausgangspunkt nicht verkannt hat - ,

dass der Begriff „Energie tanken“ in der deutschen Sprache umgangssprachlich

die weitere Bedeutung „sich erholen“ bzw. „die körperlichen, geistigen und

seelischen Kräfte erneuern bzw. „wieder auffüllen““ hat, der vor dem zuvor

dargestellten Hintergrund, dass es im Zusammenhang mit dem physikalischen

Vorgang des Betankens von Fahrzeugen oder Heizkraftstoffen eher unüblich ist,

von „Energie tanken“ zu sprechen, für das maßgebliche Verständnis der

angemeldeten Marke durch den Durchschnittsverbraucher nicht vernachlässigt

werden darf. Zwar vermögen verschiedene Bedeutungen einer Marke für sich

genommen noch nicht die Unterscheidungskraft einer Marke zu begründen, wenn

sich alle Deutungsmöglichkeiten als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion

ungeeignet erweisen (BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT). Was die

Markenstelle jedoch unberücksichtigt gelassen hat, ist die Tatsache, dass die bei

Zugrundelegung eines üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses im

Vordergrund stehende Bedeutung der Wortfolge „Lausitzer tanken Energie“ im

Sinne eines geistigen und körperlichen Auftankens der Lausitzer für die in der

Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen - anders als etwa für

Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen, die nicht mitbeansprucht

sind - keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt aufweist. Angesichts des

für einen angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher

erkennbaren Wortspiels und der damit verbundenen Mehrdeutigkeit sowie der

Kürze und Einprägsamkeit der Wortfolge „Lausitzer tanken Energie“ weist die

angemeldete Marke entgegen der in den angegriffenen Beschlüssen vertretenen

Ansicht noch das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft i. S. d. § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. Auf die Frage, ob die grafische Ausgestaltung der

angemeldeten Marke geeignet ist, deren Unterscheidungskraft zu begründen,

kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

Der Eintragung der angemeldeten Marke steht auch nicht das Schutzhindernis des

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind von der

Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder

Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,

der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der damit gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen dienen können.

Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die graphische Ausgestaltung der

angegriffenen Marke als schutzbegründender Überschuss zu bewerten sein

könnte, weil bereits der im Vordergrund stehende Begriffsgehalt der sloganartigen

Wortfolge

„Lausitzer

tanken Energie“, anders als dies bei deren

Einzelbestandteilen ganz oder teilweise der Fall ist, nicht geeignet ist, ein Merkmal

der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen konkret zu

bezeichnen.

Der Beschwerde der Anmelderin war deshalb stattzugeben.

Dr. Fuchs-Wissemann

Kopacek

Reker

Bb