Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 04.06.2008 – 26 W (pat) 44/07
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 44/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 76 768.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Ric
hters
Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Kopacek 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juni 2006 und 2. März 2007 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 1: Frostschutzmittel;
Klasse 3: Scheibenreiniger, Cockpitpflegemittel; Reinigungs-,
Putz-, Polier-, Fettentfernungs-, Schleif-, Autopflegemittel;
Klasse 4:
technische Öle und Fette; Schmierstoffe; Brennstoffe;
Kraftstoffe;
Klasse 37: automatisches Einschäumen, Waschen, Trocknen und
Konservieren von Kraftfahrzeugen; Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen;
Klasse 39: Dienstleistungen einer Tankstelle, nämlich Betanken
von Fahrzeugen;
Klasse 42: Durchführung von TÜV-Service, nämlich Begutachtung von Fahrzeugumbauten, Überprüfung von
Straßentauglichkeit von Fahrzeugen, Erstellen von
technischen Schaden- und Wertgutachten“
bestimmten Marke
mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, auch bei Zugrundelegung des gebotenen
großzügigen Prüfungsmaßstabes sei die angemeldete Marke nicht geeignet, die in
der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach zu kennzeichnen. Der Slogan „Lausitzer tanken Energie“ sei zwar kurz
und eingängig, verfüge aber über keinerlei Originalität oder Interpretationsbedürftigkeit. Vielmehr handele es sich um einen Sachhinweis auf das typische
Leistungsspektrum einer Tankstelle. Dass das Wort „Energie“ sowohl im Sinne
von physikalischer Energie als auch im Sinne von persönlicher Energie eines
Menschen verstanden werden könne, könne die Schutzfähigkeit des
angemeldeten Slogans nicht begründen, weil die Bewohner der Region Lausitz an
einer Tankstelle sowohl physikalische als auch geistige und körperliche Energie
tanken könnten. Soweit sich die Anmelderin demgegenüber auf eine Anzahl von
als Marken für schutzfähig erachteten Slogans bezogen habe, seien diese auf
Grund ihrer Mehrdeutigkeit deutlich phantasievoller als die angemeldete Marke.
Auch die grafische Ausgestaltung könne die Unterscheidungskraft der
angemeldeten Marke nicht begründen, weil sich die Unterlegung eines
Werbeslogans mit einem
farbigen Balken und die Darstellung einzelner
Markenwörter in verschiedenen Farben im Rahmen der bei Werbesprüchen
üblichen Gestaltungsformen bewege und deshalb nicht als betriebliches
Herkunftskennzeichen verstanden werde.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die
angemeldete Marke verfüge schon deshalb über das erforderliche Mindestmaß an
Unterscheidungskraft, weil der in ihr enthaltene Ausdruck „Energie tanken“ nicht
mit „Kraftstoff tanken“ gleichzusetzen sei. Unter „Energie tanken“ verstehe der
Verkehr ausschließlich die Wiederherstellung der körperlichen und geistigen
Spann- und Tatkraft. Wer hingegen sein Auto an einer Tankstelle betanke, tanke
keine Energie, sondern Diesel, Benzin oder Biokraftstoff. Es
fehle der
angemeldeten Marke deshalb bereits an einem produktbeschreibenden
Begriffsgehalt. Auch bei einer Anbringung der angemeldeten Marke an einer
Tankstelle erschließe sich der Begriffsgehalt der angemeldeten Marke erst auf den
zweiten Blick, was für die Originalität der beanspruchten Wortzusammenstellung
spreche.
Die Anmelderin beantragt demgemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als begründet.
Der angemeldeten Marke fehlt entgegen der Ansicht der Markenstelle nicht
jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen,
dass eine Marke dann Unterscheidungskraft aufweist, wenn sie geeignet ist, die
Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, als von einem
bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH MarkenR 2005, 22, 25
DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice).
Keine Unterscheidungskraft weisen vor allem solche Marken auf, denen die
angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen
lediglich einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt
zuordnen (BGH GRUR 2004, 778 - URLAUB DIREKT).
Werbeslogans und sonstige spruchartige Wortfolgen sind wie andere Wortmarken
zu behandeln, unterliegen also keinen strengeren Schutzvoraussetzungen und
müssen insbesondere - worauf die Anmelderin zutreffend hingewiesen hat - keine
zusätzliche Originalität aufweisen
(EuGH a. a. O. - DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier). Unbeschadet
der erforderlichen rechtlichen Gleichstellung sind jedoch tatsächliche Unterschiede
zu beachten. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass der Verkehr in
einem Werbeslogan gewöhnlich keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der
Waren und Dienstleistungen sieht. Zur Feststellung der Unterscheidungskraft ist
es deshalb unabdingbar, dass die als Marke beanspruchte Wortfolge in erster
Linie die Herkunftsfunktion erfüllt, die gegenüber einer möglichen Werbewirkung
im Vordergrund
stehen muss
(EuGH a. a. O. - DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT). Zur Erfüllung der Herkunftsfunktion geeignet sind Slogans
bzw. sloganartige Wortfolgen besonders dann, wenn sie keinen eindeutigen, in
unmittelbarem Bezug zu den beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen
stehenden Aussagegehalt aufweisen, wobei neben Kürze, Originalität und
Prägnanz auch ihre Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit von Bedeutung
sein können (BGH a. a. O - Radio von hier; GRUR 2002, bar jeder Vernunft;
BPatG GRUR 2001, 511, 512 - Energie mit Esprit).
Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche
Unterscheidungskraft. Zwar stellen die einzelnen Wörter, aus denen die in der
angemeldeten Marke enthaltene Wortfolge „Lausitzer tanken Energie“ gebildet ist,
für sich genommen für alle bzw. für einen Teil der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen beschreibende Angaben dar. So bezeichnet „Lausitzer“ den
Abnehmerkreis bzw. die Zielgruppe der Waren und Dienstleistungen. Auch der
Begriff „tanken“ steht mit Brennstoffen und Kraftstoffe sowie den „Dienstleistungen
einer Tankstelle, nämlich Betanken von Fahrzeugen“ in einem unmittelbaren
beschreibenden Zusammenhang. Letztlich stellt auch das Wort „Energie“ u. a.
eine Art Oberbegriff für alle Arten von Energieträgern, wie Kernkraft, Wasser-,
Sonnen- und Windkraft sowie für aus fossilen Energieträgern gewonnene
Energien, wie z. B. Strom, dar. Jedoch ist insoweit bereits festzustellen, dass die
Verwendung des Begriffs „Energie“ im Zusammenhang mit dem Verkauf von
Benzin, Diesel, Erd- und Autogas an Tankstellen bzw. von anderen Brennstoffen,
wie z. B. Heizöl, unüblich ist, weil diese - auch ihren Oberbegriffen nach - als
Kraftstoffe oder Brennstoffe bezeichnet werden. Vor diesem
tatsächlichen
Hintergrund ist auch die angemeldete Wortfolge „Lausitzer tanken Energie“ zu
sehen und zu bewerten.
Hinzu kommt - was auch die Markenstelle im Ausgangspunkt nicht verkannt hat - ,
dass der Begriff „Energie tanken“ in der deutschen Sprache umgangssprachlich
die weitere Bedeutung „sich erholen“ bzw. „die körperlichen, geistigen und
seelischen Kräfte erneuern bzw. „wieder auffüllen““ hat, der vor dem zuvor
dargestellten Hintergrund, dass es im Zusammenhang mit dem physikalischen
Vorgang des Betankens von Fahrzeugen oder Heizkraftstoffen eher unüblich ist,
von „Energie tanken“ zu sprechen, für das maßgebliche Verständnis der
angemeldeten Marke durch den Durchschnittsverbraucher nicht vernachlässigt
werden darf. Zwar vermögen verschiedene Bedeutungen einer Marke für sich
genommen noch nicht die Unterscheidungskraft einer Marke zu begründen, wenn
sich alle Deutungsmöglichkeiten als zur Erfüllung der Herkunftsfunktion
ungeeignet erweisen (BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT). Was die
Markenstelle jedoch unberücksichtigt gelassen hat, ist die Tatsache, dass die bei
Zugrundelegung eines üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses im
Vordergrund stehende Bedeutung der Wortfolge „Lausitzer tanken Energie“ im
Sinne eines geistigen und körperlichen Auftankens der Lausitzer für die in der
Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen - anders als etwa für
Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen, die nicht mitbeansprucht
sind - keinen unmittelbar beschreibenden Begriffsgehalt aufweist. Angesichts des
für einen angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher
erkennbaren Wortspiels und der damit verbundenen Mehrdeutigkeit sowie der
Kürze und Einprägsamkeit der Wortfolge „Lausitzer tanken Energie“ weist die
angemeldete Marke entgegen der in den angegriffenen Beschlüssen vertretenen
Ansicht noch das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft i. S. d. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf. Auf die Frage, ob die grafische Ausgestaltung der
angemeldeten Marke geeignet ist, deren Unterscheidungskraft zu begründen,
kommt es bei dieser Sachlage nicht an.
Der Eintragung der angemeldeten Marke steht auch nicht das Schutzhindernis des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind von der
Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder
Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,
der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der damit gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen dienen können.
Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die graphische Ausgestaltung der
angegriffenen Marke als schutzbegründender Überschuss zu bewerten sein
könnte, weil bereits der im Vordergrund stehende Begriffsgehalt der sloganartigen
Wortfolge
„Lausitzer
tanken Energie“, anders als dies bei deren
Einzelbestandteilen ganz oder teilweise der Fall ist, nicht geeignet ist, ein Merkmal
der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen konkret zu
bezeichnen.
Der Beschwerde der Anmelderin war deshalb stattzugeben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Kopacek
Reker
Bb