Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Urteil vom 04.06.2008 – 4 Ni 67/06 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 4. Juni 2008 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 67/06 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das europäische Patent EP 1 052 834
(DE 500 06 555)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 4. Juni 2008 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die
Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Voit, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Ing. Gottstein
für Recht erkannt:
1.) Das europäische Patent EP 1 052 834 wird mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang seiner Patentansprüche 21 - 47 für nichtig erklärt.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.) Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 052 834
(Streitpatent), das am 18. März 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität der
deutschen Patentanmeldung DE 199 21 533 vom 11. Mai 1999 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und
wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 500 06 555 geführt. Es
betrifft ein Kommunikationssystem eines Kraftfahrzeugs und umfasst
48 Ansprüche, von denen nur die Ansprüche 21 bis 47 angegriffen sind. Die nebengeordneten Ansprüche 21 und 37 lauten ohne Bezugszeichen wie folgt:
21. Rundfunkgerät für ein Kraftfahrzeug mit einer Eingabeeinheit,
einer Empfangseinrichtung zum Empfang von Rundfunksignalen innerhalb bestimmter Frequenzbänder und Mitteln zur
Umsetzung der empfangenen Rundfunksignale in akustische
Signale über eine akustische Ausgabeeinheit, dadurch gekennzeichnet, dass das Rundfunkgerät als eigenständiges
Gerät ausgebildet ist und in das Rundfunkgerät zusätzlich eine
weitere Empfangseinheit und eine mit der weiteren Empfangseinheit in Verbindung stehende Sendeeinheit integriert
sind, wobei die Empfangseinheit und die weitere Sendeeinheit
zur drahtlosen Anbindung eines eigenständigen externen Geräts über eine bidirektionale Kurzstrecken-Funkverbindung
ausgelegt sind und die Ausgabe von über die weitere Empfangseinheit empfangenen Sprachsignalen über die akustische Ausgabeeinheit erfolgt und die Übertragung mittels der
Kurzstrecken-Funkverbindung außerhalb der Frequenzbänder
der Rundfunksignale erfolgt.
37. Verfahren zum Betreiben einer Freisprecheinrichtung für ein
Kraftfahrzeug, die in ein Audio- und/oder Informationssystem
des Kraftfahrzeugs, insbesondere ein Rundfunkgerät, integriert ist und über eine drahtlose, bidirektionale Kurzstrecken-
Funkverbindung direkt mit einem eigenständigen Mobiltelefon
verbunden werden kann, mit den Verfahrensschritten:
-
gegenseitige
Identifikation von Rundfunkgerät und
Mobiltelefon bei Eintritt des Mobiltelefons in den Funkbereich des Rundfunkgeräts,
- Freisprecheinrichtung in Bereitschaftsmodus schalten,
- Übertragen von Statusmeldungen über die Kurzstrecken-
Funkverbindung,
- Aktivieren der Freisprecheinrichtung zur Übertragung von
ein- oder ausgehenden Mobilfunkdaten oder -gesprächen
zwischen dem Mobiltelefon und dem Rundfunkgerät.
Wegen der weiter angegriffenen und unmittelbar oder mittelbar auf die Ansprüche 21 und 37 rückbezogenen Patentansprüche 22 bis 36 und 38 bis 47 wird auf
die Streitpatentschrift EP 1 052 834 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand der Ansprüche 21 bis 47 des Streitpatents sei weder neu noch erfinderisch. Im Stand der Technik seien zum Prioritätszeitpunkt Autoradios beziehungsweise Mobiltelefone mit den Merkmalen des Patentgegenstandes bereits bekannt gewesen. Zudem seien den Anmeldeunterlagen
die Ausbildung des Autoradios in Anspruch 21 und die Ausbildung des Mobiltelefons als „eigenständige“ Geräte nicht als zur Erfindung gehörend entnehmbar und
der Ausdruck „eigenständig“ vermittle keine technisch klare Lehre. Hierzu bietet
die Klägerin Zeugenbeweis zur Zugänglichkeit der Anlage K7 an und beruft sich
auf folgende Druckschriften und Dokumente:
K3
K4
K5
K6
K7
US 5 797 088
Haartsen J. u. a.: „Bluetooth: Vision, Goals, and Architecture“, in: Mobile
Computing
and
Communications
Review,
Vol. 2,
Nr. 4,
13. November 1998
JP 10-336311A mit englischer Übersetzung (K5a)
WO 96/32783 A1
Incisor News from Bluetooth and Short Range RF Environment, Dezember 1998
K8
Internetausdruck zum Nachweis der öffentlichen Zugänglichkeit der Anlage K7
K11 WO 98/17502 A1
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 1 052 834 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 21 bis 47 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 21 ohne Bezugszeichen
folgende Fassung erhält, Patentanspruch 28 gestrichen wird und sich an
Anspruch 27 die Ansprüche 28 bis 47 unter Anpassung der Rückbezüge
anschließen (Hilfsantrag 1):
21. Rundfunkgerät für ein Kraftfahrzeug mit einer Eingabeeinheit,
einer Empfangseinrichtung zum Empfang von Rundfunksignalen innerhalb bestimmter Frequenzbänder und Mitteln zur
Umsetzung der empfangenen Rundfunksignale in akustische
Signale über eine akustische Ausgabeeinheit, wobei das
Rundfunkgerät als eigenständiges Gerät ausgebildet ist und in
das Rundfunkgerät zusätzlich eine weitere Empfangseinheit
und eine mit der weiteren Empfangseinheit in Verbindung stehende Sendeeinheit integriert sind, wobei die Empfangseinheit
und die weitere Sendeeinheit zur drahtlosen Anbindung eines
eigenständigen externen Geräts über eine bidirektionale Kurzstrecken-Funkverbindung ausgelegt sind und die Ausgabe von
über die weitere Empfangseinheit empfangenen Sprachsignalen über die akustische Ausgabeeinheit erfolgt und die
Übertragung mittels der Kurzstrecken-Funkverbindung außerhalb der Frequenzbänder der Rundfunksignale erfolgt,
wenn es sich bei dem externen Gerät um ein
Mobilfunktelefon handelt und das Rundfunkgerät als Freisprecheinrichtung einsetzbar ist, und wenn
das Mobilfunktelefon und die Freisprecheinrichtung
eingerichtet sind zum
- gegenseitigen Identifizieren von Rundfunkgerät und
Mobiltelefon bei Eintritt des Mobiltelefons in den
Funkbereich des Rundfunkgeräts,
- Schalten der Freisprecheinrichtung in den Bereitschaftsmodus,
- Übertragen von Statusmeldungen über die Kurzstrecken-Funkverbindung,
- Aktivieren der Freisprecheinrichtung zur Übertragung
von ein- oder ausgehenden Mobilfunkdaten oder –gesprächen zwischen dem Mobiltelefon und dem Rundfunkgerät.
weiter hilfsweise mit der Maßgabe,
dass Patentanspruch 21 ohne Bezugszeichen folgende Fassung
erhält, Patentansprüche 28 und 40 gestrichen werden, Anspruch 36
ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält und sich an Anspruch 27 die Ansprüche 28 bis 35 und 37 bis 46 unter Anpassung
der Rückbezüge anschließen (Hilfsantrag 2):
21. Rundfunkgerät für ein Kraftfahrzeug mit einer Eingabeeinheit,
einer Empfangseinrichtung zum Empfang von Rundfunksignalen innerhalb bestimmter Frequenzbänder und Mitteln zur
Umsetzung der empfangenen Rundfunksignale in akustische
Signale über eine akustische Ausgabeeinheit, wobei das
Rundfunkgerät als eigenständiges Gerät ausgebildet ist und in
das Rundfunkgerät zusätzlich eine weitere Empfangseinheit
und eine mit der weiteren Empfangseinheit in Verbindung stehende Sendeeinheit integriert sind, wobei die Empfangseinheit
und die weitere Sendeeinheit zur drahtlosen Anbindung eines
eigenständigen externen Geräts über eine bidirektionale Kurzstrecken-Funkverbindung ausgelegt sind und die Ausgabe von
über die weitere Empfangseinheit empfangenen Sprachsignalen über die akustische Ausgabeeinheit erfolgt und die
Übertragung mittels der Kurzstrecken-Funkverbindung außerhalb der Frequenzbänder der Rundfunksignale erfolgt,
wenn es sich bei dem externen Gerät um ein
Mobilfunktelefon handelt und das Rundfunkgerät als Freisprecheinrichtung einsetzbar ist, und wenn
das Mobilfunktelefon und die Freisprecheinrichtung
eingerichtet sind zum
- gegenseitigen Identifizieren von Rundfunkgerät und
Mobiltelefon bei Eintritt des Mobiltelefons in den
Funkbereich des Rundfunkgeräts,
- Schalten der Freisprecheinrichtung in den Bereitschaftsmodus,
- Übertragen von Statusmeldungen über die Kurzstrecken-Funkverbindung,
- Aktivieren der Freisprecheinrichtung zur Übertragung
von ein- oder ausgehenden Mobilfunkdaten oder -gesprächen zwischen dem Mobiltelefon und dem Rundfunkgerät und wenn
eine Gesprächsübergabe zwischen Mobiltelefon und Freisprecheinrichtung oder umgekehrt möglich ist
und/oder wenn die Telefonnummer des Anrufenden an
das Audio- und/oder Informationssystem übermittelt wird
und eine Zuordnung von Namen und Telefonnummern in
einem Speicherelement des Audio- und/oder Informationssystems ablegbar ist, so dass der Name des Anrufenden auf einer Anzeigeeinheit ausgegeben werden kann.
36. Verfahren zum Betreiben einer Freisprecheinrichtung für ein
Kraftfahrzeug, die in ein Audio- und/oder Informationssystem
des Kraftfahrzeugs, insbesondere ein Rundfunkgerät, integriert ist und über eine drahtlose, bidirektionale Kurzstrecken-
Funkverbindung direkt mit einem eigenständigen Mobiltelefon
verbunden werden kann, mit den Verfahrensschritten:
-
gegenseitige
Identifikation von Rundfunkgerät und
Mobiltelefon bei Eintritt des Mobiltelefons in den Funkbereich des Rundfunkgeräts,
- Freisprecheinrichtung in Bereitschaftsmodus schalten,
- Übertragen von Statusmeldungen über die Kurzstrecken-
Funkverbindung,
- Aktivieren der Freisprecheinrichtung zur Übertragung von
ein - oder ausgehenden Mobilfunkdaten oder -gesprächen
zwischen dem Mobiltelefon und dem Rundfunkgerät,
wenn eine Gesprächsübergabe zwischen Mobiltelefon
und Freisprecheinrichtung oder umgekehrt möglich ist
und/oder wenn die Telefonnummer des Anrufenden an
das Audio- und/oder Informationssystem übermittelt wird
und eine Zuordnung von Namen und Telefonnummern in
einem Speicherelement des Audio- und/oder Informationssystems ablegbar ist, so dass der Name des Anrufenden auf einer Anzeigeeinheit ausgegeben werden kann.
weiter hilfsweise mit der Maßgabe,
dass Patentanspruch 21 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält,
Patentansprüche 28 und 40 gestrichen werden, Anspruch 36 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält und sich an Anspruch 27 die Ansprüche 28 bis 35 und 37 bis 46 unter Anpassung der Rückbezüge anschließen (Hilfsantrag 3):
21. Rundfunkgerät für ein Kraftfahrzeug mit einer Eingabeeinheit,
einer Empfangseinrichtung zum Empfang von Rundfunksignalen innerhalb bestimmter Frequenzbänder und Mitteln zur
Umsetzung der empfangenen Rundfunksignale in akustische
Signale über eine akustische Ausgabeeinheit, wobei das
Rundfunkgerät als eigenständiges Gerät ausgebildet ist und in
das Rundfunkgerät zusätzlich eine weitere Empfangseinheit
und eine mit der weiteren Empfangseinheit in Verbindung stehende Sendeeinheit integriert sind, wobei die Empfangseinheit
und die weitere Sendeeinheit zur drahtlosen Anbindung eines
eigenständigen externen Geräts über eine bidirektionale Kurzstrecken-Funkverbindung ausgelegt sind und die Ausgabe von
über die weitere Empfangseinheit empfangenen Sprachsignalen über die akustische Ausgabeeinheit erfolgt und die
Übertragung mittels der Kurzstrecken-Funkverbindung außerhalb der Frequenzbänder der Rundfunksignale erfolgt,
wenn es sich bei dem externen Gerät um ein
Mobilfunktelefon handelt und das Rundfunkgerät als Freisprecheinrichtung einsetzbar, ist und wenn
das Mobilfunktelefon und die Freisprecheinrichtung
eingerichtet sind zum
- gegenseitigen Identifizieren von Rundfunkgerät und
Mobiltelefon bei Eintritt des Mobiltelefons in den
Funkbereich des Rundfunkgeräts,
- Schalten der Freisprecheinrichtung in den Bereitschaftsmodus,
- Übertragen von Statusmeldungen über die Kurzstrecken-Funkverbindung,
- Aktivieren der Freisprecheinrichtung zur Übertragung
von ein- oder ausgehenden Mobilfunkdaten oder -gesprächen zwischen dem Mobiltelefon und dem Rundfunkgerät und wenn
eine Gesprächsübergabe zwischen Mobiltelefon und Freisprecheinrichtung oder umgekehrt möglich ist
und wenn die Telefonnummer des Anrufenden an das Audio- und/oder Informationssystem übermittelt wird und
eine Zuordnung von Namen und Telefonnummern in einem Speicherelement des Audio- und/oder Informationssystems ablegbar ist, so dass der Name des Anrufenden
auf einer Anzeigeeinheit ausgegeben werden kann.
36. Verfahren zum Betreiben einer Freisprecheinrichtung für ein
Kraftfahrzeug, die in ein Audio- und/oder Informationssystem
des Kraftfahrzeugs, insbesondere ein Rundfunkgerät, integriert ist und über eine drahtlose, bidirektionale Kurzstrecken-
Funkverbindung direkt mit einem eigenständigen Mobiltelefon
verbunden werden kann, mit den Verfahrensschritten:
-
gegenseitige
Identifikation von Rundfunkgerät und
Mobiltelefon bei Eintritt des Mobiltelefons in den Funkbereich des Rundfunkgeräts,
- Freisprecheinrichtung in Bereitschaftsmodus schalten,
- Übertragen von Statusmeldungen über die Kurzstrecken-
Funkverbindung,
- Aktivieren der Freisprecheinrichtung zur Übertragung von
ein - oder ausgehenden Mobilfunkdaten oder -gesprächen
zwischen dem Mobiltelefon und dem Rundfunkgerät,
wenn eine Gesprächsübergabe zwischen Mobiltelefon
und Freisprecheinrichtung oder umgekehrt möglich ist
und wenn die Telefonnummer des Anrufenden an das Audio- und/oder Informationssystem übermittelt wird und
eine Zuordnung von Namen und Telefonnummern in einem Speicherelement des Audio- und/oder Informationssystems ablegbar ist, so dass der Name des Anrufenden
auf einer Anzeigeeinheit ausgegeben werden kann.
Die Beklagte widerspricht dem klägerischen Vortrag und hält das Streitpatent zumindest im hilfsweise verteidigten Umfang für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
I.
Die zulässige Klage ist begründet. Sie führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im beantragten Umfang, denn der Gegenstand der Ansprüche 21 und 37 der erteilten Fassung
sowie der Ansprüche 21 und 36 in den hilfsweise verteidigten Fassungen ist nicht
patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 56
EPÜ), was auch zur Nichtigkeit der abhängigen Patentansprüche führt.
Nach dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhalt
geht der Senat davon aus, dass der Gegenstand des Streitpatents sowohl in der
erteilten als auch in den verteidigten Fassungen auf der Grundlage der Druckschriften K3 und K11 dem einschlägigen Fachmann, einem Diplomingenieur der
Fachrichtung Nachrichtentechnik mit besonderen Kenntnissen sowohl der Rundfunktechnik als auch der Mobilfunktechnik und mit mehrjähriger Erfahrung auf dem
Gebiet der Integration von Gerätschaften der vorgenannten Funkbereiche und
insbesondere auch der damit verbundenen Benutzerführung, zum Prioritätszeitpunkt nahe gelegt war.
Infolgedessen kann auch dahinstehen, ob die Hilfsanträge 2 und 3 wegen der
Verquickung eines Sachanspruchs mit einem Verfahrensanspruch ohne weiteres
zulässig wären.
II.
1. Das Streitpatent betrifft ein Kommunikationssystem eines Kraftfahrzeuges,
wobei ein Rundfunkgerät mit einer zusätzlichen weiteren Sende- und Empfangseinheit versehen wird, die zur bidirektionalen Anbindung eines externen Geräts
über eine Kurzstreckenfunkverbindung außerhalb der Rundfunkfrequenzbänder
dient, und dem Verfahren zum Betreiben einer solchen Freisprecheinrichtung. In
der Beschreibung des Streitpatents ist erläutert, dass Freisprecheinrichtungen
zum sicheren Betrieb eines Mobiltelefons in Kraftfahrzeugen während der Fahrt
eingesetzt werden, die aber in der Regel einen hohen Arbeitsaufwand, insbesondere beim nachträglichen Einbau, erfordern (Sp. 1, Z. 24-46). Im Stand der Technik sind Freisprecheinrichtungen bekannt, mit denen der Installationsaufwand verringert werden kann, etwa aus der WO 96/32783 A1, die aber wiederum eine
Grundinstallation vor der Inbetriebnahme erfordert (Sp. 1 Z. 47-58 und Sp. 2 Z. 1-
16). Ebenso ist im Stand der Technik aus der WO 98/17502 A1 ein Autoradio mit
einem abnehmbaren Bedienteil bekannt, das ein Funktelefon aufweist, wobei als
drahtlose Schnittstelle zwischen dem fest eingebauten Teil und dem Bedienteil
eine optische Schnittstelle vorgesehen ist. Hierbei ist aber das Autoradio und das
Mobiltelefon eine Einheit und das Gerät kann nicht als Freisprecheinrichtung für
ein handelsübliches Mobiltelefon fungieren (Sp. 2, Z. 17-26). Schließlich ist aus
der WO 98/15075 A1 ein Telematikgerät bekannt, in dem ein Autoradio mit RDS-
Modul, ein Funktelefon und ein Ortungs- und Navigationssystem in einem Gehäuse angebracht sind (Sp. 2, Z. 28-30). Ergänzend sind im Stand der Technik
Kurzstreckenfunkverbindungen nach dem „Bluetooth“-Standard bekannt (Sp. 2,
Z. 31-38).
2. Vor diesem Hintergrund bezeichnet es die Patentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein Kommunikationssystem, das ein Audio- und/oder Informationssystem,
insbesondere in Form eines Rundfunkgerätes sowie eines Mobiltelefons, beinhaltet, so mit einer Freisprecheinrichtung zu versehen, dass kein zusätzlicher Installationsaufwand erforderlich ist und auch zu Beginn der Fahrt keine weiteren
Handhabungsschritte notwendig sind. Ein Verfahren soll ferner zum komfortablen
Betreiben einer Fernsprecheinrichtung eines Kraftfahrzeugs dienen (Sp. 2, Z. 39-
54).
3. Die Patentansprüche 21 und 37 beschreiben demgemäß eine Vorrichtung sowie ein Verfahren mit folgenden Merkmalen (ohne Bezugszeichen, Gliederungszeichen a) bis i) resp. a) bis g) hinzugefügt):
21. a) Rundfunkgerät für ein Kraftfahrzeug
b) mit einer Eingabeeinheit,
c) einer
Empfangseinrichtung
zum
Empfang
von
Rundfunksignalen innerhalb bestimmter Frequenzbänder
und
d) Mitteln zur Umsetzung der empfangenen Rundfunksignale
in akustische Signale über eine akustische Ausgabeeinheit,
dadurch gekennzeichnet, dass
e) das Rundfunkgerät als eigenständiges Gerät ausgebildet
ist und
f)
in das Rundfunkgerät zusätzlich
f1) eine weitere Empfangseinheit und
f2) eine mit der weiteren Empfangseinheit in Verbindung stehende Sendeeinheit integriert sind,
g) wobei die Empfangseinheit und die weitere Sendeeinheit
zur drahtlosen Anbindung eines eigenständigen externen
Gerätes über eine bidirektionale Kurzstrecken-Funkverbindung ausgelegt sind und
h) die Ausgabe von über die weitere Empfangseinheit
empfangenen Sprachsignalen über die akustische Ausgabeeinheit erfolgt und
i) die Übertragung mittels der Kurzstrecken-Funkverbindung
außerhalb der Frequenzbänder der Rundfunksignale erfolgt.
37. a) Verfahren zum Betreiben einer Freisprecheinrichtung für
ein Kraftfahrzeug,
b) die
in ein Audio- und/oder
Informationssystem des
Kraftfahrzeugs, insbesondere ein Rundfunkgerät, integriert
ist und
c) über
eine
drahtlose,
bidirektionale Kurzstrecken-
Funkverbindung direkt mit einem eigenständigen Mobiltelefon verbunden werden kann,
mit den Verfahrensschritten:
d) gegenseitige
Identifikation von Rundfunkgerät und
Mobiltelefon bei Eintritt des Mobiltelefons in den Funkbereich des Rundfunkgeräts,
e) Freisprecheinrichtung in Bereitschaftsmodus schalten;
f) Übertragen von Statusmeldungen über die Kurzstrecken-
Funkverbindung,
g) Aktivieren der Freisprecheinrichtung zur Übertragung von
ein- oder ausgehenden Mobilfunkdaten oder -gesprächen
zwischen dem Mobiltelefon und dem Rundfunkgerät.
Zum Hauptantrag:
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 21 nach Hauptantrag mag zwar neu
und gewerblich anwendbar sein, er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Er ergab sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik nach Anlage K3 in Verbindung mit seinem, insbesondere durch Druckschrift K11 belegten Fachwissen.
a) Patentanspruch 21 nach Hauptantrag lautet wie Patentanspruch 21 erteilter
Fassung, vgl. unter Punkt 3..
b) Das aus der Druckschrift K3 als bekannt entnehmbare Rundfunkgerät für ein
Kraftfahrzeug (vergleiche die Zusammenfassung, die Figur 1 und Spalte 2, Zeilen 18 bis 27 - Merkmal a) weist eine Eingabeeinheit auf (Figur 1, Steuerfeld 37
mit Eingabetasten 39, Spalte 5, Zeilen 1 bis 6 - Merkmal b). Des weiteren umfasst
das Rundfunkgerät eine Empfangseinrichtung (101, 103, 105, 107, Fig. 2) zum
Empfang von Rundfunksignalen innerhalb bestimmter Frequenzbänder (Spalte 2,
Zeilen 40 bis 43, Spalte 6, Zeilen 51 bis 61 - Merkmal c) sowie Mittel (111, 113,
z. B. Verstärker, Fig. 3) zur Umsetzung der empfangenen Rundfunksignale in
akustische Signale über eine akustische Ausgabeeinheit (Lautsprecher, Spalte 2,
Zeilen 43 bis 46, Spalte 6, Zeile 62 bis Spalte 7, Zeile 3 - Merkmal d). Offensichtlich ist das Rundfunkgerät als eigenständiges Gerät ausgebildet (Figur 1 i. V. m.
Spalte 2, Zeilen 21 bis 27 - Merkmal e). In das Rundfunkgerät sind zusätzlich eine
weitere Empfangseinheit und eine mit der weiteren Empfangseinheit in Verbindung stehende Sendeeinheit integriert (vgl. Figuren 2 und 3, Spalte 6, Zeilen 51
bis 67 - Merkmale f, f1; Figur 1, Spalte 6, Zeilen 28 bis 41 - Merkmal f2), die zusammen mit einer bidirektionalen Schnittstelle in Form von Kontakten (Figur 1,
Kontakte 13, 77, Spalte 4, Zeilen 46 bis 54, Spalte 5, Zeilen 49 bis 65, Spalte 6,
Zeilen 41 bis 44) zur Anbindung eines eigenständigen externen Geräts, nämlich
eines Mobilfunktelefons dienen (Spalte 3, Zeilen 19 bis 21, Spalte 5, Zeilen 39 bis
41 - Merkmal g teilweise). Die Ausgabe von über die weitere Empfangseinheit
empfangenen Sprachsignalen erfolgt über eine akustische Ausgabeeinheit, insbesondere einen Audioverstärker und die Fahrzeuglautsprecher (Spalte 3, Zeilen 1
bis 27, Spalte 6, Zeile 62 bis Spalte 7, Zeile 3 - Merkmal h).
Das aus der Druckschrift K3 als bekannt entnehmbare Rundfunkgerät weist ersichtlich den Nachteil auf, dass die Anbindung des eigenständigen externen Geräts - Mobiltelefons - letztlich über in einer Aufnahme des Rundfunkgeräts und an
dem Mobiltelefon angeordnete Schnittstellen-Kontakte erfolgt und somit eine Nutzung von Komponenten des Rundfunkgeräts durch das Mobiltelefon nur möglich
ist, wenn das Mobiltelefon in der genannten Aufnahme angeordnet und so mit dem
Rundfunkgerät fest verbunden ist (vgl. K3, Spalte 4, Zeilen 46 bis 58, Spalte 5,
Zeilen 19 bis 21). Aus seinem Fachwissen heraus sind dem Fachmann auch andere Verbindungsmöglichkeiten geläufig, insbesondere solche, die nicht auf einer
festen Kontaktierung beruhen, sondern bspw. auf einer Funkverbindung, als Beleg
für dieses Fachwissen wird verwiesen auf die Druckschrift K11. Aus dieser Druckschrift ist ein Rundfunkempfänger und ein mit diesem über eine bidirektionale
Kurzstrecken-Funkverbindung
(hier:
Infrarot-Schnittstelle) verbindbares, als
Funktelefon ausgebildetes Funkgerät als bekannt entnehmbar (vgl. Zusammenfassung i. V. m. Seite 8, Zeile 1 bis 29). Nicht zuletzt auch veranlasst durch Benutzerwünsche und/oder Verkaufsargumente (vgl. BPatG, GRUR 2002, 418 -
Selbstbedienungs-Chipkartenausgabe) bietet sich dem Fachmann eine solche bidirektionale Kurzstrecken-Funkverbindung an, um dem Nutzer eine flexiblere
Handhabung des eigenständigen externen Geräts - Mobiltelefons - zu ermöglichen. Darüber hinaus werden mit der Wahl einer Kurzstrecken-Funkverbindung
die gemäß K3 (vgl. Spalte 4, Zeilen 46 bis 67) notwendigen baulichen Vorkehrungen insbesondere am Rundfunkgerät, eine Aufnahme für das Mobiltelefon und
elektrische Kontakte betreffend, obsolet. Mit der solcherart erreichten drahtlosen
Anbindung des eigenständigen externen Geräts sind auch die weitere Empfangseinheit und die weitere Sendeeinheit entsprechend ausgelegt (vgl. auch dazu K11,
Infrarot-Sender/Empfänger 21, 22 bzw. 26, 27, Seite 8, Zeilen 10 bis 14 – Rest
Merkmal g), und die Übertragung von Signalen mittels der Kurzstrecken-Funkverbindung erfolgt im Infrarot-Bereich und somit außerhalb der Frequenzbänder der
Rundfunksignale (Merkmal i).
Damit ist der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des
Patentanspruchs 21 nach Hauptantrag gelangt.
c) Die Beklagte hat argumentiert, dass die aus dem Stand der Technik gemäß
der Druckschrift K11 als bekannt entnehmbaren Rundfunkgeräte und die mit diesen verbindbaren Funktelefone nicht als eigenständige Gerätschaften i. S. d.
Streitpatents angesehen werden könnten. Dem mag zwar so sein, insbesondere
ist gemäß K11 das Funktelefon als ein vom Rundfunkgerät abnehmbares Bedienteil desselben ausgebildet, wodurch ein Diebstahlschutz für das Rundfunkgerät realisiert wird, indem das Rundfunkgerät bei abgenommenem Funktelefon
nicht mehr funktionsfähig ist. Das hält den Fachmann aber nicht davon ab, wie
unter Abschnitt 4b) abgehandelt, die in K11 geschilderte Kurzstrecken-Funkverbindung in Betracht zu ziehen und so die mit einer solchen Wahl verbundenen
Vorteile hinsichtlich Handhabbarkeit und Installationsaufwand zu nutzen.
Auch die gegen den Stand der Technik gemäß Druckschrift K3 erhobenen Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Zwar mag die gemäß K3 bspw. vorgesehene Übertragung analoger HF-Signale (Antennensignale) über elektrische
Kontakte nicht ohne Weiteres auf jegliche Art von Kurzstrecken-Funkverbindungen
übertragbar sein, der Fachmann konnte jedoch der Druckschrift K11 die Lehre
entnehmen, dass zumindest die dort beschriebene Kurzstrecken-Funkverbindung
für eine Übertragung der in Rede stehenden Daten und Signale geeignet ist, insbesondere auch EMV-Probleme vermeiden hilft, vgl. K11, Seite 2, Zeilen 3 bis 20,
und Seite 3, Zeilen 12 bis 18.
5. Das Verfahren gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 37 nach
Hauptantrag ist mangels erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik nach K3 i. V. m. K11 ebenfalls nicht patentfähig.
a) Patentanspruch 37 nach Hauptantrag lautet wie Patentanspruch 37 erteilter
Fassung, vgl. unter Punkt 3..
b) Aus der Druckschrift K3 ist ein Verfahren zum Betreiben einer Freisprecheinrichtung für ein Kraftfahrzeug als bekannt entnehmbar (vgl. bspw. Spalte 3, Zeilen 19 bis 42 - Merkmal a). Die Freisprecheinrichtung ist in ein Audio- und/oder
Informationssystem des Kraftfahrzeugs, insbesondere ein Rundfunkgerät, integriert (vgl. Figur 1, Spalte 4, Zeilen 31 bis 58, Spalte 5, Zeile 66 bis Spalte 6
Zeile 27, i. V. m. Spalte 3, Zeilen 19 bis 42 - Merkmal b). Die bekannte Freisprecheinrichtung kann über eine drahtlose, bidirektionale Kurzstrecken-Funkverbindung (vgl. die Ausführungen zum Patentanspruch 21 nach Hauptantrag unter
Punkt 4b), den Einsatz einer drahtlosen, bidirektionalen Kurzstrecken-Funkverbindung betreffend) direkt mit einem eigenständigen Mobiltelefon (vgl. dazu einmal
mehr K3, Spalte 4, Zeilen 54 bis 58) verbunden werden - Merkmal c.
Die mit den Merkmalen d bis g des Patentanspruchs 37 nach Hauptantrag geforderten Verfahrensschritte setzt der Fachmann auf Grund seines Fachwissens bei
einer drahtlosen, bidirektionalen Kurzstrecken-Funkverbindung, wie sie bspw. aus
der Druckschrift K11 im Zusammenhang mit einer Freisprecheinrichtung als bekannt entnehmbar ist (vgl. dazu ebenfalls die diesbzgl. Ausführungen unter
Punkt 4b) und ergänzend K11, Seite 4, Zeilen 7 bis 18), als gegeben voraus,
nachdem über die aus der K11 als bekannt entnehmbare Kurzstrecken-Funkverbindung nicht nur Antennensignale, sondern auch Daten allgemeiner Art, insbesondere Meldungen und Signalisierungsdaten, austauschbar sind (vgl. K11,
Seite 2, Zeilen 13 bis 16, Seite 3, Zeilen 12 bis 18, Seite 4, Zeilen 20 bis 29,
Seite 8, Zeilen 1 bis 12 und Zeilen 20 bis 29, i. V. m. BGH, GRUR 1995, 330-333 -
Elektrische Steckverbindung). So setzt bspw. die Nutzung einer gemeinsamen
Zugangsberechtigungskarte für das Rundfunkgerät und das Funkgerät gemäß
K11 (vgl. Seite 3, Zeilen 1 bis 6, Seite 9, Zeile 31 bis Seite 10, Zeile 2) eine gegenseitige Identifikation von Rundfunkgerät und Mobiltelefon bei Eintritt des Mobiltelefons in den Funkbereich des Rundfunkgeräts voraus - hier: bei der Aufnahme der Datenübertragung über die Infrarot-Schnittstelle nach K11 - Merkmal d.
Weiter sieht der Fachmann einen Bereitschaftsmodus für die Freisprecheinrichtung vor, wenn z. B. das Mobiltelefon im Funktelefonbetrieb bereit ist für eingehende Anrufe und bei einem solchen die Rufnummer des rufenden Teilnehmers
anzeigt (K11, Seite 8, Zeilen 20 bis 29 - Merkmal e). Auch Statusmeldungen
(Meldungen und Signalisierungsdaten, Seite 8, Zeilen 1 bis 12) werden über die
aus K11 als bekannt entnehmbare Kurzstrecken-Funkverbindung übertragen,
bspw. Befehle und Tastatureingaben, wie Telefonnummern, Kurzwahlziele, aber
auch Empfangsfeldstärken des Rundfunkgeräts (vgl. K11, Seite 8, Zeilen 14 bis
29, und ergänzend K3, Spalte 3, Zeilen 43 bis 56 - Merkmal f). Letztendlich entnimmt der Fachmann der Druckschrift K11 auch ein Aktivieren der Freisprecheinrichtung zur Übertragung von ein- oder ausgehenden Mobilfunkdaten oder - gesprächen zwischen dem Mobiltelefon und dem Rundfunkgerät, vgl. Seite 8,
Zeile 29 bis Seite 9, Zeile 31 - Merkmal g).
Nur am Rande sei zu dem, die Verfahrensschritte nach den Merkmalen d bis g
betreffenden Fachwissen ergänzend verwiesen auf die Abhandlung K4, die bzgl.
der in Rede stehenden drahtlosen, bidirektionalen Kurzstrecken-Funkverbindungen - Infrarot-, Bluetooth- und allgemein RF-Funkverbindungen - auf einschlägige,
übereinstimmende Standards verweist (vgl. Seite 44, Abschnitt IV.) und am Beispiel von Bluetooth-Verbindungen explizit die gemäß den Merkmalen d bis g des
Patentanspruchs 37 nach Hauptantrag geforderten Verfahrensschritte aufzeigt
(vgl. Seiten 41 bis 42, Abschnitt III.D i. V. m. Figur 3, insbesondere die Zustände
bzw. Nachrichten: Standby, Page, Inquiry, Transmit Data). Hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichkeit des Dokuments gemäß der Anlage K4 ist aufgrund der in der
mündlichen Verhandlung übergebenen Erklärung der Technischen Informationsbibliothek/Universitätsbibliothek Hannover und insbesondere aufgrund des gleichzeitig überreichten Inhaltsverzeichnisses davon auszugehen, dass es sich hierbei
um einen vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglichen Aufsatz handelt. Infolgedessen wurde von der Beklagten die öffentliche Zugänglichkeit dieses Dokuments vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents auch
nicht mehr zusätzlich bestritten.
Damit ist der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen zum Verfahren gemäß
dem Patentanspruchs 37 nach Hauptantrag gelangt.
c) Nach Auffassung der Beklagten ist aus dem vorstehend genannten Stand der
Technik keine Abfolge der Verfahrensschritte gemäß den Merkmalen d bis g des
Patentanspruchs 37 nach Hauptantrag entnehmbar. Dieses von der Anmelderin
vorgetragene Argument findet zunächst keinen Rückhalt in der Formulierung des
Anspruchs 37. Darüber hinaus bleibt es dem Fachmann überlassen, wie er die
Abfolge der einzelnen, bspw. aus der K11 als bekannt entnehmbaren Verfahrensschritte wählt in Bezug auf die jeweiligen Kommunikationspartner. Außerdem ist
aus der K4 auch eine Abfolge der Verfahrensschritte als bekannt entnehmbar, die
anhand der Figur 3 auf der Seite 42 aufgezeigt wird. Des Weiteren hat die Beklagte hinsichtlich des Inhalts der Abhandlung K4 vorgetragen, dass die am Beispiel von Bluetooth-Verbindungen aufgezeigten Eigenschaften von Kurzstrecken-
Funkverbindungen nur als Zielvorstellungen zu verstehen seien, die bei dem mit
Patentanspruch 37 nach Hauptantrag beanspruchten Verfahren zum Betreiben
insbesondere einer Freisprecheinrichtung nicht anwendbar seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die K4 expressis verbis die Anwendung von Bluetooth-Funkverbindungen auch bei Freisprecheinrichtungen nennt, vgl. Seite 38, linke Spalte,
letzter Absatz bis rechte Spalte, 2. Absatz.
Zu den Hilfsanträgen 1 und 2:
6. Die Gegenstände der Patentansprüche 21 und 36 gemäß den Hilfsanträgen 1
und 2 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 21
resp. den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 36 gemäß Hilfsantrag 3. Nachdem die Gegenstände der Patentansprüche 21 und 36 gemäß Hilfsantrag 3 - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - jeweils nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, trifft dies auch für die jeweiligen Patentansprüche 21 und 36 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 zu.
Zum Hilfsantrag 3:
7. Der Gegenstand des Anspruchs 21 nach Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
a) Patentanspruch 21 gemäß Hilfsantrag 3 lautet in den Merkmalen a) bis i) wie
Patentanspruch 21 nach Hauptantrag (in einteiliger Fassung unter Einfügung des
Wortes „wobei“), am Ende sind weitere Merkmale angefügt. Patentanspruch 21
gemäß Hilfsantrag 3 hat somit die folgende Fassung (ohne Bezugszeichen, Gliederungszeichen j) bis m) hinzugefügt, Änderungen gegenüber Hauptantrag in
fett):
21. a) Rundfunkgerät für ein Kraftfahrzeug
b) mit einer Eingabeeinheit,
c) einer
Empfangseinrichtung
zum
Empfang
von
Rundfunksignalen innerhalb bestimmter Frequenzbänder
und
d) Mitteln zur Umsetzung der empfangenen Rundfunksignale
in akustische Signale über eine akustische Ausgabeeinheit, wobei
e) das Rundfunkgerät als eigenständiges Gerät ausgebildet
ist und
f)
in das Rundfunkgerät zusätzlich
f1) eine weitere Empfangseinheit und
f2) eine mit der weiteren Empfangseinheit in Verbindung stehende Sendeeinheit integriert sind,
g) wobei die Empfangseinheit und die weitere Sendeeinheit
zur drahtlosen Anbindung eines eigenständigen externen
Gerätes über eine bidirektionale Kurzstrecken-Funkverbindung ausgelegt sind und
h) die Ausgabe von über die weitere Empfangseinheit
empfangenen Sprachsignalen über die akustische
Ausgabeeinheit erfolgt und
i) die Übertragung mittels der Kurzstrecken-Funkverbindung
außerhalb der Frequenzbänder der Rundfunksignale
erfolgt,
j) wenn es sich bei dem externen Gerät um ein
Mobilfunktelefon handelt und das Rundfunkgerät als
Freisprecheinrichtung einsetzbar ist, und wenn
k) das Mobilfunktelefon und die Freisprecheinrichtung
eingerichtet sind zum
k1) - gegenseitigen Identifizieren von Rundfunkgerät
und Mobiltelefon bei Eintritt des Mobiltelefons
in den Funkbereich des Rundfunkgeräts,
k2) - Schalten der Freisprecheinrichtung
in den
Bereitschaftsmodus,
k3) - Übertragen von Statusmeldungen über die
Kurzstrecken-Funkverbindung,
k4)- Aktivieren
der
Freisprecheinrichtung
zur
Übertragung von ein- oder ausgehenden
Mobilfunkdaten oder
-gesprächen zwischen
dem Mobiltelefon und dem Rundfunkgerät und
l) wenn eine Gesprächsübergabe zwischen Mobiltelefon
und Freisprecheinrichtung oder umgekehrt möglich
ist
m) und wenn die Telefonnummer des Anrufenden an das
Audio- und/oder Informationssystem übermittelt wird
und eine Zuordnung von Namen und Telefonnummern
in einem Speicherelement des Audio- und/oder Informationssystems ablegbar ist, so dass der Name des
Anrufenden auf einer Anzeigeeinheit ausgegeben
werden kann.
b) Zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 21 nach Hilfsantrag 3 gelten bzgl.
der Merkmale a bis i die zu Anspruch 21 nach Hauptantrag unter den Abschnitten 4a) bis 4c) dargelegten Ausführungen in gleicher Weise.
Des Weiteren handelt es sich auch bei dem aus der Druckschrift K3 als bekannt
entnehmbaren externen Gerät um ein Mobilfunktelefon, und das Rundfunkgerät ist
als Freisprecheinrichtung einsetzbar (vgl. K3, Spalte 4, Zeilen 54 bis 58, Spalte 3,
Zeilen 19 bis 42 - Merkmal j).
Die Merkmale k und k1 bis k4 entsprechen ihrem Sinngehalt nach den Verfahrens-
Merkmalen a und d bis g des Patentanspruchs 37 nach Hauptantrag, nunmehr
formuliert als Eigenschaften der Vorrichtung Mobilfunktelefon mit Freisprecheinrichtung. Für die Merkmale k und k1 bis k4 gelten deshalb die unter den Abschnitten 5b) bis 5c) dargelegten Ausführungen zu den Verfahrensmerkmalen a
und d bis g des Patentanspruchs 37 nach Hauptantrag in analoger Weise.
Weiters liest der Fachmann bei dem aus der K3 als bekannt entnehmbaren
Rundfunkgerät auch die Möglichkeit einer Gesprächsübergabe - bei einem bestehenden Gespräch - zwischen Mobiltelefon und Freisprecheinrichtung oder umgekehrt mit, indem das Mobiltelefon mit der Freisprecheinrichtung verbunden oder
von ihr getrennt wird, vgl. K3, Spalte 3, Zeilen 19 bis 24, Spalte 4, Zeilen 54 bis
58, Spalte 5, Zeilen 39 bis 41 und Zeilen 49 bis 65, Spalte 5, Zeile 66 bis Spalte 6,
Zeile 8 - Merkmal l. Bzgl. der auch hier zum Einsatz gelangenden Kurzstrecken-
Funkverbindung sei ergänzend verwiesen auf die Abhandlung K4, Seite 38, linke
Spalte, letzter Absatz, bis rechte Spalte, letzter Absatz, und Seite 39, linke Spalte,
letzter Absatz, bis rechte Spalte, erster Absatz; dort sind für die verschiedensten
Sprach- und Datenverbindungen eine konsistente und kohärente Einrichtung und
nahtlose Übergänge (auch Gesprächsübergaben) gefordert.
Schließlich werden bei der Vorrichtung nach K3 auch allgemein Statusinformationen des Mobiltelefons an das Audio- und/oder Informationssystem übermittelt und
auf einer Anzeigeeinheit ausgegeben, vgl. K3, Spalte 3, Zeilen 53 bis 56, Spalte 5,
Zeilen 7 bis 14. Beispielhaft ist bei den vorgenannten Zitaten insbesondere aufgeführt eine zu wählende Telefonnummer, der Fachmann subsumiert aber unter
die weiters genannten allgemeinen Statusinformationen neben Daten von gehenden Anrufen auch Daten von ankommenden Anrufen, bspw. die Telefonnummer
des Anrufenden, so dass letztere ebenfalls an das Audio- und/oder Informationssystem übermittelt und angezeigt werden kann (vgl. dazu auch K3, Spalte 1, Zeilen 10 bis 15 - incoming and outgoing telephone calls). Überdies ist bei der aus
der K11 als bekannt entnehmbaren Vorrichtung explizit das Anzeigen der Telefonnummer des Anrufenden beschrieben, vgl. K11, Seite 8, Zeilen 24 bis 29. Nachdem für Daten, die zur Anzeige gebracht werden sollen, eine (Zwischen-) Speicherung (Anzeigespeicher) notwendig ist, ordnet der Fachmann dem Audio- und/oder
Informationssystem ein Speicherelement zu zum Speichern der auf der Anzeigeeinheit auszugebenden Daten (Teil Merkmal m). Des Weiteren ist dem Fachmann
allgemein eine Zuordnung von Daten, z. B. von Telefonnummern zu (Kurzwahl-)
Tastenaufrufen, und deren Abspeicherung in Speicherverzeichnissen geläufig, vgl.
die K3, Spalte 1, Zeilen 11 bis 19 - „memory directory“. Es bietet sich dem Fachmann an, einmal mehr veranlasst bspw. durch Benutzerwünsche (vgl. BPatG
GRUR 2002, 418 - Selbstbedienungs-Chipkartenausgabe), eine Zuordnung von
Namen und Telefonnummern in einem Speicherelement des Audio- und/oder Informationssystems so abzulegen, dass neben der Telefonnummer auch weitere
Daten, wie der Name des Anrufenden, auf der Anzeigeeinheit ausgegeben werden
- Rest Merkmal m.
Damit ist der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des
Patentanspruchs 21 nach Hilfsantrag 3 gelangt.
c) Die Beklagte hat insbesondere bzgl. des Merkmals m des Patentanspruchs 21
nach Hilfsantrag 3 argumentiert, dass die dort geforderte Zuordnung von Namen
und Telefonnummern eine Datenbank impliziere, eine solche sei aber aus dem
vorliegenden Stand der Technik nicht entnehmbar. Dem ist entgegenzuhalten,
dass Patentanspruch 21 gemäß Merkmal m allgemein ein Zuordnung von Namen
und Telefonnummern fordert, die in einem Speicherelement ablegbar ist. Wie vorstehend dargelegt, entnimmt der Fachmann dem Stand der Technik, insbesondere
nach der K3, eine solcherart - allgemeine - Zuordnung von Daten und deren Abspeicherung. Es bleibt dem Fachmann überlassen, ob er die vorgenannte Zuordnung von Daten als Datenbank oder in anderer Weise implementiert.
8. Das Verfahren gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 36 nach
Hilfsantrag 3 ist mangels erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik nach K11 ebenfalls nicht patentfähig.
a) Patentanspruch 36 gemäß Hilfsantrag 3 lautet in den Merkmalen a) bis g) wie
Patentanspruch 37 nach Hauptantrag, am Ende sind weitere Merkmale entsprechend den Merkmalen l) und m) des Patentanspruchs 21 nach Hilfsantrag 3 angefügt. Patentanspruch 36 gemäß Hilfsantrag 3 hat somit die folgende Fassung
(ohne Bezugszeichen, Gliederungszeichen l) bis m) hinzugefügt, Änderungen gegenüber Hauptantrag in fett):
36. a) Verfahren zum Betreiben einer Freisprecheinrichtung für
ein Kraftfahrzeug,
b) die
in ein Audio- und/oder
Informationssystem des
Kraftfahrzeugs, insbesondere ein Rundfunkgerät, integriert
ist und
c) über
eine
drahtlose,
bidirektionale Kurzstrecken-
Funkverbindung direkt mit einem eigenständigen Mobiltelefon verbunden werden kann,
mit den Verfahrensschritten:
d) gegenseitige
Identifikation von Rundfunkgerät und
Mobiltelefon bei Eintritt des Mobiltelefons in den Funkbereich des Rundfunkgeräts,
e) Freisprecheinrichtung in Bereitschaftsmodus schalten;
f) Übertragen von Statusmeldungen über die Kurzstrecken-
Funkverbindung,
g) Aktivieren der Freisprecheinrichtung zur Übertragung von
ein- oder ausgehenden Mobilfunkdaten oder - gesprächen
zwischen dem Mobiltelefon und dem Rundfunkgerät,
l) wenn eine Gesprächsübergabe zwischen Mobiltelefon
und Freisprecheinrichtung oder umgekehrt möglich
ist
m) und wenn die Telefonnummer des Anrufenden an das
Audio- und/oder Informationssystem übermittelt wird
und eine Zuordnung von Namen und Telefonnummern
in einem Speicherelement des Audio- und/oder Informationssystems ablegbar ist, so dass der Name des
Anrufenden auf einer Anzeigeeinheit ausgegeben
werden kann.
b) Zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 36 nach Hilfsantrag 3 gelten bzgl.
der Merkmale a bis g die zu Anspruch 37 nach Hauptantrag unter den Abschnitten 5a) bis 5c) dargelegten Ausführungen in gleicher Weise. Bzgl. der Merkmale l
und m wird gelten die zu den Merkmalen l und m des Anspruchs 21 nach Hilfsantrag 3 unter den Abschnitten 7a) bis 7c) dargelegten Ausführungen in entsprechender Weise.
Die mit Patentanspruch 36 nach Hilfsantrag 3 beanspruchten Merkmale können
somit die Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 36 nach Hilfsantrag 3 auch nicht begründen.
9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
Winkler
Dr. Hartung
Voit
Bernhart
Gottstein
Pr