Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 05.06.2008 – 21 W (pat) 21/05

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Juni 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent DE 39 33 991

… 08.05

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,

Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. M. Müller

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

12. Januar 2005 aufgehoben und das Patent DE 39 33 991 widerrufen.

G r ü n d e

I

Auf die am 11. Oktober 1989 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der französischen Priorität 88 13 410 vom 12. Oktober 1988 eingegangene Patentanmeldung wurde das Patent 39 33 991 mit der Bezeichnung

„Bürste zum Auftragen eines kosmetischen Produkts, insbesondere auf die

Augenwimpern oder Haare“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der

25. November 1999.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut (mit Merkmalsgliederung):

M1

Bürste zum Auftragen eines kosmetischen Produkts, insbesondere auf die Augenwimpern oder die Haare,

M2

mit mehreren Borsten, die quer in einen Kern eingesetzt

sind, der insbesondere aus verdrillten Metallspiralen gebildet ist,

M3

wobei die Borsten aus einem Gemisch aus verhältnismäßig weichen Borsten und verhältnismäßig steifen Borsten

bestehen,

dadurch gekennzeichnet,

M4

dass die verhältnismäßig weichen Borsten (5, 35) länger

sind als die verhältnismäßig steifen Borsten (4, 34) und

M5

dass die äußeren Enden der verhältnismäßig steifen Borsten (4, 34) dem Kern (2, 32) der Bürste näher sind als die

äußeren Enden der verhältnismäßig weichen Borsten (5,

35).

Nach Prüfung des für zulässig erachteten Einspruchs hat die Patentabteilung 23

des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent mit Beschluss vom 12. Januar 2005 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der

sie den Widerruf des Patents weiterverfolgt.

Die Einsprechende führt aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1

gegenüber der im Einspruchsverfahren u. a. berücksichtigten Druckschrift

E2

EP 0 239 270 A2

nicht neu sei.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 12. Januar 2005 aufzuheben und das Patent

39 33 991 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen und das Patent

in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten, hilfsweise eine

mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu sei und vom

Stand der Technik auch nicht nahegelegt werde.

Die Patentinhaberin ist zur mündlichen Verhandlung, wie schriftsätzlich angekündigt, nicht erschienen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist. Er ist nicht mehr neu gegenüber dem Stand der

Technik nach Druckschrift E2.

Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Einspruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch in zulässiger Weise erhoben

worden ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes

gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des

§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des

Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr

bestritten worden.

Das Streitpatent befasst sich mit einer Bürste zum Auftragen eines kosmetischen

Produkts, wie sie z. B. zum Auftragen von Maskara auf die Augenwimpern Anwendung findet.

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat den, von der Patentabteilung zutreffend definierten, interdisziplinär ausgebildeten Entwickler von Kosmetikartikeln an.

Dieser Fachmann entnimmt der Druckschrift E2 (siehe insbesondere die Fig. 1

und 3 mit zugehöriger Beschreibung) als bekannt:

M1=

M2=

eine Bürste 10 zum Auftragen eines kosmetischen Produkts,

mit mehreren Borsten 14, die quer in einen Kern eingesetzt sind (siehe

auch Fig. 5),

M3=

wobei die Borsten aus einem Gemisch aus verhältnismäßig weichen

Borsten 30 und verhältnismäßig steifen Borsten 32 bestehen (siehe

Seite 8, Zeile 24 bis Seite 9, Zeile 15) und

M4=

wobei die verhältnismäßig weichen Borsten 30 länger sind als die verhältnismäßig steifen Borsten 32 (siehe Fig. 3) und

M5=

die äußeren Enden der verhältnismäßig steifen Borsten 32 dem

Kern 16 der Bürste näher sind als die äußeren Enden der verhältnismäßig weichen Borsten 30 (siehe Fig. 3).

Die unterschiedlich weichen und steifen Borsten werden gemäß der E2 ebenfalls

durch unterschiedliche Durchmesser oder Materialien gebildet (siehe Anspruch 6

und 9).

Die Merkmale im Anspruch 1 sind somit alle aus dem Ausführungsbeispiel gemäß

der Fig. 3 in der Druckschrift E2 bekannt. Demgegenüber hat sich der Beschluss

der Patentabteilung lediglich mit der Fig. 2 auseinandergesetzt, die viel weiter weg

vom Patentgegenstand liegt als die vom Senat in Betracht gezogene Figur 2.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent zu

widerrufen.

Dr. Winterfeldt

Baumgärtner

Dr. Morawek

Dr. Müller

Fa