Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 05.06.2008 – 21 W (pat) 21/05
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent DE 39 33 991
… 08.05
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Juni 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. M. Müller
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
12. Januar 2005 aufgehoben und das Patent DE 39 33 991 widerrufen.
G r ü n d e
I
Auf die am 11. Oktober 1989 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruchnahme der französischen Priorität 88 13 410 vom 12. Oktober 1988 eingegangene Patentanmeldung wurde das Patent 39 33 991 mit der Bezeichnung
„Bürste zum Auftragen eines kosmetischen Produkts, insbesondere auf die
Augenwimpern oder Haare“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der
25. November 1999.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut (mit Merkmalsgliederung):
M1
Bürste zum Auftragen eines kosmetischen Produkts, insbesondere auf die Augenwimpern oder die Haare,
M2
mit mehreren Borsten, die quer in einen Kern eingesetzt
sind, der insbesondere aus verdrillten Metallspiralen gebildet ist,
M3
wobei die Borsten aus einem Gemisch aus verhältnismäßig weichen Borsten und verhältnismäßig steifen Borsten
bestehen,
dadurch gekennzeichnet,
M4
dass die verhältnismäßig weichen Borsten (5, 35) länger
sind als die verhältnismäßig steifen Borsten (4, 34) und
M5
dass die äußeren Enden der verhältnismäßig steifen Borsten (4, 34) dem Kern (2, 32) der Bürste näher sind als die
äußeren Enden der verhältnismäßig weichen Borsten (5,
35).
Nach Prüfung des für zulässig erachteten Einspruchs hat die Patentabteilung 23
des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent mit Beschluss vom 12. Januar 2005 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der
sie den Widerruf des Patents weiterverfolgt.
Die Einsprechende führt aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
gegenüber der im Einspruchsverfahren u. a. berücksichtigten Druckschrift
E2
EP 0 239 270 A2
nicht neu sei.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 12. Januar 2005 aufzuheben und das Patent
39 33 991 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen und das Patent
in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten, hilfsweise eine
mündlichen Verhandlung anzuberaumen.
Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu sei und vom
Stand der Technik auch nicht nahegelegt werde.
Die Patentinhaberin ist zur mündlichen Verhandlung, wie schriftsätzlich angekündigt, nicht erschienen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist. Er ist nicht mehr neu gegenüber dem Stand der
Technik nach Druckschrift E2.
Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Einspruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch in zulässiger Weise erhoben
worden ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes
gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des
§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des
Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr
bestritten worden.
Das Streitpatent befasst sich mit einer Bürste zum Auftragen eines kosmetischen
Produkts, wie sie z. B. zum Auftragen von Maskara auf die Augenwimpern Anwendung findet.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat den, von der Patentabteilung zutreffend definierten, interdisziplinär ausgebildeten Entwickler von Kosmetikartikeln an.
Dieser Fachmann entnimmt der Druckschrift E2 (siehe insbesondere die Fig. 1
und 3 mit zugehöriger Beschreibung) als bekannt:
M1=
M2=
eine Bürste 10 zum Auftragen eines kosmetischen Produkts,
mit mehreren Borsten 14, die quer in einen Kern eingesetzt sind (siehe
auch Fig. 5),
M3=
wobei die Borsten aus einem Gemisch aus verhältnismäßig weichen
Borsten 30 und verhältnismäßig steifen Borsten 32 bestehen (siehe
Seite 8, Zeile 24 bis Seite 9, Zeile 15) und
M4=
wobei die verhältnismäßig weichen Borsten 30 länger sind als die verhältnismäßig steifen Borsten 32 (siehe Fig. 3) und
M5=
die äußeren Enden der verhältnismäßig steifen Borsten 32 dem
Kern 16 der Bürste näher sind als die äußeren Enden der verhältnismäßig weichen Borsten 30 (siehe Fig. 3).
Die unterschiedlich weichen und steifen Borsten werden gemäß der E2 ebenfalls
durch unterschiedliche Durchmesser oder Materialien gebildet (siehe Anspruch 6
und 9).
Die Merkmale im Anspruch 1 sind somit alle aus dem Ausführungsbeispiel gemäß
der Fig. 3 in der Druckschrift E2 bekannt. Demgegenüber hat sich der Beschluss
der Patentabteilung lediglich mit der Fig. 2 auseinandergesetzt, die viel weiter weg
vom Patentgegenstand liegt als die vom Senat in Betracht gezogene Figur 2.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent zu
widerrufen.
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Dr. Müller
Fa