Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 05.06.2008 – 25 W (pat) 115/06
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 115/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marken meldung 305 13 348 an
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vors
itzenden Richters Kliems sowie des Richte
rs Merzbach und der Richterin Bayer
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Kanal Avrupa
D
ie Wortmarke
is
t am 7. März 2005 für die Dienstleistungen
„K
lasse 35:
Dienstleistungen einer Werbeagentur, Fernsehwerbung, Sponsoring in Form von Werbung, Telemark
eting, Vermietung von Werb
ezeiten in Kommunikations-Medien
K
lasse 38:
Ausstrahlung von Fernsehprogrammen, Ausstrahlung von Rundfunksendungen, Bereitstellen von Informationen im Internet, B
etr
ieb eines Teleshopping-Kanals, Übermittlung von Nachrichten
K
lasse 41:
Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, Dienstleistungen
eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten), Durchführung von
Live-Veranstaltungen, Fernsehunterhaltung, Filmproduktion, Filmproduktion in Studios, Produktion von Shows, Rundfunkunterhaltung, Zusamme
nstellung von Fernsehprogrammen und Rundfunkprogrammen“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. September 2006 wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 MarkenG durch eine Prüferin des höheren Dienstes zurückgewiesen.
Die angemeldete türkischsprachige Bezeichnung „Kanal Avrupa“ habe die deutsche Bedeutung „Kanal/Sender Europa“ und bezeichne daher einen Sender, der
in Europa angesiedelt sei und/oder ein Programm ausstrahle, welches vorwiegend
für Bewohner und Gäste dieser Region von Interesse sei. Alle beanspruchten
Dienstleistungen stünden in einem direkten Bezug zu einem europäischen Sender, da es sich um solche Dienstleistungen handle, die üblicherweise von Radio-
und Fernsehsendern angeboten würden. Da der türkische Begriff als Hinweis auf
den Verwendungszweck eine wesentliche Eigenschaft der in Rede stehenden
Dienstleistungen beschreibe, könne die angemeldete Bezeichnung jedenfalls zur
beschreibenden Produktkennzeichnung dienen. Türkisch gehöre zu den wichtigsten Welthandelssprachen und es bestehe deshalb ein Interesse von Mitbewerbern, den eindeutigen Sachhinweis - etwa in mehrsprachigen Werbehinweisen
oder beim Anbieten von Sendeleistungen für die türkische Bevölkerung - in
Deutschland zu verwenden. Darüber hinaus sei der angemeldeten Bezeichnung
wegen des dargelegten unmittelbar beschreibenden Begriffsinhaltes die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Eine Verkehrsdurchsetzung könne dem
von dem Anmelder vorgelegten Material nicht entnommen werden. Es bestünden
bereits keine Anhaltspunkte, dass das angemeldete Zeichen in Folge Benutzung
für die beanspruchten Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen in
Deutschland für den Anmelder bekannt sei oder überhaupt als markenmäßiger
Herkunftshinweis verwendet worden sei. So sei dem eingereichten Material nicht
zu entnehmen, dass „Kanal Avrupa“ in Alleinstellung die Rolle eines Kennzeichnungsmittels habe. Bereits durch das Hinzufügen eines graphischen Bestandteils,
wie dem farbigen Logo ändere sich der Charakter der beschreibenden Angabe zu
einem kennzeichnungskräftigen Gesamtzeichen. Soweit das Zeichen mit kennzeichnungskräftigen Zusätzen oder in abgewandelter Form verwendet worden sei,
betreffe es nicht die angemeldete Marke und könne somit nicht berücksichtigt
werden.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der keinen Sachantrag gestellt hat.
Er verweist auf sein Vorbringen vor der Markenstelle. Dort hatte er vorgebracht,
dass die Stellung der beiden Wörter in der türkischen Sprache untypisch sei und
das Zeichen nicht „europäischer Sender“ heiße, sondern etwa „der Sender Europa“ und die Vorstellung wecke, dass es sich um einen türkischen Sender
handle, der von europäischen Türken für europäische Türken gemacht worden sei
und ganz besonders die Probleme der türkischen Bevölkerung in Europa behandle
und es sich zur Aufgabe gemacht habe, alle türkischen Bevölkerungsschichten in
ganz Europa zu erreichen. „Kanal Avrupa“ sei der erste türkische Sender, der aus
Europa in türkischer Sprache sende. Außerdem weist er in der Beschwerde darauf
hin, dass er die Marke seit Januar 2005 aktiv nutze und die Eintragung der Wortmarke ihn davor schützen solle, von Markeninhabern ähnlicher Marken abgemahnt zu werden oder mit sonstigen vermeintlichen Ansprüchen konfrontiert zu
werden. Denn es sei vorstellbar, dass der Gebrauch der Marke wie auch immer
eingetragene Marken berühren könnte. Der Beschwerdeführer werde die Eintragung nicht gegen andere Anwender der Wörter „Kanal“ oder „Avrupa“ geltend machen. Es gehe ihm lediglich um den Schutz der eigenen Nutzung. Ferner sei der
Beschwerdeführer schutzbedürftig für den Fall, dass ein Dritter den Namen „Kanal
Avrupa“ gebrauche, zu gebrauchen gedenke oder gegen den Beschwerdeführer
seinerseits Unterlassungen fordern könnte. Allein aus diesen Gesichtspunkten sei
die Marke einzutragen. Unabhängig davon sei der Name „Kanal Avrupa“ allein aus
der Tatsache, dass es sich um den Namen eines bundesweit ausgestrahlten
Fernsehsenders handle und rund um die Uhr in der BRD ausgestrahlt werde, bereits als Marke in Gebrauch.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht bereits ein Schutzhindernis im
Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Die angemeldete türkische Bezeichnung „Kanal Avrupa“ hat die Bedeutung „Kanal
Europa“. Unabhängig davon, ob man die Bezeichnung als Hinweis auf einen Kanal, der in oder der für Europa sendet, versteht, ist die Bezeichnung beschreibend,
was die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat. Sämtliche angemeldeten
Dienstleistungen können von Sendeanstalten erbracht werden, bzw. hinsichtlich
der angemeldeten verschiedenen Werbedienstleistungen der Klasse 35 dazu bestimmt sein, über Fernsehen und Rundfunk erbracht zu werden. Dass „europäischer Kanal“ im Türkischen „Avrupa Kanal“, „Avrupa Kanali“ oder „Avrupali Kanal“
heißt, ändert nichts an der beschreibenden Bedeutung von "Kanal Avrupa". Denn
auch schlagwortartige Beschreibungen und Kombinationen schutzunfähiger Angaben, bei denen sich der Gesamteindruck in der bloßen Summenwirkung erschöpft, sind nicht schutzfähig (EuGH, GRUR 2004, 674 Postkantoor; GRUR
2004, 680 BIOMILD).
Die rein beschreibende Bedeutung entfällt nicht durch die Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Benennung eines Senders (vgl. BGH GRUR 2006, 503
"Casino Bremen"). Auch in einem solchen Fall hängt es von der konkreten Bezeichnung ab, ob die Senderbenennung - wie hier - für die beanspruchten Dienstleistungen beschreibend ist oder bereits von Hause aus eine Marke darstellen
kann.
Eine Schutzfähigkeit wird nicht dadurch begründet, dass es noch Synonyme für
eine beschreibende Angabe gibt. (EuGH GRUR 2004, 674 Postkantoor, GRUR
2004, 680 BIOMILD). Die von dem Anmelder aufgeführten beschreibenden Bezeichnungen „Avrupa Kanal“, „Avrupa Kanali“ oder „Avrupali Kanal“ ändern nichts
daran, dass auch die schlagwortartig ebenso beschreibende Zusammenstellung
„Kanal Avrupa“ vom Anmelder nicht monopolisiert werden darf.
Da türkischsprachige Verkehrskreise in Deutschland einen beachtlichen Teil der
angesprochenen Verkehrskreise darstellen, und die Dienstleistungen des Anmelders sich insbesondere auch an diese Verkehrskreise wenden, fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Selbst wenn ein großer Teil der nicht Türkisch sprechenden Bevölkerungskreise
die angemeldete Bezeichnung nicht übersetzen kann, ist weiter noch zu berücksichtigen, dass ein beachtlicher Teil der inländischen Verkehrskreise aufgrund von
Türkeireisen die Bezeichnung im Sinne von „Kanal Europa“ verstehen, zumal die
türkischen Wörter „Kanal Avrupa“ der deutschsprachigen Übersetzung „Kanal Europa“ ähnlich sind.
Konkrete Anhaltspunkte, dass sich die angemeldete Bezeichnung in den allgemeinen Verkehrskreisen als betrieblicher Herkunftshinweis auf den Anmelder im
Sinne des § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt haben könnte, sind nicht ersichtlich.
So ist schon nicht erkennbar, für welche angemeldeten Dienstleistungen sie überhaupt bereits mit markenmäßiger Funktion eingesetzt worden ist. Die angemeldete
beschreibende Bezeichnung wird in den eingereichten Unterlagen zudem zusammen mit einem Logo verwendet, so dass keinerlei Hinweise vorliegen, dass der
Verkehr allein den Wortbestandteil als Marke verstehen könnte. Zudem erfolgt die
Benutzung nicht durch den Anmelder, so dass diesem eine Bekanntheit der Bezeichnung ohnehin nicht zugerechnet werden könnte.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Kliems
Merzbach
Bayer
Na