Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 09.06.2008 – 23 W (pat) 35/06

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

23 W (pat) 35/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 000 972.7

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 9. Juni 2008 unter Mitwirkung des V

orsitzenden Richters

Dr. Tauchert sowie der Richter Lokys, Schramm und Brandt 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle 22 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. November 2005 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung „Elektrische Steckverbinderhälfte“

am 9. Januar 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.

Als Anmelderin war

auf

dem Erteilungsantrag

die

„I… GmbH,

B… Straße in N…“ angegeben.

Mit Bescheid vom 3. Juni 2005 hat die Prüfungsstelle 34 des Deutschen Patent-

und Markenamts der Anmelderin mitgeteilt, dass die Anmelderbezeichnung auf

dem Erteilungsantrag von den beim DPMA registrierten Anmelderangaben abweiche und um Klärung bzw. Richtigstellung innerhalb einer Frist von 1 Monat gebeten.

Mit Beschluss vom 28. November 2005 hat die Prüfungsstelle 22 des DPMA die

Anmeldung gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen, nachdem der Bescheid unbeantwortet geblieben war.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

die Fortsetzung des Anmeldeverfahrens begehrt.

Sie führt unter Vorlage eines Auszugs aus dem Handelregister aus, zutreffende

Anmelderin

sei

die

„I1… GmbH,

B…

Straße

in

N…“.

Auf

dem

Erteilungsantrag

sei

die

Anmelderin unzutreffend in verkürzter Form angegeben worden.

II.

Auf die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist der angegriffene Beschluss der

Prüfungsstelle aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Der von der Prüfungsstelle gerügte Mangel hinsichtlich der Angabe über die Anmelderin ist beseitigt, nachdem diese im Beschwerdeverfahren die Bezeichnung in

„I1 GmbH“

berichtigt

und

unter

Vorlage eines Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts S… eine diesbezügliche Eintragung belegt hat.

Die Anmelderbezeichnung war zum Anmeldetag hinreichend individualisiert. Sie

konnte im Beschwerdeverfahren mit mit Wirkung ex tunc berichtigt werden, da die

Identität der Anmelderin gewahrt blieb (BPatG BlPMZ 2000, 219 - Ringmodelle II).

Nach einer Recherche im gemeinsamen Registerportal der Länder zu Eintragungen mit der im Erteilungsantrag der vorliegenden Patentanmeldung ursprünglich

angegebenen Bezeichnung

„I… GmbH“ wurden

lediglich

die Eintragungen

„I1…

GmbH“

(S…

HRB 10333) und

„I2… GmbH“

(S… HRB 10871) ermittelt. Da

die zweite den Namensbestandteil „Intercontec“ aufweisende Gesellschaft durch

den Bestandteil „Produkt“ erkennbar abweichend firmiert und diese Bezeichnung

nicht mit

„I… GmbH“

in Verbindung gebracht werden kann, konnte

es sich nach den ursprünglichen Angaben im Erteilungsantrag nur um die nunmehr

mit

vollständiger

Firmierung

benannte

Firma

„I…

GmbH“ handeln.

Dr. Tauchert

Lokys

Schramm

Brandt

Pr