Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 09.06.2008 – 23 W (pat) 35/06
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 35/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 000 972.7
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 9. Juni 2008 unter Mitwirkung des V
orsitzenden Richters
Dr. Tauchert sowie der Richter Lokys, Schramm und Brandt 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle 22 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. November 2005 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung ist unter der Bezeichnung „Elektrische Steckverbinderhälfte“
am 9. Januar 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Als Anmelderin war
auf
dem Erteilungsantrag
die
„I… GmbH,
B… Straße in N…“ angegeben.
Mit Bescheid vom 3. Juni 2005 hat die Prüfungsstelle 34 des Deutschen Patent-
und Markenamts der Anmelderin mitgeteilt, dass die Anmelderbezeichnung auf
dem Erteilungsantrag von den beim DPMA registrierten Anmelderangaben abweiche und um Klärung bzw. Richtigstellung innerhalb einer Frist von 1 Monat gebeten.
Mit Beschluss vom 28. November 2005 hat die Prüfungsstelle 22 des DPMA die
Anmeldung gemäß § 42 Abs. 3 PatG zurückgewiesen, nachdem der Bescheid unbeantwortet geblieben war.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
die Fortsetzung des Anmeldeverfahrens begehrt.
Sie führt unter Vorlage eines Auszugs aus dem Handelregister aus, zutreffende
Anmelderin
sei
die
„I1… GmbH,
B…
Straße
in
N…“.
Auf
dem
Erteilungsantrag
sei
die
Anmelderin unzutreffend in verkürzter Form angegeben worden.
II.
Auf die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist der angegriffene Beschluss der
Prüfungsstelle aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Der von der Prüfungsstelle gerügte Mangel hinsichtlich der Angabe über die Anmelderin ist beseitigt, nachdem diese im Beschwerdeverfahren die Bezeichnung in
„I1 GmbH“
berichtigt
und
unter
Vorlage eines Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts S… eine diesbezügliche Eintragung belegt hat.
Die Anmelderbezeichnung war zum Anmeldetag hinreichend individualisiert. Sie
konnte im Beschwerdeverfahren mit mit Wirkung ex tunc berichtigt werden, da die
Identität der Anmelderin gewahrt blieb (BPatG BlPMZ 2000, 219 - Ringmodelle II).
Nach einer Recherche im gemeinsamen Registerportal der Länder zu Eintragungen mit der im Erteilungsantrag der vorliegenden Patentanmeldung ursprünglich
angegebenen Bezeichnung
„I… GmbH“ wurden
lediglich
die Eintragungen
„I1…
GmbH“
(S…
HRB 10333) und
„I2… GmbH“
(S… HRB 10871) ermittelt. Da
die zweite den Namensbestandteil „Intercontec“ aufweisende Gesellschaft durch
den Bestandteil „Produkt“ erkennbar abweichend firmiert und diese Bezeichnung
nicht mit
„I… GmbH“
in Verbindung gebracht werden kann, konnte
es sich nach den ursprünglichen Angaben im Erteilungsantrag nur um die nunmehr
mit
vollständiger
Firmierung
benannte
Firma
„I…
GmbH“ handeln.
Dr. Tauchert
Lokys
Schramm
Brandt
Pr