Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 11.06.2008 – 29 W (pat) 74/06
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 74/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 50 947.0 08.05
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Juni 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker und der Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 24. April 2006 wird aufgehoben.
Die Wortmarke DE 305 50 947.0
G r ü n d e
I.
EUROPART
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen
Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse, insbesondere Kataloge; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier-
und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Papier oder Karton, soweit in
Klasse 16 enthalten; Drucklettern; Druckstöcke;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marketing, Marktforschung,
Marktanalyse; Unternehmens- und Organisationsberatung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über
die Anschaffung und Veräußerung von Waren; Meinungsforschung; Werbeforschung; Verteilen von Waren zu Werbezwecken; Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Internet-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung, nämlich Dienstleistungen einer Werbeagentur, Public Relations, insbesondere in vorbenannten Medien und über vorbenannte Medien; Veröffentlichung von Werbeprospekten; Werbefilmproduktion; Werbefilmvermietung; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf die Bereiche Kfz,
Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik,
Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und
Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemisch-technische Produkte,
Hydraulik und Pneumatik, jeweils einschließlich Kundendienst; Betreiben eines Einzel- und Großhandelsgeschäftes in den Bereichen Kfz, Kfz-Zubehör und
Kfz-Ersatzteile
(insbesondere Nutzfahrzeugtechnik,
PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik),
Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung,
Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemisch-technische Produkte, Hydraulik und Pneumatik,
jeweils einschließlich Kundendienst; Zusammenstellen
von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Bestellannahme, Bestellbearbeitung, Bestellabwicklung, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch im Rahmen von e-commerce;
Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen, von Ausstellungen und Messen für gewerbliche Zwecke; Verbraucherberatung; Vermietung von
Werbeflächen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch im Internet; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung für Verbraucher in
Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den
Einzel- und Großhandel; Vermietung von Werbezeit in
Kommunikations-Medien; Waren- und Dienstleistungspräsentation;
Klasse 38: Telekommunikation,
insbesondere
datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise; Ausstrahlung von Film-,
Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, Videotext, Teletext-, Internet-Programmen oder -Sendungen, insbesondere
Werbespots; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch
Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netzwerke, Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere
Übertragungsmedien; telefonische und/oder computerisierte Bestellannahme für Tele-/ Internetshopping-
Angebote und Waren- und Dienstleistungsangebote
im Internet, insbesondere in Bezug auf die Bereiche
Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere
Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs-
und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemisch-technische Produkte, Hydraulik und Pneumatik, jeweils einschließlich
Kundendienst; Bereitstellen von Internet-Plattformen
und Internet-Portalen mit Kauf- und Verkaufsmöglichkeit, insbesondere in Bezug auf die Bereiche Kfz, Kfz-
Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
Baugeräte, chemisch-technische Produkte, Hydraulik
und Pneumatik, jeweils einschließlich Kundendienst;
Veröffentlichen und Mitteilen von auf einer Datenbank,
sei es in optischer oder akustischer oder virtueller
Form, gespeicherten Informationen zur kommerziellen
Verwendung gegenüber dem Endverbraucher, insbesondere mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; E-Mail-Dienste; Bereitstellen von Informationen im Internet; Weiterleiten von Nachrichten
aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging);
Klasse 39: Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren, insbesondere Verpackung von Waren vor dem
Versand; Versand von Waren; Zustellung und Auslieferung von Versandhandelsware; Dienstleistungen eines Zustelldienstes, Zustellung von Waren über den
Postversand; Abholen, Umschlagen und Zustellen von
Waren; Auskünfte über Transportangelegenheiten;
Logistikdienstleistungen auf dem Transportsektor;
Versandhandelsdienstleistungen
in den Bereichen
Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere
Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs-
und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemisch-technische Produkte, Hydraulik und Pneumatik;
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung des Zeichens mit Beschluss vom 24. April 2006 teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
„Druckereierzeugnisse, insbesondere Kataloge; Schreibmaschinen; Drucklettern; Druckstöcke; Vermittlung und Abschluss von
Handelsgeschäften für andere; Vermittlung von Verträgen über die
Anschaffung und Veräußerung von Waren; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf die Bereiche Kfz, Kfz-Zubehör
und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-
Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik,
Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemisch-technische Produkte, Hydraulik und
Pneumatik, jeweils einschließlich Kundendienst; Betreiben eines
Einzel- und Großhandelsgeschäftes in den Bereichen Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik,
PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und
Umweltschutz, Baugeräte,
chemisch-technische Produkte,
Hydraulik und Pneumatik, jeweils einschließlich Kundendienst;
Zusammenstellen von Waren für Dritte zu Präsentations- und Verkaufszwecken; Bestellannahme, Bestellbearbeitung, Bestellabwicklung, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung, auch
im Rahmen von e-commerce; Organisation und Durchführung von
Werbeveranstaltungen, von Ausstellungen und Messen für gewerbliche Zwecke; Verbraucherberatung; Vermietung von Werbeflächen; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, auch
im Internet; Erteilung von Auskünften (Information) und Beratung
für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für den Einzel-
und Großhandel; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-
Medien; Waren- und Dienstleistungspräsentation; Telekommunikation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische
Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene Benutzerkreise; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-,
Rundfunk-, BTX-, Videotext, Teletext-, Internet-Programmen oder
-Sendungen, insbesondere Werbespots; Ton-, Bild- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, Computer, Computer-Netzwerke, Telefon- und ISDN-Leitungen sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; telefonische und/ oder computerisierte Bestellannahme für Tele-/ Internetshopping-Angebote und Waren- und
Dienstleistungsangebote im Internet, insbesondere in Bezug auf
die Bereiche Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere
Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemischtechnische Produkte, Hydraulik und Pneumatik, jeweils einschließlich Kundendienst; Bereitstellen von Internet-Plattformen und Internet-Portalen mit Kauf- und Verkaufsmöglichkeit, insbesondere
in Bezug auf die Bereiche Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile
(insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs- und
Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, Baugeräte, chemisch-technische Produkte, Hydraulik und Pneumatik,
jeweils einschließlich Kundendienst; Veröffentlichen und Mitteilen
von auf einer Datenbank, sei es in optischer oder akustischer oder
virtueller Form , gespeicherten Informationen zur kommerziellen
Verwendung gegenüber dem Endverbraucher, insbesondere mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; E-Mail-
Dienste; Bereitstellen von Informationen im Internet; Weiterleiten
von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen (Web-Messaging);
Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren, insbesondere Verpackung von Waren vor dem Versand; Versand von
Waren; Zustellung und Auslieferung von Versandhandelsware;
Dienstleistungen eines Zustelldienstes, Zustellung von Waren
über den Postversand; Abholen, Umschlagen und Zustellen von
Waren; Auskünfte über Transportangelegenheiten; Logistikdienstleistungen auf dem Transportsektor; Versandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteile (insbesondere Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik), Werkzeugtechnik, Betriebs-
und Werkstatteinrichtung, Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
Baugeräte, chemisch-technische Produkte, Hydraulik und Pneumatik“.
Schutzfähig sind nach Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts lediglich die Waren und Dienstleistungen
„Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Büroartikel (ausgenommen
Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Verpackungsmaterial aus Kunststoff, Papier oder Karton, soweit in
Klasse 16 enthalten; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Marketing, Marktforschung, Marktanalyse; Unternehmens- und Organisationsberatung; Vermittlung und
Abschluss von Handelsgeschäften
für andere; Meinungsforschung; Werbeforschung; Verteilen von Waren zu Werbezwecken;
Werbemittlung; Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-,
Kino-, Print-, Internet-, Videotext- und Teletextwerbung; Werbevermarktung, nämlich Dienstleistungen einer Werbeagentur,
Public Relations, insbesondere in vorbenannten Medien und über
vorbenannte Medien; Veröffentlichung von Werbeprospekten;
Werbefilmproduktion; Werbefilmvermietung“.
Im Umfang der Zurückweisung stelle das angemeldete Wortzeichen dagegen eine
beschreibende freihaltebedürftige Angabe dar und sei zudem nicht unterscheidungskräftig. Die Bezeichnung „EUROPART“ setze sich aus dem allgemein geläufigen Präfix „EURO“, dem vielfach verwendeten Kürzel für „Europa, europäisch“, und dem englischen Wort „PART“ in der Bedeutung für „Teil, Ersatzteil,
Bauteil“ sprachüblich zusammen. Für den inländischen Verkehr sei es der Hinweis
auf Bau- oder Ersatzteile mit europäischer Normung bzw. europäischem Standard.
Der Verkehr sei gewöhnt, dass mit „Euro“ gebildete Wortkombinationen eine europäische Standardisierung zum Ausdruck brächten. In dieser Bedeutung könne das
angemeldete Zeichen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen zur
unmittelbaren Beschreibung dienen. Da auch weitere Begriffsbildungen wie
„European Parts“, „British Parts“ oder „Asian Parts“ sachbeschreibend verwendet
würden, verstehe der Verkehr auch das angemeldete Zeichen nur in diesem Sinn.
Die Anmelderin hat gegen den zurückweisenden Beschluss Beschwerde eingelegt
und ausgeführt, dass dem Zeichen „EUROPART“ keine beschreibende Bedeutung
zukomme. Es sei weder der Hinweis auf Bau- und Ersatzteile mit europäischem
Standard bzw. europäischer Normung, noch der Sachhinweis auf spezielle Teile
für Europa. Bereits die Zergliederung in die Bestandteile „EURO“ und „PART“ sei
willkürlich, da der Verkehr in dem Zeichen ebenso einen fantasievollen Hinweis
auf europäische Kunst im Sinne von „EUROP“ und „ART“ erkennen könne. Selbst
wenn man die zergliedernde Betrachtung durch das Deutsche Patent- und
Markenamt in Betracht ziehe, könne bereits der Bestandteil „EURO“ in vielfältiger
Weise ausgelegt werden und auf die Währung ebenso hindeuten wie auf europäische Normen oder ein europaweites Angebot. Mit dieser Begründung habe das
Bundespatentgericht z. B. „EUROTRAFFIC“ (28 W (pat) 165/95) eingetragen. Von
einem europabezogenen Sprachgebrauch sei auch deshalb nicht auszugehen, da
andere europäische Länder, insbesondere das Vereinigte Königreich, entsprechende Eintragungen vorgenommen hätten. Auch im deutschen Markenregister
befänden sich die Eintragungen DE 300 37 023
„EURO PART“ und
DE 303 53 447 „EUROPART - Teil Ihres Erfolges“, jeweils für die Anmelderin.
Eine andere Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Anmeldung sei deshalb
insbesondere im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen
nicht verständlich.
Im weiteren Verfahren hat die Beschwerdeführerin das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt:
Klasse 16: Kataloge für Nutzfahrzeug-Ersatzteile;
Klasse 35: Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften mit
Kfz-Ersatzteilen und Kfz-Zubehör für andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Nutzfahrzeugersatzteilen; Einzel- und
Großhandelsdienstleistungen mit Kfz, Kfz-Zubehör
und Kfz-Ersatzteilen (nämlich mit Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik); mit Kfz-Betriebseinrichtungen, Kfz-Werkstatteinrichtungen, chemisch-technischen Kfz-Pflege- und
Wartungsmitteln, Kfz-Hydraulik und Kfz-Pneumatik;
Bestellannahme, Bestellbearbeitung, Bestellabwicklung, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung
für den Groß- und Einzelhandel mit Kfz-Ersatzteilen
und Kfz-Zubehör, auch im Rahmen von E-Commerce;
Durchführung von Auktionen und Versteigerungen von
Nutzfahrzeugersatzteilen, auch im Internet;
Klasse 38: telefonische und/ oder computerisierte Bestellannahme für Tele-Internet-Shopping-Angebote und Waren- und Dienstleistungsangebote
im
Internet zu
Nutzfahrzeugtechnik; Bereitstellen von Internet-Plattformen und Internet-Portalen zu Kauf und Verkauf von
Nutzfahrzeugtechnik;
Klasse 39: Versandhandelsdienstleistungen mit Kfz, Kfz-Zubehör
und Kfz-Ersatzteilen (nämlich mit Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik); mit chemisch-technischen Kfz-Pflege- und Wartungsmitteln, Kfz-Hydraulik und Kfz-Pneumatik.
Die Anmelderin beantragt daher,
den versagenden Teil des Beschlusses vom 24. April 2006 aufzuheben und die Eintragung der Markenanmeldung Nr. 305 50 947
anzuordnen.
Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche zur Verwendung des Zeichens „EUROPART“ wurde der Anmelderin übersandt.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässig und nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses auch in der Sache begründet. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist
die angemeldete Marke weder als beschreibende Angabe noch auf Grund fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion
der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; EuGH GRUR 2008, 608 ff. - Rn. 66, 67
- EUROHYPO; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 -
Rn. 34 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 1027 – Rn. 42 ff. – DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2006, 850 - Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006;
GRUR 2005, 417, 418
- BerlinCard; GRUR 2005, 257 – Bürogebäude;
GRUR 2003, 1050 – Cityservice; GRUR 2001, 1153, 1154 – anti KALK). Kann
einem Zeichen für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ein im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, oder
handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder
einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm jegliche Unterscheidungskraft
(st. Rsp.; BGH GRUR 2006, 850 ff. - Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2005,
417, 418 – BerlinCard; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; GRUR 2001, 1043
– Gute Zeiten – Schlechte Zeiten; GRUR 2001, 1042 – REICH UND SCHOEN).
2.
Diese Voraussetzungen für die Bejahung des Schutzhindernisses der
fehlenden Unterscheidungskraft
liegen bei der angemeldeten Wortmarke
„EUROPART“ nicht vor. Auch wenn den Einzelbestandteilen des Zeichens ein im
Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt beigemessen werden kann, gilt
dies nicht automatisch für das Gesamtzeichen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften werden bei komplexen Marken die
Wortbestandteile einer zweistufigen Prüfung unterworfen. Zuerst werden die Bestandteile isoliert betrachtet, worauf sich die Prüfung allerdings nicht beschränken
darf. In einem zweiten Schritt muss das Kombinationszeichen einer Kontrolle im
Hinblick auf die Gesamtwahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise
unterzogen werden
(EuGH GRUR 2008, 608 ff.
- Rn. 41 - EUROHYPO;
GRUR 2006, 229 ff. - Rn. 29 - BioID). Dabei kann die Einzelprüfung zur fehlenden
Unterscheidungskraft jedes einzelnen Bestandteils führen, die Kombination jedoch
durchaus unterscheidungskräftig sein, sofern die Neuschöpfung sich nicht in der
bloßen Kombination der Einzelteile erschöpft, sondern hinreichend weit von dem
Eindruck abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung der Bestandteile entsteht (EuGH GRUR 2004, 680 ff. - Rn. 40 - BIOMILD). Gerade in der Gesamtwahrnehmung kann dem angemeldeten Zeichen „EUROPART“ kein beschreibender Sinngehalt und keine im Vordergrund stehende Sachaussage entnommen
werden.
2.1. Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich um einen Begriff, der aus
den Worten „euro“ und „part“ besteht, allerdings auch in die Bestandteile „europ“
und „art“ aufgeteilt werden kann. „Euro“ in Zusammensetzungen ist das Wortbildungselement mit der Bedeutung „Europa betreffend, in Europa befindlich, gültig“
(Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Auflage 2007 [CD-ROM]). Es bezeichnet zudem die Währungseinheit der Europäischen Währungsunion. Das englische Wort
„Part“ bedeutet in der Übersetzung „Part, Eintel, Anteil, Bauelement, Bestandteil,
Einzelteil, Rolle, Stück“ (http://dict.leo.org). In die deutsche Sprache hat der Begriff
„Part“ ebenfalls Eingang gefunden, allerdings nicht in der ursprünglich englischen
Bedeutung „Eintel, Bauteil, Einzelteil“. Er ist im Deutschen einer Bedeutungseinschränkung unterworfen und findet nur Verwendung für (a) die Stimme eines Musik- oder Instrumentalstücks, (b) die Rolle in einem Theaterstück oder Film und (c)
den Anteil des Miteigentums an einem Schiff (Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage 2006 [CD-ROM]).
2.2. Bei der zweiten begrifflichen Aufteilung handelt es sich um eine Kombination einer möglichen, wenn auch seltenen Kurzform „europ“ von „european“ für
„europäisch“ und „art“ für „Kunst“, und damit eine Begriffsbildung im Sinne von
„europäische Kunst“. Angesichts der noch verfahrensgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen kommt die zweite Bedeutungsalternative für die Schutzfähigkeitsprüfung nicht in Betracht, da es sich ausschließlich um Produkte oder Leistungen handelt, die nicht künstlerischer oder kultureller Natur sind. Ein beschreibender Bezug zu diesen ist daher ausgeschlossen.
3.
Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen
„Kataloge für Nutzfahrzeug-Ersatzteile; Vermittlung und Abschluss
von Handelsgeschäften mit Kfz-Ersatzteilen und Kfz-Zubehör für
andere; Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von Nutzfahrzeugersatzteilen; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen mit Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteilen
(nämlich mit Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik); mit Kfz-Betriebseinrichtungen, Kfz-
Werkstatteinrichtungen, chemisch-technischen Kfz-Pflege- und
Wartungsmitteln, Kfz-Hydraulik und Kfz-Pneumatik; Bestellannahme, Bestellbearbeitung, Bestellabwicklung, Lieferauftragsservice und Rechnungsabwicklung für den Groß- und Einzelhandel
mit Kfz-Ersatzteilen und Kfz-Zubehör, auch im Rahmen von E-
Commerce; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen
von Nutzfahrzeugersatzteilen, auch im Internet; telefonische und/
oder computerisierte Bestellannahme für Tele-Internet-Shopping-
Angebote und Waren- und Dienstleistungsangebote im Internet zu
Nutzfahrzeugtechnik; Bereitstellen von Internet-Plattformen und
Internet-Portalen zu Kauf und Verkauf von Nutzfahrzeugtechnik;
Versandhandelsdienstleistungen mit Kfz, Kfz-Zubehör und Kfz-Ersatzteilen (nämlich mit Nutzfahrzeugtechnik, PKW-Technik, Befestigungstechnik, Antriebstechnik); mit chemisch-technischen
Kfz-Pflege- und Wartungsmitteln, Kfz-Hydraulik und Kfz-Pneumatik“
ist das angemeldete Zeichen „EUROPART“ als betrieblicher Herkunftshinweis geeignet, da ihm kein im Vordergrund stehender Bedeutungsgehalt entnommen
werden kann.
3.1. Auch in der erstgenannten Begriffsbildung aus „EURO“ und „PART“ sieht
weder der durchschnittlich informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher, noch der Fachverkehr, einen beschreibenden
Hinweis auf die vorliegend beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Unterstellt
man die Bedeutung „europäisches Bauteil; für Europa bestimmtes Einzelteil“
stimmt dies zum Einen nicht mit dem Bedeutungsgehalt überein, den der Begriff
„Part“ im Deutschen erhalten hat. Zum Anderen werden europäisch genormte und
standardisierte Bauteile anders bezeichnet. Es gibt zwar Europäische Normen
(EN), die von einem der drei europäischen Komitees für Standardisierung CEN,
CENELEC oder ETSI in einem öffentlichen Normungsprozess ratifiziert worden
sind. Wird eine EN von einem nationalen Normungs-Institut in das nationale Regelwerk übernommen, erhält sie den Status einer nationalen Norm (z. B. DIN,
ÖNORM). Der Bezeichnung wird dann aber die länderspezifische Abkürzung vorgestellt (z. B. DIN EN...), wobei die Nummer der europäischen Norm üblicherweise
übernommen wird, z. B. DIN EN ISO 2338:1998. Der Begriff „EURO“ oder „PART“
wird nicht verwendet. Auch die Übersetzung als „europäisches Teil“ lässt nicht
hinreichend erkennen, um welches „Teil“ es sich handeln soll. Ersatzteile u. a. für
Fahrzeuge werden in der englischen Sprache üblicherweise als „spare part“ bezeichnet (http://dict.leo.org), nicht jedoch lediglich als „part“. Anders als in der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu „EUROHYPO“
(a. a. O.) ist dem deutschen Verbraucher, unabhängig davon, ob er die englische
oder die ihm bekannten deutschen Bedeutungen unterstellt, anders als beim Bestandteil „HYPO“, nicht erkennbar, was „PART“ heißen bzw. was es in Verbindung
mit „europäisch“ bzw. „euro“ bedeuten soll.
3.2. Der Verkehr kennt zwar weitere Zusammensetzungen mit „euro“ (vgl. Duden, a. a. O.), wie z. B. Eurocheque, Eurovision, Euroland, Euronorm oder Euroskeptiker. Diese Begriffe haben aber in der Kombination gerade durch ihren zweiten Bestandteil einen eigenständigen Sinngehalt erhalten, der dem angemeldeten
Zeichen fehlt. Die Recherche des Senats hat eine Verwendung des Wortes
„EUROPART“ im Wesentlichen auch nur in kennzeichnender Form festgestellt. Es
ist daher nicht geeignet, z. B. „Kataloge für Nutzfahrzeug-Ersatzteile“ inhaltlichthematisch zu beschreiben. Auch die virtuellen und reellen Dienstleistungen rund
um Bestellung, Kauf und Lieferung von Ersatzteilen für Nutz- und sonstige Kraftfahrzeuge werden nicht hinreichend deutlich beschrieben, um dem angemeldeten
Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen.
4.
Ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nach den
vorgenannten Feststellungen nicht. Nach der genannten Vorschrift sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit,
der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis besteht auch dann, wenn eine Benutzung als
Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass
eine derartige beschreibende Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674 - Rn. 97 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680 - Rn. 38
- BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581
- LOKMAUS). Da dem Zeichen „EUROPART“ kein eindeutig beschreibender Inhalt
zugeordnet werden kann, und es insbesondere keine Beschaffenheitsangabe für
europäische Bauteile ist, besteht kein Bedürfnis, es für Mitbewerber freizuhalten.
Grabrucker
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
WA