Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Urteil vom 11.06.2008 – 4 Ni 20/07 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 11. Juni 2008 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 20/07 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das europäische Patent EP 0 344 678
(DE 689 19 909)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Juni 2008 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die
Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Voit, Dipl.-Ing. Bernhart und
Dipl.-Ing. Kleinschmidt
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 0 344 678 wird mit Wirkung für die
Bundesrepublik Deutschland insoweit für nichtig erklärt, als es
über folgende Fassung hinausgeht:
1. Modulationseinrichtung mit zwei Digital-Analog-Umsetzern (12a, 12b), zwei Filtern (22a, 22b) und einem Vierphasenumtastungs-Modulator (16) zur Erzeugung einer quadraturamplitudenmodulierten Welle als Antwort auf die mehrstufigen
Signale P und Q;
dadurch gekennzeichnet, dass
sich jedes der beiden Filter aus Digitalfiltern (22a, 22b) zur digitalen Verarbeitung paralleler n-Bit-Eingangsdatenströme zusammensetzt, die m Datensignale einschließen (wobei m eine
ganze Zahl kleiner oder gleich n ist), um dadurch G (mit G > m)
Datensignalströme zu erzeugen;
die beiden Digital-Analog-Umsetzer (12a; 12b) je einem der
beiden Digitalfilter (22a, 22b) zugeordnet sind und als Antwort
auf Ausgangssignale der zugeordneten Digitalfilter individuell
mehrstufige Signale P und Q erzeugen; und dass
die Digitalfilter (22a, 22b) jeweils n-Bit-Schieberegister (SR),
eine Gruppe von Multipliziergliedern (MX), die jeweils zur Multiplikation von B Datenströmen (mit B größer oder gleich m) mit
einem Wichtungskoeffizienten von jeweils A Bits (A größer m)
dienen, und ein Addierglied (ADD) zum Addieren der Ausgangssignale der Schieberegister (SR) zum Erzeugen von
G Datensignalströmen aufweisen.
2. Einrichtung nach Anspruch 1, die ferner eine Logikschaltung (32) zum Empfang der m Eingangsdatensignalströme und
zum Einspeisen paralleler n-Bit-Datenströme (mit n größer m) in
jedes der beiden Digitalfilter (22a, 22b) durch Anwendung einer
vorgegebenen logischen Verarbeitung auf n parallele Bits der
Eingangsdatensignalströme aufweist.
3. Modulationseinrichtung mit zwei Digital-Analog-Umsetzern (12a, 12b), zwei Filtern (22a, 22b) und einem Vierphasenumtastungs-Modulator (16) zur Erzeugung einer quadraturamplitudenmodulierten Welle als Antwort auf die mehrstufigen
Signale P und Q;
dadurch gekennzeichnet, dass
sich jedes der beiden Filter aus Digitalfiltern (22a, 22b) zur digitalen Verarbeitung paralleler n-Bit-Eingangsdatenströme zusammensetzt, die m Datensignale einschließen (wobei m eine
ganze Zahl kleiner oder gleich n ist), um dadurch G (mit G > m)
Datensignalströme zu erzeugen;
die beiden Digital-Analog-Umsetzer (12a; 12b) je einem der
beiden Digitalfilter (22a, 22b) zugeordnet sind und als Antwort
auf Ausgangssignale der zugeordneten Digitalfilter individuell
mehrstufige Signale P und Q erzeugen; und dass
die Digitalfilter (22a, 22b) jeweils n-Bit-Schieberegister (SR),
eine Gruppe von Multipliziergliedern (MX), die jeweils zur Multiplikation von B Datenströmen (mit B größer oder gleich m) mit
einem Wichtungskoeffizienten von jeweils A Bits (A größer m)
dienen, und ein Addierglied (ADD) zum Addieren der Ausgangssignale der Multiplizierglieder (MX) zum Erzeugen von
G Datensignalströmen aufweisen, und
dass ferner eine Logikschaltung (32) zum Empfang der m Eingangsdatensignalströme und zum Einspeisen paralleler n-Bit-
Datenströme (mit n größer m) in jedes der beiden Digitalfilter (22a, 22b) durch Anwendung einer vorgegebenen logischen
Verarbeitung auf n parallele Bits der Eingangsdatensignalströme vorgesehen ist.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¾ und die
Beklagte ¼.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 344 678
(Streitpatent), das am 29. Mai 1989 unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen Patentanmeldung JP 131233/88 vom 28. Mai 1988 angemeldet worden
ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird
beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 689 19 909 geführt. Es betrifft eine Modulationseinrichtung für ein digitales Radiokommunikationssystem
und umfasst 2 Ansprüche, die beide angegriffen sind. Die Ansprüche lauten in der
Verfahrenssprache Englisch ohne Bezugszeichen wie folgt:
1. A modulating device comprising two digital-to-analog converters, two filters and
a quadraphase modulator for producing a quadrature amplitude modulated wave in response to the multi-level signals P
and Q;
characterized in that
the two filters are each comprised of digital filters each for digitally processing input parallel n-bit data streams which include
m (integer equal to or smaller than n) data signals to thereby
produce G (larger than m) data signal streams;
the two digital-to-analog converters are each associated with a
respective one of said two digital filters and, in response to
outputs of said digital filters, individually produce multi level
signals P and Q; and
said digital filters each comprise n-bit shift registers (SR), a
group of multipliers (MX) each for multiplying B (equal to or
larger than m) data streams by a weighting coefficient each
having A (larger than m) bits, and an adder (ADD) for adding
outputs of said multipliers (MX) or outputs of said shift registers (SR) to produce the G data signal streams.
2. A device as claimed in claim 1, further comprising a logic circuit for receiving the m input data signal streams and feeding
to each of said two digital filters parallel n-bit (larger than m)
data streams by applying a predetermined logical manipulation
to parallel n bits of the input data signal streams.
Wegen der deutschen Übersetzung der Ansprüche wird auf die Streitpatentschrift
EP 0 344 678 B1 Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu, noch
beruhe er auf erfinderischer Tätigkeit. Zudem offenbare das Streitpatent die Erfindung nicht so ausreichend, dass ein Durchschnittsfachmann sie ausführen könne.
Hierzu beruft sich die Klägerin insbesondere auf folgende Druckschriften und Dokumente:
D1
Auszug aus Bellanger, M.: „Digital Processing of Signals - Theory and
Practice”, Chichester u. a., 1984
D2
D3
WO 86/03356 A1
GB 1 383 286
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 0 344 678 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Patentansprüche 1 bis 3 folgende Fassung erhalten (Hilfsantrag):
1. Modulationseinrichtung mit zwei Digital-Analog-Umsetzern (12a, 12b),
zwei Filtern (22a,
22b)
und
einem
Vierphasenumtastungs-Modulator (16) zur Erzeugung einer
quadratur-amplitudenmodulierten Welle als Antwort auf die
mehrstufigen Signale P und Q;
dadurch gekennzeichnet, dass
sich jedes der beiden Filter aus Digitalfiltern (22a, 22b) zur
digitalen Verarbeitung paralleler n-Bit-Eingangsdatenströme
zusammensetzt, die m Datensignale einschließen (wobei m
eine ganze Zahl kleiner oder gleich n ist), um dadurch G (mit
G > m) Datensignalströme zu erzeugen;
die beiden Digital-Analog-Umsetzer (12a; 12b) je einem der
beiden Digitalfilter (22a, 22b) zugeordnet sind und als Antwort
auf Ausgangssignale der zugeordneten Digitalfilter individuell
mehrstufige Signale P und Q erzeugen; und dass
die Digitalfilter (22a, 22b) jeweils n-Bit-Schieberegister (SR),
eine Gruppe von Multipliziergliedern (MX), die jeweils zur Multiplikation von B Datenströmen (mit B größer oder gleich m)
mit einem Wichtungskoeffizienten von jeweils A Bits (A größer
m) dienen, und ein Addierglied (ADD) zum Addieren der Ausgangssignale der Schieberegister (SR) zum Erzeugen von G
Datensignalströmen aufweisen.
2. Einrichtung nach Anspruch 1, die ferner eine Logikschaltung (32) zum Empfang der m Eingangsdatensignalströme
und zum Einspeisen paralleler n-Bit-Datenströme (mit n größer m) in jedes der beiden Digitalfilter (22a, 22b) durch Anwendung einer vorgegebenen logischen Verarbeitung auf
n parallele Bits der Eingangsdatensignalströme aufweist.
3. Modulationseinrichtung mit zwei Digital-Analog-Umsetzern (12a, 12b), zwei Filtern (22a, 22b) und einem
Vierphasenumtastungs-Modulator (16) zur Erzeugung einer
quadratur-amplitudenmodulierten Welle als Antwort auf die
mehrstufigen Signale P und Q;
dadurch gekennzeichnet, dass
sich jedes der beiden Filter aus Digitalfiltern (22a, 22b) zur
digitalen Verarbeitung paralleler n-Bit-Eingangsdatenströme
zusammensetzt, die m Datensignale einschließen (wobei m
eine ganze Zahl kleiner oder gleich n ist), um dadurch G (mit
G > m) Datensignalströme zu erzeugen;
die beiden Digital-Analog-Umsetzer (12a; 12b) je einem der
beiden Digitalfilter (22a, 22b) zugeordnet sind und als Antwort
auf Ausgangssignale der zugeordneten Digitalfilter individuell
mehrstufige Signale P und Q erzeugen; und dass
die Digitalfilter (22a, 22b) jeweils n-Bit-Schieberegister (SR),
eine Gruppe von Multipliziergliedern (MX), die jeweils zur Multiplikation von B Datenströmen (mit B größer oder gleich m)
mit einem Wichtungskoeffizienten von
jeweils A Bits
(A größer m) dienen, und ein Addierglied (ADD) zum Addieren
der Ausgangssignale der Multiplizierglieder (MX) zum Erzeugen von G Datensignalströmen aufweisen, und
dass ferner eine Logikschaltung (32) zum Empfang der m Eingangsdatensignalströme und zum Einspeisen paralleler n-Bit-
Datenströme (mit n größer m) in jedes der beiden Digitalfilter (22a, 22b) durch Anwendung einer vorgegebenen logischen Verarbeitung auf n parallele Bits der Eingangsdatensignalströme vorgesehen ist.
Sie hält die Klage für unzulässig, aber auch für unbegründet, da das Streitpatent
ihrer Ansicht nach sowohl die Erfindung ausreichend offenbart als auch patentfähig ist, jedenfalls in der hilfsweise verteidigten Form.
Entscheidungsgründe§
I.
1. Die Klage ist zulässig. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die
Klägerin in der Klageschrift vom 19. März 2007 zunächst den „Widerruf“ des
Streitpatents beantragt hatte, da bereits dieser Schriftsatz allen Erfordernissen des
§ 81 Abs. 5 PatG genügte und der – grundsätzlich der Auslegung zugängliche -
Klageantrag (vgl. Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 81 Rdnr. 17) mit Schriftsatz
vom 6. August 2007 präzisiert wurde. Ohne Belang ist auch, dass die Begründung
nicht unterschrieben war, da nur die Angabe der zur Begründung dienenden Beweismittel und Tatsachen erforderlich ist (§ 81 Abs. 5 S. 2 PatG), die zweifellos
erfolgte.
2. Die Klage ist auch teilweise begründet, nämlich soweit das Patent über die im
Tenor genannte Fassung hinausgeht. Soweit die Beklagte im Rahmen des Hilfsantrags das Streitpatent nicht mehr verteidigt, ist es ohne weitere Sachprüfung für
nichtig zu erklären (st. Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 170, 215, 220 - Carvedilol II) und
das Patent unterliegt nur in dem vom Patentinhaber verteidigten beschränkten
Umfang der gerichtlichen Überprüfung.
a) Eine unzureichende Offenbarung i. S. v. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG,
Art. 138 Abs. 1 Buchst. b) EPÜ liegt nicht vor, denn nach den Angaben in Sp. 4
Z. 37-42 der Streitpatentschrift und unter Berücksichtigung der Kenntnisse des
hier einschlägigen Fachmanns, eines Diplomingenieurs der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit besonderen Kenntnissen der digitalen Datenübertragungstechnik und den dabei zur Anwendung gelangenden Modulations- und Filtertechniken,
dem bekannt ist, Wichtungskoeffizienten entsprechend den gewünschten Filterkennwerten zu wählen (Sp. 5, Z. 1-2), ist von einer Ausführbarkeit auszugehen.
Dies umso mehr, als diesem Fachmann bekannt ist, ein Filter nach dem Ausführungsbeispiel 2 mit doppelter Überabtastrate zu betreiben, um das Nyquist-Theorem zu erfüllen (Sp. 4, Z. 13-25) und die Wichtungskoeffizienten entsprechend anzupassen.
b) Die Neuheit des Streitpatents steht ebenso wie die erfinderische Tätigkeit in
der hilfsweise verteidigten Fassung außer Zweifel. Insbesondere ergeben sich aus
dem festgestellten Sachverhalt keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte
dafür, dass der in das Verfahren eingeführte Stand der Technik die Gegenstände
der nebengeordneten Ansprüche gemäß Hilfsantrag nahe gelegt hätte.
II.
1. Das Streitpatent betrifft allgemein eine Modulationseinrichtung und im speziellen eine solche, die bevorzugt mit einem digitalen Funkkommunikationssystem mit
Quadratur-Amplitudenmodulation (QAM) mit mehreren Kennzuständen anwendbar, gleichzeitig aber nicht auf ein solches beschränkt ist. In der Beschreibung des
Streitpatents wird erläutert, dass es sich bei einem QAM-System mit mehreren
Kennzuständen (16 oder 64) um eine neuere Errungenschaft im Bereich der digitalen Datentechnik handelt, das die Hochleistungs-Datenübertragung außerordentlich verbessert, denn bei einem derartigen Modulationssystem wird die belegte Bandbreite eines Modulationssystems stark eingeschränkt, um so die rationelle Nutzung der begrenzten Bandbreite zu unterstützen (Sp. 1, Z. 8-15). Üblicherweise werden bei Systemen, die eine QAM-Welle mit mehreren Kennzuständen erzeugen, Filter verwendet, die das QAM-Signal in ein Frequenzband einengen, indem sie eine Spektralformung mit Kosinusdämpfung bewirken (Sp. 1, Z. 15-
19). Solche vorbekannten Filter bestehen je aus einem Tiefpassfilter, einem
Amplitudenentzerrer und einem Laufzeitentzerrer, wobei diese Komponenten als
Gesamtheit eine Charakteristik aufweisen müssen, die frei von Laufzeitverzerrungen ist und im Wesentlichen mit den theoretischen Amplitudenwerten übereinstimmt (Sp. 1 Z. 31-40). Aufgrund der hohen Anforderungen an die Filtercharakteristik ist die Anpassung zeit- und arbeitsaufwändig und führt zu einem hohen Preis
der Modulationseinrichtung (Sp. 1 Z. 40-45). Eine grundsätzlich mögliche Ersetzung der Tiefpassfilter durch binäre Transversalfilter ist technisch bei einer QAM-
Modulationseinrichtung mit 16 oder mehr Kennzuständen unmöglich (Sp. 1 Z. 46-
55).
2. Vor diesem Hintergrund beschreibt es die Patentschrift als Aufgabe der Erfindung, eine Modulationseinrichtung mit einer Spektralumformungsfunktion mit Kosinusdämpfung zu schaffen, die sich leicht an ein QAM-System mit 16 oder mehr
Kennzuständen anpassen lässt, ohne den Umfang oder die Kosten der Schaltung
zu erhöhen (Sp. 2, Z. 2-7).
3. Der Patentanspruch 1 in der deutschen Übersetzung beschreibt demgemäß
eine
1. Modulationseinrichtung mit
zwei Digital-Analog-Umsetzern (12a,
12b),
zwei
Filtern (22a,
22b)
und
einem
Vierphasenumtastungs-Modulator (16)
zur Erzeugung einer
quadratur-amplitudenmodulierten Welle als Antwort auf die
mehrstufigen Signale P und Q;
dadurch gekennzeichnet dass,
sich jedes der beiden Filter aus Digitalfiltern (22a, 22b) zur
digitalen Verarbeitung paralleler n-Bit-Eingangsdatenströme
zusammensetzt, die m Datensignale einschließen (wobei m eine
ganze Zahl kleiner oder gleich n ist), um dadurch G (mit G > m)
Datensignalströme zu erzeugen;
die beiden Digital-Analog-Umsetzer (12a, 12b) je einem der
beiden Digitalfilter (22a, 22b) zugeordnet sind und als Antwort auf
Ausgangssignale der
zugeordneten Digitalfilter
individuell
mehrstufige Signale P und Q erzeugen; und dass
die Digitalfilter (22a, 22b) jeweils n-Bit-Schieberegister (SR), eine
Gruppe von Multipliziergliedern (MX), die jeweils zur Multiplikation
von B Datenströmen (mit B größer oder gleich m) mit einem
Wichtungskoeffizienten von jeweils A Bits (A größer m) dienen,
und ein Addierglied (ADD) zum Addieren der Ausgangssignale der
Multiplizierglieder
(MX)
oder
der Ausgangssignale
der
Schieberegister (SR) zum Erzeugen von G Datensignalströmen
aufweisen.
Zum Hauptantrag:
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar neu und
gewerblich anwendbar sein, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ergab sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik nach Druckschrift D2 in Verbindung mit seinem, insbesondere durch den
Fachbuchauszug D1 oder durch die Druckschrift D3 belegten Fachwissen.
a) Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beschreibt eine Vorrichtung mit
folgenden Merkmalen (Gliederungszeichen M1 bis M52 hinzugefügt):
1. M1 Modulationseinrichtung mit zwei Digital-Analog-Umsetzern (12a, 12b), zwei Filtern (22a, 22b) und einem
Vierphasenumtastungs-Modulator (16)
zur Erzeugung
einer quadratur-amplitudenmodulierten Welle als Antwort
auf die mehrstufigen Signale P und Q;
dadurch gekennzeichnet dass,
M2 sich jedes der beiden Filter aus Digitalfiltern (22a, 22b) zur
digitalen Verarbeitung paralleler n-Bit-Eingangsdatenströme zusammensetzt, die m Datensignale einschließen
(wobei m eine ganze Zahl kleiner oder gleich n ist), um
dadurch G (mit G > m) Datensignalströme zu erzeugen;
M3 die beiden Digital-Analog-Umsetzer (12a, 12b) je einem
der beiden Digitalfilter (22a, 22b) zugeordnet sind und als
Antwort
auf Ausgangssignale
der
zugeordneten
Digitalfilter
individuell mehrstufige Signale P und Q
erzeugen; und dass
M4 die Digitalfilter (22a, 22b) jeweils n-Bit-Schieberegister
(SR), eine Gruppe von Multipliziergliedern (MX), die
jeweils zur Multiplikation von B Datenströmen
(mit
B größer oder gleich m) mit einem Wichtungskoeffizienten
von jeweils A Bits (A größer m) dienen, und
M5 ein Addierglied (ADD) zum Addieren
M51 der Ausgangssignale der Multiplizierglieder (MX)
oder
M52 der Ausgangssignale der Schieberegister (SR)
zum Erzeugen von G Datensignalströmen aufweisen.
b) Aus der Druckschrift D2, vgl. insbesondere die Fig. 6 und die zugehörige Beschreibung Seite 23, Zeile 1 bis Seite 26, Zeile 22, ist eine Modulationseinrichtung
mit zwei Digital-Analog-Umsetzern (D2: 30), zwei Filtern (D2: 11) und einem
Vierphasenumtastungs-Modulator (D2: 12, 13, 14, 15, 16) zur Erzeugung einer
quadratur-amplitudenmodulierten Welle als Antwort auf einstufige Signale P und Q
als bekannt entnehmbar (Merkmal M1 teilweise: keine mehrstufigen Signale). Jedes der beiden Filter setzt sich aus Digitalfiltern zur digitalen Verarbeitung paralleler 1-Bit-Eingangsdatenströme zusammen (Merkmal M2 teilweise). Die beiden
Digital-Analog-Umsetzer sind je einem der beiden Digitalfilter zugeordnet und erzeugen als Antwort auf Ausgangssignale der zugeordneten Digitalfilter individuell
analoge Signale P und Q (Merkmal M3 teilweise).
Für das in der Modulationseinrichtung nach D2 verwendete 4 QAM-Verfahren
werden jeweils zwei Binär-Kanäle (D2: Fig. 6, B1, B2; einstufige Signale P, Q)
gemäß der Bit-Konstellation nach Fig. 7 kombiniert, zur Filterung dieser einstufigen Signale reichen einstufige digitale Filter hin. Jedoch weiß der Fachmann aus
seinem Fachwissen heraus, dass für 16 QAM - oder 64 QAM - Verfahren mehrstufige Signale verarbeitet werden müssen, bspw. weist eine 16 QAM eine Bit-
Konstellation auf, die mindestens zwei zweistufige Signale P und Q erfordert. Dieses Fachwissen erschließt sich dem Fachmann ohne weiteres auch aus der Bit-
Konstellation nach Fig. 7 der D2. Nachdem es - wie der Fachmann ebenfalls ohne
weiteres erkennt - mit einer höherwertigen QAM möglich ist, mehr Bits per Symbol
zu übertragen, bietet es sich dem Fachmann an, bei höheren Anforderungen an
die Übertragungskapazität, höherwertige QAM-Verfahren, bspw. 16 QAM oder
64 QAM zu nutzen. Daraus ergibt sich dann wiederum die Anforderung, mehrstufige Signale (2- oder 3-stufig) mit dafür geeigneten Digitalfiltern zu verarbeiten. Der
Fachmann sieht sich somit veranlasst, Digitalfilter zu nutzen, die mehrstufige Signale P und Q verarbeiten, solche Digitalfilter sind dem Fachmann ebenfalls aus
der D2 bekannt, vgl. D2, Digitalfilter 59, 60, Fig. 17, S. 35, Z. 5 bis S. 36, Z. 14
(Rest Merkmal M1: mehrstufige Signale P und Q, weiterer Teil des Merkmals M2:
Digitalfilter zur digitalen Verarbeitung parallelen n (2 oder 3)-Bit-Eingangsdatenströme). Den solcherart aus D2 als bekannt entnehmbaren Digitalfiltern 59, 60
werden 6-Bit-Binärworte von den Ausgängen zweier 6-Bit A/D-Wandler 57, 58 zugeführt, dem entsprechend sind in den Digitalfiltern 59, 60 6-Bit-Schieberegisterzellen 80, resp. 90 vorgesehen (Fig. 21 und 22, S. 42, Z. 11-20, resp. S. 46, Z. 26
bis S. 47, Z. 12 - Teil Merkmal M4: die Digitalfilter weisen jeweils n-Bit-Schieberegister auf). Die Verwendung von Digitalfiltern mit mehrstufigen Eingangssignalen
bei einer Modulationseinrichtung gemäß Fig. 6 der Druckschrift D2 impliziert dann
auch Digital-Analog-Umsetzer, die je einem der beiden Digitalfilter zugeordnet sind
und als Antwort auf Ausgangssignale der zugeordneten Digitalfilter individuell
mehrstufige Signale P und Q erzeugen (Rest Merkmal M3).
Zwar werden bei den Digitalfiltern gemäß den Fig. 10, 12, 21 und 22 der D2 die
Filtereigenschaften durch ein ROM festgelegt, das gemäß den Eingangsdaten angesteuert wird und gemäß diesen gefilterte Ausgangsdaten abgibt (vgl. D2 z. B.
S. 27, Z. 1 bis S. 29, Z. 28), der Fachmann kennt aber wiederum aus der D2 auch
den - üblichen - Aufbau gemäß Fig. 5 und S. 3, Z. 18 ff., wonach die wesentlichen
Komponenten eines solchen Filters Speicherglieder 4 (Schieberegister), Multiplizierer 5 und einen Summierer 6 umfassen. Welchen Filteraufbau der Fachmann
letztlich wählt, bleibt ihm überlassen, die Wahl eines Schieberegisters, von Multipliziergliedern und eines Addiergliedes gemäß den Merkmalen M4, M5 und M51
kann somit das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht stützen. Ergänzend
wäre zum einschlägigen Fachwissen bzgl. des Aufbaus digitaler Filter zu verweisen auf das Fachbuch D1, vgl. bspw. S. 132, Fig. 5.18, oder auch auf die Entgegenhaltung D3, Fig. 1. Die mit Patentanspruch 1 geforderten Größen n, m, G, B
und A mit den entsprechenden Relationen gemäß den Merkmalen M2, M4 und M5
ergeben sich für den Fachmann zwangsläufig gemäß der Ordnung des für eine
gewünschte Übertragungskapazität notwendigen QAM-Verfahrens (16 QAM oder
höher) und gemäß den Eigenschaften der zu übertragenden (Eingangs-) Daten
(z. B. 8(=n)-Bit-Eingangsdatenströme, 3(=m) Datensignale mit 8(=G) Datensignalströmen für ein 64 QAM-Verfahren - Merkmale M2, M5), und weiter gemäß den
Eigenschaften der für die Übertragung notwendigerweise vorzusehenden Filter
(z. B. zur Multiplikation von 5 (=B) Datenströmen mit Wichtungskoeffizienten von
jeweils ebenfalls 5 (=A) Bits - Merkmal M4).
Damit ist der Fachmann ohne erfinderische Überlegungen zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelangt, und zwar gemäß der „oder“- Alternative, dass die Digitalfilter u. a. ein Addierglied (ADD) um Addieren der Ausgangssignale der Multiplizierglieder (MX) zum Erzeugen von G Datensignalströmen aufweisen (Merkmal M51).
c) Die Beklagte hat argumentiert, dass die Modulationseinrichtung gemäß Streitpatent ein System mit hoher Flexibilität darstelle, welches insbesondere wegen
der Wählbarkeit verschiedener System-Parameter n, m, G, A und B und der Verarbeitung paralleler n-Bit-Eingangsdatenströme höherwertige QAM-Verfahren ermögliche und außerdem ein Umschalten zwischen verschiedenen Modi während
des Betriebs gestatte. Zu einer derartigen Modulationseinrichtung sei dem Stand
der Technik kein Hinweis zu entnehmen, so weise insbesondere die aus der
Druckschrift D2 als bekannt entnehmbare Modulationseinrichtung keine mehrstufigen Eingangssignale auf. Der Beklagten mag zwar durchaus darin beizupflichten
sein, dass die Auslegung der Digitalfilter zur digitalen Verarbeitung paralleler n-Bit-
Eingangsdatenströme, die m Datensignale einschließen, eine breite Verwendbarkeit der patentierten Modulationseinrichtung insbesondere hinsichtlich des Einsatzes verschiedener höherwertiger QAM-Verfahren ermöglicht. Eine solche breite
Verwendbarkeit strebt der Fachmann aber durchaus an, um bspw. die gegebene
Modulationseinrichtung auch dann nutzen zu können, wenn höhere Übertragungskapazitäten gefordert sind, die Wahl der Systemparameter und mit ihnen die Auslegung der Systemteile, darunter insbesondere der Digitalfilter, ergibt sich dann
letztlich aufgrund des vorgegebenen Anforderungsprofils, wie vorstehend unter
Abschnitt 4b) abgehandelt.
Auch die des weiteren gegen den Stand der Technik gemäß Druckschrift D2 erhobenen Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Zwar mag das in D2 gemäß
den Fig. 21 und 22 beschriebene Digitalfilter zur digitalen Verarbeitung paralleler
n-Bit-Eingangsdatenströme für einen Demodulator und nicht für eine Modulationseinrichtung vorgesehen sein, das hält den Fachmann aber nicht davon ab, den
daraus als bekannt entnehmbaren Filteraufbau auch bei einem Digitalfilter einer
Modulationseinrichtung in Anschlag zu bringen, wenn es darum geht, parallele n-
Bit-Eingangsdatenströme zu verarbeiten. Auch der Einwand der Beklagten, bei der
gemäß der D2 zur Anwendung gelangenden Modulationseinrichtung handle es
sich um einen QPSK-Modulator und nicht um einen QAM-Modulator, mag zwar als
eine Möglichkeit durch den Inhalt der D2 gestützt werden, vgl. dort die S. 24, Z. 8-
10, jedoch steht über dem die in Rede stehende Modulationseinrichtung betreffenden Beschreibungsabschnitt der D2 die Aussage, dass das dort zur Anwendung kommende Modulationsverfahren ein QAM-Verfahren ist, vgl. D2, S. 23,
Z. 1-8.
Zum Hilfsantrag:
5. Die Klägerin konnte den Senat nicht davon überzeugen, dass die gemäß den
Patentansprüchen 1 bis 3 in der Fassung nach dem Hilfsantrag beanspruchten
Gegenstände nicht patentfähig sind. Der Hilfsantrag umfasst zwei nebengeordnete
Patentansprüche 1 und 3.
6. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist neu, beruht auf
einer erfinderischen Tätigkeit und ist gewerblich anwendbar.
a) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (vgl. unter Punkt 4a)) dadurch, dass in Merkmal M5
die erste Oder-Alternative M51 gestrichen ist. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat somit die folgende Fassung (Änderungen gegenüber Hauptantrag: gestrichen):
1. M1 Modulationseinrichtung mit zwei Digital-Analog-Umsetzern (12a, 12b), zwei Filtern (22a, 22b) und einem
Vierphasenumtastungs-Modulator (16)
zur Erzeugung
einer quadratur-amplitudenmodulierten Welle als Antwort
auf die mehrstufigen Signale P und Q;
dadurch gekennzeichnet dass,
M2 sich jedes der beiden Filter aus Digitalfiltern (22a, 22b) zur
digitalen
Verarbeitung
paralleler
n-Bit-
Eingangsdatenströme
zusammensetzt,
die
m
Datensignale einschließen (wobei m eine ganze Zahl
kleiner oder gleich n ist), um dadurch G (mit G > m)
Datensignalströme zu erzeugen;
M3 die beiden Digital-Analog-Umsetzer (12a, 12b) je einem
der beiden Digitalfilter (22a, 22b) zugeordnet sind und als
Antwort
auf Ausgangssignale
der
zugeordneten
Digitalfilter
individuell mehrstufige Signale P und Q
erzeugen; und dass
M4 die Digitalfilter (22a, 22b) jeweils n-Bit-Schieberegister
(SR), eine Gruppe von Multipliziergliedern (MX), die
jeweils zur Multiplikation von B Datenströmen
(mit
B größer oder gleich m) mit einem Wichtungskoeffizienten
von jeweils A Bits (A größer m) dienen, und
M5 ein Addierglied (ADD) zum Addieren
M51 der Ausgangssignale der Multiplizierglieder (MX)
oder
M52 der Ausgangssignale der Schieberegister (SR) zum
Erzeugen von G Datensignalströmen aufweisen.
b) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist durch Streichung der ersten Oder-
Alternative (Merkmal M51) in Merkmal M5 des erteilten Patentanspruchs 1 zulässig beschränkt worden. Zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag gelten bzgl. der Merkmale M1 bis M4 die zu Anspruch 1 nach Hauptantrag
unter den Abschnitten 4a) bis 4c) dargelegten Ausführungen in gleicher Weise.
c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag ist neu, denn keiner
der Entgegenhaltungen ist zu entnehmen, dass die Digitalfilter u. a. ein Addierglied (ADD) zum Addieren der Ausgangssignale der Schieberegister (SR) zum Erzeugen von G Datensignalströmen aufweisen (Merkmal M52 i. V. m. den Merkmalen M4 und M5). Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.
d) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht auf Grund
des genannten Merkmals M52 auch auf erfinderischer Tätigkeit. Die Klägerin hat
den Senat nicht zu überzeugen vermocht, dass der Durchschnittsfachmann aus
dem Stand der Technik hinreichende Anregung erhalten hätte, die Digitalfilter mit
einem Addierglied zu versehen zum Addieren der Ausgangssignale der Schieberegister, um so Datensignalströme zu erzeugen.
Das Lehrbuch D1 beschreibt insbesondere digitale FIR-Filter und deren Verwendung in Modulationseinrichtungen, vgl. die S.111-113, 131-133 und 363-365. Den
Aufbau von Digitalfiltern zeigen vor allem die Fig. 5.18 und 5.19 auf den S. 132-
133. Das in der Fig. 5.18 a dargestellte Filter weist einen Aufbau gemäß den
Merkmalen M4, M5 und dem gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag gestrichenen Merkmal M51 auf, vgl. die diesbzgl. Ausführungen zum Patentanspruch 1
nach Hauptantrag unter Abschnitt 4a) und 4b). Die transponierte Filterstruktur
gemäß der Fig. 5.18 b auf S. 132 weist zwar - mehrere - Addierer (+) auf, die
Ausgangssignale von Schieberegister-Speicherzellen (T) addieren, weiter ist auch
aus Fig. 5.19 eine Schaltungsanordnung von - mehreren - Addierern (+) als bekannt entnehmbar, die Ausgangssignale von parallel geschalteten Schieberegister-Speicherzellen (T) addieren, dabei werden jedoch die Ausgangssignale jeweils
weiter verarbeitet, sei es mittels Schieberegister-Speicherzellen (Fig. 5.18 b) oder
mittels Multipliziergliedern (Fig. 5.19). Somit entnimmt der Fachmann den vorgenannten Schaltungsanordnungen keinerlei Hinweise darauf, ein (einziges) Addierglied zum Addieren der Ausgangssignale der Schieberegister (i. S. d. Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag: Signale der Schieberegister-
Ausgänge) vorzusehen, um daraus Datensignalströme zu erzeugen.
Die aus der Druckschrift D2 als bekannt entnehmbaren Digitalfilter weisen allesamt einen Aufbau gemäß den Merkmalen M4, M5 und dem gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag gestrichenen Merkmal M51 auf, vgl. auch hier die
Ausführungen zum Patentanspruch 1 nach Hauptantrag unter Abschnitt 4a)
und 4b). Ein Hinweis für den Fachmann, ein Addierglied zum Addieren der Ausgangssignale der Schieberegister vorzusehen, ist jedoch nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die Digitalfilter gemäß der Druckschrift D3, vgl. die Fig. 1, 4 und 5
und die zugehörigen Beschreibungsteile.
Weitere Druckschriften, die über den durch die genannten Druckschriften D1 bis
D3 belegten Stand der Technik hinausgehen könnten, sind von der Klägerin nicht
aufgegriffen worden.
7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag ist neu, beruht auf
einer erfinderischen Tätigkeit und ist gewerblich anwendbar.
a) Der Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (vgl. unter Punkt 4a)) dadurch, dass in Merkmal M5
die zweite Oder-Alternative M52 gestrichen ist und am Ende die Merkmale des
erteilten Patentanspruchs 2 hinzugefügt sind. Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag
hat somit die folgende Fassung (Änderungen gegenüber Hauptantrag: gestrichen
resp. in Kursiv, Gliederungszeichen M6 hinzugefügt):
1. M1 Modulationseinrichtung mit zwei Digital-Analog-Umsetzern (12a, 12b), zwei Filtern (22a, 22b) und einem
Vierphasenumtastungs-Modulator (16)
zur Erzeugung
einer quadratur-amplitudenmodulierten Welle als Antwort
auf die mehrstufigen Signale P und Q;
dadurch gekennzeichnet dass,
M2 sich jedes der beiden Filter aus Digitalfiltern (22a, 22b) zur
digitalen
Verarbeitung
paralleler
n-Bit-
Eingangsdatenströme
zusammensetzt,
die
m
Datensignale einschließen (wobei m eine ganze Zahl
kleiner oder gleich n ist), um dadurch G (mit G > m)
Datensignalströme zu erzeugen;
M3 die beiden Digital-Analog-Umsetzer (12a, 12b) je einem
der beiden Digitalfilter (22a, 22b) zugeordnet sind und als
Antwort
auf Ausgangssignale
der
zugeordneten
Digitalfilter
individuell mehrstufige Signale P und Q
erzeugen; und dass
M4 die Digitalfilter (22a, 22b) jeweils n-Bit-Schieberegister
(SR), eine Gruppe von Multipliziergliedern (MX), die
jeweils zur Multiplikation von B Datenströmen (mit B
größer oder gleich m) mit einem Wichtungskoeffizienten
von jeweils A Bits (A größer m) dienen, und
M5 ein Addierglied (ADD) zum Addieren
M51 der Ausgangssignale der Multiplizierglieder (MX)
oder
M52 der Ausgangssignale der Schieberegister (SR) zum
Erzeugen von G Datensignalströmen aufweisen, und
M6 dass ferner eine Logikschaltung (32) zum Empfang der
m Eingangsdatensignalströme und zum Einspeisen paralleler n-Bit-Datenströme (mit n größer m) in jedes der
beiden Digitalfilter (22a, 22b) durch Anwendung einer vorgegebenen logischen Verarbeitung auf n parallele Bits der
Eingangsdatensignalströme vorgesehen ist.
b) Der Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag ist durch Streichung der zweiten Oder-
Alternative (Merkmal M52) in Merkmal M5 des erteilten Patentanspruchs 1 und
durch Aufnahme der Merkmale des erteilten Patentanspruchs 2 (Merkmal M6)
zulässig beschränkt worden. Zu dem Gegenstand des Patentanspruchs 3 nach
Hilfsantrag gelten bzgl. der Merkmale M1 bis M5 und M51 die zu Anspruch 1 nach
Hauptantrag unter den Abschnitten 4a) bis 4c) dargelegten Ausführungen in entsprechender Weise.
c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag ist neu, denn keiner
der Entgegenhaltungen ist zu entnehmen, dass eine Logikschaltung zum Empfang
der m Eingangsdatensignalströme und zum Einspeisen paralleler n-Bit-Datenströme (mit n größer m) in jedes der beiden Digitalfilter durch Anwendung einer
vorgegebenen logischen Verarbeitung auf n parallele Bits der Eingangsdatensignalströme vorgesehen ist (Merkmal M6). Einzelheiten ergeben sich aus den
nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit.
d) Der Gegenstand des Patentanspruchs 3 nach Hilfsantrag beruht auf Grund
des genannten Merkmals M6 auch auf erfinderischer Tätigkeit. Die Klägerin hat
den Senat nicht zu überzeugen vermocht, dass der Durchschnittsfachmann aus
dem Stand der Technik hinreichende Anregung erhalten hätte, eine Logikschaltung vorzusehen zum Empfang der m Eingangsdatensignalströme und zum Einspeisen paralleler n-Bit-Datenströme (mit n größer m) in jedes der beiden Digitalfilter durch Anwendung einer vorgegebenen logischen Verarbeitung auf n parallele
Bits der Eingangsdatensignalströme.
Zwar ist, wie auch die Klägerin geltend gemacht hat, aus der Druckschrift D2 ein
Eingangs-Demultiplexer (Fig. 6: DEMUX 10, i. V. m. S. 23, Z. 9-23) als bekannt
entnehmbar, der ausweislich der zugehörigen Beschreibung einen binären Eingangsdatenstrom B in zwei Unter-Datenströme B1 und B2 aufteilt zum Einspeisen
dieser parallelen 1-Bit-Datenströme in jedes der beiden (nachgeordneten) Digitalfilter 11, so dass der Fachmann daraus Teile des Merkmals M6 dahingehend entnehmen kann, dass die in D2 beschriebene Schaltung zum Empfang eines Eingangsdatensignalstroms und zum Einspeisen paralleler 1-Bit-Datenströme in jedes der beiden Digitalfilter eingerichtet ist, darüber hinausgehend sind aber für
den Fachmann keine weiteren Hinweise ersichtlich, insbesondere bzgl. des Empfangs von m Eingangsdatensignalströmen statt eines einzigen Eingangsdatensignalstroms, oder zum Einspeisen von parallelen n-Bit-Datenströmen (mit n größer m) in jedes der beiden Digitalfilter anstelle von 1-Bit-Datenströmen, und vor
allem ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass diese Bearbeitung der Daten
mittels einer Logikschaltung erfolgt durch Anwendung einer vorgegebenen logischen Verarbeitung auf n parallele Bits der Eingangsdatensignalströme. Auch ist a
priori keine Veranlassung für den Fachmann ersichtlich, für die aus der D2 als bekannt entnehmbare Schaltungsanordnung gemäß der Fig. 6 m Eingangsdatensignalströme und insbesondere parallele n-Bit-Datenströme anstelle von 1-Bit-
Datenströmen in Betracht zu ziehen. Selbst wenn der Fachmann jedoch bei höheren Anforderungen an die Übertragungskapazität in Betracht zöge, höherwertige
QAM-Verfahren, bspw. 16 QAM oder 64 QAM, und infolgedessen auch m Eingangsdatensignalströme und parallele n-Bit-Datenströme zu nutzen (vgl. dazu die
Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hauptantrag unter den Abschnitten 4a) bis
4c)), blieben als weitere Schritte das Vorsehen einer Logikschaltung und die
Anwendung einer vorgegebenen logischen Verarbeitung auf die n parallelen Bits
der Eingangsdatensignalströme, für die es in der Entgegenhaltung D2, wie bereits
vorstehend dargelegt, aber auch im Stand der Technik nach der D1 oder D3,
keine Hinweise gibt.
Der Gegenstand des Anspruchs 3 nach Hilfsantrag ergab sich somit am Prioritätstag nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Er verlangte
dem Fachmann eine Reihe von Gedankenschritten ab, die in ihrer Gesamtheit
sein Durchschnittskönnen und -wissen überstiegen. Ob ihm der eine oder andere
Schritt, für sich genommen, erfinderisches Zutun nicht abverlangte, darauf ist -
losgelöst von den übrigen Maßnahmen - bei der Beurteilung der erfinderischen
Tätigkeit des insgesamt Beanspruchten nicht abzustellen, sondern darauf, ob er
die entsprechenden Maßnahmen aus dem Stand der Technik heraus in naheliegender Weise gemeinsam gemäß der beanspruchten Merkmalsgesamtheit in Betracht zieht (BPatG in GRUR 2000, 408 - Gegensprechanlage, nachfolgend BGH
in Mitt. 2002, 176-179 - Gegensprechanlage).
8. Der Unteranspruch 2 entspricht dem erteilten Patentanspruch 2 und betrifft
vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag und wird von dem Patentanspruch 1 getragen, vgl. dazu auch die Ausführungen unter Punkt 7a) bis 7b).
9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 92 Abs. 1
ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG
i. V. m. § 709 ZPO.
Winkler
Dr. Hartung
Voit
Bernhart
Kleinschmidt
Pr