Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 12.06.2008 – 8 W (pat) 7/08
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 41 02 158.4-51
…
hat der 8. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie des Rich
ters Dipl.-Ing. Rippel, der Richterinnen
Dipl.-Ing. Dr. Prasch und Dr. Kober-Dehm 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B 05 B 7/18 vom 4. Februar 2005
aufgehoben.
2. Das Patent 41 02 158 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hauptantrag, eingegangen am 17. Dezember 2004
- Patentansprüche 3 bis 7 wie ursprünglich eingereicht
- Beschreibung Seiten 2
und
3,
eingegangen
am
17. Dezember 2004 und Seiten 4 bis 7, wie ursprünglich
eingereicht
- Zeichnung, Figuren 1 bis 3, wie ursprünglich eingereicht.
3. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 41 02 158.4 – 51 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum
Führen und Kontaktieren von im Lichtbogen abschmelzenden Spritzdrähten“ (Anmeldetag: 25. Januar 1991) hat die Prüfungsstelle für Klasse B05B des Patentamts mit Beschluss vom 4. Februar 2005 zurückgewiesen.
Sie hat zur Begründung auf den im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Stand
der Technik nach den Druckschriften
D1 US 4 492 337
D2 DE 89 00 636 U1
D3 US 4 668 852
hingewiesen und ausgeführt, dass aus der Druckschrift D1 bis auf das Merkmal,
wonach die Düsenspitzen längsgeschlitzt sind, alle im geltenden Anspruch 1 vom
13. Dezember 2004, eingegangen am 17. Dezember 2004, angegebenen Merkmale bekannt seien und jenes einzige noch verbleibende Merkmal aus der Druckschrift D2 oder D3 entnehmbar sei, und dass daher der Anmeldungsgegenstand
nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen am 10. März 2005 zugestellten Beschluss hat die Patentanmelderin
am 26. März 2005 Beschwerde eingelegt.
Die Anmelderin hat im Schriftsatz vom 7. November 2005 zur Begründung ihrer
Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Druckschrift D1 keine axial bewegbare Zerstäubergasdüsenspitze mit Gleitflächen zur Anlage der Düsenspitzen
offenbare, so wie es die Auffassung der Prüfungsstelle ist, und die Funktionsweise
eine völlig andere sei, so dass der Fachmann keine Veranlassung gehabt habe,
die in den Druckschriften D2 oder D3 offenbarten geschlitzten Düsen mit der in der
D1 beschriebenen Vorrichtung zu kombinieren, und selbst, wenn er dies getan
hätte, er immer noch nicht in nahe liegender Weise zur beanspruchten Lösung
gelangen konnte.
Sie hat außerdem die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt, weil die
Prüfungsstelle nach erfolgter Klarstellung der Ansprüche die Patentanmeldung
ohne einen weiteren Zwischenbescheid zurückgewiesen habe, obwohl sich im Zurückweisungsbeschluss die im ersten Prüfungsbescheid von der Prüfungsstelle
vertretene Auffassung im Hinblick auf ein wesentliches Merkmal, nämlich dem in
der Druckschrift D1 genannten „nozzle positioning member (50)“, jedoch erheblich
geändert habe. Auch wenn eine Anhörung nicht ausdrücklich beantragt worden
war, sei eine solche im vorliegenden Fall geboten gewesen.
Die ordnungsgemäß geladene, jedoch – wie angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Anmelderin hat im Schriftsatz vom 7. November 2005
den Antrag gestellt,
-
den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für B05B 7/18 vom 4. Februar 2005, eingegangen am
11. März 2005, aufzuheben und das Patent in der Fassung
vom 13. Dezember 2004 zu erteilen,
-
hilfsweise, das Patent mit den beigefügten Patentansprüchen
gemäß Hilfsantrag zu erteilen,
-
die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.
Im Prüfungsverfahren ist noch die Druckschrift
-
D4 DE 35 33 966 C1
und in der Patentanmeldung sind darüber hinaus noch die Druckschriften
−
−
−
DE 28 21 880 A1
DE 39 02 736 A1
DE 39 36 018 A1
zum Stand der Technik genannt worden.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„Vorrichtung zum Führen und Kontaktieren von im Lichtbogen abschmelzenden Spritzdrähten eines Lichtbogenspritzgerätes mit
zwei die Drähte führenden, längsgeschlitzten Düsenspitzen, wobei
jeder Draht durch eine Innenbohrung der jeweiligen Düse geführt
ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Düsenspitzen in ihrem geschlitzten Bereich (5a) von einem bereichsweise (10a) daran anliegenden Überwurfelement (10) mit einer zentrischen Öffnung
zum Durchtritt der Spritzdrähte (7) übergriffen sind und auf ihrer
zum Vorrichtungsinneren weisenden Seite in einem rückwärtigen
Bereich an Gleitflächen (4a) anliegen, die an einer zentrisch angeordneten, axial bewegbaren Zerstäubergasdüsenspitze (4) ausgebildet sind, wobei das Überwurfelement (10) und die Zerstäubergasdüsenspitze (4) aus einem elektrisch nicht leitenden
Material gefertigt sind.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 7 wird auf die Akten Bezug genommen.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und in der Sache
auch begründet.
Der Anmeldungsgegenstand gemäß Hauptantrag stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar.
1. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag, eingegangen am 17. Dezember 2004, ist in den ursprünglichen Unterlagen als zum Anmeldungsgegenstand gehörend offenbart.
Der neu gefasste Anspruch 1 beruht auf den Merkmalen des ursprünglich am Anmeldetag eingereichten Anspruchs 1. Das zur Klarstellung geänderte Merkmal,
wonach „die Düsenspitzen… auf ihrer Seite in einem rückwärtigen Bereich an
Gleitflächen (4a) anliegen“ geht auf das Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 1
zurück, wonach „die Düsenspitzen … auf ihrer Innenseite in einem rückwärtigen
Bereich an Gleitflächen (4a) anliegen“ und findet seine Stütze zudem in den ursprünglich eingereichten Figuren 1 bis 3.
Der am 17. Dezember 2004 eingegangene und dem Anspruch 1 untergeordnete
Anspruch 2 geht auf den ursprünglichen Anspruch 2 zurück und enthält darüber
hinaus eine Änderung des Merkmals „der Innenfläche“ in „der zum Vorrichtungsinneren weisenden Fläche“. Dieses geänderte Merkmal findet seine Stütze ebenfalls
in den Figuren 1 bis 3 und dient der Klarstellung.
Die Patentansprüche 3 bis 7 entsrpechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 3 bis 7.
Somit sind auch die Unteransprüche zulässig.
2. Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist eine Vorrichtung
zum Führen und Kontaktieren von im Lichtbogen abschmelzenden Spritzdrähten
eines Lichtbogenspritzgerätes.
Mit solchen Lichtbogenspritzgeräten können besonders reine Metallschichten und
Schichten mit definierten Eigenschaften hergestellt werden, wie in der Patentanmeldung genannten DE 35 33 966 C1 (D4) zu entnehmen ist (vgl. D4, S. 2,
Z. 37 - 46 und Z. 53 - 55).
Das Ausgangsmaterial für solche Beschichtungen bilden zwei Metalldrähte, die
sich an den Spitzen berühren. Durch Anlegen einer elektrischen Spannung an die
Drähte und Kontaktzündung an den Spitzen entsteht ein elektrischer Lichtbogen,
durch dessen Wärmeentwicklung die Drahtspitzen abschmelzen. Das angeschmolzene Metall wird mittels eines Gasstromes zu feinen Partikeln zerstäubt
und auf eine Werkstückoberfläche geschleudert, wo die Partikel erstarren und eine
Metallschicht ausbilden.
Die Metalldrähte sind im Allgemeinen in zwei dünnen Rohren oder Düsen geführt,
die zumindest im Bereich ihrer Spitze schräg zueinander angeordnet sind, um eine
Kontaktierung der herausragenden Drahtspitzen zu ermöglichen.
Die Patentanmeldung bezieht sich auf eine Weiterentwicklung bekannter Vorrichtungen, beispielsweise der D4, der DE 28 21 880 A1, DE 39 02 736 A1 und
DE 39 36 018 A1
(vgl. S. 2, 2. Absatz der geltenden Beschreibung vom
17.12.2004) und führt dazu aus, dass ein Problem bekannter Düsensysteme in der
unbefriedigenden elektrischen Kontaktierung liege, so dass die geschlitzte Düsenspitze nach der DE 89 00 639 U1 (D2) bereits eine erste Verbesserung darstelle.
Sie erkennt hierin aber nur eine bedingte Verbesserung der Kontaktierung der
Spritzdrähte, nämlich nur dann, wenn die Düsen optimal eingestellt und zentriert
sind (vgl. S. 2, 3. Absatz der geltenden Unterlagen vom 17.12.2004).
Aufgabe der Patentanmeldung ist es daher, die Kontaktierung nicht nur noch weiter zu verbessern, sondern darüber hinaus auch eine optimale Einstellbarkeit und
Zentrierung der Düsen mit vergleichsweise einfachen nachstellbaren Mitteln zu
erreichen (vgl. S. 2, 4. Absatz der geltenden Beschreibung vom 17.12.2004).
Zur Lösung dieser Aufgabe ist im geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag eine
Vorrichtung zum Führen und Kontaktieren von im Lichtbogen abschmelzenden
Spritzdrähten eines Lichtbogenspritzgerätes mit den folgenden Merkmalen vorgeschlagen:
1. Die Vorrichtung weist zwei die Drähte führende Düsenspitzen auf.
1.1 Jeder Draht ist durch eine Innenbohrung der jeweiligen
Düse geführt.
1.2 Die Düsenspitzen sind längs geschlitzt.
2. Die Vorrichtung weist ein Überwurfelement (10) auf, das die
Düsenspitzen in ihrem geschlitzten Bereich (5a) übergreift.
2.1 Das Überwurfelement (10) ist mit einer zentrischen
Öffnung zum Durchtritt der Spritzdrähte (7) versehen.
2.2 Das Überwurfelement (10) liegt bereichsweise (10a)
an dem geschlitzten Bereich (5a) der Düsenspitzen
an.
3. Die Vorrichtung weist eine zentrisch angeordnete Zerstäubergasdüsenspitze (4) auf.
3.1 Die Zerstäubergasdüsenspitze (4) ist axial bewegbar.
3.2 An der Zerstäubergasdüsenspitze (4) sind Gleitflächen (4a) ausgebildet.
3.3 An den an der Zerstäubergasdüsenspitze (4) ausgebildeten Gleitflächen (4a) liegen die Düsenspitzen auf
ihrer zum Vorrichtungsinneren weisenden Seite in einem rückwärtigen Bereich an.
4. Das Überwurfelement (10) und die Zerstäubergasdüsenspitze (4) sind aus einem elektrisch nicht leitenden Material gefertigt.
Die erste Merkmalsgruppe des Anspruchs 1 bezieht sich auf die Führung der abschmelzenden Spritzdrähte (7) selbst. Sie sieht dazu zwei Düsen (5) mit jeweils
einer Innenbohrung vor, durch die die Drähte (7) geführt sind (Merkmal 1.1) und
die an ihren Düsenspitzen (5a) wie bei dem Stand der Technik nach der D2
Längsschlitze aufweisen (Merkmal 1.2), die sich von den Düsenspitzenöffnungen
aus erstrecken (vgl. Fig. 1). Aufgrund dieser Schlitze können die Düsenspitzen bei
Beaufschlagung mit Druck so zusammengedrückt werden, dass sie mit ihrer Innenbohrungswandung unmittelbar an den Drähten anliegen und elektrischen Kontakt haben. Die Längsschlitze nach dem Merkmal 1.2 stellen daher auch bei der
im Anspruch 1 beanspruchten Vorrichtung ein wesentliches Merkmal zur elektrischen Kontaktierung der Drähte innerhalb der Düse dar.
Ein permanenter Kontakt zwischen Düse und gefördertem Draht ist wesentlich für
die funktionssichere konstante Übertragung des elektrischen Stromes auf die
Drähte zur Erzeugung eines elektrischen Lichtbogens. Liegt der Draht nicht immer
genau an der Wandung der Innenbohrung der Düsenspitze (5) an, dann kommt es
zu Abbrennungen im Inneren der Düse, die dann öfter ausgewechselt werden
muss, weil dies zu einem kurzfristigen Abreißen des Lichtbogens und Qualitätseinbußen der bespritzten Oberfläche führt, wie in dem Stand der Technik nach der
DE 89 00 636 U1 (D2) ausgeführt ist (vgl. S. 3, 2. Absatz, S. 4, 3. Absatz).
Um eine solche permanente Kontaktierung in der anmeldungsgemäßen Vorrichtung zu erreichen, sehen die zweite und dritte Merkmalsgruppe des Anspruchs 1
Einrichtungen zum Zusammendrücken der längs geschlitzten Düsenspitzen vor.
Dazu übergreift ein Überwurfelement (10) mit einer zentrischen Öffnung zum
Durchtritt der Spritzdrähte (7) die Düsenspitzen an in ihrem geschlitzten Bereich
(Merkmal 2.1). Das Überwurfelement liegt dabei bereichsweise an dem geschlitzten Bereich (5a) der Düsenspitzen (Merkmal 2.2). Die dritte Merkmalsgruppe zeigt
eine zentrisch angeordnete Zerstäubergasdüsenspitze, die axial bewegbar ist
(Merkmal 3.1) und Gleitflächen (4a) aufweist (Merkmal 3.2). Die Düsenspitzen liegen auf ihrer zum Vorrichtungsinneren weisenden Seite in einem rückwärtigen
Bereich an den an der Zerstäubergasdüsenspitze (4) ausgebildeten Gleitflächen
an (Merkmal 3.3).
Das Überwurfelement (10) übt demnach eine von außen auf die Düsenspitzen
wirkende Stütz- und Haltefunktion aus, wofür am Überwurfelement (10) nach der
Fig. 1 und der Beschreibung Andruckflächen (10a) vorgesehen sind, die sich von
außen an die geschlitzten Bereiche (5a) der Düsen (5) anlegen, während die zentrisch zwischen den Düsenspitzen angeordnete Zerstäubergasdüsenspitze (4) eine
von innen auf die Düsenspitzen wirkende Stütz- und Gegenkraft ausübt (vgl.
Fig. 1, S. 5, letzter Absatz der Patentanmeldung), wenn das Lichtbogenspritzgerät
in Betrieb ist. Dies wird bei der Vorrichtung nach Anspruch 1 dadurch ermöglicht,
dass die Zerstäubergasdüsenspitze axial bewegbar ist (Merkmal 3.1) und bei Beaufschlagung mit Zerstäubungsgas infolge des Strömungsdrucks in Richtung Düsenspitzen (5) gedrückt wird, wie anhand des Pfeils (11a) in der Figur 1 der Beschreibung der Patentanmeldung erläutert (vgl. Beschreibung, S. 5, letzte Zeile
- S. 6, 1. Zeile). Dadurch legt sich die Zerstäubergasdüse während des Lichtbogenspritzens mit ihren Gleitflächen (Andruckflächen 4a) an den rückwärtigen Bereich der Drahtdüsenspitzen (5a) an (Merkmale 3.2 und 3.3) und drückt sie nach
außen an das Überwurfelement. Dadurch werden die Düsenspitzen in ihrem geschlitzten Bereich zusammengedrückt und in Kontakt zu den durch sie hindurchgeführten Spritzdrähten gebracht, aber gleichzeitig auch eingespannt und zueinander zentriert, damit sich die Spritzdrähte berühren und einen Lichtbogen erzeugen (vgl. S. 3., 2. Absatz der geltenden u. ursprünglichen Unterlagen). Die Patentanmeldung bezeichnet die axial bewegbare Zerstäubergasdüse (4) daher auch als
eine Andruckdüse, mit der eine optimale und einstellbare Kontaktierung der Düsenspitzen zu den hindurchgeführten Spritzdrähten zu erreichen sei (vgl. Beschreibung S. 5, letzte Zeile - S. 6, 4. Zeile).
Ersichtlich ist diese Wirkungsweise auch aus den Figuren 1 bis 3 der Patentanmeldung, wo das Überwurfelement (10) und die Zerstäubergasdüsenspitze (4) jeweils schräge Anlageflächen aufweisen, so dass die Düsenspitzen (5) bei axialer
Vorschubbewegung der Zerstäubergasdüsenspitze (4) von dieser in ihrem hinteren Bereich auseinandergedrückt und von dem Überwurfelement (10) in ihrem
vorderen Bereich zusammendrückt werden.
Der elektrischen Isolierung der Vorrichtung dient das vierte und letzte Merkmal der
Merkmalsgliederung des Anspruchs 1, wonach das Überwurfelement (10) und die
Zerstäubergasdüsenspitze (4) aus einem elektrisch nicht leitenden Material gefertigt sind.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist unbestritten neu, weil keine der
zum Stand der Technik genannten Druckschriften alle seine Merkmale vorbeschreibt.
Der Stand der Technik nach der US-Patentschrift 4 492 337 (D1) offenbart eine
Vorrichtung zum Führen und Kontaktieren von im Lichtbogen abschmelzenden
Spritzdrähten eines Lichtbogenspritzgerätes, von der sich die anmeldungsgemäße
Vorrichtung nach Anspruch 1 in allen auf die Zerstäubergasdüsenspitze gerichteten Merkmale wie der zentrischen Anordnung, der axialen Bewegbarkeit, der Ausbildung von Gleitflächen (Merkmale 3., 3.1 - 3.3) sowie der geschlitzten Ausführung der Düsenspitzen (Merkmal 1.2) unterscheidet.
Von der geschlitzten Kontaktdüse
für Lichtbogenspritzgeräte nach der
DE 89 00 636 U1 (D2), unterscheidet sich die anmeldungsgemäße Vorrichtung
durch das Überwurfelement (Merkmale 2. - 2.2) und die Zerstäubergasdüsenspitze (Merkmale 3. bis 3.3).
Von dem übrigen im Prüfungsverfahren und in der Patentanmeldung genannten
Stand der Technik, der jeweils Vorrichtungen zum Lichtbogenspritzen mit zentrischer Gaszufuhr bzw. zentrischen Zerstäubergasdüsen zeigt, unterscheidet sich
die anmeldungsgemäße Vorrichtung zumindest durch die die axiale Bewegbarkeit
und die Gleitflächen der Zerstäubergasdüse betreffenden Merkmale 3.1 - 3.3.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Durch die US 4 492 337 (D1) ist eine Vorrichtung zum Führen und Kontaktieren
von im Lichtbogen abschmelzenden Spritzdrähten (wire 14) mit zwei die Drähte
führenden Düsenspitzen (Merkmal 1.), wobei jeder Draht (14) durch eine Innenbohrung der jeweiligen Düse (contact tube bzw. guide tube 42) geführt ist (Merkmal 1.1), bekannt geworden (vgl. D1, Sp. 1, Z. 4 - 15, Sp. 3, Z. 48 - 51, Fig. 2).
Dabei sind die Düsenspitzen von einem bereichsweise daran anliegenden Überwurfelement (nozzle-positioner member (50)) mit einer zentrischen Öffnung (orifice
lobe) zum Durchtritt der Spritzdrähte (14) übergriffen (Merkmale 2., 2.1, 2.2), das
aus einem elektrisch nicht leitenden Material besteht (Merkmal 4; vgl. D1, Sp. 3,
Z. 31 – 34; Sp. 4, Z. 19 – 25; Fig. 2, 4, 7) vgl. D1, Sp. 3, Z. 66 – 68).
Die D1 zielt darauf ab, eine verbesserte Lichtbogenspritze mit einer einfachen Justieranordnung zu schaffen, die die Einstellung des Gasstromes, der Drähte und
der Düsen (guide tubes) in Bezug auf die Lichtbogenzone erleichtert (vgl. Sp. 2,
Z. 43 - 46). Sie sieht dazu in dem Überwurfelement (50) Anlagesitze (seats (72))
für die Düsenspitzen (70) sowie eine zentrisch zwischen den Düsen (42) angeordnete Vorspanneinrichtung (biasing assembly) bestehend aus einer Feder (spring
76) mit Isolierschuhen (insulating shoes 74) vor, die die Düsenspitzen (70) nach
außen in den Anlagesitz (recess 72) des Überwurfelementes (50) drückt (vgl.
Fig. 2, Sp. 3, Z. 56 - 64). Dadurch werden die Düsen während des Lichtbogenspritzens in einer Position gehalten, bei der sich die Spritzdrähte (14) berühren
(vgl. D1, Fig. 2 und 7, Sp. 4, Z. 13 – 24).
Im Unterschied zu diesem Stand der Technik sind bei der Vorrichtung nach Anspruch 1 zum Führen und Kontaktieren der abschmelzenden Spritzdrähte (7) die
Düsenspitzen (5) längs geschlitzt (Merkmal 1.2) und liegen auf ihrer zum Vorrichtungsinneren weisenden Seite in einem rückwärtigen Bereich an Gleitflächen (4a)
an (Merkmale 3.2 und 3.3), die an einer zentrisch angeordneten, axial bewegbaren Zerstäubergasdüsenspitze (4) ausgebildet sind (Merkmale 3. und 3.1).
Die D1 offenbart im Gegensatz zur Auffassung der Prüfungsstelle eine andere Art
von Sprühkopfanordnung (spray head assembly 26), die dem Fachmann, einem
Diplom-Ingenieur des Maschinenbaus mit zumindest Fachhochschulabschluss
und besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet des Lichtbogenspritzens keine Hinweise zu einer anmeldungsgemäßen Düsenspitzen - Positionierung nach Anspruch 1 zu geben vermag.
Bei der Sprühkopfanordnung (spray head assembly 26) nach der D1 sind nämlich
die Drähte (14) führenden Düsen (tube 66) mitsamt ihren Düsenspitzen (contact
tipp 68) innerhalb einer Luftkammer (air chamber structure 28) angeordnet, in die
gleichzeitig auch das Zerstäubergas eingeführt wird. In dieser Kammer (28) liegen
die Düsen (66) in einem rückwärtigen Bereich zwar auch an Anlageflächen an,
aber anders als beim Patentgegenstand auf ihrer zum Vorrichtungsäußeren weisenden Seite in einer in der Luftkammer (air chamber structure 28) vorgesehenen
Halteöffnung (support aperture 44) für die Düsen (vgl. D1, Sp. 3, Z. 26 – 28,
Fig. 2). Der Einlass (inlet 38) für die Druckluft befindet sich in der Luftkammer (air
chamber structure 28) auf Höhe der Halteöffnungen (44) und der Auslass für die
Druckluft am gegenüberliegenden Ende am Überwurfelement (50) in der zentrischen Öffnung (orifice lobe 96), wo sich auch der vordere Anlagesitz (seat 72,
Fig. 7) für die Düsen befindet (vgl. D1, Sp. 3, Z. 20 - 28, Z. 31 - 34). Die D1 zeigt
demnach keine Zerstäubergasdüse im Sinne der Patentanmeldung, die zentrisch
zwischen den Düsen angeordnet ist (vgl. Merkmal 3.).
Zum Einspannen der Düsen sieht die D1 als zusätzliches Hilfsmittel zwischen den
zwei drahtführenden Düsen (42) eine aus Feder (spring 76) und Isolierschuhen
(insulating shoes 74) bestehende Vorspanneinrichtung (biasing assembly) vor.
Dadurch werden die Düsen (42) nach außen gedrückt und zwar sowohl gegen den
außen liegenden Bereich der Halte- und Stützöffnung (support aperture 44) der
Luftkammer (28) als auch gegen den Anlagesitz (recess 72) des Überwurfelementes (50) (vgl. Fig. 2, Sp. 3, Z. 56 - 64). Im Ergebnis liegen die Düsen der D1 auf
ihrer zum Vorrichtungsinneren weisenden Seite nicht an der Zerstäubergasdüse
wie in der Patentanmeldung, sondern an den Isolierschuhen (74) an (vgl. Merkmal
3.3).
Da die D1 in Fig. 2 eine Feder (76) zeigt, die horizontal ausgerichtet ist, und folglich auch die Isolierschuhe (74) nur einen horizontal gerichteten Druck auf die Düsen ausüben (..“acts against the contact tube assemblies 42 to pivot each outwardly“.. vgl. Sp. 3, Z. 58), und zudem eine horizontal in der Luftkammer (28) angeordnete Lufteintrittsöffnung (inlet (38)), vorgesehen ist, kann die Bewegbarkeit
der Vorspanneinrichtung während des Lichtbogenspritzens nur horizontal sein. Die
Vorspanneinrichtung der D1 führt den Fachmann daher weder zu der axialen Bewegbarkeit der Zerstäubergasdüse noch zu deren dazu dienenden Gleitflächen
(Merkmale 3.1 und 3.2).
Für die Öffnungen (44) in der Luftkammer (28) und die Anlageflächen (seat 72) an
dem Überwurfelement (Düsenspitzen-Positionierungselement (50)) gibt die D1
eine haltende und stützende Funktion an (vgl. Sp. 3, Z. 27 - 28, Z. 51 - 53,
Z. 56 - 61), so dass auch diese Vorrichtungsteile keine Hinweise auf Gleitflächen
und eine axiale Bewegbarkeit geben.
Aus diesen Gründen gibt es für den Fachmann im Gegensatz zu den Ausführungen im Zurückweisungsbeschluss keinen Anhaltspunkt, die aus der Luftkammer
(28), der Vorspanneinrichtung (74, 76) und dem Überwurfelement (50) bestehende
Anordnung nach der D1 als eine zentrisch angeordnete, axial bewegbare und aus
nicht leitendem Material bestehende Zerstäubergasdüsenspitze (4) im Sinne des
Anspruchs 1 mit dessen äquivalenter Funktion anzusehen (vgl. Zurückweisungsbeschluss, S. 4, 1. Absatz). Dort fehlt es schon an Gleitflächen (4a), an denen die
Düsenspitzen auf ihrer zum Vorrichtungsinneren Seite in einem rückwärtigen Bereich anliegen und an einer Vorschubbewegung in Richtung der Düsenspitzen bei
Beaufschlagung mit Gas, wodurch die Drahtdüsenspitzen (5) zwischen sich und
dem Überwurfelement (10) eingeklemmt und fixiert werden. Zu einer solchen Zerstäubergasdüsenspitze wird der Fachmann weder durch die D1 als solche noch
unter zu Hilfenahme seines Fachwissens geführt.
Auch der übrige im Verfahren befindliche Stand der Technik kann keine Anregungen zu der Lösung nach Anspruch 1 geben.
Die DE 89 00 636 U1 (D2) befasst sich mit der Verbesserung einer Kontaktdüse
für ein Lichtbogenspritzgerät und gibt als Lösung eine längs geschlitzte Düsenspitze an, um einen verbesserten Kontakt zwischen den Drähten und den Düsenspitzen herzustellen (vgl. D2, Längsschlitz (2) in Fig. 1; Anspruch 1; S. 4,
2. Absatz). Die D2 gibt dem Fachmann neben diesen Merkmal 1.2 des Anspruchs 1 jedoch keine weiteren Hinweise und Anregungen zu einem Führen und
Kontaktieren von im Lichtbogen abschmelzenden Drähten und schon gar nicht zu
Anlageflächen an einer Zerstäubergasdüse und einem Überwurfelement.
Auch die US 4 668 852 (D3) sieht zur Verbesserung der Kontaktierung der Düse
mit dem Spritzdraht geschlitzte Bereiche an der Düse selbst vor. Sie zeigt in den
Fig. 7 und 8 längliche Schlitze (slot 79, split 81), die sich nicht an der Düsenspitze
(tubular forward portion 67), sondern an einem hinteren Teil (rearward portion 68)
der Drahtführung (wire guide 22) an einem Führungskörper (guide body 87) befinden, der innerhalb eines Sprühkopfelementes (head member 11) angeordnet und
Teil einer Kontaktvorrichtung (contact assembly 72) ist (vgl. D3, Sp. 7, Z. 5 - 8 zusammen mit Fig. 7 und 8). Die D3 zeigt darüber hinaus zwei drahtführende Düsen
(tubular wire guides 22, 22´) und eine zentrisch dazwischen angeordnete Gasdüse
(gas jet nozzle 26), die jedoch anders als die patentgemäße Zerstäubergasdüse
nicht mit Gleitflächen an den Drahtdüsen anliegt, sondern mit Abstand zu den
Drahtdüsen (22, 22’) fest in einem Sprühkopfelement (head member 11) aus isolierendem Material eingebettet ist (vgl. D3, Sp. 3, Z. 39 - 45, i. V m. Fig. 2).
Damit mögen die D2 und D3 dem Fachmann zwar jeweils die Anregung geben,
die Drahtdüsenspitzen mit Schlitzen zu versehen, um die elektrische Kontaktierung des im Inneren der Düse geführten Spritzdrahtes zu verbessern, aber diese
Maßnahme allein vermag den Fachmann noch nicht zu einer Vorrichtung zum
Führen und Kontaktieren von im Lichtbogen abschmelzenden Spritzdrähten zu
führen, wie sie der Anspruch 1 insgesamt vorsieht, und zwar auch dann nicht,
wenn er diese bekannten Schlitze zum gleichen Zweck auf die Vorrichtung nach
der D1 übertragen würde.
Die Druckschriften D2 und D3 beziehen sich nämlich allein auf Maßnahmen an
der geschlitzten Düse selbst, um einen permanenten Kontakt zwischen Düse und
durchgefördertem Draht herzustellen. Nach der D2 ist dazu entweder die Federwirkung direkt in die Düse bei deren Herstellung eingebracht oder ein elastisches
Element, z. B. ein Federring, der in einer umlaufenden Nut gesichert ist, vorgesehen (vgl. D2, S. 4, letzter Absatz). Nach der D3 ist dazu hingegen an der Düse
eine Kontaktvorrichtung (contact assembly 72) vorgesehen, die u. a. aus einem
halbkreisförmigen Führungskörper (guide body (87)) und einem gegenüberliegenden halbkreisförmigen Teil (pad (76)) besteht, zwischen denen in einem zentrischen Schlitz (slot 77) der Spritzdraht (wire 23) geführt ist (vgl. D3, Sp. 7,
Z. 25 - 27). Oberhalb des Teils (pad (76)) ist eine Blattfeder (yoke shaped leaf
spring 78) in einem länglichen Schlitz (slot 79) angeordnet, die das Teil (pad (76))
an den Draht und den Drahtführungskörper (guide body 87) drückt (vgl. D3, Sp. 7,
Z. 27 - 36; Fig. 7 und 8).
Die D3 offenbart im Übrigen zwar eine zentrisch angeordnete Zerstäubergasdüse
(gas jet nozzle (26)) (Merkmal 3.), die jedoch zusammen mit zwei Drahtführungsrohren (tubular wire guides (22, 22´)) fest in einem Kopfelement (head member
(11)) angeordnet ist. Damit gibt die D3 keinerlei Hinweise dazu, die Zerstäubergasdüse axial bewegbar (Merkmal 3.1) und mit Gleitflächen auszugestalten
(Merkmale 3.2 und 3.3).
Auch die
im Prüfungsverfahren noch
in Betracht gezogene Druckschrift
DE 35 33 966 C1 (D4) gibt dem Fachmann keine Anregungen zu der beanspruchten Vorrichtung. Sie zeigt und beschreibt einen Düsenkopf (8), der aufgrund seiner
hohlen Ausbildung zwei Drähte führende Düsenspitzen (4) übergreift und damit
eine Art Überwurfelement bildet (Merkmale 1. und 2.), sowie eine zentrisch zwischen den Düsenspitzen (4) angeordnete Düse (7) für ein Zerstäubergas (Merkmal 3) (vgl. D4, S. 5, Z. 32 - 38; Figur). Die D4 gibt jedoch keine Anregungen diese zentrisch angeordnete Düse (7) für das Zerstäubergas axial beweglich anzuordnen (Merkmal 3.1) und/ oder daran Gleitflächen für die Draht führenden Düsenspitzen (4) vorzusehen (Merkmale 3.2 und 3.3 des Anspruchs 1). Da der Düsenkopf (8) als Überwurfelement mit Abstand zu den Düsenspitzen (4) angeordnet
ist (vgl. D4, Figur) und zudem keine Schlitze an den Drahtdüsenspitzen vorhanden
sind, lassen sich der D4 keine Anregungen zu einem Einspannen der Drahtdüsenspitzen (4) zwischen Zerstäubergasdüse (7) und Überwurfelement (8) entnehmen.
Diese Druckschrift befasst sich vielmehr - im Gegensatz zur vorliegenden Patentanmeldung - mit der Beeinflussung der den Spritzprozess umgebenden Atmosphäre, also den Gasen an sich, sowie der Beeinflussung des im Lichtbogen entstandenen Spritzstrahles, wozu sie neben der Zuführung eines zentralen Gasstromes die Zufuhr eines weiteren Gases stromabwärts hinter dem Lichtbogen in
Betracht zieht (vgl. D4, S. 3, Z. 8 - 13).
Die darüber hinaus noch in der Beschreibungseinleitung der Patentanmeldung
genannten
Druckschriften
DE 28 21 880 A1,
DE 39 02 736 A1
und
DE 39 36 018 A1 offenbaren Vorrichtungen zum Lichtbogenspritzen mit zwei die
Drähte führenden ungeschlitzten Düsenspitzen und einer zentrisch angeordneten
Zerstäubergasdüse, die ebenso wie bei dem zuvor behandelten Stand der Technik
weder axial bewegbar noch mit Gleitflächen ausgebildet sind, an denen die Düsenspitzen auf ihrer zum Vorrichtungsinneren weisenden Seite in einem rückwärtigen Bereich anliegen (Merkmale 3.1, 3.2 und 3.3 des Anspruchs 1).
Demzufolge führt auch eine fachmännische Zusammenschau der beschriebenen
Lehren des Standes der Technik nicht zu einer Vorrichtung, bei der die axiale Bewegbarkeit der Zerstäubergasdüsenspitze in Verbindung mit den Gleitflächen dafür sorgt (Merkmale 3.1 und 3.2), dass die geschlitzten Düsenspitzen während des
Lichtbogenspritzens zusammengedrückt werden, um so die elektrische Kontaktierung der Spritzdrähte in der Innenbohrung der Zerstäubergasdüse zu verbessern,
auch nicht zusammen mit einfachen fachmännischen Überlegungen. Es ist vielmehr eine erfinderische Tätigkeit erforderlich, um die im Anspruch 1 angegebene
Lehre aufzufinden.
Nach alledem ist der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag patentfähig und der Anspruch 1 somit gewährbar.
Mit diesem zusammen sind auch die Unteransprüche 2 bis 7 gemäß Hauptantrag
gewährbar, die auf vorteilhafte Ausgestaltungen einer Vorrichtung nach Anspruch 1 gerichtet sind.
Damit erübrigen sich Ausführungen zum Hilfsantrag.
6. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Die Prüfungsstelle hat im einzigen Prüfungsbescheid vom 17. Mai 2004 den ursprünglich eingereichten Anspruch 1 als unklar und dessen Gegenstand als nicht
erfinderisch angesehen.
Sie hat zum einen bemängelt, dass im geltenden Anspruch 1, eingegangen am
25. Januar 1991, unklar sei, was der Ausdruck „…die Düsenspitzen … auf ihrer
Innenseite in einem rückwärtigen Bereich …“ tatsächlich bedeute (vgl. Punkt 1.).
Sie hat zum anderen auf die Druckschriften D1
(US 4 492 337), D2
(DE 89 00 636 U1) und D3 (US 4 668 852) hingewiesen (vgl. Punkt 2.) und im Einzelnen ausgeführt, dass aus der Druckschrift D1, insbesondere den Figuren 1 bis
8 mit Text, bis auf das Merkmal, wonach die Düsenspitzen längsgeschlitzt sind
(vgl. Merkmal 1.2), alle im geltenden Anspruch 1 angegebenen klaren Merkmale
bereits bekannt seien und jenes einzige noch verbleibende Merkmal bereits aus
der Druckschrift D2, insbesondere dem Anspruch 1 und der Figur 1 mit Text sowie
der D3, insbesondere den Figuren 7 und 8 mit Text, entnehmbar sei. Aufgrund
dieser dargelegten Sachlage hat die Prüfungsstelle die Zurückweisung der Anmeldung für den Fall einer Aufrechterhaltung der Anmeldung mit den geltenden
Unterlagen angekündigt. Damit waren im Prüfungsbescheid vom 17. Mai 2004 bereits alle maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung ausführlich behandelt worden.
Der Voranmelder der vorliegenden Patentanmeldung hat daraufhin mit der Eingabe vom 13. Dezember 2004 einen neuen Anspruch 1 eingereicht, in dem er das
unklare Merkmal durch den Wortlaut „…die Düsenspitzen … auf ihrer zum Vorrichtungsinneren weisenden Seite in einem rückwärtigen Bereich …“ klargestellt hat,
die übrigen Merkmale des ursprünglichen Anspruch 1 aber unverändert beibehalten.
Diesen neuen Anspruch 1 hat die Prüfungsstelle als hinreichend klargestellt und
auch zulässig, aber aus den im Prüfungsbescheid dargelegten Gründen nicht als
gewährbar angesehen und daher die Patentanmeldung zurückgewiesen. Sie hat
zur Begründung im Zurückweisungsbeschluss ausgeführt, dass weiterhin aus der
Druckschrift D1 bis auf das Merkmal, wonach die Düsenspitzen längsgeschlitzt
sind (vgl. Merkmal 1.2), alle im geltenden Anspruch 1 angegebenen Merkmale
bekannt seien, und jenes einzige noch verbleibende Merkmal weiterhin aus der
Druckschrift D2 oder D3 entnehmbar sei. Dies führe den Fachmann zum Gegenstand des neuen Anspruchs 1, der daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe.
Die Prüfungsstelle hat zwar im Zurückweisungsbeschluss die dritte Merkmalsgruppe des Anspruchs 1 in der D1 anders interpretiert als im Prüfungsbescheid,
denn sie hatte dort nur das „nozzle positioner member (50)“ als „eine zentrisch
angeordnete, axial bewegbare, aus nicht leitendem Material bestehende Zerstäubergasdüsenspitze, an der Gleitflächen ausgebildet sind, an denen die Düsenspitzen (70) anliegen“ (Merkmale 3. - 3.3), angesehen, im Zurückweisungsbeschluss
aber die „aus der Kammer (28), der Vorspanneinrichtung (74, 76) und dem Überwurfelement (50) bestehende Anordnung“. Durch die geänderte Interpretation dieses Merkmals hat sich jedoch nicht der eigentliche Grund für die Zurückweisung
geändert, dass nämlich die Druckschrift D1 zusammen mit der D2 oder D3 den
Fachmann zum Gegenstand des Anspruchs 1 führt, weshalb dieser nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Die Prüfungsstelle hat daher im Zurückweisungsbeschluss - wie sich zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang entnehmen lässt -
an den im Prüfungsbescheid genannten Tatsachen für die mangelnde Patentfähigkeit festgehalten und dort bereits ausreichend sachlich und konkret ausgeführt,
warum der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der D1 und D2 oder D3 nicht
erfinderisch sei. Da der daraufhin eingereichte neue Anspruch 1 zwar klargestellt,
aber ansonsten vom sachlichen Inhalt her unverändert geblieben war, kam die
Zurückweisung der Patentanmeldung für den damaligen Anmelder auch nicht völlig überraschend, zumal ihm diese im Prüfungsbescheid bei Aufrechterhaltung der
Anmeldung mit den geltenden Unterlagen bereits angekündigt worden war und der
sach- und rechtskundige Vertreter der Anmelderin über die mögichen Folgen dieser Ankündigung informiert sein musste.
Die Zurückweisung der Patentanmeldung war daher auf Umstände gegründet, die
dem Voranmelder mitgeteilt worden waren, so dass weder ein weiterer Prüfungsbescheid noch eine Anhörung, die im übrigen auch nicht beantragt war, erforderlich waren.
Da somit das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde, besteht kein Anlass, die Beschwerdegebühr aus billigem Ermessen zurückzuzahlen (vgl. § 80 Abs. 3 des Patentgesetzes).
Dehne
Rippel
Dr. Prasch
Dr. Kober-Dehm
Hu