Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 16.06.2008 – 20 W (pat) 337/04

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Juni 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 102 35 032

… 08.05

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens

sowie den Richter Dipl.-Ing. Gottstein

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Einsprechende macht mangelnde Patentfähigkeit geltend, da das Patent nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie beruft sich dabei insbesondere auf

die in der mündlichen Verhandlung erörterten Druckschriften

(D1) DE 199 21 984 A und

(D5) WO 86/02723 A1,

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin führt im Wesentlichen aus, dass mit der nunmehr geltenden

Anspruchsfassung ein Ultraschall-Durchflussmesser vorliege, der sich von den

aus dem Stand der Technik nach der D1 und der D5 bekannten Anordnungen vor

allem dadurch unterscheide, dass das Messrohr nicht mehr als Absorptionsmessrohr ausgeführt sei, sondern aufgrund seiner geringen Dicke als ultraschalldurchlässig zu betrachten sei, wodurch eine messwertverfälschende Schallreflexion an

den Wänden des Messrohrs ebenfalls unterbunden werde und folglich die Eigenschaften eines typischen Nichtwellenleiters realisiert seien. Auf den Hinweis des

Senats hin, dass auch bei der patentgemäßen Lösung der Nichtwellenleiter nach

wie vor dadurch realisiert sei, dass das Messrohr mit einer absorbierenden Schicht

umgeben sei, und mit der in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchsfassung nunmehr ein Ultraschalldurchflussmesser beansprucht werde, bei

dem sowohl das zu messende Durchflussmedium als auch das Umgebungsmedium des Messrohrs aus demselben absorbierenden Medium bestünden (vgl.

Streitpatentschrift Absätze [0022] und [0051]) und daher eine ordnungsgemäße

Messung aufgrund der somit ebenfalls optimal absorbierenden Eigenschaften des

Durchflussmediums nicht mehr möglich und damit die Ausführbarkeit der Erfindung fraglich sei, hat die Patentinhaberin ausgeführt, dass sie unter dem Begriff

Absorption auch einen Vorgang verstanden haben wolle, bei dem Ultraschallwellen durch ein Medium einfach hindurchgehen und damit aus der Messstrecke verschwinden. Die noch verbleibenden Störeinflüsse, verursacht durch die von den

Gehäusewänden reflektierten Ultraschallsignale, würden im Weiteren dadurch

unwirksam gemacht, dass der Wandler in der Messanordnung so positioniert

werde, dass die von den Gehäusewänden reflektierten Ultraschallsignale am

Empfänger vorbeigeleitet würden und nicht auf den Empfänger auftreffen könnten.

Durch die Verwendung von Wasser als Absorptionsmedium und eines geeigneten

Messrohrs, bspw. aus Metall, seien sowohl temperaturabhängige Änderungen der

Schallkennimpedanz, mit denen die nach den Druckschriften D1 und D5 verwendeten Absorptionsmaterialien typischerweise behaftet seien, als auch temperaturabhängige Reflexionen weitestgehend reduzierbar. Ein Ultraschall-Durchflussmesser gemäß den patentgemäßen Ausführungen, insbesondere die konkrete

Ausführung des Messrohrs, sei daher den Druckschriften D1 und D5 weder entnehmbar noch durch diese dem Fachmann nahegelegt.

Die Patentinhaberin beantragt daher,

das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7, überreicht in der

mündlichen Verhandlung, im übrigen mit noch anzupassenden

Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.

Auch die Einsprechende stellt die Ausführbarkeit der Erfindung in Frage und ist

der Auffassung, dass mit dem Streitpatent ein Ultraschall-Durchflussmesser beansprucht werde, bei dem gemäß den Ausführungen in den Patentansprüchen 1

und 4 der Wandlerabstand zwar frei vorgebbar sein soll, dieses Merkmal aber aufgrund der übrigen funktionalen Vorgaben in den Patentansprüchen 1 und 4 nicht

in der angegebenen Breite seiner Bedeutung realisierbar sei. Sie sieht sich darin

auch durch die Ausführungen der Patentinhaberin, insbesondere zur Auslegung

des Begriffs Absorption, bestätigt, die letztendlich aufgezeigt hätten, dass, wenn

man sich die Auslegung der Patentinhaberin zu eigen mache, im Hinblick auf eine

störungsfreie Funktion vorgegebene Positionierungsbereiche des Empfängers exakt einzuhalten seien, die durch die Abmessungen des Gehäuses und dessen Reflexionseigenschaften zwangsweise vorgegeben sind. Damit sei der Abstand des

Wandlers nicht mehr frei wählbar. Außerdem würden zu diesen für die Positionierung des Wandlers unerlässlichen geometrischen Verhältnissen des Gehäuses im

Streitpatent keine Angaben gemacht. Unabhängig davon sei der Streitgegenstand

nach wie vor durch die Druckschriften D1 und D5 dem Fachmann nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügten Aufzählungszeichen):

Verfahren zum Betrieb eines Ultraschall-Durchflussmessers,

aV) wobei zur Ermittlung der Durchflussmenge an Wasser, die

Laufzeit von Ultraschall-Signalen entlang einer Messstrecke

sowohl in der einen als auch in der anderen Richtung gemessen und daraus ein Laufzeitunterschied errechnet wird,

und

bV) wobei die Messstrecke (1) als Nicht-Wellenleiter ausgebildet

ist, der Reflektionen vollständig oder zumindest nahezu vollständig ausschließt,

dadurch gekennzeichnet, dass

cV) das Ultraschall-Feld (6) von einer durchgängig ebenen, aktiven Oberfläche (7) des Ultraschall-Wandlers ausgestrahlt

wird,

dV) die Ultraschall-Signale als glockenförmiges Ultraschall-

Feld (6) erzeugt werden

eV) und der Wandlerabstand L frei wählbar ist

fV) der Nicht-Wellenleiter durch ein Messrohr (2) gebildet wird,

welches an seiner Innenseite eine Grenzschicht (11) aufweist, die außen von einer Zwischenschicht (12) umgeben

ist,

gV) die Wanddicke der Grenzschicht (11) kleiner oder gleich

1,5 mm ist und die Zwischenschicht (12) eine Wasserschicht

ist, so dass

hV) die Impedanz der Zwischenschicht ZZwischenschicht gleich der

Impedanz des Wassers Zmedium ist.

Der angegriffene nebengeordnete Patentanspruch 4 lautet (mit eingefügten Aufzählungszeichen):

Ultraschall-Durchflussmesser, insbesondere zur Durchführung des

Verfahrens gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche

aA) mit einem ersten Wandler (4), einem zweiten Wandler (5)

oder Reflektor, einer vom ersten (4) und zweiten Wandler (5)

oder vom ersten Wandler (4) und dem Reflektor gebildeten

Messstrecke (1) sowie einem Messrohr (2), welches die

Messstrecke (1) umgibt,

bA) wobei die Messstrecke (1) als Nicht-Wellenleiter ausgebildet

ist, der Reflektionen vollständig oder nahezu vollständig ausschließt,

dadurch gekennzeichnet, dass

cA) die aktive Oberfläche (7) des ersten Wandlers (4) so ausgestaltet ist, dass sich ein glockenförmiges Ultraschall-Feld (6)

ergibt,

dA) der Wandlerabstand L frei wählbar ist,

eA) der Nicht -Wellenleiter durch ein Messrohr (2) gebildet wird,

welches an seiner Innenseite eine Grenzschicht (11) aufweist, die außen von einer Zwischenschicht (12) umgeben

ist,

fA) die Grenzschicht (11) und die Zwischenschicht (10) unterschiedliche Impedanzen aufweisen,

gA) die Wanddicke der Grenzschicht (11) kleiner oder gleich

1,5 mm ist und die Zwischenschicht (12) eine Wasserschicht

ist, so dass

hA) die Impedanz der Zwischenschicht ZZwischenschicht gleich der

Impedanz des Wassers Zmedium ist.

II.

Der zulässige Einspruch führt zum Widerruf des Patents, da das Patent die Erfindung nicht so deutlich offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21

Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Mit der nunmehr verteidigten Fassung der nebengeordneten Patentansprüche 1

und 4 hat sich die Patentinhaberin durch Einfügung zusätzlicher Merkmale auf

eine Ausführungsform beschränkt, die bereits in den ursprünglichen Unterlagen

S. 11, Z. 20-27 und in der erteilten Fassung des Patents, insbesondere im Abschnitt [0022] der Patentschrift als eine alternative Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Durchflussmessers hervorgehoben war.

Die Prüfung, ob der streitpatentliche Gegenstand nach den §§ 1 - 5 PatG nicht

patentfähig ist, setzt die Auslegung der angegriffenen selbständigen Patentansprüche voraus. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen

Fachmanns aus den Merkmalen der selbständigen Patentansprüche im Einzelnen

und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt. Hierfür

ist es erforderlich, dass zunächst der Gegenstand der selbständigen Patentansprüche ermittelt wird, indem die Patentansprüche unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ausgelegt werden (BGH, GRUR 2007, 859 - 862 - Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Streitpatent betrifft nach der nunmehr verteidigten Fassung der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 einen Ultraschall-Durchflussmesser sowie ein

Verfahren zum Betrieb eines Ultraschall-Durchflussmessers und richtet sich seinem sachlichen Inhalt nach an einen Fachmann, der als Messtechnik-Ingenieur

mit Hochschulausbildung mit der Entwicklung von Durchflussmessgeräten befasst

ist und über Grundkenntnisse der Ultraschallakustik verfügt.

Die Patentinhaberin hat es sich zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren für den Betrieb eines Ultraschall-Durchflussmessers zur Verfügung zu stellen, mit dem bei

einfachem konstruktivem Aufbau auch bei unterschiedlich dimensionierten Ultraschall-Durchflussmessern eine hohe Messgenauigkeit erzielt werden kann (vgl.

Patentschrift [0009]).

Diese Aufgabe soll durch den streitpatentlichen Gegenstand vor allem dadurch

gelöst werden, dass als Messrohr ein Nicht-Wellenleiter zum Einsatz gebracht

wird (vgl. Merkmal fV)), in den ein glockenförmiges Ultraschall-Feld eingestrahlt

wird (Merkmal dV)). Bezüglich der Realisierung des Messrohrs als Nicht-Wellenleiter erhält der Fachmann aus der Patentschrift die Anweisung, das Messrohr mit

einem schallabsorbierenden Material auszukleiden, bzw. das Messrohr selbst aus

einem schallabsorbierenden Material aufzubauen (vgl. Patentschrift [0017]) und

dadurch bewusst einen vergleichsweise hohen Absorbtionsanteil an Schallenergie

in Kauf zu nehmen, da die restlichen Schallenergieanteile (mangels Reflektionsanteile) für eine genaue Messung ausreichen (vgl. Patentschrift [0013], letzter

Satz). Abhängig von der minimalen detektierbaren Schallenergie durch den

Wandler, sind damit für den sachkundigen Fachmann erkennbar die Voraussetzungen geschaffen, den Wandler in einem frei wählbaren Abstand vom Sender

anzuordnen (Merkmal eV).

Als Alternative - die auch in der Neufassung des Patentanspruchs 1 ihren Niederschlag gefunden hat - zu der aufgezeigten Anwendung offensichtlich fester

Schallabsorptionsmedien wird als flüssiges Schallabsorptionsmedium eine Wasserschicht vorgeschlagen (Merkmal gV)), die sich an die nicht strömungsführenden

Außenbereiche des Messrohrs anschließt und eine optimale Schallabsorption gewährleisten soll (vgl. Patentschrift [0022]). Die technische Realisierung dieser

Ausgestaltung ist in der Fig. 5 dargestellt. Der dortige Aufbau zeigt eine Grenzschicht 11 und eine sich daran anschließende Zwischenschicht 12 zur Absorption

der die Grenzschicht durchlaufenden Ultraschallsignale (vgl. Patentschrift [0051]).

Die Zwischenschicht 12 wird durch eine äußere Schicht 14 abgeschlossen, zu deren ultraschallspezifischen Eigenschaften keine weiteren Ausführungen gemacht

werden. Derartige Angaben sind für den Fachmann aber auch nicht erforderlich,

da infolge der vor der äußeren Schicht 14 liegenden ultraschallabsorbierenden

Zwischenschicht 12 Ultraschallsignale die Schicht 14 praktisch nicht mehr erreichen und die Ultraschalleigenschaften der äußeren Schicht somit vernachlässigbar sind.

Der Fachmann entnimmt aufgrund dieser eindeutig auf Ultraschallenergieabsorption ausgerichteten technischen Gegebenheiten dem Patentanspruch 1 die Lehre,

dass unter dem Begriff Nichtwellenleiter eine Einrichtung zu verstehen ist, bei der

die mit den Ultraschallwellen übertragene Energie in einer absorbierenden Wasserschicht vernichtet wird.

Der Einsatz von Wasser als Absorptionsmedium steht aber dem im Patentanspruch 1 angegebenen Verwendungszweck des Ultraschall-Durchflussmesser im

Wege, die Durchflussmenge an Wasser zu bestimmen, da die gezielt eingesetzten

Ultraschallenergie absorbierenden Eigenschaften des Wassers, das gemäß

Abs. [0022] eine optimale Schallabsorption gewährleisten soll, zwangsweise auch

eine Vernichtung der für den Wandler bestimmten Ultraschallenergieanteile nach

sich ziehen.

Damit ist ein Messbetrieb des Ultraschall-Durchflussmessers nach den Vorgaben

des Patentanspruchs 1 nicht durchführbar.

Diesen Mangel kann der Fachmann auch unter Einsatz seines Fachkönnens im

Rahmen einer methodischen Vorgehensweise nicht beseitigen, da die gleichzeitige Verwendung von Wasser als Absorptions- und Durchflussmedium ausdrücklich durch den Patentanspruch 1 vorgegeben wird (Merkmale aV) gV) und hV)) und

dem Fachmann nicht zumutbar ist, eigene Lösungsvorschläge in eine in sich widersprüchliche Lehre hineinzuinterpretieren, die möglicherweise vom Patentinhaber gar nicht beabsichtigt waren.

Die weitere Argumentation der Patentinhaberin, dass unter einem absorptionsfähigem Material der Fachmann auch eine Schicht verstehe, die für eindringende

Ultraschallwellen durchlässig sei und dass durch geeignete Positionierung des

ersten und zweiten Wandlers 4 bzw. 5 die an den Gehäusewänden reflektierten

Ultraschallsignale am Empfänger vorbeigeleitet werden, wird vom Senat nicht geteilt. Zunächst ist festzustellen, dass dieser Vorgang durch den Fachbegriff

Transmission eindeutig belegt ist, wohingegen der Begriff Absorption in sämtlichen

technischen Disziplinen, die mit Wellenausbreitung befasst sind, als Energieumwandlung der Wellenenergie in eine andere Energieform, im vorliegenden Fall von

Schallenergie in thermische Energie, definiert ist. Dieses Begriffsverständnis wird

auch durch die Streitpatentschrift belegt (vgl. Patentschrift [0013] letzter Satz). Da

der Begriff Absorption in der Fachwelt mit einer eindeutigen Wirkung belegt und

zur Charakterisierung von wellenausbreitungsspezifischen Materialeigenschaften

als Fachbegriff verwendet wird, kann dem einschlägigen Fachmann eine Auslegung dieses in der Fachwelt etablierten Begriffs in der von der Patentinhaberin

vorgenommenen Weise nicht unterstellt werden.

Ferner ist festzustellen, dass ein Vorbeileiten der reflektierten Ultraschallsignale

am Empfänger durch geeignete Positionierung der Wandler in der Patentschrift

nicht offenbart ist. Dies stünde vielmehr sogar im Widerspruch zum Merkmal eV)

des Anspruchs 1, dass der Wandlerabstand frei wählbar sein soll.

Das Verfahren ist damit für den Fachmann auch unter Zuhilfenahme der gesamten

Offenbarung nicht ausführbar.

Die fehlende Ausführbarkeit des geltenden Patentanspruchs 1 steht daher dessen

Rechtsbeständigkeit entgegen. Zwar hat die Einsprechende diesen Einspruchsgrund erst in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, jedoch nachdem die

Patentinhaberin die neuen Anspruchsfassungen vorgelegt hatte.

Da mit der Vorlage der geänderten Patentansprüche auch Widerrufsgründe an

Bedeutung gewinnen können, die im bisherigen Verfahren noch nicht berücksichtigt wurden, ist die Überprüfung des Patents nicht mehr auf die bei der Einspruchseinlegung geltend gemachten Widerrufsgründe beschränkt. Der Senat hat

daher nach pflichtgemäßen Ermessen auch Widerrufsgründe, Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen, die für die Rechtsbeständigkeit der geänderten Patentansprüche erheblich sein können und bisher noch nicht aufgegriffen wurden

(GRUR 1997, 622-624 Bilddatenverarbeitungssystem).

Der Senat sieht sich an einer diesbezüglichen Überprüfung des streitgegenständlichen Patents auch durch die Rechtsprechung des BGH (GRUR 1995, 333 - Aluminium-Trihydroxid) nicht gehindert, da ihm im Rahmen seiner erstinstanzlichen

Zuständigkeit für das Einspruchsverfahren nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis

30. Juni 2006 geltenden Fassung die gleiche Prüfungskompetenz zukommt, wie

den Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts (BPatGE 47, 141

- Aktivkohlefilter).

Da die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des vorliegenden Anspruchssatzes begehrt und der Patentanspruch 1 sich als nicht rechtsbeständig erweist, ist das Patent im vollem Umfang zu widerrufen (BGH

GRUR 2007, 862-865 - Informationsübermittlungsverfahren II).

Ob der im Einspruch geltend gemachte Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit vorliegt, kann daher dahingestellt bleiben.

Dr. Bastian

Dr. Hartung

Martens

Gottstein

Pr