Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 17.06.2008 – 17 W (pat) 330/04

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. Juni 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 18 831

… 08.05

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie der

Richterinnen Eder und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung

beschlossen:

Das deutsche Patent 100 18 831 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 15. April 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Anmeldung 100 18 831.1-51 wurde am 12. November 2003 durch Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse G02B das Patent unter der Bezeichnung

„Reflektoranordnung“

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 19. Mai 2004.

Gegen das Patent ist am 19. August 2004 Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende macht hinsichtlich der Gegenstände des Streitpatents mangelnde

Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit sowie hilfsweise mangelnde Ausführbarkeit geltend (§§ 3, 4 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG sowie § 21 Abs. 1

Nr. 2 PatG), hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung eingereichten, geänderten Patentansprüche zusätzlich unzulässige Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4

PatG).

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Der Patentinhaber stellt den Antrag,

das Patent in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen

aufrechtzuerhalten:

- gemäß Hauptantrag mit

Patentansprüchen 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, noch anzupassender Beschreibung

und Zeichnungen mit Figuren wie erteilt;

- gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 bis 6,

- gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 bis 5,

- gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1 bis 5,

wobei die Hilfsanträge jeweils in der mündlichen Verhandlung

überreicht worden sind,

jeweils noch anzupassender Beschreibung

und Zeichnungen mit Figuren wie erteilt.

Im Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:

D1: EP 0 836 046 A1

D2: US 5 272 408

D3: US 5 343 374

D4: DE-PS 170 974

D5: EP 0 147 333 B1

D6: EP 0 341 996 A2

D7: US 5 844 730

D8: US 5 847 889

D9: GB 2 303 695 A

D10: EP 0 279 650 A2

D11: US 2 280 640.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„1. Reflektoranordnung zur blendungsminimierten Umlenkung

von Licht auf einen zu beleuchtenden Bereich, die aus mehreren

Reflektorelementen (2a, b, c; 3a, b, c) hergestellt ist und bei der

die mehreren Reflektorelemente mit einer in zwei Raumrichtungen

gekrümmten und in einer dritten Raumrichtung ungekrümmten

Reflexionsfläche zu einer ebenen Anordnung aus in der Aufsicht

konzentrisch angeordneten Polygonringen zusammengesetzt sind,

deren Kanten durch die Reflektorelemente gebildet werden.“

Der geltende, nebengeordnete Patentanspruch 4 nach Hauptantrag lautet:

„4. Reflektoranordnung zur blendungsminimierten Umlenkung

von Licht auf einen zu beleuchtenden Bereich, die aus mehreren

Reflektorelementen (1a, b, c) hergestellt ist und bei der die mehreren Reflektorelemente mit einer

in zwei Raumrichtungen

gekrümmten und in der dritten Raumrichtung ungekrümmten

Reflexionsfläche, die Teil eines Torus ist, zu einer ebenen Anordnung aus in der Aufsicht konzentrisch angeordneten, kreisringförmigen Reflektorelementen zusammengesetzt sind.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:

„1. Reflektoranordnung zur blendungsminimierten Umlenkung

von Licht auf einen zu beleuchtenden Bereich, bei der mehrere

Reflektorelemente (2a, b, c; 3a, b, c), die jeweils aus einem

Abschnitt einer gerade verlaufenden Rinne hergestellt sind, die im

Querschnitt einen kreisbogenförmigen oder paraboloiden Verlauf

hat, mit einer in zwei Raumrichtungen gekrümmten und in einer

dritten Raumrichtung ungekrümmten Reflexionsfläche zu einer

ebenen Anordnung aus in der Aufsicht konzentrisch angeordneten

Polygonringen zusammengesetzt sind, deren Kanten durch die

Reflektorelemente gebildet werden.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag 1 lautet:

„4. Reflektoranordnung zur blendungsminimierten Umlenkung

von Licht auf einen zu beleuchtenden Bereich, bei der mehrere

Reflektorelemente (1a, b, c), wobei jedes Reflektorelement die

Form einer zu einem Kreisring geschlossenen Rinne aufweist, die

im Querschnitt einen kreisbogenförmigen oder paraboloiden Verlauf aufweisen, mit einer in zwei Raumrichtungen gekrümmten und

in der dritten Raumrichtung ungekrümmten Reflexionsfläche, die

Teil eines Torus ist, zu einer ebenen Anordnung aus in der Aufsicht konzentrisch angeordneten, kreisringförmigen Reflektorelementen durch Aneinanderfügen zusammengesetzt sind.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:

„1. Reflektoranordnung zur blendungsminimierten Umlenkung

von Licht auf einen zu beleuchtenden Bereich, bei der mehrere

Reflektorelemente (2a, b, c; 3a, b, c), die jeweils aus einem

Abschnitt einer gerade verlaufenden Rinne hergestellt sind, die im

Querschnitt einen kreisbogenförmigen oder paraboloiden Verlauf

hat, mit einer in zwei Raumrichtungen gekrümmten und in einer

dritten Raumrichtung ungekrümmten Reflexionsfläche zu einer

ebenen Anordnung aus in der Aufsicht konzentrisch angeordneten

Polygonringen zusammengesetzt sind, deren Kanten durch die

Reflektorelemente gebildet werden, wobei die gesamte Fläche der

Reflektoranordnung lückenlos aus Reflexionsflächen der Reflektorelemente zusammengesetzt ist.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 2 lautet:

„3. Reflektoranordnung zur blendungsminimierten Umlenkung

von Licht auf einen zu beleuchtenden Bereich, bei der mehrere

Reflektorelemente (1a, b, c), wobei jedes Reflektorelement die

Form einer zu einem Kreisring geschlossenen Rinne aufweist, die

im Querschnitt einen kreisbogenförmigen oder paraboloiden Verlauf aufweisen, mit einer in zwei Raumrichtungen gekrümmten und

in der dritten Raumrichtung ungekrümmten Reflexionsfläche, die

Teil eines Torus ist, zu einer ebenen Anordnung aus in der Aufsicht konzentrisch angeordneten, kreisringförmigen Reflektorelementen durch Aneinanderfügen zusammengesetzt sind, wobei die

gesamte Fläche der Reflektoranordnung lückenlos aus Reflexionsflächen der Reflektorelemente zusammengesetzt ist.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet:

„1. Reflektoranordnung zur blendungsminimierten Umlenkung

von Licht auf einen zu beleuchtenden Bereich, bei der mehrere

Reflektorelemente (2a, b, c; 3a, b, c), die jeweils aus einem

Abschnitt einer gerade verlaufenden Rinne hergestellt sind, die im

Querschnitt einen kreisbogenförmigen oder paraboloiden Verlauf

hat, mit einer in zwei Raumrichtungen gekrümmten und in einer

dritten Raumrichtung ungekrümmten Reflexionsfläche zu einer

ebenen Anordnung aus in der Aufsicht konzentrisch angeordneten

Polygonringen zusammengesetzt sind, deren Kanten durch die

Reflektorelemente gebildet werden, wobei die gesamte Fläche der

Reflektoranordnung lückenlos aus Reflexionsflächen der Reflektorelemente zusammengesetzt ist, wobei die Reflektorelemente so

geformt und aneinanderstoßend parallel zueinander angeordnet

sind, dass sie zusammen ein gleichschenkliges Dreieck mit einem

Winkel von 60° oder 90° an der Spitze bilden.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 3 hat denselben Wortlaut

wie der nebengeordnete Patentanspruch 3 nach Hilfsantrag 2.

Dem Patentgegenstand soll gemäß Patentschrift Seite 2 Kap. [0009] die Aufgabe

zugrunde liegen, eine Reflektoranordnung zur blendungsminimierenden Umlenkung von Licht auf einen zu beleuchtenden Bereich bereitzustellen, welche einfach

und in zahlreichen Gestaltungsvarianten herstellbar ist.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der rechtzeitig eingegangene Einspruch ist auch im Übrigen zulässig. Er führt zum

Widerruf des Patents.

Das Streitpatent betrifft eine Reflektoranordnung, die Licht in einen zu beleuchtenden Bereich so umlenkt, dass ein in diesem Bereich befindlicher Beobachter nicht

geblendet wird. Zu diesem Zweck werden üblicherweise Reflektoren mit einer Vielzahl von Reflektorelementen (Spiegelfacetten) eingesetzt. Beim Streitpatent geht

es um die spezielle Ausbildung, Anordnung und Zusammensetzung dieser Reflektorelemente.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich folgendermaßen gliedern:

a) Reflektoranordnung zur blendungsminimierten Umlenkung

von Licht auf einen zu beleuchtenden Bereich,

die aus mehreren Reflektorelementen hergestellt ist und

bei der die mehreren Reflektorelemente

b)

c)

e) mit einer in zwei Raumrichtungen gekrümmten und in einer

dritten Raumrichtung ungekrümmten Reflexionsfläche

g)

h)

zu einer ebenen Anordnung

aus in der Aufsicht konzentrisch angeordneten Polygonringen zusammengesetzt sind,

i)

deren Kanten durch die Reflektorelemente gebildet werden.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lässt sich, angelehnt an die obige Gliederung,

folgendermaßen gliedern:

a) Reflektoranordnung zur blendungsminimierten Umlenkung

c)

d)

von Licht auf einen zu beleuchtenden Bereich,

bei der mehrere Reflektorelemente,

die jeweils aus einem Abschnitt einer gerade verlaufenden

Rinne hergestellt sind, die im Querschnitt einen kreisbogenförmigen oder paraboloiden Verlauf hat,

e) mit einer in zwei Raumrichtungen gekrümmten und in einer

dritten Raumrichtung ungekrümmten Reflexionsfläche

g)

zu einer ebenen Anordnung

h)

aus in der Aufsicht konzentrisch angeordneten Polygonringen zusammengesetzt sind,

i)

deren Kanten durch die Reflektorelemente gebildet werden.

Dieser Anspruch unterscheidet sich inhaltlich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag

durch Hinzufügen des Merkmals d).

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 enthält zusätzlich zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 das Merkmal

k) wobei die gesamte Fläche der Reflektoranordnung lückenlos

aus Reflexionsflächen der Reflektorelemente zusammengesetzt ist.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 enthält zusätzlich zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 das Merkmal

l)

wobei die Reflektorelemente so geformt und aneinanderstoßend parallel zueinander angeordnet sind, dass sie zusammen ein gleichschenkliges Dreieck mit einem Winkel von 60°

oder 90° an der Spitze bilden.

Die Reflektoranordnung gemäß dem nebengeordneten Anspruch 4 nach Hauptantrag weist in Anlehnung an die obige Gliederung folgende Merkmale auf:

a) Reflektoranordnung zur blendungsminimierten Umlenkung

von Licht auf einen zu beleuchtenden Bereich,

die aus mehreren Reflektorelementen hergestellt ist und

bei der die mehreren Reflektorelemente

b)

c)

e) mit einer in zwei Raumrichtungen gekrümmten und in der

dritten Raumrichtung ungekrümmten Reflexionsfläche,

f*) die Teil eines Torus ist,

g)

zu einer ebenen Anordnung

h*) aus in der Aufsicht konzentrisch angeordneten, kreisringförmigen Reflektorelementen zusammengesetzt sind.

Der nebengeordnete Patentanspruch 4 nach Hilfsantrag 1 weist in Anlehnung an

die obige Gliederung folgende Merkmale auf:

a) Reflektoranordnung zur blendungsminimierten Umlenkung

von Licht auf einen zu beleuchtenden Bereich,

c)

bei der mehrere Reflektorelemente,

d*) wobei jedes Reflektorelement die Form einer zu einem Kreisring geschlossenen Rinne aufweist, die im Querschnitt einen

kreisbogenförmigen oder paraboloiden Verlauf aufweisen,

e) mit einer in zwei Raumrichtungen gekrümmten und in der

dritten Raumrichtung ungekrümmten Reflexionsfläche,

f*) die Teil eines Torus ist,

g)

zu einer ebenen Anordnung

h*) aus in der Aufsicht konzentrisch angeordneten, kreisringförmigen Reflektorelementen zusammengesetzt sind

i*)

durch Aneinanderfügen.

Dieser Anspruch unterscheidet sich inhaltlich vom Anspruch 4 nach Hauptantrag

durch Hinzufügen der Merkmale d*) und i*).

Der nebengeordnete Anspruch 3 nach Hilfsantrag 2 und 3 enthält zusätzlich zum

Anspruch 4 nach Hilfsantrag 1 das oben angegebene Merkmal k).

Die Reflektoranordnung gemäß dem jeweiligen Anspruch 1 wird somit gebildet

durch mehrere Reflektorelemente in einer insgesamt gesehen ebenen Anordnung

konzentrischer Polygonringe. Diese Anordnung ist so zu verstehen, dass mehrere

ähnliche Polygone ringförmig um ein gemeinsames Zentrum angeordnet sind, so

dass zwischen je zwei benachbarten Polygonen ein Polygonring entsteht, vgl.

Fig. 1 oder 2. Jedes Reflektorelement weist eine gekrümmte Reflexionsfläche auf,

die in einer (entsprechend dem Reflektorelement gewählten) Raumrichtung nicht

gekrümmt ist. Die (geradlinigen) Kanten der Polygonringe bilden Begrenzungslinien der Reflexionsflächen. Durch die damit vorgegebene Anordnung je zweier

geradliniger, paralleler Begrenzungslinien jeder Reflexionsfläche sind nur zylindrische Reflexionsflächen (mit kreisförmig oder auch anders, etwa elliptisch oder

parabolisch gekrümmtem Querschnitt) möglich, deren Achse jeweils parallel zu

den beiden Begrenzungslinien, d. h. zwei parallelen Kanten benachbarter, konzentrischer Polygone verläuft. Die Reflektoranordnung ist aus den Reflektorelementen hergestellt, d. h. der gesamte Reflektor wird aus einzeln (etwa als Rinnenabschnitte, vgl. Merkmal d)) hergestellten Reflektorelementen zusammengebaut.

Eine alternative Ausführungsform ist durch den jeweiligen nebengeordneten

Anspruch geschützt. Dieser umfasst eine Reflektoranordnung als insgesamt gesehen ebene Anordnung konzentrischer kreisringförmiger Reflektorelemente, vgl.

Fig. 3 oder 4. Die Reflexionsfläche dieser Reflektorelemente ist jeweils Teil eines

Torus (der als Rotationsfläche aus einem Kreis oder einer ähnlichen gekrümmten

Kurve, etwa einer Ellipse hervorgeht, vgl. Patentschrift S. 3 Abs. [0015]) und ist

gemäß Merkmal e) in zwei Raumrichtungen gekrümmt und in einer Raumrichtung

ungekrümmt. Da ein Torus in allen Raumrichtungen eines kartesischen Koordinatensystems gekrümmt ist, muss hier nach Überzeugung des Senats ein zylindrisches oder ein Kugelkoordinatensystem gemeint sein, in dem die partielle Ableitung einer Torusfläche nach einer Winkelkoordinate konstant ist und in diesem

Sinn die Torusfläche in der Winkelrichtung „ungekrümmt“ ist, vgl. hierzu den Vortrag der Einsprechenden im Einspruchsschriftsatz; diese Interpretation stimmt mit

den Ausführungsbeispielen gemäß Fig. 3 und 4 überein. Auch in der zweiten Ausführungsform ist der Reflektor aus einzelnen, etwa rinnenförmigen Elementen

zusammengebaut.

Als Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur mit Kenntnissen in der Optik

und Erfahrung in der Entwicklung von Reflektoranordnungen anzusehen.

Ein solcher Fachmann interpretiert die Patentgegenstände unter Zuhilfenahme der

Angaben in der Patentschrift im oben dargelegten Sinn und ist damit auch in der

Lage, die Lehre der Patentschrift auszuführen.

Es erübrigt sich darauf einzugehen, ob die jeweiligen nebengeordneten Ansprüche

gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen zulässig sind, und ob ihre

Gegenstände neu sind gegenüber dem druckschriftlich Vorbekannten. Das Streitpatent hat letztlich keinen Bestand, weil die Gegenstände des Anspruchs 1 gemäß

Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 ebenso wie die Gegenstände

der jeweils nebengeordneten Ansprüche gemäß dieser Anträge nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Als relevant sieht der Senat die Druckschriften D4 und D11 an.

Die Druckschrift D4 betrifft einen Reflektor (Lampenschirm), durch den schräg von

unten einfallendes Licht verbreitert nach außen und unten auf einen zu beleuchtenden Bereich umgelenkt wird, und dessen reflektierende Fläche einen wellenförmigen Querschnitt aufweist, woraus sich zwangsläufig eine blendungsminimierende Wirkung ergibt - Merkmal a). Der Reflektor gemäß D4 ist in einem Stück

hergestellt, vgl. die Beschreibung, und ist in mehrere Sektoren eingeteilt, deren

jeder mit zum Radius senkrecht verlaufenden Wellen versehen ist, vgl. den

Anspruch und die Beschreibung sowie Fig. 1 und 2. Dadurch entsteht eine Anordnung von konzentrischen Polygonringen (Fig. 2), wobei die Ringe aus sich in

Richtung der Polygonkanten erstreckenden Reflexionsflächen zusammengesetzt

sind (im Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 1 und 2 ist eine stufige Zusammensetzung aus ebenen Reflexionsflächen dargestellt) und die Polygonkanten Begrenzungen der Reflexionsflächen bilden - Merkmale h), i). Die gesamte Fläche der

Reflektoranordnung ist hierbei lückenlos aus Reflexionsflächen zusammengesetzt,

vgl. die Figuren - Merkmal k). Die gesamte Reflektoranordnung ist im Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 1 (schwach) gekrümmt, nicht eben.

Die Druckschrift D11 betrifft einen ebenen Reflektor, der zur indirekten Beleuchtung eingesetzt wird. Die einzelnen Reflexionsflächen des Reflektors sind aus

ebenen Teilflächen in prismenartiger Anordnung derart zusammengesetzt, dass

das von einer Lichtquelle kommende Licht in die Richtung senkrecht zur Reflektorebene abgelenkt wird und damit den Bereich unterhalb des Reflektors beleuchtet,

vgl. Fig. 2 und 3 mit Beschreibung sowie S. 1 re. Sp. Z. 52 bis 61. Gemäß Fig. 11

kann der Reflektor mathematisch aus Reflexionsflächen in konzentrisch polygonringförmiger Anordnung zusammengesetzt sein, wobei er aus mehreren einzeln

hergestellten dreieckförmigen Sektoren zusammengebaut wird, die jeweils mehrere prismenförmige Reflexionsflächen enthalten. Fig. 10 zeigt als Alternative eine

konzentrisch kreisringförmige Anordnung von Reflexionsflächen, die ebenfalls aus

Teilsegmenten zusammengesetzt sind.

Als dem Anspruch 1 nächstkommend ist nach Überzeugung des Senats der aus

D4 bekannte Reflektor anzusehen, dessen Fläche mathematisch aus Reflexionsflächen zu einer konzentrischen Anordnung von Polygonringen zusammengesetzt

ist. Zwar zeigt Fig. 1 als Ausführungsbeispiel ebene, stufig zusammengesetzte

Reflexionsflächen; jedoch liest der Fachmann aus dem Patentanspruch und der

Beschreibung (wellenförmiger Querschnitt mit in Sektoren senkrecht zum Radius

angeordneten Wellen) auch die Möglichkeit wellenförmig gekrümmter Reflexionsflächen in den Sektoren mit, die aufgrund der Sektoreinteilung in der tangentialen

Richtung des jeweiligen Sektors ungekrümmt sein müssen und somit zylindrisch

gekrümmt verlaufen, wobei eine solche Anordnung im Wesentlichen dieselbe in

D4 angegebene Wirkung besitzt wie stufig zusammengesetzte ebene Flächen,

nämlich das von einer Lichtquelle kommende, schräg von unten einfallende Licht

verbreitert nach unten und außen zurückzustrahlen - Merkmal e).

Der in D4 Fig. 1 dargestellte Lampenreflektor ist insgesamt schwach gekrümmt

und nicht eben. Der Fachmann legt einen Reflektor wie den aus D4 bekannten je

nach Anwendungsfall (vorgegebene räumliche Anordnung von Lichtquelle und

Reflektor, gewünschte Größe des ausgeleuchteten Bereichs) mehr oder weniger

gekrümmt oder auch eben aus, zumal ihm ebene Reflektoren zur Ausleuchtung

größerer Bereiche aus dem Stand der Technik bekannt sind, vgl. beispielsweise

D11 - Merkmal g).

Der in D4 ausgewiesene Reflektor ist einstückig hergestellt. Jedoch ist dem Fachmann aus seinem Fachwissen heraus alternativ die Herstellung von Reflektoren

durch Zusammenfügen mehrerer entsprechend der Struktur des Reflektors

gewählter, einzeln hergestellter Reflektorelemente geläufig, wobei sich ihm bei der

Reflektoranordnung gemäß D4 eine Aufteilung in Reflektorelemente entsprechend

den Sektoren (vgl. D11 Fig. 11) oder auch, etwa im Fall eines großen Reflektors

mit relativ großen Reflexionsflächen, entsprechend den durch je zwei parallele

Polygonkanten begrenzten Reflexionsflächen als eine von wenigen Herstellungsalternativen anbietet - Merkmale b), c).

Somit gelangt der Fachmann ausgehend vom aus D4 Vorbekannten unter Zuhilfenahme seines Fachwissens, also ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zum

Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Ein über die zu

erwartende Wirkung der einzelnen Maßnahmen hinausgehender, synergetischer

Effekt ist nicht erkennbar.

Der Anspruch 1 nach Hauptantrag hat daher keinen Bestand.

Entsprechendes gilt für den jeweiligen Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1, 2 und 3:

Bei dem wie oben ausgeführt durch D4 nahegelegten Reflektor, der in einer Herstellungsalternative aus einzelnen Reflektorelementen mit parallelen Kanten und

mit jeweils zylindrisch oder quasi-zylindrisch gekrümmten Reflexionsflächen verschiedener Längen zusammengesetzt ist, wodurch sich in naheliegender Weise

eine Herstellung aus einzelnen entsprechend gekrümmten Rinnenabschnitten

ergibt, wählt der Fachmann die Krümmung dieser Reflexionsflächen nach dem

Gesichtspunkt der einfachen Herstellung aus, beispielsweise kreisförmig oder

parabolisch - Merkmal d). Eine besondere optische Wirkung dieser alternativ

beanspruchten Krümmungsarten ist nicht erkennbar.

Die rinnenförmigen Reflektorelemente setzt der Fachmann lückenlos zusammen,

um eine ununterbrochene, optisch wirksame Fläche des Reflektors zu erzielen,

wie sie durch D4 Fig. 2 nahegelegt ist - Merkmal k).

Gemäß D4 ist der Reflektor in acht oder mehr Sektoren eingeteilt. Die Anzahl und

die dadurch bedingte Form der Sektoren wählt der Fachmann nach Design- und

Herstellungsgesichtspunkten auch abweichend von den Angaben in D4, beispielsweise sechs als gleichseitige Dreiecke ausgebildete Sektoren mit einem Winkel

von 60° an der Spitze, vgl. D11 Fig. 11 - Merkmal l).

Somit konnte der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit auch zum Gegenstand

des jeweiligen Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1, 2 und 3 gelangen. Eine über das

zu Erwartende hinausgehende synergetische Wirkung der einzelnen Merkmale ist

nicht erkennbar.

Auch der jeweilige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, 2 und 3 ist daher nicht

rechtsbeständig.

Auch der nebengeordnete Anspruch 4 nach Hauptantrag sowie der jeweilige

nebengeordnete Anspruch nach den Hilfsanträgen 1, 2 und 3 beruhen nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie oben ausgeführt, entnahm der Fachmann D4 die Lehre, einen Reflektor mit

zylindrisch gekrümmten Reflexionsflächen in einer polygonringförmigen Anordnung zu versehen, um dadurch eine Verteilung von Licht auf einen zu beleuchtenden Bereich zu bewirken. Zudem konnte er aus D11 Fig. 10 und 11 mit Beschreibung entnehmen, dass durch eine konzentrisch kreisringförmige Anordnung von

Reflexionsflächen im Wesentlichen dieselbe Wirkung erzielbar ist wie durch eine

konzentrische Anordnung von Polygonringen. Hierdurch in Verbindung mit der

wirtschaftlichen Erwägung, vorteilhaft Reflektoren mit unterschiedlichem Design

anbieten zu können, wurde der Fachmann dazu angeregt, zusätzlich zu dem

durch D4 nahegelegten Reflektor mit wellenförmig gekrümmten Reflexionsflächen

in konzentrisch polygonringförmiger Anordnung auch einen Reflektor mit wellenförmig gekrümmten Reflexionsflächen in konzentrisch kreisringförmiger Anordnung herzustellen; hierdurch ergibt sich zwangsläufig für die einzelnen Reflexionsflächen eine torusförmige Krümmung. Eine naheliegende Herstellungsalternative

bildet dann das Aneinanderfügen einzeln hergestellter, durch zwei konzentrische

Kreise begrenzter Reflektorelemente mit torusförmigen Reflexionsflächen, vgl. das

oben zum Anspruch 1 hinsichtlich der Herstellung aus durch parallele Polygonkanten begrenzten Reflektorelementen Ausgeführte. Entsprechend der Argumentation

beim Reflektor mit polygonringförmiger Anordnung ergibt sich auch beim Reflektor

mit kreisringförmiger Anordnung aus fachmännischen Überlegungen (siehe oben)

eine insgesamt betrachtet ebene Anordnung von hier aus kreisringförmig

geschlossenen Rinnen hergestellten Reflektorelementen mit im Querschnitt

kreisbogenförmigem oder parabolischem Verlauf, die lückenlos zusammengesetzt

werden.

Somit konnte der Fachmann ausgehend von D4 unter Berücksichtigung der aus

D11 entnehmbaren Lehre und unter Zuhilfenahme seines Fachwissens und wirtschaftlicher Überlegungen zum Gegenstand des jeweiligen nebengeordneten

Anspruchs nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 gelangen, ohne

erfinderisch tätig werden zu müssen.

Auch der jeweilige nebengeordnete Anspruch nach Hauptantrag und nach jedem

der Hilfsanträge hat somit keinen Bestand.

Mit dem Anspruch 1 und dem jeweiligen nebengeordneten Anspruch nach Haupt-

und Hilfsanträgen fallen auch die jeweiligen, auf diese Ansprüche rückbezogenen

Unteransprüche. Es erübrigt sich somit darauf einzugehen, ob diese Unteransprüche zulässig sind.

Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Dr. Fritsch

Eder

Prasch

Dr. Thum-Rung

Fa