Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 18.06.2008 – 26 W (pat) 41/07
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 41/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 43 303.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung am 18. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann,
den Richter Reker und die Richterin Kopacek 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Für die Waren und Dienstleistungen
„Mess-, Erfassungs- und Überwachungsgeräte (soweit in Klasse 9
enthalten), insbesondere Strom- und Gaszähler, Geräte und daraus bestehende Systeme zur automatischen und/oder drahtlosen
Erfassung von Energieverbrauch einschließlich Empfängereinheiten; Strom- und Gasausrüstungen für Fernmesssteuergeräte, soweit in Klase 9 enthalten; Beleuchtungs-, Heizungs- und Lüftungs-
(Klimatisierung) -geräte; Warmwasserheizungsanlagen; organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung beim Kauf und
Verkauf von Mess-, Erfassungs- und Überwachungsgeräten, insbesondere Strom und Gaszähler, Geräte und daraus bestehende
Systeme zur automatischen und/oder drahtlosen Erfassung von
Energieverbrauch einschließlich von Empfängereinheiten; Ablese-
und Abrechungsdienste für den mit derartigen Geräten gemessenen Verbrauch; Tarifabrechnungen aller Art, insbesondere Abrechnung von Mietnebenkosen für Dritte, soweit in Klasse 35 enthalten; Verbraucherberatung im Sinne einer unterstützenden Beratung bei dem Verbrauch von Strom und Gas; Neu- und Austauschmontage sowie Wartung und Reparatur von derartigen Geräten, Installationsarbeiten; Facility-Management oder infrastrukturelles Gebäudemanagement, nämlich Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Immobilien einschließlich den damit fest verbundenen Versorgungsanlagen, insbesondere Heizungs- und Elektroanlagen; Liefern und Verteilung von elektrischer Energie und Gas,
insbesondere Versorgung von Verbrauchern durch Lieferung von
elektrischem Strom und Gas; Erzeugung von Energie, nämlich von
Strom und Gas; Vermietung von Heizungs- und Lüftungs- (Klimatisierung) -geräten; technische Beratung der Kunden in Versorgungsfragen, nämlich bei der Verwendung und dem Einbau von
Beleuchtungs-, Heizungs-, Lüftungs- (Klimatisierung) -geräten;
Dienstleistungen in den Bereichen der Steuerung von Haushaltsgeräten im Sinne einer technischen Beratung, insbesondere bei
der Fernsteuerung von Heizungs- und Rollladensystemen“
ist die Wortmarke 306 43 303.6
Energie Darmstadt
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete
Marke sei nicht unterscheidungskräftig und unterliege einem Freihaltebedürfnis
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG). Sie setze sich aus einer Angabe für die Art, den
Themenkreis und die Bestimmung sowie aus einer geografischen Angabe zusammen und unterliege - insbesondere nach der Argumentation des Erinnerungsbeschlusses - auch ohne bereits nachzuweisende aktuelle Verwendung einem
Freihaltebedürfnis der Mitbewerber, denen es unbenommen bleiben müsse, auf
die Versorgung mit Energie im Raum Darmstadt hinzuweisen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Auffassung,
es seien gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nur solche Bezeichnungen von der
Eintragbarkeit ausgeschlossen, die eine unmittelbare geografische Herkunftsangabe darstellten. Die Liberalisierung auf dem Energiemarkt habe dazu geführt,
dass jeder Energieanbieter z. B. Strom auf dem Gebiet der Konkurrenz anbieten
könne. Dass Energie nicht mehr ortgebunden sei, wisse auch der durchschnittlich
informierte Verbraucher. In Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen sei die angemeldete Marke mehrdeutig und interpretationsbedürftig, zudem liege kein enger Produktbezug vor. In der Entscheidung der Markenstelle fehle es an Tatsachenfeststellungen, die die Durchführung einer Prognose nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Bezug auf ein künftiges Freihaltebedürfnis
ermöglichten. Darüber hinaus sei die angemeldete Marke auch hinreichend unterscheidungskräftig nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn sie weise keinen eindeutigen Begriffsgehalt auf und sei insbesondere nicht sprachregelmäßig gebildet. Bei
der Beurteilung der Schutzfähigkeit sei auf den Gesamteindruck der Marke abzustellen. Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei der Begriff „Energie“ nicht
zwingend mit Strom und Gas gleichzusetzen, vielmehr habe er auch die Bedeutungen „Tatkraft“, „Ehrgeiz“, „Dringlichkeit“, „Initiative“ oder „Dynamik“. In Zusammenhang mit einer Herkunftsbezeichnung ergebe diese Wortbedeutung in Verbindung mit dem angemeldeten Waren-/Dienstleistungsverzeichnis keinen beschreibenden Sinn. Die Markenstelle habe sich zudem nicht mit den angemeldeten Waren/Dienstleistungen auseinandergesetzt. Insbesondere sei nicht dargetan worden, weshalb die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke mit
„Mess-, Erfassungs- und Überwachungsgeräten, Tarifabrechnungen aller Art, insbesondere Mietnebenkosten für Dritte“ in Verbindung bringen würden. Gleiches
gelte im Hinblick auf „Facility-Management oder infrastrukturelles Gebäudemanagement, nämlich Reparatur, Wartung und Instandhaltung von Immobilien“ sowie
„Vermietung von Heizungs- und Lüftungsgeräten“. Nicht nachvollziehbar seien
außerdem die Ausführungen der Markenstelle in Bezug auf die Voreintragungen
399 68 507 „Süd-Ost-Energie“ für die Stadtwerke Löbau und 304 63 886 „Rheinhessen-Energie“ für die Stadtwerke Mainz, deren Indizwirkung hätte berücksichtigt
werden müssen.
Die Anmelderin beantragt daher sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen
Patent- und Markenamts aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist für die
angemeldeten Waren und Dienstleistungen freihaltebedürftig gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG, da sie zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und anderer
Eigenschaften der in der Anmeldung aufgeführten Waren und Dienstleistungen
dienen kann. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass alle Angaben und Zeichen, die Merkmale der
beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, frei verwendet werden
können. Solche Angaben und Zeichen dürfen nicht nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 - Chiemsee; GRUR 2004,
680, 681 - BIOMILD).
Der Oberbegriff „Energie“ benennt den Gegenstand der Waren und Dienstleistungen, „Darmstadt“ ist eine Stadt in Hessen und als Herstellungs-, Herkunftsort der
Waren bzw. Erbringungsort der Dienstleistungen beschreibend und damit freihaltebedürftig. Nicht relevant ist dabei in diesem Zusammenhang, dass nach der Argumentation der Anmelderin aufgrund der Liberalisierung des Strommarktes die
Lieferung von Energie nicht mehr notwendiger Weise ortsgebunden ist, denn
gleichwohl bleibt diese nach wie vor möglich. Aufgrund des Umstands, dass jedes
Unternehmen für jedes beliebige Gebiet Strom bzw. Energie liefern kann, erscheint ein geografischer Hinweis auf das Liefergebiet oder den Sitz des Anbieters
aber nicht weniger üblich als vorher.
Die Kombination der Bestandteile „Energie“ und „Darmstadt“ stellt eine sprachübliche Zusammenfügung dar. Maßgeblich für die Schutzfähigkeit zusammengesetzter Ausdrücke ist, ob der durch die Kombination bewirkte Gesamteindruck über die
Zusammenfügung beschreibender Elemente hinausgeht oder sich in deren bloßer
Summenwirkung erschöpft (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor;
GRUR 2004, 680, 681 BIOMILD; GRUR Int. 2005, 1012, 1014 - BioID). Letzteres
ist vorliegend der Fall. Die Verbindung der beschreibenden Wortelemente „Energie“ und „Darmstadt“ vermittelt keinen neuen, fantasievollen Aussagegehalt, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen
mit Energie (insbesondere deren Lieferung und Erzeugung) in Zusammenhang
stehen und aus der Stadt bzw. Region Darmstadt kommen (Waren) bzw. dort oder
von dort aus erbracht werden (Dienstleistungen).
Entgegen der Auffassung der Anmelderin steht nicht jede begriffliche Unbestimmtheit der Annahme einer beschreibenden Sachangabe entgegen. Vor allem
bei Oberbegriffen oder Sammelbezeichnungen - wie vorliegend „Energie“ - ist eine
gewisse Allgemeinheit oder Unschärfe sogar unvermeidbar, um den gewünschten
möglichst weiten Bereich waren- oder dienstleistungsbezogener Eigenschaften
beschreibend erfassen zu können (vgl. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuG
GRUR 2001, 835, 837 - EuroHealth). Dass eine Marke neben der beschreibenden
Bedeutung noch andere Bedeutungen aufweisen und insoweit mehrdeutig sein
kann, beseitigt für sich gesehen noch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG (vgl. EuGH a. a. O. - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680, 681 -
BIOMILD; GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor). Von einer schutzbegründenden
Unbestimmtheit kann vielmehr nur ausgegangen werden, wenn eine derartige begriffliche Ungenauigkeit erreicht ist, die ausschließt, dass die fragliche Angabe in
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren/Dienstleistungen noch zu einer
konkret beschreibenden Bezeichnung dienen kann (vgl. BGH GRUR 2000, 882,
883 - Bücher für eine bessere Welt; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein).
Aufgrund des konkreten Bezugs aller angemeldeten Waren/Dienstleistungen zu
dem Oberbegriff „Energie“ ist eine solche schutzbegründende Ungenauigkeit nicht
gegeben. Besteht ein beschreibender Sinngehalt einer angemeldeten Bezeichnung, bedarf es entgegen der Auffassung der Anmelderin zur Begründung eines
Eintragungsverbots gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keiner lexikalischen oder
sonstigen Feststellung, dass und in welchem Umfang diese Bezeichnung bereits
im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (vgl. EuGH a. a. O. - DOUBLEMINT;
EuGH a. a. O. - BIOMILD; EuGH a. a. O. - Postkantoor).
Die angemeldete Marke ist auch nicht unterscheidungskräftig gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung weist eine Marke dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden
(vgl. EuGH MarkenR 2005, 22, 25 - Das Prinzip der Bequemlichkeit, BGH
GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte
des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH
GRUR 2002, 804, 805, 809 - Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist
somit nur dann Raum, soweit eine als Marke beanspruchte Bezeichnung geeignet
ist, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
und/oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der
Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann einer
Marke ein für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffgehalt zugeordnet werden oder handelt es sich
sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass
ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH a. a. O. - Cityservice). Die angemeldete Wortfolge, die sich aus rein beschreibenden Elementen zusammensetzt, erlangt auch in ihrer konkreten Zusammensetzung keine Schutzfähigkeit, denn sie
weist nur darauf hin, dass es sich bei den betreffenden Waren und Dienstleistungen um solche aus dem Raum Darmstadt handelt, die in Zusammenhang mit
Energie (z. B. Lieferung, Erzeugung) stehen. Ein individualisierender Betriebshinweis liegt darin nicht.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin kommt dem Schlagwort „Energie“ in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein beschreibender
Charakter zu. Ausweislich des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beziehen sich zahlreiche Waren und Dienstleistungen explizit auf die Energieerzeugung
und -lieferung. Dass die Waren „Mess-, Erfassungs- und Überwachungsgeräte“
gerade in Bezug auf Energie (Strom, Gas etc.), nämlich zur Messung und Erfassung des Verbrauchs von Energie, eingesetzt werden können, liegt auf der Hand.
Auch die Dienstleistung „Tarifabrechnungen aller Art, insbesondere bezüglich
Mietnebenkosten für Dritte“ bezieht sich klassischerweise auf den Energieverbrauch hinsichtlich Heizung und Strom. Die Dienstleistungen „Facility-Management oder infrastrukturelles Gebäudemanagement, nämlich Reparatur, Wartung
und Instandhaltung von Immobilien“ können sich u. a. auch auf Heizungsanlagen
bzw. Heizungssysteme erstrecken mit dem Ziel, den Energieverbrauch zu senken.
Ebenfalls in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbrauch von Energie steht
der Betrieb von Heizungs- und Lüftungsgeräten, was auch deren Vermietung umfasst.
Auch die von der Anmelderin zitierten Voreintragungen vermögen keine andere
zeichenrechtliche Beurteilung zu rechtfertigen. Bei den Marken „Süd-Ost-Energie“
und „Rheinhessen-Energie“ handelt es sich nicht um identische Eintragungen. Es
gilt zu berücksichtigen, dass die Marke „Süd-Ost-Energie“ eine weitaus ungenauere geografische Angabe enthält. In der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie in der Literatur ist nahezu unumstritten,
dass Eintragungen identischer oder vergleichbarer Marken keinerlei verbindliche
Bedeutung für die Prüfung nachträglicher Anmeldungen haben. Im Gemeinschaftsmarkenrecht gelten dieselben Grundsätze (vgl. EuGH GRUR 2004, 428,
431 - Henkel; GRUR 2006, 229, 231 - BioID). Eine Berücksichtigung von Voreintragungen im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG wird
zumeist schon deshalb verneint, weil kein Anspruch auf die Wiederholung derselben - möglicherweise sich als gesetzeswidrig erweisenden - Entscheidung nicht
gestützt werden kann (vgl. BGH GRUR 1989, 420 - KSÜD; BGH GRUR 1997,
527, 529 - Autofelge). Eine Selbstbindung der Markenstellen durch eine ständige
Verwaltungsübung und ein hierauf gestützter Anspruch auf Gleichbehandlung
scheiden im Übrigen schon deshalb aus, weil bei der Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit einer Marke kein Ermessensspielraum besteht. Dass hierbei
teilweise unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen sind, ändert daran nichts. Im
Beschwerdeverfahren gemäß § 66 MarkenG ff. ist dies aber ohnehin nicht entscheidungserheblich. Gegenstand des Verfahrens ist lediglich die Frage, ob ein
Eintragungshindernis von der Markenstelle nach den Vorschriften des harmonisierten Markenrechts zutreffend festgestellt worden ist. Ein damit in Übereinstimmung stehende Entscheidung ist rechtmäßig und im Rechtsmittelverfahren zu
bestätigen, selbst wenn sie einer bisherigen patentamtlichen Praxis widersprechen
sollte. Davon geht auch die Rechtsprechung des EuGH aus (vgl. GRUR 2007, 333
- Standbeutel; Rechtssache C-212/07 P - HAIRTRANSFER).
Nach alldem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Bb