Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 19.06.2008 – 25 W (pat) 21/06
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 21/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend das Löschungsverfahren gegen die Marke 300 34 501
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems und der
R
ichterin Bayer sowie des Richters Merzbach
b
eschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaber wird der Beschluss der
Markenabteilung 3.4. des Deutsch
en Patent-und Markenamts vom
20. Dezember 2005 aufgehoben.
Der Antrag auf Lös
chung der Marke 300 34 501 wird als
unzulässig verworfen.
D
ie Bezeichnung
G r ü n d e
I.
SpeedDating
w
urde am 26. Februar 2002 als Marke für die Dienstleistungen
"Musikveranstaltungen, Veranstaltung von Partys, Tanzveranstaltungen, Veranstaltung von Singletreffs, Kontaktvermittlung,
Veranstaltung zum
Kennenlernen der Teilnehmer untereinander,
P
artnervermittlung“
im Markenregister unter der Nummer 300 34 501 eingetragen.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 die Löschung der
Marke wegen fehlender Schutzfähigkeit beantragt. Die Markenabteilung 3.4. des
Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 20. Dezember 2005 die
Löschung der Marke angeordnet, da die angegriffene Marke entgegen § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG eingetragen worden sei und das Schutzhindernis auch noch zum
Z
eitpunkt der Entscheidung bestehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaber, mit der sie unter
Aufhebung des angefoch
tenen Beschlusses die Zurückweisung des Lös
chungsantrags begehren.
Am 13. Dezember 2007 hat das Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -
die Löschung der unter HRB 94425 B eingetragene Antragstellerin gemäß §
141 a
F
GG wegen Vermögenslosigkeit verfügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß d
er Markenabteilung sow
ie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft
s
owie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG.
In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der
Markenabteilung 3.4. vom 20. De
zember 2005 und zur Verwerfung des
Löschungsantrages als unzulässig.
Löschungsantragstellerin war
ausweislich
des
Löschungsantrags
vom
3. Dezember 2004 allein die im Rubrum ausgewiesene „SpeedDaters Deutschland
GmbH“, nicht deren Gesellschafter oder Geschäftsführer. Die Rechtspersönlichkeit der Antragstellerin
ist
jedoch mit der vom Amtsgericht
Charlottenburg - Registergericht - am 13. Dezember 2007 verfügten Löschung der
Antragstellerin wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 141 a FGG endgültig
erloschen. Die Gesellschaft verliert durch die Eintragung der Löschung ihre
Rechts- und Parteifähigkeit (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit,
15. Aufl., § 141 a Rdrn. 14). Der Löschungsantrag ist damit unzulässig geworden
(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 54 Rdnr. 15).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
Kliems
Bayer
Merzbach
Na