Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 19.06.2008 – 25 W (pat) 21/06

25. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 21/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend das Löschungsverfahren gegen die Marke 300 34 501

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

19. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems und der

R

ichterin Bayer sowie des Richters Merzbach

b

eschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaber wird der Beschluss der

Markenabteilung 3.4. des Deutsch

en Patent-und Markenamts vom

20. Dezember 2005 aufgehoben.

Der Antrag auf Lös

chung der Marke 300 34 501 wird als

unzulässig verworfen.

D

ie Bezeichnung

G r ü n d e

I.

SpeedDating

w

urde am 26. Februar 2002 als Marke für die Dienstleistungen

"Musikveranstaltungen, Veranstaltung von Partys, Tanzveranstaltungen, Veranstaltung von Singletreffs, Kontaktvermittlung,

Veranstaltung zum

Kennenlernen der Teilnehmer untereinander,

P

artnervermittlung“

im Markenregister unter der Nummer 300 34 501 eingetragen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 die Löschung der

Marke wegen fehlender Schutzfähigkeit beantragt. Die Markenabteilung 3.4. des

Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß vom 20. Dezember 2005 die

Löschung der Marke angeordnet, da die angegriffene Marke entgegen § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG eingetragen worden sei und das Schutzhindernis auch noch zum

Z

eitpunkt der Entscheidung bestehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaber, mit der sie unter

Aufhebung des angefoch

tenen Beschlusses die Zurückweisung des Lös

chungsantrags begehren.

Am 13. Dezember 2007 hat das Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -

die Löschung der unter HRB 94425 B eingetragene Antragstellerin gemäß §

141 a

F

GG wegen Vermögenslosigkeit verfügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß d

er Markenabteilung sow

ie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft

s

owie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG.

In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der

Markenabteilung 3.4. vom 20. De

zember 2005 und zur Verwerfung des

Löschungsantrages als unzulässig.

Löschungsantragstellerin war

ausweislich

des

Löschungsantrags

vom

3. Dezember 2004 allein die im Rubrum ausgewiesene „SpeedDaters Deutschland

GmbH“, nicht deren Gesellschafter oder Geschäftsführer. Die Rechtspersönlichkeit der Antragstellerin

ist

jedoch mit der vom Amtsgericht

Charlottenburg - Registergericht - am 13. Dezember 2007 verfügten Löschung der

Antragstellerin wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 141 a FGG endgültig

erloschen. Die Gesellschaft verliert durch die Eintragung der Löschung ihre

Rechts- und Parteifähigkeit (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit,

15. Aufl., § 141 a Rdrn. 14). Der Löschungsantrag ist damit unzulässig geworden

(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 54 Rdnr. 15).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Kliems

Bayer

Merzbach

Na