Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 19.06.2008 – 25 W (pat) 25/07
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 24 989
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Kliems sowie des Richters Merzbach und der Richterin Bayer
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
lifestyle
Die Bezeichnung
ist am 21. April 2006 für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 5: Mineralische Nahrungsergänzungsmittel, Nahrungsergänzungsmittel
auf der Basis von Aminosäuren, Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Mineralien, Nahrungsergänzungsmittel auf der Basis von Spurenelementen, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, Vitaminpräparate
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Sportschuhe
Klasse 28: Fitnessgeräte, Gymnastikgeräte und Turngeräte, Laufbänder
Klasse 29: diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fette, Fettsäuren, unter Beigabe
von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten
Klasse 30: diätetische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe
von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten
Klasse 41: Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen
Veranstaltungen, Dienstleistungen eines Fitnessstudios
Klasse 44: Medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für
Menschen“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 11. Oktober 2006 und vom 17. Januar 2007, von denen letzterer
im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG besteht, was die Erstprüferin bejaht hatte, blieb im Erinnerungsbeschluss dahingestellt.
Die Bezeichnung „lifestyle“, die in die deutsche Sprache eingegangen sei, sei eine
beschreibende Angabe und der hier angesprochene Verkehr werde sie dahingehend verstehen, dass es sich um Waren und Dienstleistungen handele, die dem
modernen Lebensstil entsprächen. Alle hier in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen könnten dem heutigen gesundheits- und fitnessbewussten Lebensstil entsprechen. Auch besondere Kleidung könne ein bestimmtes Lebensgefühl ausdrücken.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der keinen Sachantrag gestellt hat und auch zu der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.
Die angemeldete Bezeichnung sei nicht lediglich beschreibender Natur noch
werde der Begriff vom Verkehr stets nur zur Beschreibung eingesetzt. Er beschreibe nicht das Produkt selbst, sondern allenfalls die Erwartung des Verbrauchers, bei Verwendung des Produkts einen gewissen (unklaren) Lebensstil zu führen. Der unbestimmte emotionale Hinweis, welche Bedürfnisse des potentiellen
Käufers durch den Erwerb einer Ware (angeblich) befriedigt werden könnten sei
jedoch nicht ausreichend, um die Markenanmeldung aufgrund ihres beschreibenden Charakters zurückzuweisen. Hinzu komme, dass es nicht den einen Lebensstil gebe. Fälschlicherweise verneine das Amt die Mehrdeutigkeit des Begriffs.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten einschließlich des Protokolls
der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,
denn der Eintragung der Bezeichnung „lifestyle“ steht hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zumindest das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die
einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004,
674 - Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur
Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke
zusätzlich noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl. § 8 Rdn. 39).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen abzustellen ist. Dies
sind hier allgemeine Verkehrskreise.
Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche
Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren
und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 – Postkantoor). Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine unmittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlender Unterscheidungskraft ist. Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen
Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004,
680 - Biomild).
Wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat, ist das Wort „Lifestyle“ bereits in die deutsche Sprache, insbesondere in die Werbesprache eingegangen,
was bereits die Markenstelle belegt hat. So spricht man z. B. von einem
Lifstyleprodukt, wenn es dem angesagten Lebensstil entspricht. Dieser kann sehr
unterschiedliche Lebensbereiche erfassen. „Lifestyle“ wird als sachliche Aussage
über die moderne Lebensart und Stilrichtung in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen dahingehend verstanden, dass diese einem bestimmten
Lebensstil entsprechen, welcher insbesondere auch auf Fitness und Gesundheit
Wert legt.
Die angemeldeten Waren der Klassen 5, 29 und 30 können dazu dienen, sich gesund zu ernähren und die Fitness durch Ernährung bzw. Zusätze zur Ernährung
zu unterstützen.
„Fitnessgeräte, Gymnastikgeräte und Turngeräte, Laufbänder“ sind dafür bestimmt, dass der gesundheits- und fitnessbewusste Lebensstil durch Sport und
Gymnastik aufrechterhalten werden kann. Zur Ausübung der entsprechenden
sportlichen Betätigungen gibt es auch Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und
Sportschuhe.
Die angemeldeten Dienstleistungen „Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, Dienstleistungen eines Fitnessstudios,
medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen“
dienen ebenfalls diesem Lebensstil, indem sie die sportliche Tätigkeit selbst
betreffen oder ihn auf medizinischem und gesundheitlichem Gebiet unterstützen,
bzw. den gesundheits- und fitnessbewussten Lebensstil zum Gegenstand haben.
Die Auffassung des Anmelders, die angemeldete Bezeichnung sei mehrdeutig, da
es keinen einheitlichen „lifestyle“ gebe, führt nicht zur Schutzfähigkeit. Das Wort
„lifestyle“ wird vom Verkehr nicht generell nur im Sinne von irgendeinem Lebensstil verstanden, sondern der Ausdruck wird von den inländischen Verkehrskreisen
vor allem im Sinne eines modernen gesundheits-, fitness- und schönheitsbewussten Lebensstils verstanden. Dass die Bezeichnung die Art dieses Lebensstils
nicht noch näher definiert, ändert nichts daran, dass der Verkehr die Angabe als
Sachhinweis versteht. Auch relativ allgemeine Angaben können von Fall zu Fall
als verbraucherorientierte Sachinformation zu bewerten sein, insbesondere wenn
sie sich - wie hier - auf allgemeine Sachverhalte beziehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8 Rdn. 58). Dass die Waren und Dienstleistungen für einen
modernen Lebensstil bestimmt sind, ist ein Hinweis, der dem Kunden eine Sachinformation liefert, auch wenn diese recht allgemein ist. Darüber hinaus führt
Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung für sich allein noch nicht zur Schutzfähigkeit
(EuGH GRUR 2004, 146 Doublemint).
Soweit der Anmelder vor der Markenstelle auf ein Urteil des OLG Karlsruhe vom
24. März 2004 (6 U 186/03 - Lifestyle/LIFEstyle) hingewiesen hat, in dem das Gericht in einem Verletzungsverfahren die Bezeichnung „Lifestyle“ für Schmuckwaren
als unterscheidungskräftig ansah, da der Verkehr dieser Bezeichnung keinerlei
nähere Angaben über die Art der Ware, ihre Ausgestaltung und Benutzung entnehmen könne, rechtfertigt dies nicht die Schutzfähigkeit des vorliegend angemeldeten Zeichens. Auch Bezeichnungen, die die Waren und Dienstleistungen nicht
selbst beschreiben, können nicht unterscheidungskräftig sein, wenn es vom Verkehr - etwa auch wegen entsprechender Verwendung in der Werbung - stets nur
als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird
(BGH
GRUR 2004, 29 - Cityservice).
Ob hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auch das
Schutzhindernis der beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegt, kann dahingestellt bleiben, da der angemeldeten Bezeichnung
hierfür bereits die Unterscheidungskraft fehlt.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Kliems
Merzbach
Bayer
Bb