Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 19.06.2008 – 8 W (pat) 303/05
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 03 612
… 08.05
…
hat der 8. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Dehne sowie des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der
Richterin Pagenberg LL.M. Harv. und des Richters Dipl.-Ing. Rippel
beschlossen:
1. Der Antrag auf Schriftsatznachlass wird zurückgewiesen.
2. Das Patent 199 03 612 wird widerrrufen.
G r ü n d e
I.
Die Patentinhaberin hat das Patent 199 03 612, welches die japanische Priorität
10-17454 vom 29. Januar 1998 in Anspruch nimmt, am 29. Januar 1999 beim Patentamt angemeldet. Die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Zustellvorrichtung“
wurde am 23. September 2004 veröffentlicht.
Dagegen hat am 23. Dezember 2004 die Firma
B… GmbH,
E…-Straße in
S…
Einspruch erhoben, weil der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Sie stützt ihren Einspruch unter Anderem auf eine offenkundige Vorbenutzung
durch eine Zustellvorrichtung mit der Bezeichnung „Compact Modul“ der Firma
D… GmbH, welche an die Firma R… GmbH & Co. KG Werk
zeugfabrik in M…, geliefert worden sei, wozu die Einsprechende Auftrags- und
Bestellunterlagen (Anlagen D8b bis D8d) und einen Prospekt der Firma D…
GmbH (Anlage D8a) einreicht und Zeugenbeweis anbietet, sowie auf die
JP 63-193637 U.
In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende vorgetragen, dass der
Streitpatentgegenstand durch den Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen sei, so wie er durch eine Zustellvorrichtung mit der Bezeichnung
„Compact Modul“ der Firma D… GmbH der Öffentlichkeit bekannt
geworden sei. Der Aufbau dieser angeblich vorbenutzten Zustellvorrichtung
ergebe sich zum einen aus dem Katalog „Compact Module“ der Firma D…
GmbH (Anlage D8a). Zum anderen seien einzelne, nicht aus dem Katalog
ersichtliche Merkmale durch den vorbehaltlosen Verkauf derartiger Module an die
Firma R… der Öffentlichkeit bekannt geworden. Zumindest beruhe der
Streitpatentgegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die gegenüber
der behaupteten Vorbenutzung allenfalls verbleibenden Merkmale hinsichtlich der
Geometrie der Führungsschiene bereits aus der JP 63-193637 U bekannt seien.
Die Einsprechende beantragt das Patent 199 03 612 in vollem Umfang zu widerrufen, und den Antrag gemäß Punkt 2 des Antrags der Patentinhaberin (s. u.) zurückzuweisen.
Die Patentinhaberin beantragt:
1. Das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu
erhalten:
Patentansprüche gemäß Hauptantrag, überreicht in der
mündlichen Verhandlung;
hilfsweise
Patentansprüche gemäß des ersten Hilfsantrags, weiter hilfsweise
Patentansprüche gemäß des zweiten Hilfsantrags, jeweils
überreicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung
und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
2.
eine Frist zum Nachlass eines Schriftsatzes zu gewähren.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten
entgegen und macht im Wesentlichen geltend, dass der nunmehr beanspruchte
Gegenstand gegenüber der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung, als Stand
der Technik unterstellt, neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, weil
bereits die Führungsschiene mit ihrem U-förmigen Querschnitt unterschiedlich aufgebaut sei, und die angeblich vorbenutzte Zustellvorrichtung kein Gleitkontaktbauteil aufweise, das in gleitendem Kontakt mit der Spindel ist. Die Frist zum Nachlass eines Schriftsatzes sei notwendig, um gemeinsam mit der Patentinhaberin die
Zeugenaussagen auszuwerten.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Zustellvorrichtung mit:
einer mit einem Gewinde (35a) versehenen Zustellspindel (35), die
sich in Axialrichtung erstreckt;
einer Führungsschiene (31, 31a), die sich parallel zur Zustellspindel (35) erstreckt und einen im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt mit zwei in gegenüberliegenden inneren Oberflächen eingeformten Kugelrollnuten (31a) aufweist;
einem beweglichen Körper (33), der direkt an den Kugelrollnuten
der Führungsschiene (31) verschieblich gelagert und durch die
Zustellspindel (35) in Axialrichtung bewegbar ist;
einem beweglichen Hilfskörper (34), welcher zur Unterstützung
eines Maschinentisches in Axialrichtung vom beweglichen Körper
(33) beabstandet und direkt an den Kugelrollnuten der Führungsschiene (31) in Axialrichtung verschieblich gelagert ist;
wobei der Maschinentisch auf dem beweglichen Körper (33) und
dem Hilfskörper (34) zu deren Verbindung angebracht ist, und wobei der bewegliche Hilfskörper (34) durch diese Verbindung mittels
des Maschinentisches zusammen mit dem beweglichen Körper
(33) bewegbar ist und einen Innenbohrungsabschnitt (37) aufweist, durch welchen die Zustellspindel hindurchgeführt ist, und
welcher in gleitenden Kontakt mit der Zustellspindel bringbar ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Zustellvorrichtung mit:
einer mit einem Gewinde (35a) versehenen Zustellspindel (35), die
sich in Axialrichtung erstreckt;
einer Führungsschiene (31, 31a), die sich parallel zur Zustellspindel (35) erstreckt und einen im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt mit zwei in gegenüberliegenden inneren Oberflächen eingeformten Kugelrollnuten (31a) aufweist;
einem beweglichen Körper (33), der direkt an den Kugelrollnuten
der Führungsschiene (31) verschieblich gelagert und durch die Zustellspindel (35) in Axialrichtung bewegbar ist;
einem beweglichen Hilfskörper (34), welcher zur Unterstützung
eines Maschinentisches in Axialrichtung vom beweglichen Körper
(33) beabstandet und direkt an den Kugelrollnuten der Führungsschiene (31) in Axialrichtung verschieblich gelagert ist;
der Maschinentisch auf dem beweglichen Körper (33) und dem
Hilfskörper (34) zu deren Verbindung angebracht ist, wobei der
bewegliche Hilfskörper (34) durch diese Verbindung mittels des
Maschinentisches zusammen mit dem beweglichen Körper (33)
bewegbar ist;
wobei der bewegliche Hilfskörper (34) einen Innenbohrungsabschnitt (37) aufweist, durch welchen die Zustellspindel (35) hindurchgeführt ist, und wobei ein Gleitkontaktbauteil (38) in dem Innenbohrungsabschnitt (37) angeordnet und mit der Zustellspindel
(35) in gleitendem Kontakt ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
Zustellvorrichtung mit:
einer mit einem Gewinde (35a) versehenen Zustellspindel (35), die
sich in Axialrichtung erstreckt;
einer Führungsschiene (31, 31a), die sich parallel zur Zustellspindel (35) erstreckt und einen im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt mit zwei in gegenüberliegenden inneren Oberflächen eingeformten Kugelrollnuten (31a) aufweist;
einem beweglichen Körper (33), der direkt an den Kugelrollnuten
der Führungsschiene (31) verschieblich gelagert und durch die
Zustellspindel (35) in Axialrichtung bewegbar ist;
einem beweglichen Hilfskörper (34), welcher zur Unterstützung
eines Maschinentisches in Axialrichtung vom beweglichen Körper
(33) beabstandet und direkt an den Kugelrollnuten der Führungsschiene (31) in Axialrichtung verschieblich gelagert ist;
der Maschinentisch auf dem beweglichen Körper (33) und dem
Hilfskörper (34) zu deren Verbindung angebracht ist, wobei der
bewegliche Hilfskörper (34) durch diese Verbindung mittels des
Maschinentisches zusammen mit dem beweglichen Körper (33)
bewegbar ist;
wobei der bewegliche Hilfskörper (34) einen Innenbohrungsabschnitt (37) aufweist, durch welchen die Zustellspindel (35) hindurchgeführt ist, und wobei ein zylinderförmiges Gleitkontaktbauteil (38) in dem Innenbohrungsabschnitt (37) angeordnet und mit
der Zustellspindel (35) in gleitendem Kontakt ist; wobei der bewegliche Hilfskörper (34) einen Hauptkörperabschnitt (34a) aufweist, der verschieblich direkt an der Führungsschiene (31) gelagert ist, welcher Hauptkörperabschnitt (34a) mit dem Gleitkontaktbauteil (38) durch Befestigungsbauteile (34b) gekoppelt ist,
welche Befestigungsbauteile (34b) als an Endabschnitten des
Hauptkörpers (34a) angebrachte Endkappen (34b) das Gleitkontaktbauteil (38) in Axialrichtung begrenzen.
Die Aufgabe der Erfindung besteht gemäß der Beschreibung Absatz [0013] der
Streitpatentschrift darin, eine Maschinentisch-Zustellvorrichtung des Einspindeltyps bereitzustellen, die in der Lage ist, die kritische Geschwindigkeit der Zustellspindel zu erhöhen und dadurch einen Hochgeschwindigkeits-Zustellbetrieb bei
niedrigen Kosten und einer kompakten Struktur zu realisieren.
Hinsichtlich der jeweiligen Unteransprüche gemäß Haupt- bzw. Hilfsanträgen 1
und 2 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum
30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den
zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Die mit
der Einlegung des Einspruchs vom 23. Dezember 2004 beim Deutschen Patent-
und Markenamt gemäß § 147 Abs. 3 PatG begründete Entscheidungsbefugnis
des technischen Beschwerdesenats für das vorliegende Verfahren ist durch das
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 und die Aufhebung des
§ 147 Abs. 2 und 3 PatG zum 1. Juli 2006 nicht entfallen (s. a. BGH, Beschl. v.
2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Der Einspruch ist auch begründet, denn er führt zum Widerruf des angegriffenen Patents.
3. Gegen die Zulässigkeit der Anspruchsfassungen gemäß Hauptanspruch bzw.
Hilfsanträge 1 und 2 bestehen keine Bedenken, da sich deren Merkmale aus den
ursprünglichen Ansprüchen ergeben, wie der Senat überprüft hat.
4. Der Patentgegenstand betrifft nach Absatz [0001] der Streitpatentschrift eine
Zustellvorrichtung, die einen beweglichen Körper und einen beweglichen Hilfskörper aufweist und insbesondere eine Maschinentisch-Zustellvorrichtung vom Einspindeltyps, in welcher der Hilfskörper die Rolle einer Zwischenabstützung übernehmen kann, um dadurch die kritische Geschwindigkeit einer Zustellspindel zu
erhöhen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:
1.
Zustellvorrichtung mit
1.1. einer mit einem Gewinde versehenen Zustellspindel, die sich
in Axialrichtung erstreckt;
2.
einer Führungsschiene, die sich parallel zur Zustellspindel
erstreckt;
2.1 wobei die Führungsschiene einen im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt mit zwei in gegenüberliegenden inneren
Oberflächen eingeformten Kugelrollnuten aufweist;
3.
einem beweglichen Körper,
3.1 der direkt an den Kugelrollnuten der Führungsschiene
verschieblich gelagert ist, und
3.2 der durch die Zustellspindel in Axialrichtung bewegbar ist;
4.
einem beweglichen Hilfskörper;
5.
einem Maschinentisch, wobei
6.
der bewegliche Hilfskörper zur Unterstützung des Maschinentisches in Axialrichtung vom beweglichen Körper beabstandet ist,
6.1 der bewegliche Hilfskörper direkt an den Kugelrollnuten der
Führungsschiene in Axialrichtung verschieblich gelagert ist;
7.
der Maschinentisch auf dem beweglichen Körper und dem
Hilfskörper zu deren Verbindung angebracht ist,
7.1 der bewegliche Hilfskörper durch diese Verbindung mittels
des Maschinentisches zusammen mit dem beweglichen Körper bewegbar ist,
8.
der bewegliche Hilfskörper einen Innenbohrungsabschnitt
aufweist, durch welchen die Zustellspindel hindurchgeführt
ist,
8.1 der Innenbohrungsabschnitt in gleitenden Kontakt mit der
Zustellspindel bringbar ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist mit Ausnahme des Merkmals 8.1
gleich lautend zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag. Anstelle des Merkmals 8.1 weist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 folgende Merkmale auf:
8.2 ein Gleitkontaktbauteil (38) ist in dem Innenbohrungsabschnitt (37) angeordnet
8.3 das Gleitkontaktbauteil (38) ist mit der Zustellspindel (35) in
gleitendem Kontakt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 zusätzlich noch folgende weitere Merkmale:
8.4. das Gleitkontaktbauteil ist ein zylinderförmiges Gleitkontaktbauteil
8.5 der bewegliche Hilfskörper (34) weist einen Hauptkörperabschnitt (34a) auf;
8.6 der Hauptkörperabschnitt ist verschieblich direkt an der
Führungsschiene gelagert
8.6.1 der Hauptkörperabschnitt (34a) ist mit dem Gleitkontaktbauteil (38) durch Befestigungsbauteile (34b) gekoppelt,
8.7 die Befestigungsbauteile (34b) begrenzen als an Endabschnitten des Hauptkörpers (34a) angebrachte Endkappen
(34b) das Gleitkontaktbauteil (38) in Axialrichtung.
5. Mit dem Einspruchsschriftsatz hat die Einsprechende den Katalog „Compact
Module“ der Firma D… GmbH (Anlage D8a) eingereicht, der den Da
tumsaufdruck 11. 1996 trägt. Da derartige Druckschriften nach der allgemeinen
Lebenserfahrung in unmittelbarem Anschluss nach der Herstellung auch verteilt zu
werden pflegen, ist der Senat davon überzeugt, dass diese Druckschrift vor dem
Prioritätstag der vorliegenden Anmeldung der Öffentlichkeit bekannt geworden ist.
Die Vorveröffentlichung wurde von der Patentinhaberin auch nicht bestritten. Weiterhin hat die Einsprechende insbesondere hinsichtlich der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung der Firma D… GmbH entsprechend den Anlagen
D8b bis D8e im Einzelnen dargelegt, was (mehrere Zustellvorrichtungen vom Typ
„Compact-Modul“), wann (Ende Oktober/ November 1997 belegt durch die Bestellung gemäß Anlage D8c, die Auftragsbestätigung gemäß Anlage D8d sowie durch
die Zeugenaussage des Herrn B…), wo (Firma R… GmbH &
Co. KG Werkzeugfabrik in M…), wie (Verkauf und Auslieferung) und durch wen
(Verkauf an die Firma R… GmbH & Co. KG Werkzeugfabrik in M…)
vorbenutzt worden ist.
Die Offenkundigkeit ergibt sich ohne weiteres schon aus dem stattgefundenen
bedingungslosen Verkauf und der damit verbundenen Auslieferung der verschiedenen Zustellvorrichtungen vom „Compact-Modul“, beispielsweise den zwei C-Modulen CKK 20-145 Nr. 84638 mit den Zeichnungsnummern 0360-500-00 gemäß
Auftragsnummer 629995/0 von der Firma D… GmbH an einen Dritten,
die Firma R… GmbH & Co. KG Werkzeugfabrik in M…. Nach ständi
ger Rechtsprechung ist bereits bei einer einzigen vorbehaltlosen Lieferung eines
Gegenstandes an eine andere Firma von einer Offenkundigkeit des vorbenutzten
Gegenstandes auszugehen (Schulte, PatG, 7. Auflage, § 59, Rn. 109 bis 111). Es
liegt im hier zu entscheidenden Fall auch kein Interesse an einer Geheimhaltung
der ausgelieferten Zustellvorrichtungen vom Typ „Compact-Modul“ vor, da es sich
bei den gelieferten Zustellvorrichtungen, wie der eingereichte Katalog gemäß Anlage D8a eindeutig beweist, um ein Serienprodukt handelt, das in industriell üblicher Gepflogenheit gegebenenfalls an die Bedürfnisse des Kunden angepasst
werden kann.
Einzelheiten über die gegenständliche Ausgestaltung dieser Zustellvorrichtung
vom Typ „Compact-Modul“ der Firma D… sowie deren Verkauf und
Auslieferung waren Gegenstand der gemäß Beweisbeschluss vom 19. Juni 2008
durchgeführten Befragung des Zeugen B…, wozu im Einzelnen auf
das Protokoll vom 19. Juni 2008 verwiesen wird.
Wie der Zeuge B… ausgesagt hat, sei er als Prokurist/Bereichsleiter
bei der Firma D… GmbH (Einsprechende) Ende Oktober/November
1997 als Vertriebsleiter persönlich für den Auftrag der Firma R… verant
wortlich gewesen und habe ihn in jeder Hinsicht persönlich begleitet und betreut.
Bei diesen an die Firma R… gelieferten Zustellvorrichtungen vom Typ
„Compact-Modul“ habe es sich jeweils um ein Standardprodukt der Firma D…
GmbH gehandelt, wie sie dem eingereichten Prospekt nach Anlage D8a
entsprächen. Derartige Zustellvorrichtungen vom Typ „Compact-Modul“ seien üblicherweise je nach den Bedürfnissen des Kunden in unterschiedlichen Größen,
Längen und Ausstattung angepasst worden, wozu beispielsweise auch ein vergrößerter Mittenabstand gehörte.
Das Standardprogramm der Firma D… sehe bei einer Ausführung mit
zwei Tischteilen vor, ein Tischteil mit einer Kugelmutter auszustatten. Das zweite
Tischteil werde standardmäßig anstelle der Kugelmutter mit einem Adapterring
ausgestattet, wie er beispielsweise der Zeichnung gemäß Anlage D8b links unten
mit der Nr. 110 entnehmbar sei. Der Adapterring sei hülsenförmig aufgebaut, sein
Außendurchmesser passe in die Innenbohrung des Tischteils und der Innendurchmesser der Hülse sei auf den Außendurchmesser der Spindel abgestimmt Der
Innendurchmesser des Adapterrings komme mit dem Außendurchmesser der
Spindel in Normalbetrieb nicht in Berührung; nur wenn die Spindel in Schwingung
gerät, finde ein Berührungskontakt statt. Zur Aufnahme des Adapterrings in der
Bohrung des Tischteils liege dieser auf einer Seite an einem Absatz in der Bohrung des Tischteils an. Auf der anderen Seite sei der Adapterring, wie in der
Zeichnung 0373-300-10 gezeigt, durch einen Gewindering fixiert, der in das Tischteil eingeschraubt werde.
Der Adapterring diene einerseits dazu, im Betrieb die Schmierbohrungen gegen
den Austritt von Schmierfett zu verschließen. Andererseits sei in Versuchen festgestellt worden, dass der Adapterring im kritischen Drehzahlbereich der Kugelspindel auch eine stützende Funktion der Spindel übernehme.
Zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen oder an seiner
Glaubwürdigkeit besteht nach der Überzeugung des Senats kein Anlass. Der
Vortrag des Zeugen B… war sachlich und ansonsten widerspruchs
frei und schlüssig.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nach der Überzeugung des Senats
davon auszugehen, dass diese als „Compact-Module“ bezeichneten Zustellvorrichtungen Ende des Jahres 1997 an die Firma R… geliefert worden sind.
6. Es kann dahingestellt bleiben, ob der ohne Zweifel gewerblich anwendbare
Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem
aufgezeigten Stand der Technik neu ist. Denn er beruht aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bereits aus dem Katalog „Compact-Module“ der Firma D… ist gemäß
Seite 6 in Verbindung mit der Zeichnung auf Seite 29 eine Zustellvorrichtung bekannt geworden (Merkmal 1), die einen Kugelgewindetrieb (KGT) umfasst und somit eine mit einem Gewinde versehene Zustellspindel aufweist (Merkmal 1.1), die
sich in Axialrichtung erstreckt. Ein Aluminiumprofil mit zwei integrierten Kugel-Führungsschienen, welche eingeformte Kugelrollnuten aufweisen, erstreckt sich parallel zur Zustellspindel (Merkmal 2). Gemäß Seite 28 in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung auf Seite 29 ist deutlich ersichtlich, dass der als „Antriebswagen“ bezeichnete (erste) Tischteil einen beweglichen Körper im Sinne des
Streitpatents bildet (Merkmal 3), der direkt an den Kugelrollnuten der Führungsschiene verschieblich gelagert (Merkmal 3.1) und durch die Zustellspindel in Axialrichtung bewegbar ist (Merkmal 3.2). Dieses dargestellte Compakt-Modul kann in
einer Ausführungsform auch mit einem zweiten Tischteil versehen sein, wobei
dann gemäß Seite 39 eine Verbindungsplatte zur Verbindung des ersten und
zweiten Tischteils vorgesehen ist, die zur Befestigung von Aufbauten dient. Somit
bildet das zweite Tischteil einen beweglichen Hilfskörper (Merkmal 4) und die Verbindungsplatte einen Maschinentisch (Merkmal 5) im Sinne des Streitpatents. Der
bewegliche Hilfskörper (zweites Tischteil) ist entsprechend der Darstellung auf
Seite 28 zur Unterstützung des Maschinentisches in Axialrichtung vom beweglichen Körper (erstes Tischteil) beabstandet (Merkmal 6) und direkt an den Kugelrollnuten der Führungsschiene in Axialrichtung verschieblich gelagert (Merkmal
6.1).
Wie bereits die Benennung als „Antriebswagen“ auf Seite 28 in Verbindung mit der
Seite 39 eindeutig erkennen lässt, ist die Verbindungsplatte, die dem Maschinentisch des Streitpatents entspricht, auf dem Antriebswagen und dem zweiten Tischteil zu deren Verbindung angebracht (Merkmal 7), wobei das zweite Tischteil
durch diese Verbindung mittels der Verbindungsplatte zusammen mit dem Antriebswagen bewegbar ist (Merkmal 7.1).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (vergl. Punkt 5) weisen diese als „Compact-Module“ bezeichneten Zustellvorrichtungen auch noch folgende Merkmale
auf:
Das zweite Tischteil, das dem beweglichen Hilfskörper gemäß Streitpatent entspricht, weist einen Innenbohrungsabschnitt im Sinne des Streitpatentgegenstandes [vgl. Absatz 0020] der Streitpatentschrift auf, durch welchen die Zustellspindel hindurchgeführt ist (Merkmal 8). Ein hülsenförmiger und somit zylinderförmiger Adapterring ist im Innenbohrungsabschnitt angeordnet und kann bei entsprechenden Drehzahlen mit der Zustellspindel in gleitenden Kontakt gelangen
(Merkmal 8.1). Weil dieser Adapterring im kritischen Drehzahlbereich der Kugelspindel auch eine stützende Funktion der Spindel übernimmt, kommt er mit der
Spindel in Gleitkontakt und bildet somit ein Gleitkontaktbauteil im Sinne des
Streitpatents.
Somit unterscheidet sich der Streitpatentgegenstand gemäß Hauptantrag vom
Stand der Technik nach dem vorbenutzten „Compact-Modul“ nur dadurch, dass
die Führungsschiene einen im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt mit zwei in
gegenüberliegenden inneren Oberflächen eingeformten Kugelrollnuten aufweist
(Merkmal 2.1).
Für diese Maßnahme erhält der Fachmann, ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit vertieften Kenntnissen in der Konstruktion von Zustellvorrichtungen, aus dem bekannten Stand der Technik ausreichend Anregungen.
Denn dem Fachmann sind verschiedene Führungsschienen für Zustellvorrichtungen bekannt. Nur beispielsweise wird auf die Zustellvorrichtung nach der
JP 63-193 637 U (Anlage D4) hingewiesen. Diese Druckschrift zeigt gemäß Figur 7 in Verbindung mit Figur 4 eine übliche Zustellvorrichtung, welche eine Führungsschiene (8) mit einem im Wesentlichen U-förmigen Querschnitt mit zwei in
gegenüberliegenden inneren Oberflächen eingeformten Kugelrollnuten (10) aufweist. Sollte dem Fachmann daher an einer Vereinfachung der Führungsschiene
gelegen sein, findet er beispielsweise in der JP 63-193 637 U (Anlage D4) den
direkten Hinweis, Führungsschienen mit im Wesentlichen U-förmigen Querschnitten und zwei in gegenüberliegenden inneren Oberflächen eingeformten Kugelrollnuten zu verwenden. Diese Übertragung liegt auch im Belieben eines Fachmanns,
denn deutlich ersichtlich spielt die Form der zu verwendenden Führungsschiene
bei der Lösung des vorliegenden Problems keinerlei Rolle.
Nach alledem bedurfte es für den einschlägigen Fachmann keiner erfinderischen
Tätigkeit, um ausgehend von der durch den Verkauf an die Firma R… of
fenkundig gewordenen Zustellvorrichtung des „Compact-Moduls“ zu dem im Patentanspruch 1 angegebenen Gegenstand zu gelangen.
7. Auch der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 mag gegenüber dem Stand der Technik neu sein;
er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag nur durch die Merkmale 8.2 und 8.3. Daher ist das
mangelnde Vorliegen der Patentfähigkeit hinsichtlich der Merkmale 1 bis 8 übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag wird verwiesen.
Auch das Merkmal 8.2 ist – wie zum Hauptantrag bereits ausgeführt - aus der
Vorbenutzung bekannt, da der hülsenförmige Adapterring gemäß Zeugenaussage
in einer Innenbohrung des Tischteils angeordnet ist und somit ein Gleitkontaktbauteil im Sinne des Streitpatents bildet.
Das Merkmal 8.3 legt im Gegensatz zum Merkmal 8.1 des Hauptantrags fest, dass
das Gleitkontaktbauteil mit der Zustellspindel (ständig) in gleitendem Kontakt ist,
währenddessen in der Ausgestaltung nach Hauptantrag sowie bei der vorbenutzten Zustellvorrichtung ein gleitender Kontakt dann erfolgt, wenn beispielsweise die
kritische Geschwindigkeit der Zustellspindel überschritten wird (vgl. Absatz [0005]
der Streitpatentschrift).
Der Fachmann, der die vorbenutzte Zustellvorrichtung vom Typ „Compact-Modul“
für einen bestimmten Belastungsfall gegebenenfalls neu auslegen muss, steht
dann vor der Aufgabe, das Spiel des hülsenförmigen Adapterrings gegenüber der
Zustellspindel je nach Belastungs- und Anwendungsfall neu festzulegen zu müssen, wobei der Spielraum von einem sehr großen Spiel bis zu einem sehr kleinem
Spiel reicht, und letzteres einem (ständigem) Gleitkontakt entspricht. Somit erschließt sich das verbleibende Merkmal 8.3 nach Überzeugung des Senats durch
eine einfache Anpassung an den jeweiligen Anwendungsfall dem Fachmann aufgrund seiner Vorkenntnisse von selbst, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu
müssen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht daher nicht auf erfinderischer
Tätigkeit.
8. Auch der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 mag gegenüber dem Stand der Technik neu sein;
auch er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Da auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 alle diejenigen Merkmale aufweist, die im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aufgeführt sind, ist das mangelnde Vorliegen der Patentfähigkeit diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 wird verwiesen.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme hat weiterhin ergeben (vergl. Punkt 5), dass
bei der vorbenutzten Zustellvorrichtung „Compact-Modul“ das zweite Tischteil gemäß der Zeichnung 0373-500-100 einen Hauptkörperabschnitt (BG-Tischteil) aufweist, der verschieblich direkt an den beiden Führungsschienen gelagert ist. Dieser Hauptkörperabschnitt (BG-Tischteil) ist mit dem eingesetzten zylinderförmigen
Adapterring, der entsprechend den Ausführungen zum Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag 1 ein Gleitkontaktbauteil bildet, auf der einen Seite durch einen Gewindering als Befestigungsbauteil und auf der anderen Seite durch einen Bund
oder Absatz in der BG-Tischteil befestigt. Dieser Gewindering ist an einem Endabschnitt des Hauptkörpers (BG-Tischteil) eingesetzt und bildet so eine Endkappe,
die den Adapterring in Axialrichtung begrenzt.
Somit sind auch die Merkmale 8.4 bis 8.7 weitgehend durch die vorbenutzte Zustellvorrichtung vom Typ „Compact-Modul“ bekannt. Das allenfalls noch verbleibende Merkmal, dass nicht nur eine, sondern mehrere (also beispielsweise zwei)
Endkappen als Befestigungsbauteile für das Gleitkontaktbauteil vorgesehen sind,
ist nach Überzeugung des Senats eine einfache Verdoppelung der auf der ersten
Seite an der vorbenutzten Zustellvorrichtung vorgesehenen einen Endkappe.
Denn es ist völlig naheliegend, dass der Fachmann im Bedarfsfall auch für die
zweite Seite auf die bewährte Lösung einer Endkappe entsprechend dem Vorbild
auf der ersten Seite zurückgreifen wird, wenn er den festen Anschlag in Form
eines Bundes oder Absatzes in der BG-Tischteil ändern will.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht daher nicht auf erfinderischer
Tätigkeit.
9. Gemeinsam mit dem Patentanspruch 1 gemäß Haupt- oder Hilfsanträgen 1
bzw. 2 haben auch die auf diese rückbezogenen Ansprüche keinen Bestand (vgl.
BGH GRUR 1997, 120 – elektrisches Speicherheizgerät).
Das Patent hat somit insgesamt keinen Bestand.
Abs. 1 PatG für eine Stellungnahme zur Zeugenvernehmung in einem nachzubringenden Schriftsatz war nach pflichtgemäßem Ermessen vom Senat nicht einzuräumen.
Denn Voraussetzung für die Gewährung einer Frist ist, dass die Einsprechende
durch die Zeugeneinvernahme völlig überrascht worden wäre und sich auf das
Vorbringen der Gegenseite nicht hätte erklären können. Dies war aber nicht der
Fall, da die Patentinhaberin bereits seit der Zustellung des Einspruchsschriftsatzes
und insbesondere auch seit der Ladung mit dem Zusatz „Der Einsprechenden wird
anheim gestellt, die angebotenen Zeugen zur Verhandlung mitzubringen“ damit
rechnen musste, dass gegebenenfalls eine Zeugeneinvernahme zu dem Beweisangebot und Thema stattfinden könnte, und die Aussage des Zeugen auch nicht
über das der Patentinhaberin bereits mit dem Einspruchsschriftsatz vom
23. Dezember 2004 bekannt gewordene Vorbringen der Einsprechenden hinausging.
Dehne
Dr. Huber
Pagenberg
Rippel
Hu