Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 24.06.2008 – 6 W (pat) 2/06
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 2/06 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 42 25 304.7-12
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke
sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.
Ganzenmüller 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. November 2005 aufgehoben und das Patent erteilt.
B e z e i c h n u n g :
Scheibenförmiges Bauteil
A n m e l d e t a g :
31. Juli 1992
P r i o r i t ä t e n :
7. August 1991 (aus DE 41 26 209.3)
28. November 1991 (aus DE 41 39 168.3)
3. Dezember 1991 (aus DE 41 39 730.4).
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Ansprüche 1 bis 20, eingegangen am 19.5.2008,
Beschreibung Seiten 8 bis 24, eingegangen am 23.12.2005,
4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, 3a, 3b, 4 und 4a, eingegangen am 23.12.2005.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. November 2005
gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden war, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart gewesen. Darüber hinaus offenbare die DE 41 03 213 A1
sämtliche Merkmale des Anspruchs 1.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden folgende Druckschriften ermittelt:
DE 41 03 213 A1
DE 34 02 001 A1.
Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom
21. Dezember 2005, eingegangen am 23. Dezember 2005, Beschwerde eingelegt
und außerdem neue Beschreibungsseiten 8 bis 24 und 4 Blatt Zeichnungen mit
Figuren 1 bis 3, 3a, 3b, 4 und 4a vorgelegt. Weiterhin hat sie mit Schriftsatz vom
15. Mai 2008 neue Ansprüche 1 bis 20 eingereicht und beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
„Scheibenförmiges Bauteil für einen Riementrieb, wie zum Antrieb
von Nebenaggregaten einer Brennkraftmaschine, das auf einer
Welle der Brennkraftmaschine, wie der Kurbelwelle, befestigbar
ist, wobei das scheibenförmige Bauteil eine Dämpfungseinrichtung
enthält, die zwischen einem an der Welle befestigbaren Eingangsteil und einem relativ dazu verdrehbaren, einen Riemenlaufring tragenden Ausgangsteil vorgesehen ist, und wobei Eingangs-
und Ausgangsteil zueinander verdrehbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Dämpfungseinrichtung (201) mindestens zwei
aus Stahl bestehende und Windungen aufweisende Kraftspeicher,
wie zum Beispiel Schraubendruckfedern (205), enthält, die sich an
Anlenkbereichen sowohl des Eingangs- (210) als auch des Ausgangsteiles (207, 208) abstützen und wobei die Kraftspeicher (205) innerhalb eines im Wesentlichen abgedichteten Gehäuses (209) untergebracht sind, das zumindest teilweise mit einem viskosen, pastösen Medium, wie Fett, gefüllt ist und wobei
das Ausgangsteil (207, 208) durch Blechteile gebildet ist, die das
Gehäuse (209) und den einstückig mit einem der Blechteile ausgebildeten Riemenlaufring bilden.“
Laut Beschreibung (S. 9, Abs. 2) soll die Aufgabe gelöst werden, derartige scheibenartige Bauteile zu verbessern, insbesondere deren Funktion und Lebensdauer,
so dass ein optimaler Betrieb von Nebenaggregaten, wie Lüfter, Servopumpen,
Klimaanlagen usw. ermöglicht ist, und zwar über den gesamten, während des Betriebes einer Brennkraftmaschine bzw. des Kraftfahrzeuges auftretenden Drehzahlbereich, und möglichst über das gesamte Drehzahlspektrum von zumindest
Leerlaufdrehzahl bis zulässiger Maximaldrehzahl der Brennkraftmaschine, da gemäß der Erfindung die Einrichtung derart ausgebildet werden kann, dass der Betrieb im überkritischen Bereich erfolgt. Darüber hinaus soll das Schwingungsverhalten der Nebenabtriebe auch bei Start- und Stopvorgängen verbessert werden.
Weiterhin soll durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung der Riemenscheibe bei
einer gegebenen Auslegung einer solchen Scheibe die Einsatzmöglichkeit für
Riementriebe mit unterschiedlichem Schwingungsverhalten möglich sein. Darüber
hinaus soll das scheibenförmige Bauteil, als auch der Riementrieb selbst, in besonders einfacher und wirtschaftlicher Weise herstellbar sein. Auch soll die Erfindung ermöglichen, die Leerlaufdrehzahl von Brennkraftmaschinen herabzusetzen
und damit den Kraftstoffverbrauch zu reduzieren und Geräusche zu verringern.
Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 20 sowie
wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf
die geltenden Unterlagen auch begründet.
1. Der Gegenstand der geltenden Ansprüche ist in den Unterlagen der
Stammanmeldung offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig.
Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m.
S. 17, Z. 13 und 14 der ursprünglichen Beschreibung sowie den ursprünglichen
Ansprüchen 23 und 24.
Dem Merkmal „mittels einer Wälzlagerung“, welches im nunmehr geltenden Anspruch 1 nicht mehr enthalten ist, kommt keine erfindungswesentliche Bedeutung
zu, es kann somit entfallen.
Gemäß § 38 Satz 1 PatG sind nach Eingang des Prüfungsantrags bis zum Beschluss über die Erteilung des Patents Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben zulässig, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Zu
den änderbaren, in der Anmeldung enthaltenen Angaben zählen die Ansprüche.
Dabei kann alles, was nach dem Verständnis des zuständigen Fachmannes ursprünglich ausreichend deutlich offenbart ist, zum Gegenstand des Schutzbegehrens gemacht werden. Im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung können daher
die Ansprüche auch erweitert werden (BGH GRUR 1985, 1027 - 1039 "Raumzellenfahrzeug", Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 34 Rdn. 342). Als ursprünglich offenbart ist alles anzusehen, was in der Gesamtheit der Unterlagen (Bezeichnung,
Beschreibung, Ansprüche) schriftlich niedergelegt ist und sich dem Fachmann
ohne weiteres am Anmeldetage erschließt. Dabei orientiert sich der Fachmann
nicht an dem Wortlaut der Unterlagen, sondern an dem mit der Erfindung im Hinblick auf die Nachteile des Standes der Technik verfolgten Zweck und an dem Lösungsvorschlag mit seinen einzelnen Elementen (BGH GRUR 1995, 113 „Datenträger“; BPatG Mitt. 2007, 69).
Im vorliegenden Fall sieht der Senat als Durchschnittsfachmann einen Ingenieur
der Fachrichtung Maschinenbau, der mit der Entwicklung von Schwingungsdämpfern befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung
verfügt.
Als nachteilig beim Stand der Technik nennen die ursprünglichen Unterlagen die
relativ geringe Lebensdauer und das schlechte Dämpfungsverhalten bekannter
Dämpfungseinrichtungen. Deshalb soll die Erfindung eine Möglichkeit zur Verlängerung der Lebensdauer und zur Verbesserung des Schwingungsverhaltens aufzeigen (Beschreibung S. 9, Abs. 2). Für diese Zielrichtung ist die spezielle Ausgestaltung der Lagerung zwischen Eingangs- und Ausgangsteil jedoch keine
zwingende Notwendigkeit, so dass die Streichung der Angabe „mittels einer
Wälzlagerung“ keine unzulässige Erweiterung darstellt.
Die geltenden Ansprüche 2 bis 20 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 7, 9 bis 11, 14, 15, 19, 23 bis 28 und 31.
2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG
§ 1 bis 5 dar.
a. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu.
Die DE 34 02 001 A1 wurde zur Bildung des Oberbegriffs herangezogen und weist
demzufolge auch nur die im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 enthaltenen
Merkmale auf. Zu den im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 angegebenen Merkmalen kann sie jedoch mangels entsprechender Hinweise keine
Anregung geben, da dort die Dämpfungseinrichtung als Gummiringscheibe ausgebildet ist, welche zwischen Eingangs- und Ausgangsteil einvulkanisiert ist (vgl.
die einzige Figur). Weiterhin ist dort die Dämpfungseinrichtung auch nicht innerhalb eines abgedichteten Gehäuses untergebracht, sondern sie liegt völlig frei,
und das Ausgangsteil besteht auch nicht aus Blechteilen, sondern ist einstückig
und massiv ausgebildet.
Die DE 41 03 213 A1 offenbart ebenfalls ein scheibenförmiges Bauteil mit den
Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1, bei welchem jedoch der
Riemenlaufring nicht einstückig mit einem der das Ausgangsteil bildenden Blechteile ausgebildet ist. Dort ist vielmehr sowohl bei der Ausführungsform nach Figur 1 als auch bei der Ausführungsform nach Figur 2 der Riemenlaufring als separates Teil ausgebildet.
b. Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Bauteil nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits beim Neuheitsvergleich dargelegt, fehlen bei dem scheibenförmigen
Bauteil nach der DE 34 02 001 A1 die im kennzeichnenden Teil des geltenden
Anspruchs 1 angegebenen Merkmale.
Die DE 43 03 213 A1 zählt gemäß PatG § 3 Abs. 2 als ältere Anmeldung und hat
daher gemäß PatG § 4 Satz 2 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
außer Betracht zu bleiben. Denn die DE 43 03 213 A1 wurde am 8. August 1991
veröffentlicht, während die älteste Priorität der hier vorliegenden Anmeldung vom
7. August 1991 stammt und damit vor dem Offenlegungstag der DE 41 03 213 A1
liegt. Darüber hinaus ist der materielle Inhalt der hier die Priorität begründenden
Anmeldung (Prioritätstag: 7. August 1991) zumindest hinsichtlich der Ansprüche
identisch mit der vorliegenden Anmeldung P 42 25 304.7-12.
Somit hat die DE 41 03 213 A1 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit
außer Betracht zu bleiben.
Da seitens der Prüfungsstelle kein weiterer Stand der Technik ermittelt wurde und
ein solcher für den Senat auch nicht ersichtlich ist, ist der Anspruch 1 gewährbar.
Das Gleiche gilt für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 20,
die auf Merkmale zur Weiterbildung des scheibenförmigen Bauteils nach Anspruch 1 gerichtet sind.
Lischke
Guth
Schneider
Ganzenmüller
Cl