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BPatG Beschluss vom 24.06.2008 – 6 W (pat) 2/06

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 2/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 42 25 304.7-12

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lischke

sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing.

Ganzenmüller 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. November 2005 aufgehoben und das Patent erteilt.

B e z e i c h n u n g :

Scheibenförmiges Bauteil

A n m e l d e t a g :

31. Juli 1992

P r i o r i t ä t e n :

7. August 1991 (aus DE 41 26 209.3)

28. November 1991 (aus DE 41 39 168.3)

3. Dezember 1991 (aus DE 41 39 730.4).

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Ansprüche 1 bis 20, eingegangen am 19.5.2008,

Beschreibung Seiten 8 bis 24, eingegangen am 23.12.2005,

4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3, 3a, 3b, 4 und 4a, eingegangen am 23.12.2005.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für

Klasse F 16 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. November 2005

gerichtet, mit dem die vorliegende Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden war, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart gewesen. Darüber hinaus offenbare die DE 41 03 213 A1

sämtliche Merkmale des Anspruchs 1.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden folgende Druckschriften ermittelt:

DE 41 03 213 A1

DE 34 02 001 A1.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom

21. Dezember 2005, eingegangen am 23. Dezember 2005, Beschwerde eingelegt

und außerdem neue Beschreibungsseiten 8 bis 24 und 4 Blatt Zeichnungen mit

Figuren 1 bis 3, 3a, 3b, 4 und 4a vorgelegt. Weiterhin hat sie mit Schriftsatz vom

15. Mai 2008 neue Ansprüche 1 bis 20 eingereicht und beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den

nunmehr geltenden Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Scheibenförmiges Bauteil für einen Riementrieb, wie zum Antrieb

von Nebenaggregaten einer Brennkraftmaschine, das auf einer

Welle der Brennkraftmaschine, wie der Kurbelwelle, befestigbar

ist, wobei das scheibenförmige Bauteil eine Dämpfungseinrichtung

enthält, die zwischen einem an der Welle befestigbaren Eingangsteil und einem relativ dazu verdrehbaren, einen Riemenlaufring tragenden Ausgangsteil vorgesehen ist, und wobei Eingangs-

und Ausgangsteil zueinander verdrehbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Dämpfungseinrichtung (201) mindestens zwei

aus Stahl bestehende und Windungen aufweisende Kraftspeicher,

wie zum Beispiel Schraubendruckfedern (205), enthält, die sich an

Anlenkbereichen sowohl des Eingangs- (210) als auch des Ausgangsteiles (207, 208) abstützen und wobei die Kraftspeicher (205) innerhalb eines im Wesentlichen abgedichteten Gehäuses (209) untergebracht sind, das zumindest teilweise mit einem viskosen, pastösen Medium, wie Fett, gefüllt ist und wobei

das Ausgangsteil (207, 208) durch Blechteile gebildet ist, die das

Gehäuse (209) und den einstückig mit einem der Blechteile ausgebildeten Riemenlaufring bilden.“

Laut Beschreibung (S. 9, Abs. 2) soll die Aufgabe gelöst werden, derartige scheibenartige Bauteile zu verbessern, insbesondere deren Funktion und Lebensdauer,

so dass ein optimaler Betrieb von Nebenaggregaten, wie Lüfter, Servopumpen,

Klimaanlagen usw. ermöglicht ist, und zwar über den gesamten, während des Betriebes einer Brennkraftmaschine bzw. des Kraftfahrzeuges auftretenden Drehzahlbereich, und möglichst über das gesamte Drehzahlspektrum von zumindest

Leerlaufdrehzahl bis zulässiger Maximaldrehzahl der Brennkraftmaschine, da gemäß der Erfindung die Einrichtung derart ausgebildet werden kann, dass der Betrieb im überkritischen Bereich erfolgt. Darüber hinaus soll das Schwingungsverhalten der Nebenabtriebe auch bei Start- und Stopvorgängen verbessert werden.

Weiterhin soll durch die erfindungsgemäße Ausgestaltung der Riemenscheibe bei

einer gegebenen Auslegung einer solchen Scheibe die Einsatzmöglichkeit für

Riementriebe mit unterschiedlichem Schwingungsverhalten möglich sein. Darüber

hinaus soll das scheibenförmige Bauteil, als auch der Riementrieb selbst, in besonders einfacher und wirtschaftlicher Weise herstellbar sein. Auch soll die Erfindung ermöglichen, die Leerlaufdrehzahl von Brennkraftmaschinen herabzusetzen

und damit den Kraftstoffverbrauch zu reduzieren und Geräusche zu verringern.

Hinsichtlich der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 20 sowie

wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf

die geltenden Unterlagen auch begründet.

1. Der Gegenstand der geltenden Ansprüche ist in den Unterlagen der

Stammanmeldung offenbart, die Ansprüche sind somit zulässig.

Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 i. V. m.

S. 17, Z. 13 und 14 der ursprünglichen Beschreibung sowie den ursprünglichen

Ansprüchen 23 und 24.

Dem Merkmal „mittels einer Wälzlagerung“, welches im nunmehr geltenden Anspruch 1 nicht mehr enthalten ist, kommt keine erfindungswesentliche Bedeutung

zu, es kann somit entfallen.

Gemäß § 38 Satz 1 PatG sind nach Eingang des Prüfungsantrags bis zum Beschluss über die Erteilung des Patents Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben zulässig, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. Zu

den änderbaren, in der Anmeldung enthaltenen Angaben zählen die Ansprüche.

Dabei kann alles, was nach dem Verständnis des zuständigen Fachmannes ursprünglich ausreichend deutlich offenbart ist, zum Gegenstand des Schutzbegehrens gemacht werden. Im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung können daher

die Ansprüche auch erweitert werden (BGH GRUR 1985, 1027 - 1039 "Raumzellenfahrzeug", Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 34 Rdn. 342). Als ursprünglich offenbart ist alles anzusehen, was in der Gesamtheit der Unterlagen (Bezeichnung,

Beschreibung, Ansprüche) schriftlich niedergelegt ist und sich dem Fachmann

ohne weiteres am Anmeldetage erschließt. Dabei orientiert sich der Fachmann

nicht an dem Wortlaut der Unterlagen, sondern an dem mit der Erfindung im Hinblick auf die Nachteile des Standes der Technik verfolgten Zweck und an dem Lösungsvorschlag mit seinen einzelnen Elementen (BGH GRUR 1995, 113 „Datenträger“; BPatG Mitt. 2007, 69).

Im vorliegenden Fall sieht der Senat als Durchschnittsfachmann einen Ingenieur

der Fachrichtung Maschinenbau, der mit der Entwicklung von Schwingungsdämpfern befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung

verfügt.

Als nachteilig beim Stand der Technik nennen die ursprünglichen Unterlagen die

relativ geringe Lebensdauer und das schlechte Dämpfungsverhalten bekannter

Dämpfungseinrichtungen. Deshalb soll die Erfindung eine Möglichkeit zur Verlängerung der Lebensdauer und zur Verbesserung des Schwingungsverhaltens aufzeigen (Beschreibung S. 9, Abs. 2). Für diese Zielrichtung ist die spezielle Ausgestaltung der Lagerung zwischen Eingangs- und Ausgangsteil jedoch keine

zwingende Notwendigkeit, so dass die Streichung der Angabe „mittels einer

Wälzlagerung“ keine unzulässige Erweiterung darstellt.

Die geltenden Ansprüche 2 bis 20 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 7, 9 bis 11, 14, 15, 19, 23 bis 28 und 31.

2. Der Anmeldungsgegenstand stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG

§ 1 bis 5 dar.

a. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu.

Die DE 34 02 001 A1 wurde zur Bildung des Oberbegriffs herangezogen und weist

demzufolge auch nur die im Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 enthaltenen

Merkmale auf. Zu den im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 angegebenen Merkmalen kann sie jedoch mangels entsprechender Hinweise keine

Anregung geben, da dort die Dämpfungseinrichtung als Gummiringscheibe ausgebildet ist, welche zwischen Eingangs- und Ausgangsteil einvulkanisiert ist (vgl.

die einzige Figur). Weiterhin ist dort die Dämpfungseinrichtung auch nicht innerhalb eines abgedichteten Gehäuses untergebracht, sondern sie liegt völlig frei,

und das Ausgangsteil besteht auch nicht aus Blechteilen, sondern ist einstückig

und massiv ausgebildet.

Die DE 41 03 213 A1 offenbart ebenfalls ein scheibenförmiges Bauteil mit den

Merkmalen des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1, bei welchem jedoch der

Riemenlaufring nicht einstückig mit einem der das Ausgangsteil bildenden Blechteile ausgebildet ist. Dort ist vielmehr sowohl bei der Ausführungsform nach Figur 1 als auch bei der Ausführungsform nach Figur 2 der Riemenlaufring als separates Teil ausgebildet.

b. Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Bauteil nach dem geltenden Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wie bereits beim Neuheitsvergleich dargelegt, fehlen bei dem scheibenförmigen

Bauteil nach der DE 34 02 001 A1 die im kennzeichnenden Teil des geltenden

Anspruchs 1 angegebenen Merkmale.

Die DE 43 03 213 A1 zählt gemäß PatG § 3 Abs. 2 als ältere Anmeldung und hat

daher gemäß PatG § 4 Satz 2 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit

außer Betracht zu bleiben. Denn die DE 43 03 213 A1 wurde am 8. August 1991

veröffentlicht, während die älteste Priorität der hier vorliegenden Anmeldung vom

7. August 1991 stammt und damit vor dem Offenlegungstag der DE 41 03 213 A1

liegt. Darüber hinaus ist der materielle Inhalt der hier die Priorität begründenden

Anmeldung (Prioritätstag: 7. August 1991) zumindest hinsichtlich der Ansprüche

identisch mit der vorliegenden Anmeldung P 42 25 304.7-12.

Somit hat die DE 41 03 213 A1 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit

außer Betracht zu bleiben.

Da seitens der Prüfungsstelle kein weiterer Stand der Technik ermittelt wurde und

ein solcher für den Senat auch nicht ersichtlich ist, ist der Anspruch 1 gewährbar.

Das Gleiche gilt für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 20,

die auf Merkmale zur Weiterbildung des scheibenförmigen Bauteils nach Anspruch 1 gerichtet sind.

Lischke

Guth

Schneider

Ganzenmüller

Cl