Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 24.06.2008 – 6 W (pat) 340/06
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 21 754
6 W (pat) 340/06 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Patent 103 21 754 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 2. März 2006 veröffentlichte Patent 103 21 754 mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung zum Einlegen von festen Bestandteilen (Einleger) in Matrizen einer Rundläufer-Tablettenpresse“ ist am 1. Juni 2006 Einspruch
erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung
gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf die
DE 40 25 484 C1.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
„Verfahren zum Einlegen von festen Bestandteilen (Einleger) in
die Matrize einer Rundläufer-Tablettenpresse, in der die Matrizen
auf einem Teilkreis in einem um eine vertikale Achse drehend angetriebenen Rotor angeordnet sind, und die von Steuerkurven
betätigte Ober- und Unterstempel aufweist zum Verpressen von
Material in den Matrizen zu Tabletten während der Drehung des
Rotors, mit den folgenden Schritten:
-
Aus einer unbestimmten Menge werden die Einleger vereinzelt ortsfest und abnehmbar auf einem angetriebenen Endlosförderer abgelegt;
die Einleger werden nach und nach von einem angetriebenen
zweiten Endlosförderer mittels Aufnahmeorganen vom ersten
Endlosförderer abgenommen und, zu den Matrizen ausgerichtet,
mit diesen auf einem Teilkreisabschnitt bewegt und
-
die Einleger werden durch den Abwärtshub des Oberstempels von den Aufnahmeorganen des zweiten Endlosförderers getrennt und nach unten in die Matrizen eingeschoben.“
Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche sowie weiterer Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser
Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19
Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes
(Art. 3
Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.
- Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen
Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der
u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.
- Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und auch im Übrigen zulässig.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a. Die erteilten Ansprüche sind zulässig, da sie im Wesentlichen den ursprünglichen Ansprüchen entsprechen.
Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.
b. Das Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu.
Aus der DE 40 25 484 C1 ist zu entnehmen ein
Verfahren zum Einlegen von festen Bestandteilen (Einleger 17) in
die Matrize 14 einer Rundläufer-Tablettenpresse, in der die Matrizen 14 auf einem Teilkreis in einem um eine vertikale Achse 2
drehend angetriebenen Rotor 1 angeordnet sind, und die von
Steuerkurven betätigte Ober- 19 und Unterstempel 11 aufweist
zum Verpressen von Material in den Matrizen 14 zu Tabletten
während der Drehung des Rotors 1 (vgl. Sp. 4, Z. 17 bis 51), mit
den folgenden Schritten:
-
Aus einer unbestimmten Menge werden die Einleger 17
vereinzelt ortsfest und abnehmbar auf einem angetriebenen Endlosförderer 16 abgelegt (vgl. Sp. 4. Z. 9 bis 13);
die Einleger 17 werden nach und nach von einem angetriebenen
zweiten Endlosförderer 34 mittels Aufnahmeorganen 38 vom ersten Endlosförderer 16 abgenommen und, zu den Matrizen 14 ausgerichtet, mit diesen auf einem Teilkreisabschnitt bewegt (vgl.
Sp. 4, Z. 17 bis 51) und
-
die Einleger 17 werden durch den Abwärtshub des
Oberstempels 19 von den Aufnahmeorganen 38 des zweiten
Endlosförderers 34 getrennt und nach unten in die Matrizen 14
eingeschoben (vgl. Sp. 4, Z. 37 bis 42).
Da somit der DE 40 25 484 C1 ein Verfahren mit sämtlichen im erteilten Anspruch 1 angegebenen Schritten bekannt ist, ist der erteilte Anspruch 1 nicht bestandsfähig.
4. Die übrigen Ansprüche fallen notwendigerweise mit dem Hauptanspruch (vgl.
BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH
GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“).
Lischke
Guth
Schneider
Küest
Cl