Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 24.06.2008 – 6 W (pat) 344/06
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 45 850
6 W (pat) 344/06 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke
sowie
der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider
und
Dipl.-Ing. Hildebrandt
beschlossen:
Das Patent 101 45 850 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 23. März 2006 veröffentlichte Patent 101 45 850 mit der Bezeichnung „Entsorgungsfahrzeug“ ist am 8. Juni 2006 Einspruch erhoben worden. Der
Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf eine offenkundige Vorbenutzung und legt zu deren Glaubhaftmachung Anlagen 1 bis 5 vor.
Außerdem bietet sie Zeugenbeweis an.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
„Entsorgungsfahrzeug mit einem Behälter (1) zur Aufnahme von
Sauggut, einer Vakuumpumpe (2) zum Evakuieren des Behälters (1), einer Einrichtung (3, 5) zur Sicherung der Vakuumpumpe (2) gegen Übersaugen, die einen zwischen einem am Behälter (1) angeordneten Saugdorn (4) und der Vakuumpumpe (2)
vorgesehenen Abscheider (3) zur Sicherung der Vakuumpumpe (2) in einer Saugleitung (7) aufweist, wobei der Abscheider (3)
mit einer Leitung (11) zur Rückführung in den Behälter (1) mit diesem verbunden ist, und mit einem zwischen dem Abscheider (3)
und der Vakuumpumpe (2) geschalteten Mehrwegventil (13), vorzugsweise ein Vierwegeventil, dadurch gekennzeichnet, dass der
Abscheider (3) einen Sammelraum (9) für übergesaugtes Sauggut
aufweist, wobei der Sammelraum (9) mit der Leitung (11) in Verbindung steht, und wobei die Saugleitung (7) und die Leitung (11)
jeweils verschließbar ausgebildet sind.“
Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche sowie weiterer Einzelheiten des
Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung
zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser
Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19
Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3
Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.
- Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen
Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der
u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.
- Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert
und auch im Übrigen zulässig.
3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a. Die erteilten Ansprüche sind zulässig, da sie sich aus den ursprünglichen
Unterlagen herleiten lassen.
Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.
b. Das Entsorgungsfahrzeug nach dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu.
Aus den zur Glaubhaftmachung der - auch seitens der Patentinhaberin nicht bestrittenen - offenkundigen Vorbenutzung vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass
am 31. März 1998, also vor dem Anmeldetag, an die Stadt Augsburg übergeben
und damit offenkundig vorbenutzt wurde ein (vgl. insbes. das Abnahmeprotokoll
(Anlage 4) und die als Anlage 1 vorgelegte Zeichnung mit den darin eingetragenen
Bezugszeichen aus der Streitpatentschrift):
Entsorgungsfahrzeug mit einem Behälter 1 zur Aufnahme von
Sauggut, einer Vakuumpumpe 2 zum Evakuieren des Behälters 1,
einer Einrichtung 3 zur Sicherung der Vakuumpumpe 2 gegen
Übersaugen, die einen zwischen einem am Behälter 1 angeordneten Saugdorn 4 und der Vakuumpumpe 2 vorgesehenen Abscheider 3 zur Sicherung der Vakuumpumpe 2 in einer Saugleitung 7 aufweist, wobei der Abscheider 3 mit einer Leitung 11 zur
Rückführung in den Behälter 1 mit diesem verbunden ist, und mit
einem zwischen dem Abscheider 3 und der Vakuumpumpe geschalteten Mehrwegventil A, B, C, D,
das sich ebenfalls dadurch auszeichnet,
dass der Abscheider 3 einen Sammelraum (unterer Bereich des
Abscheiders 3) für übergesaugtes Sauggut aufweist, wobei der
Sammelraum mit der Leitung 11 in Verbindung steht, und wobei
die Saugleitung 7 und die Leitung 11 jeweils verschließbar (über
die Ventile E, F bzw. 6, 12) ausgebildet sind.
Da somit ein Entsorgungsfahrzeug mit sämtlichen im erteilten Anspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt ist, ist der erteilte Anspruch 1 nicht bestandsfähig.
4. Die übrigen Ansprüche fallen notwendigerweise mit dem Hauptanspruch (vgl.
BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH
GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“).
Lischke
Guth
Schneider
Hildebrandt
Cl