Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 01.07.2008 – 8 W (pat) 358/04

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 358/04 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 1. Juli 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 44 47 572

… 08.05

hat der 8. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber sowie der Richterin

Pagenberg LL.M. Harv. und des Richters Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen:

Das Patent 44 47 572 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrecht erhalten:

Patentansprüche 1 bis 3,

überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Beschreibung,

Absatz 0001 bis 0020,

überreicht in der mündlichen Verhandlung,

sowie

2 Seiten Zeichnungen,

Figuren 1 bis 4

gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Das Patent 44 47 572 mit der Bezeichnung "Elektrischer Heizkörper für Spritzgießwerkzeuge" wurde am 30. Mai 1994 beim Patentamt angemeldet (Teilung aus

P 44 18 828.5). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2003 wurde hierauf das Patent

erteilt und am 29. April 2004 dessen Erteilung veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Firma

T… GmbH,

F… strasse in

T…

am 29. Juli 2004 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende ist der Auffassung, dass das Patent keine vollständige Lehre

zum technischen Handeln enthalte (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und der Gegenstand

des Patents zudem auch deshalb nicht patentfähig sei, da er weder neu sei (§ 3

Abs. 1 PatG) noch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (§ 4 PatG). Sie stützt

ihren Einspruch auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik:

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

Prospekt der Firma Türk + Hillinger aus 02.1976 (E1),

Prospekt der Firma Türk + Hillinger aus 01.1981 (E2),

Prospekt der Firma Türk + Hillinger aus 03.1982 (E3),

Prospekt der Firma Eltra nebst Preisliste vom 01.03.1984

(E4),

Prospekt der Firma Eichenauer gültig ab 01.09.1993 (E5),

DE 92 17 836 U1 (E6)

DE 77 26 267 U (E7).

Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten,

dass jedes Metallrohr plastisch verformbar sei. Es käme nicht nur auf den Werkstoff

an, sondern auch auf die Form bzw. die geometrischen Abmessungen. Auch wäre

es ohne weiteres möglich, mit den im Handwerk bekannten, mit manueller Kraft betätigbaren, Biegevorrichtungen Rohre plastisch zu verformen und sie einem gewünschten Biegungsverlauf anzupassen. Auch dies falle unter die Lehre des Patentanspruchs 1, da im vorliegenden Patentanspruch 1 lediglich beansprucht sei, eine manuelle Kraft zum plastischen Verformen des Mantelrohres einzusetzen.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent 44 47 572 in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und

hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass in der Wasserinstallation biegbare Rohre durchaus bekannt seien, beim Streitgegenstand es sich jedoch um elektrische

Heizkörper für Spritzgießwerkzeuge, handle. Diese Heizkörper seien bis jetzt, was

auch der Stand der Technik zeige, immer in die Kontur des Spritzgießwerkzeugs

eingepresst oder in maschinell vorgefertigtem Zustand eingeformt worden. Im Übrigen stelle das Biegen von Rohren mittels manuell betätigbaren Biegevorrichtungen

eine maschinelle Verformung dar. Dies liege aber bei dem beanspruchten Gegenstand nicht vor.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

Patentansprüch 1 bis 3 und Beschreibung Absatz [0001] bis

[0020] jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie

Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Im Verfahren vor dem Patentamt sind noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:

8.

9.

DE 39 35 856 C1 (E8),

DE 31 23 079 A1 (E9)

10. Prospekt Türk + Hillinger "Elektrowärme" 12/1985 (E10).

II.

1.

Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006

form- und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere

Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859,

861 und 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren I und II; BPatG GRUR

2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).

In der Sache hat der Einspruch nur teilweise Erfolg, denn der Gegenstand des

Patents ist in seiner beschränkten Fassung patentfähig.

2.

Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet:

"Elektrischer Heizkörper für Spritzgießwerkzeuge in Form einer

Heizpatrone oder eines Rohrheizkörpers, wobei diese oder dieser

ein metallisches Mantelrohr aufweist, in dem die Heizleiter in Isoliermasse eingebettet angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet,

dass das Mantelrohr (2) aus einem unter manueller Kraftaufwendung plastisch verformbaren Werkstoff besteht, so dass der elektrische Heizkörper ohne maschinelle Vorformung in die entsprechende Kontur des Spritzgießwerkzeuges einlegbar und manuell

entsprechend der Kontur einformbar ist."

Hinsichtlich der auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2

und 3 wird auf die Akte verwiesen.

Aufgabe der Erfindung ist es gemäß Absatz [0005] der Beschreibung, einen

elektrischen Heizkörper gattungsgemäßer Art zu schaffen, der einem gewünschten Biegungsverlauf auch mehrachsig leicht angepasst werden und kostengünstig gefertigt werden kann.

3.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 3 sind zulässig. In den erteilten Patentanspruch 1 ist das im Absatz [0009] offenbarte Merkmal "ohne maschinelle

Vorformung" und das im Absatz [0019] offenbarte Merkmal "in die entsprechende Kontur des Spritzgießwerkzeuges einlegbar und manuell entsprechend der Kontur einformbar ist" aufgenommen worden. Die neuhinzugefügten Merkmale sind auch den ursprünglichen Unterlagen zu entnehmen. Die

geltenden Patentansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen und erteilten Patentansprüchen 2 und 3.

4.

Der geltende Patentanspruch 1 enthält eine nacharbeitbare Lehre zum technischen Handeln. Beim Streitgegenstand soll ein Heizkörper so ausgestaltet

sein, dass er einem durch die Spritzgießform vorgegebenen Biegungsverlauf

ohne größeren Kraftaufwand und zwar ohne maschinelle Vorformung angepasst werden kann. Der Heizkörper muss daher aus Materialien bestehen, deren Materialeigenschaften so ausgewählt sind, dass der Heizkörper manuell

plastisch verformt werden kann.

Im Absatz [0009] wird darauf hingewiesen, dass es keiner maschinellen Vorformung der Biegung des Mantelrohres bedarf, sondern die Biegung manuell

vor Ort entsprechend den Gegebenheiten erfolgen kann. Im Absatz [0007]

sowie im Absatz [0008] ist entsprechend den Patentansprüchen 2 und 3

angegeben, welche Werkstoffe für das Mantelrohr in Frage kommen. Wenn

also der Fachmann, ein Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Werkstoffkunde mit

vertieften Kenntnissen auf dem Gebiet der Ausgestaltung und Anwendung von

Heizkörpern, die Anweisung erhält, keine maschinelle Verformung, also entsprechend hohe Verformungskräfte, sondern nur eine manuelle Verformung

und damit geringe Verformungskräfte beim Anpassen der Heizkörper anzuwenden, so kann er an Hand von Werkstofftabellen in Verbindung mit den

beanspruchten Werkstoffen ohne Weiteres herausfinden, welche Werkstoffe in

Frage kommen, um die angegebene Aufgabe zu lösen. Die Auswahl bestimmter Werkstoffe liegt im Rahmen der üblichen beruflichen Anforderungen an

den Durchschnittsfachmann. Er wird daher die geeigneten Werkstoffe immer

in Verbindung mit der Lehre des Patentanspruchs 1 bringen.

Wenn auch die Einsprechende der Ansicht ist, dass auch die Querschnittsform

eine Rolle spielt, so ist darauf zu verweisen, dass im Absatz [0009] ausführlich

beschrieben ist, dass das Mantelrohr seine Querschnittsform, vorzugsweise

kreisrund, oval oder polygonal, beibehält. Somit ist es nicht erforderlich den

geometrischen Querschnitt anzugeben oder die Erfindung über die Biegesteifigkeit zu definieren. Es mag zwar sein, dass noch einfache Versuche erforderlich sind. Aber dieses Vorgehen ist dem Durchschnittsfachmann durchaus zumutbar.

5.

Der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbare

elektrische Heizkörper für Spritzgießwerkzeuge nach Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik

neu. Denn keine der Druckschriften zeigt einen elektrischen Heizkörper der

unter einer manuellen Kraftaufwendung plastisch verformbar ist. So sind zwar

in den Entgegenhaltungen E1 bis E5 Heizkörper aufgeführt, deren Außenmantel aus Kupfer besteht. In diesen Entgegenhaltungen ist jedoch keine Angabe

darüber enthalten, ob diese Heizkörper beim Biegen bzw. Anpassen an die

Kontur des Spritzgießwerkzeuges unter manueller Kraftaufwendung plastisch

verformbar

sind. Die

in

der DE 92 17 836 U1 (E6)

und

der

DE 77 26 267 U (E7) angegebenen Heizkörper werden gebogen und dabei

auch plastisch verformt. Jedoch fehlen Angaben dazu, ob dies unter manueller

Kraftaufwendung erfolgt. Bei den im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften fehlen entweder Angaben zur Verformung (DE 31 23 079 A1, E9;

Prospekt (E10)), oder die Heizkörper werden in die Aufnahmenut eingepresst

(DE 39 35 856 C1, E8).

6.

Der elektrische Heizkörper für Spritzgießwerkzeuge nach dem nunmehr geltenden Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Da das Verpressen einen erheblichen Arbeitsaufwand darstellt, soll der patentgemäße elektrische Heizkörper für Spritzgießwerkzeuge, in Form einer

Heizpatrone oder eines Heizkörpers, wobei diese oder dieser ein metallisches

Mantelrohr aufweist, einem durch das Spritzgießwerkzeug vorgegebenen Biegeverlauf ohne größeren Kraftaufwand angepasst werden können. Um dies zu

bewerkstelligen, ist das Mantelrohr des Heizkörpers aus einem Material gefertigt, das unter manueller Kraftaufwendung plastisch verformbar ist. Dabei ist

es das Wesentliche des Streitgegenstandes, dass der elektrische Heizkörper

nicht maschinell vorgeformt wird, sondern manuell, das heißt ohne - auch

handbetätigbare - mechanische Vorrichtungen allein durch manuelle Kraftentfaltung in die Kontur des Spritzgießwerkzeuges einlegbar und einformbar ist.

Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem oben

definierten Durchschnittsfachmann keine Anregungen.

In der DE 39 35 856 C1 (E8) ist ein Spritzgießwerkzeug beschrieben, das

einen Heißkanalblock aufweist, in den eine Aufnahmenut für einen Heizkörper

eingearbeitet ist. Der für die Aufnahmenut vorgesehene Heizkörper weist

einen kreisrunden oder abgeflacht elliptischen Querschnitt auf und besteht aus

rostfreiem Stahl (Sp. 2, Z. 20 bis 28). Um nun diesen Heizkörper in die Aufnahmenut einzubringen, wird der Heizkörper mittels einer Pressplatte so eingepresst, dass er in der Nutfläche in angeschmiegter Lage zur Anlage kommt

(Sp. 2, 57 bis 59). Diese Maßnahme ist erforderlich, damit ein gleichmäßiger

Wärmeübergang von Heizkörper zum Heißkanalblock gewährleistet ist. Für

gewisse Anwendungsfälle ist die Rohrwand von einem Innenrohr aus rostfreiem Stahl und von einem das Innenrohr satt umschließenden Außenrohr aus

Kupfer gebildet (Sp. 3, Z. 9 ff.). Durch diese Maßnahme wird erreicht, dass

beim Einpressen des Doppelrohres in die Aufnahmenut sich das Kupferrohr

an die Außenwand des Innenrohres und an die Außenfläche der Aufnahmenut

anschmiegt. Da somit hier gerade keine manuelle Kraftentfaltung vorliegt,

sondern mittels einer Presse der Heizkörper in die Aufnahmenut eingepresst

wird, kann diese Druckschrift keinen Hinweis auf die strittige Lösung geben.

In den Prospekt der Anlage E2 ist ein Heizkörper beschrieben, der einen Mantel aus Kupfer, Messing oder Stahl aufweist. Auf der Seite 2 ist erwähnt, dass

der Heizkörper biegefähig geglüht geliefert werden kann. Auf der Seite 7 der

E2 wird darauf hingewiesen, dass bei der Bestellung anzugeben sei, sofern

der Heizkörper durch den Abnehmer selbst entsprechend dem Anwendungsfall gebogen wird. Auch soll der Rohrmantel nicht durch Hammerschläge oder

Kerben beschädigt werden. Wie der darüber gezeigten Abb. 7.1 zu entnehmen ist, werden auch diese biegefertig gelieferten Heizkörper über eine Rolle

gebogen und somit unter Zuhilfenahme einer Vorrichtung. Dass auch eine

höhere Kraftaufwendung erforderlich ist, zeigt bereits der Hinweis, dass keine

Hammerschläge anzuwenden seien, da sonst eine Beschädigung der Heizkörper zu erwarten sei. Somit zeigt diese Entgegenhaltung, dass zum Biegen der

Heizkörper eine Vorrichtung, und sei sie manuell betrieben, erforderlich ist.

Dies führt den Fachmann nicht zum Patentgegenstand, denn gerade dies wird

beim Streitgegenstand ausgeschlossen. Denn hier wird der Heizkörper manuell, also ohne eine Vorrichtung, in die Kontur des Spritzgießwerkzeugs eingelegt und entsprechend der Kontur eingeformt.

Der Prospekt nach Anlage E3 enthält lediglich den Hinweis auf einen Heizkörper (Typ RHK-10), dessen Mantel aus Kupfer besteht und der in der

Kunststoff-Industrie zum Einsatz kommt. Mit einer manuellen Einformung des

Heizkörpers in die Kontur des Spritzgießwerkzeugs befasst sich die E3 nicht.

Der Prospekt gemäß der E4 beschreibt auf Seite 2 einen elektrischen Heizkörper, dessen Rohrmantel aus Kupfer besteht. Ferner wird eingangs der Seite 2 (links der Abbildung) darauf hingewiesen, dass auf Rundrohr-Heizkörper

immer dann zurück zu greifen sei, wenn es auf gute Verformbarkeit ankomme.

Auf Seite 4 ist ein Flachrohr-Heizkörper beschrieben, dessen Mantel aus Messing gefertigt ist. Dieser Heizköper kommt dann zum Einsatz, wenn eine gute

Verformbarkeit und eine gute Anpassung an die konstruktiven Verhältnisse

verlangt werden.

Im Prospekt der Anlage E5 (Preisliste gültig ab 01.09.1993) sind Heizkörper

beschrieben, bei denen das Rohr aus Kupfer besteht und die in einer gebogenen Ausführung hergestellt worden sind, wobei die Kurvenradien als eng zu

bezeichnen wären.

Die Patentinhaberin zweifelt das Druckdatum und die öffentliche Zugänglichkeit der Anlagen E1 bis E5 an. Jedoch belegen das aufgedruckte Datum

bzw. die Angabe der Gültigkeit der Preislisten eindeutig, dass die Anlage E1

bis E5 als vorveröffentlichter Stand der Technik zu betrachten ist. Dies kann

aber dahingestellt bleiben, denn die Druckschriften (E1) bis (E5) zeigen, bis

auf die oben diskutierte Ausnahme in (E2), allesamt vorgefertigte Heizkörper,

die bereits in vorgegebener Geometrie vom Hersteller an den Abnehmer

ausgeliefert werden. Anregungen, diese mittels einer plastischen Verformung,

die durch eine manuelle Kraftaufwendung erfolgt, entsprechend der Kontur vor

Ort in das Spritzgießwerkzeug einzulegen und dabei eingeformt in die Kontur

einzulegen, können diese Druckschriften dem Fachmann nicht vermitteln.

In der DE 92 17 836 U1 (E6) ist ein Heizkörper beschrieben, dessen Außenrohr aus Kupfer besteht und dessen Innenrohr aus plastisch verformbaren Metallen wie z. B. Kupfer gefertigt ist. In der DE 77 26 276 U (E7) ist ein gebogener Heizkörper beschrieben, der Punkte (Erhebungen) zum Anschweißen an

eine Unterlage (Behälterwand usw.) aufweist. Durch die darin beschriebenen

Maßnahmen soll der Wärmeübergang zwischen Heizkörper und Werkzeug

verbessert werden. Die Lehre beider Druckschriften weist somit eine andere

Zielrichtung auf, als der Gegenstand des strittigen Patents, so dass diese

Druckschriften den Fachmann ebenfalls keine Anregungen hierzu geben können.

Der im Prüfungsverfahren genannte Stand der Technik (E8 bis E10) geht nicht

über den oben beschriebenen Stand der Technik hinaus und kann daher, wie

der Senat überprüft hat, den Gegenstand des Patents ebenfalls nicht nahelegen.

Der geltende Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig.

7.

Die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 haben mit diesen

ebenfalls Bestand.

Das Patent war somit beschränkt aufrecht zu erhalten.

Dehne

Dr. Huber

Pagenberg

Kuhn

Hu