Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 02.07.2008 – 7 W (pat) 52/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Juli 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 02 452
… 08.05
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Dr.-Ing. Pösentrup, Schwarz und
Dipl.-Ing. Schlenk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. September 2005 gerichtet, durch den das Patent 198 02 452 mit der Bezeichnung "Hausgerät zum
Einbau in einen Möbelumbau" mit der Begründung widerrufen worden ist, dass
sein Gegenstand keine patentfähige Erfindung im Sinne von § 1 bis § 5 PatG
darstelle, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der
Technik sind im angefochtenen Beschluss die Druckschriften DE 40 03 440 A1
und US-PS 2 660 505 zitiert.
In einer der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Verfügung des
Berichterstatters des Senats vom 22. April 2008
ist ergänzend auf die
DE 44 43 758 A1 hingewiesen worden.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 23. Juni 2008 neue Patentansprüche
mit Beschreibung gemäß 5 Hilfsanträgen vorgelegt und gleichzeitig mitgeteilt,
dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Zu den Hilfsanträgen führt sie aus, dass es darin inhaltlich um den gleichen Gegenstand gehe
und dass sich die Anzahl der Hilfsanträge nur als Vorsichtsmaßnahme im Hinblick
auf eine mögliche unterschiedliche Auffassung hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung der Merkmale erkläre.
Die Patentinhaberin macht geltend, dass der Gegenstand des Patents zumindest
in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen eine patentfähige Erfindung darstelle und beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung aufzuheben
und das Patent in unverändertem Umfang aufrecht zu erhalten
(Hauptantrag),
hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen und der
Beschreibung nach einem der Hilfsanträge 1 bis 5 beschränkt aufrecht zu erhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents weder in der Fassung nach
Hauptantrag noch in der Fassung nach einem der Hilfsanträge, die sie im Übrigen
für unzulässig hält, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Der Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents (Hauptantrag) lautet:
"Hausgerät zum Einbau in einen Möbelumbau, insbesondere
Einbau-Kühl- und/oder Gefriergerät, mit einem metallischen Bodenelement im Bereich eines Gerätefußes, bei dem der Gerätefuß
durch Einformen in das Bodenelement erzeugt ist."
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich dadurch vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, dass an dessen Ende folgendes Merkmal angefügt
ist:
"und auf der Oberseite als Positionierhilfe für ein funktionelles
Bauteil dient."
Zum Wortlaut der Patentansprüche 1 bis 5 des angefochtenen Patents sowie der
Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 und der Unteransprüche gemäß den Hilfsanträgen wird auf die Akten verwiesen.
Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, ein Hausgerät zum Einbau in
einen Möbelumbau anzugeben, bei dem die Anbringung der Gerätefüße besonders einfach gelöst ist (Patentschrift Sp. 1 Z. 39 bis 42).
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gegenstand des Patents
stellt weder in der Fassung nach Hauptantrag noch in der Fassung nach einem
der Hilfsanträge eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes dar.
Als Fachmann ist hier ein Ingenieur oder Techniker des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion und Fertigung von Hausgeräten, insbesondere von
Einbau-Hausgeräten, anzusehen.
2. Zum Hauptantrag
Das Hausgerät nach Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der DE 44 43 758 A1 ist beschrieben, dass es allgemein bekannt sei, dass
Hausgeräte eine Grundplatte besäßen, welche den unteren Abschluss des
Gerätegehäuses bilde und als tragende Konstruktion für das Gerät eingesetzt
werde. Solche Grundplatten würden aus gezogenen Blechteilen hergestellt und
durch Ziehen und Prägen in die entsprechende Form gebracht (Sp. 1 Z. 8 bis 22).
In der Druckschrift wird eine aus zwei Platten mit jeweils mehreren Prägungen
zusammengesetzte Grundplatte vorgeschlagen, die an den Berührungspunkten
der Prägungen miteinander fest verbunden sind. Aus den Figuren 2 und 4 entnimmt der Fachmann, dass die Grundplatte außerdem mit nach unten vorstehenden Füssen ausgestattet ist. Zwar sind diese im Text nicht beschrieben. Da es für
den Fachmann jedoch nahezu selbstverständlich ist, dass Geräte nicht flächig auf
einem Untergrund aufgestellt werden, sondern Füße aufweisen, entnimmt er den
genannten Figuren auch ohne Beschreibung die angesprochen Füße. Dies hat die
Patentinhaberin im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen. Da die Platten durch
Ziehen bzw. Prägen verformt werden, um anschließend miteinander verbunden zu
werden, ist es nach Überzeugung des Senats für den Fachmann naheliegend,
auch die Füße durch Prägen aus der Grundplatte auszuformen, da so offensichtlich ein einheitliches und wirtschaftliches Herstellungsverfahren eingesetzt werden
kann. Dies gilt insbesondere, wenn das Hausgerät - in der Entgegenhaltung ist
beispielsweise ein Back- oder Bratofen dargestellt - zum Einbau in einen Möbelumbau bestimmt ist, da dann von einer ebenen, waagerechten Unterlage ausgegangen werden kann und keine verstellbaren Füße zur Ausrichtung des Geräts
erforderlich sind.
3. Zu den Hilfsanträgen 1 bis 5
Die Patentinhaberin hat zu den Hilfsanträgen 1 bis 5 ausgeführt, dass es darin inhaltlich um dem gleichen Gegenstand gehe. So sieht es auch der Senat.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Patentansprüche nach einem oder allen der
Hilfsanträge zulässig sind, was die Einsprechende bezweifelt, denn der Gegenstand des Patents in der Fassung nach Patentanspruch 1 nach einem der Hilfsanträge ist nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Das Hausgerät nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 weist im Vergleich
zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 zusätzlich das Merkmal auf,
dass der Gerätefuß auf der Oberseite als Positionierhilfe für ein funktionelles Bauteil dient. Es ist nicht angegeben, dass der Fuß dazu in einer besonderen Art und
Weise ausgebildet oder an einer bestimmten Stelle der Grundplatte angeordnet
sein müsste. Auch ist nicht beschrieben, wie die Hilfe bei der Positionierung bewerkstelligt werden soll. Eine derart allgemeine Spezifizierung kann nicht als
Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit gesehen werden. Vielmehr ist es als für
den Fachmann naheliegend anzusehen, bei der Positionierung von Bauteilen auf
einem Bodenelement dort vorhandene Vertiefungen, die durch nach unten ausgeprägten Füße gebildet sind, als Positionierhilfe zu benutzen.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar. Das gleiche
gilt für die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 5, die nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten und des Senats inhaltlich den gleichen Gegenstand wie der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 betreffen.
Bei der dargestellten Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Tödte
Dr. Pösentrup
Schwarz
Schlenk
Hu