Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 02.07.2008 – 7 W (pat) 52/05

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Juli 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 198 02 452

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Dr.-Ing. Pösentrup, Schwarz und

Dipl.-Ing. Schlenk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluss der Patentabteilung 1.23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. September 2005 gerichtet, durch den das Patent 198 02 452 mit der Bezeichnung "Hausgerät zum

Einbau in einen Möbelumbau" mit der Begründung widerrufen worden ist, dass

sein Gegenstand keine patentfähige Erfindung im Sinne von § 1 bis § 5 PatG

darstelle, weil er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der

Technik sind im angefochtenen Beschluss die Druckschriften DE 40 03 440 A1

und US-PS 2 660 505 zitiert.

In einer der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Verfügung des

Berichterstatters des Senats vom 22. April 2008

ist ergänzend auf die

DE 44 43 758 A1 hingewiesen worden.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 23. Juni 2008 neue Patentansprüche

mit Beschreibung gemäß 5 Hilfsanträgen vorgelegt und gleichzeitig mitgeteilt,

dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Zu den Hilfsanträgen führt sie aus, dass es darin inhaltlich um den gleichen Gegenstand gehe

und dass sich die Anzahl der Hilfsanträge nur als Vorsichtsmaßnahme im Hinblick

auf eine mögliche unterschiedliche Auffassung hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung der Merkmale erkläre.

Die Patentinhaberin macht geltend, dass der Gegenstand des Patents zumindest

in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen eine patentfähige Erfindung darstelle und beantragt,

den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung aufzuheben

und das Patent in unverändertem Umfang aufrecht zu erhalten

(Hauptantrag),

hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen und der

Beschreibung nach einem der Hilfsanträge 1 bis 5 beschränkt aufrecht zu erhalten.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents weder in der Fassung nach

Hauptantrag noch in der Fassung nach einem der Hilfsanträge, die sie im Übrigen

für unzulässig hält, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Der Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents (Hauptantrag) lautet:

"Hausgerät zum Einbau in einen Möbelumbau, insbesondere

Einbau-Kühl- und/oder Gefriergerät, mit einem metallischen Bodenelement im Bereich eines Gerätefußes, bei dem der Gerätefuß

durch Einformen in das Bodenelement erzeugt ist."

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich dadurch vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, dass an dessen Ende folgendes Merkmal angefügt

ist:

"und auf der Oberseite als Positionierhilfe für ein funktionelles

Bauteil dient."

Zum Wortlaut der Patentansprüche 1 bis 5 des angefochtenen Patents sowie der

Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 5 und der Unteransprüche gemäß den Hilfsanträgen wird auf die Akten verwiesen.

Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, ein Hausgerät zum Einbau in

einen Möbelumbau anzugeben, bei dem die Anbringung der Gerätefüße besonders einfach gelöst ist (Patentschrift Sp. 1 Z. 39 bis 42).

II.

1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Gegenstand des Patents

stellt weder in der Fassung nach Hauptantrag noch in der Fassung nach einem

der Hilfsanträge eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes dar.

Als Fachmann ist hier ein Ingenieur oder Techniker des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion und Fertigung von Hausgeräten, insbesondere von

Einbau-Hausgeräten, anzusehen.

2. Zum Hauptantrag

Das Hausgerät nach Patentanspruch 1 des angefochtenen Patents beruht nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der DE 44 43 758 A1 ist beschrieben, dass es allgemein bekannt sei, dass

Hausgeräte eine Grundplatte besäßen, welche den unteren Abschluss des

Gerätegehäuses bilde und als tragende Konstruktion für das Gerät eingesetzt

werde. Solche Grundplatten würden aus gezogenen Blechteilen hergestellt und

durch Ziehen und Prägen in die entsprechende Form gebracht (Sp. 1 Z. 8 bis 22).

In der Druckschrift wird eine aus zwei Platten mit jeweils mehreren Prägungen

zusammengesetzte Grundplatte vorgeschlagen, die an den Berührungspunkten

der Prägungen miteinander fest verbunden sind. Aus den Figuren 2 und 4 entnimmt der Fachmann, dass die Grundplatte außerdem mit nach unten vorstehenden Füssen ausgestattet ist. Zwar sind diese im Text nicht beschrieben. Da es für

den Fachmann jedoch nahezu selbstverständlich ist, dass Geräte nicht flächig auf

einem Untergrund aufgestellt werden, sondern Füße aufweisen, entnimmt er den

genannten Figuren auch ohne Beschreibung die angesprochen Füße. Dies hat die

Patentinhaberin im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen. Da die Platten durch

Ziehen bzw. Prägen verformt werden, um anschließend miteinander verbunden zu

werden, ist es nach Überzeugung des Senats für den Fachmann naheliegend,

auch die Füße durch Prägen aus der Grundplatte auszuformen, da so offensichtlich ein einheitliches und wirtschaftliches Herstellungsverfahren eingesetzt werden

kann. Dies gilt insbesondere, wenn das Hausgerät - in der Entgegenhaltung ist

beispielsweise ein Back- oder Bratofen dargestellt - zum Einbau in einen Möbelumbau bestimmt ist, da dann von einer ebenen, waagerechten Unterlage ausgegangen werden kann und keine verstellbaren Füße zur Ausrichtung des Geräts

erforderlich sind.

3. Zu den Hilfsanträgen 1 bis 5

Die Patentinhaberin hat zu den Hilfsanträgen 1 bis 5 ausgeführt, dass es darin inhaltlich um dem gleichen Gegenstand gehe. So sieht es auch der Senat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Patentansprüche nach einem oder allen der

Hilfsanträge zulässig sind, was die Einsprechende bezweifelt, denn der Gegenstand des Patents in der Fassung nach Patentanspruch 1 nach einem der Hilfsanträge ist nicht patentfähig, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Das Hausgerät nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 weist im Vergleich

zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 zusätzlich das Merkmal auf,

dass der Gerätefuß auf der Oberseite als Positionierhilfe für ein funktionelles Bauteil dient. Es ist nicht angegeben, dass der Fuß dazu in einer besonderen Art und

Weise ausgebildet oder an einer bestimmten Stelle der Grundplatte angeordnet

sein müsste. Auch ist nicht beschrieben, wie die Hilfe bei der Positionierung bewerkstelligt werden soll. Eine derart allgemeine Spezifizierung kann nicht als

Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit gesehen werden. Vielmehr ist es als für

den Fachmann naheliegend anzusehen, bei der Positionierung von Bauteilen auf

einem Bodenelement dort vorhandene Vertiefungen, die durch nach unten ausgeprägten Füße gebildet sind, als Positionierhilfe zu benutzen.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar. Das gleiche

gilt für die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 2 bis 5, die nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten und des Senats inhaltlich den gleichen Gegenstand wie der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 betreffen.

Bei der dargestellten Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Tödte

Dr. Pösentrup

Schwarz

Schlenk

Hu