Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 07.07.2008 – 30 W (pat) 42/06

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Juli 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 59 288.9

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter

D

r. Vogel von Falckenstein, die Richterin Winter und den Richter Paetzold

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist

SiehFern INFO

mit dem

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis:

„Geräte zum Senden, Aufzeichnen, Übertragen, Verarbeiten und

Wiedergeben von Ton, Bild oder Daten; Software und Softwareplattform für solche Geräte; Senden und Übertragen von Ton, Bild

oder Daten; Übermittlung von Audiodaten, Videodaten oder Daten;

Bereitstellung

von Informationen und Plattformen im Internet;

Sammeln, Speichern und Verarbeiten von Audiodaten, Videodaten

oder Daten“.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen; begründend ist im Wesentlichen aus

geführt, dass die Marke im

S

inn von „fernsehen mit Informationen“ eine beschreibende Angabe sei. Die Verwendung von Imperativen sei in der Werbun

g üblich.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt.

Sie verneint den beschreibenden Charakter der Marke und hält sie für unterscheidungskräftig. Es handele sich bei der Wortfolge um eine sprachunübliche Neuschöpfung, bei der überdies nicht nur der in der deutschen Sprache unübliche Imperativ verwendet werde, sondern dieser auch unüblich gebildet sei. Der lexikalische Nachweis der einzelnen Bestandteile der Marke habe keine Aussagekraft für

die Gesamt-Wortfolge der Marke. Die angesprochenen Verkehrskreise würden

auch nicht, wie behauptet, die Wortfolge gedanklich durch das Wort „mit“ ergänzten (i. S. v. „SiehFern mit Info“), vielmehr müsse das Zeichen ohne Zuziehung weiterer Bestandteile beurteilt werden. Wenn auch der der Markenbestandteil „Info“

als Kurzform von „Information“ beschreibenden Charakter habe, gelte dies nicht

r die Zusammenfügung mit dem nicht beschreibenden Begriff „Sieh-Fern“ insgesamt.

Die Anm

elderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben.

W

egen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

B

ezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfo

lg. Die angem

eldete Marke ist hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom maßgeblichen Publikum, d. h. den normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen, als Unterscheidungsmittel für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke

liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2003, 227, 232 f. (Nr. 61, 62)

„Orange“; GRUR 2004, 428, 429 f. (Nr. 30, 31) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944

(Nr. 23, 24) „SAT.2“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 17) „FUSSBALL WM 2006“).

Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere solche Wortmarken, denen die maßgeblichen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“;

GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“; EuGH

GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“). Jedoch ist das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nicht auf konkret Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibende Angaben beschränkt (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 86) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) „BIOMILD“; BGH GRUR 2003, 1050

„Cityservice“). Vielmehr fehlt nach der Rechtsprechung auch solchen Marken die

erforderliche Unterscheidungseignung, deren Aussagegehalt sich in einer bloßen

Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art erschöpft (vgl. BGH GRUR 2001,

735, 736 „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“) oder die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder geläufigen

Wörtern einer fremden Sprache bestehen, welche etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder den Medien stets nur als solche und nicht

als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. „Cityservice“;

a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBAL WM 2006“). Ausgehend hiervon ist die Annahme gerechtfertigt, dass die angemeldete Marke SiehFern INFO von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen nicht als ein Zeichen aufgefasst werden wird,

welches auf die Herkunft der mit der Anmeldung beanspruchten Waren und

Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen hinweist, sondern lediglich

a

ls eine die Bestimmung der Waren bzw. den Gegenstand der Dienstleistungen

anpreisende Angabe werblicher Art.

Der in der Anmeldung enthaltene Begriff „INFO“, der auch durch die Wiedergabe

in Großbuchstaben erkennbar ist, ist wie auch die Anmelderin einräumt, die gebräuchliche Kurzform des Wortes „Information“ (vgl. Duden, Das große Fremdwörterbuch, 3. Aufl. S. 617); eine „Information“ ist eine Unterrichtung, Auskunft oder

Nachricht (vgl. Duden, Das große Fremdwörterbuch a. a. O.). In dieser Bedeutung

ist „INFO“ für die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen ein nicht unterscheidungskräftiger, beschreibender Sachhinweis in dem Sinn, dass sie für Inform

ationszwecke bestimmt sind oder diese zum Gegenstand haben, wie zum Teil

auch wörtlich im Warenverzeichnis zum Ausdruck gebracht.

„SiehFern“ ist, wenn auch zusammengeschrieben, durch die Binnengroßschrift

deutlich erkennbar als die Imperativform des Verbs „fernsehen“. Als „Fernsehen“

wird der Komplex bezeichnet, der sich um die Aufnahme von Bewegtbildern und

Tönen an einem Ort, deren nahezu zeitgleiche oder zeitverzögerte Übertragung

an einen anderen Ort sowie die dortige Wiedergabe mit Hilfe eines hierzu bestimmten Gerätes herum gebildet hat (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Fernsehen).

Die Aufforderung „SiehFern“ (vergleichbar den hergebrachten Wendungen „Hör

zu“, Leg auf“ für Rundfunk und Schallplattenhören) werden die angesprochenen

Verkehrskreise in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich dahing

ehend verstehen, dass er mit diesen fernsehen soll, und sie desh

alb nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen auffassen.

Darüber hinaus vermag der Senat auch in der vorliegenden Kombination der Markenbestandteile „SiehFern und „INFO“ bezogen auf die vorliegenden Waren-/

Dienstleistungsgebiete keine die Schutzfähigkeit begründende Verknüpfung zu sehen. Grundsätzlich ist es zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer mehrgliedrigen Marke wie der vorliegenden, auch wenn die

Schutzfähigkeit ihrer einzelnen Bestandteile verneint werden muss, in ihrer Gesamtheit anders zu bewerten ist. Der Umstand, dass jeder Bestandteil für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig ist, schließt nämlich nicht aus, dass deren

Kombination unterscheidungskräftig sein kann (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 28)

„SAT.2“; GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 29) „BioID“). Dabei ist von einer unterscheidungskräftigen Marke dann auszugehen, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was

bei Wortkombinationen sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt,

welche die gewählte Verbindung in syntaktischer und semantischer Hinsicht als

ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehend

erscheinen lässt (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 98-100) „Postkantoor“; a. a. O. (Nr. 39-

41) „BIOMILD“; a. a. O. (Nr. 34-37) „BioID“; s. hierzu auch Ströbele/Hacker,

M

arkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 92). Ein derartiger Fall ist nach Überzeugung des Senats hier nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin führt nach den soeben genannten Kriterien die Zusammenfügung von jeweils für sich beschreibenden Begriffen nicht

schon deshalb zur Bejahung der Unterscheidungskraft, weil diese Zusammenstellung neu ist (EuGH a. a. O. Nr. 37 „BIOMILD“). Im vorliegenden Fall ist zwar die

Wortfolge „SiehFern Information“ als solche nicht als gesamtbegriffliche Einheit

nachweisbar und ersichtlich neu. Indessen bilden die Bestandteile „SiehFern“ und

„Info“ keine derart aufeinander bezogene Einheit, dass sie auf semantisch oder

syntaktisch ungewöhnliche Weise - etwa durch eine dadurch hervorgerufene

Mehrdeutigkeit - sich ergänzen und deshalb insgesamt von einer beschreibenden

Angabe wegführen. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Aneinanderreihung

zweier beschreibender Bestandteile. Den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchern der hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen,

vermittelt sie ohne Weiteres und ohne Unklarheiten lediglich die Erkenntnis, man

solle fernsehen und in diesem Zusammenhang gebe es Information, gleichgültig,

ob diese Information das Fernsehen betrifft oder sie durch dieses Medium vermittelt wird. Für diese Kreise liegt es nach der Aussage der Marke auf der Hand, dass

die für die Marke beanspruchten Geräte und zugehörige Software die Eigenschaft

haben, gemäß der gegebenen Aufforderung das Fernsehen stattfinden zu lassen

und im selben Zusammenhang Informationen zu vermitteln und dass sie diesem

Zweck dienen. Dieselbe alltägliche Aussage über Eigenschaften und Best

immung

gilt für die ebenfalls beanspruchten Audio-, Video- und Daten-Dienstleistungen so

-

wie schließlich die im Verzeichnis aufgeführten Internet-Dienstleistungen.

Ob der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung darüber hinaus der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt

bleiben.

Dr. Vogel von Falckenstein

Winter

Paetzold

Ko