Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 08.07.2008 – 17 W (pat) 136/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Juli 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 52 283.2-55
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden 08.05
Richters Dipl.-Phys.
Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie der
R
ichterinnen Eder und Dipl.-Ing. Wickborn
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorl
iegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Transportable Vorrichtung z
ur Wiedergabe von Ton und Bild"
ist am
8. November 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eing
ereicht
worden
.
Sie wur
de von der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Paten
t- und
Marken
amts durch Beschluss vom 19. Juli 2005 unter der Begründung
zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer
Tätigke
it beruhe.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1 vom 20. April 2005, ein
gegangen am 22. April
2005,
noch anzupassende Patentansprüche 2-10 und noch anzupassende 6 Seiten Beschreibung sowie 2 Blatt Zeichnungen mit
2 Figuren, jeweils vom Anm
eldetag.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zur Wiedergabe von Ton und Bild,
mit einem Gehäuse, an dem eine Tonwiedergabeeinrichtung sowie eine Bildwiedergabeeinrichtung angebracht ist und in dem
eine von einer Stromversorgungseinrichtung getriebene Mikroprozessoreinheit untergebracht ist, die eingangsseitig mit einer
digitalen Datenspeichereinheit verbunden ist und ausgangsseitig
über einen Digital/Analogwandler mit einer ebenfalls von der
Stromversorgungseinrichtung getriebenen Verstärkereinheit verbunden ist, die die Tonwiedergabeeinrichtung sowie
die Bildwiedergabeeinrichtung treibt,
wobei das Gehäuse transportabel ausgebildet ist
und die Datenspeichereinheit al
s di
gitale Dateninformation enthaltende und optisch abtastbare Minidisk ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass auf der Minidisk eine erste Datenspur zur Speicherung von
Tonsignalen zur kontinuierlichen Wiedergabe von akust
ischer Information vorgesehen ist
sowie eine zweite Datenspur zur Speicherung von Bildsignalen zur
diskontinuierlichen Wiedergabe diskreter Einzelbilder vorgesehen
ist,
wobei die Schaltung der Wiedergabe eines bestimmten Einzelbildes aus der Gesamtmenge aller gespeicherten Einzelbilder von
einem mit der Datenspur zur Speicherung von Tonsignalen gekoppelten dritten Datensatz steuerbar ist,
wobei die zweite Datenspur zur Speicherung von Bildsignalen zur
diskontinuierlichen Wiedergabe diskreter Einzelbilder eine Bildinformation nur an diskreten, von dem dritten Datensatz ansteuerbaren Stellen bereithält.“
Zur Begründung der Beschwerde führt der Verfahrensbevollmächtigte aus, dass
mit der Anmeldung eine transportable Wiedergabevorrichtung für Minidisks mit
T
on- und Bildaufzeichnungen geschaffen werde, die gegenüber bekannten Vorrichtungen mit einem weniger leistungsfähigen Prozessor auskomme und weniger
Energie verbrauche. Hierzu werde vorgeschlagen, die Tonsignale und die Bildsignale auf unterschiedlichen Datenspuren der Datenspeichereinheit zu speichern,
wobei die Tonsignale kontinuierlich und die Bildsignale unter Steuerung durch
einen dritten Datensatz diskontinuierlich als diskrete Einzelbilder wiedergegeben
würden.
Eine solche Vorrichtung sei aus der entgegengehaltenen DE 691 16 969 T2, die
einen CD-I-Spieler beschreibe, nicht bekannt oder nahe gelegt.
II.
Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch
nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents ni
cht patentfähig
is
1.
In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung wird ausgeführt, dass als Vorrichtungen zur Wiedergabe von Ton und Bild bspw. analoge oder digitale Videorekorder bekannt seien. Diese wiesen jedoch den Nachteil auf, dass sie nicht
transportabel seien. Mit der Anmeldung solle eine Vorrichtung zur Wiedergabe von
Ton und Bild geschaffen werden, die bei reduzierter Menge der Bilddaten eine
transportable Ausführung erlaube (vgl S. 1, Abs. 2 - S. 2, Abs. 2 der Beschreibung).
Der Anspruch 1 schlägt zur Lösung dieser Aufgabenstellung zunächst vor, das
Gehäuse der Wiedergabevorrichtung transportabel auszubilden. Konkrete konstruktive Maßnahmen in dieser Richtung lassen sich dem Anspruch 1 jedoch nicht
entnehmen. Allerdings soll als Datenspeichereinheit eine Minidisk verwendet
werden.
Auf der Minidisk sollen die Ton- und Bilddaten in ersten und zweiten Datenspuren
aufgezeichnet sein. Der Wortlaut des Anspruchs darf dabei nicht einschränkend
im Sinne der in Figur 2 beispielsweise gezeigten und in S. 4, Abs. 2 erläuterten
Ausführungsform als parallel liegende Spuren interpretiert werden (vgl BGH in
GRUR 2007, 309 "Schussfädentransport"), er bezeichnet somit nur getrennt
zugreifbare Bereiche auf den Aufzeichnungsspuren der Minidisk. Im Einzelnen
sollen auf einer ersten Datenspur Tonsignale aufgezeichnet sein, die kontinuierlich
wiedergegeben werden. Auf einer zweiten Datenspur sind an diskreten Stellen
B
ildsignale von Einzelbildern aufgezeichnet, die diskontinuierlich, d. h. in zeitlichen
Abständen wiedergegeben werden sollen. Die diskontinuierliche Wiedergabe der
Bildsignale wird von einer Schaltung zur Wiedergabe der Einzelbilder veranlasst,
die von einem mit de
r ersten Datenspur zur Speicherung von Tonsignalen gek oppelten dritten Datensatz angesteuert wird. Die Art der Kopplung und den Ort
der Speicherung des dritten Datensatzes lässt der Anspruch offen.
Insoweit entnimmt der Fachmann, ein auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik
tätiger Elektronikingenieur, den Anweisungen im Anspruch 1, dass eine Vorrichtung zur Wiedergabe von Ton und Bild dadurch transportabel gestaltet werden
kann, dass als Datenspeichereinheit eine Minidisk, dh ein Speicher mit geringen
Abmessungen verwendet wird und auf dieser Minidisk nur diskrete Einzelbilder
und nicht, wie bspw. bei Videorekordern, kontinuierliche Bildfolgen aufgezeichnet
sind. Hierdurch ergibt sich eine Datenreduktion, andererseits kann die Wiedergabe
der Bild- und Toninformation aber nur nach Art eines Bilderbuches erfolgen (vgl.
S. 3, Abs. 1 der Beschreibung). Diese
Maßnahme ermöglicht jedoch, wie vom
Anmelder geltend gemacht, den Einsatz einer weniger leistungsfähigen Mikroprozessoreinheit mit geringerem Stromverbrauch, was eine transportable Ausbildung der Wiedergabevorrichtung ebenfalls begünstigt.
Der Fachmann kann auch den Zweck der weiteren, die Steuerung der Wiedergabe
der Bildsignale in Abhängigkeit von der Tonaufzeichnung betreffenden Anweisungen nachvollziehen. Dieser besteht darin, die auf der ersten Datenspur aufgezeichneten Tonsignale kontinuierlich wiederzugeben und zu vorgegebenen Zeitpunkten der Tonwiedergabe ein bestimmtes Einzelbild wiederzugeben. Die Steuerung, d. h. Bestimmung und Festlegung des Zeitpunktes der Wiedergabe eines
Einzelbildes in Bezug zur Tonwiedergabe soll von der Schaltung zur Wiedergabe
durch den dritten Datensatz bewirkt werden. Eine konkrete technische Ausgestaltung dieser Schaltung ist nicht beansprucht, so dass der Fachmann hierunter
jede mögliche Ausführungsform versteht, die geeignet war, die gewünschte Steuerung der Bildwiedergabe zu bewirken.
2. Die Vorrichtung zur Wiedergabe von Ton und Bild nach dem Patentanspruch 1
ist dem Fachmann durch den in der DE 691 16 969 T2 beschr
iebenen Stand der
T
echnik nahe gelegt.
In dieser Druckschrift ist ein Wiedergabegerät für Platten beschrieben, auf welchen Bilddaten zusätzlich zu Audiodaten (Tonsignalen) gespeichert sind. Diese
s
bekannte Wiedergabegerät weist in Übereinstimmung mit Anspruch 1 eine Tonwiedergabeeinrichtung (Einrichtung zum Lesen und Wiedergeben von Audiodaten
mit D/A-Wandler) und eine Bildwiedergabeeinrichtung (Einrichtung zum Bilden
eines Videosignals und Anzeigeeinrichtung) auf, die durch einen Mikroprozessor
gesteuert werden (vgl. Anspruch 1 und Fig. 4 samt zugehöriger Beschreibung).
Dass zum Betrieb der genannten Elektronikkomponenten eine Stromversorgung
vorgesehen werden muss, versteht sich für den Fachmann von selbst. Das
Gehäuse des bekannten Gerätes ist auch transportabel ausgebildet (vgl Fig. 1A
und 1B i. V. m S. 5, Z. 33 - S. 6, Z. 4).
Auf der Datenspeichereinheit dieses Gerätes können zusätzlich zu den Ton
signalen auch Bilddaten von bewegten (Video-) Bildern oder natürlichen (Einzel-)
Bildern aufgezeichnet sein. Dass diese Aufzeichnungen in getrennten Bereichen
der Datenspeichereinheit aufgezeichnet sein müssen, ergibt sich schon daraus,
dass die aufgezeichneten Daten nach
ihrer Art getrennt entweder dem
Audiodekodierer oder dem Videokontroller zur Ton- oder Bildwiedergabe zugeführt
werden (vgl. S. 14, Z. 16 - S. 15, Z. 4 i. V. m. Fig. 2A, 2B).
B
ei dem bekannten Gerät soll die Wiedergabe der aufgezeichneten Ton- und
B
ildsignale in interaktiver Weise, d. h. in Wechselwirkung zueinander und unter
K
ontrolle durch die Mikroprozessoreinheit CPU erfolgen (vgl. S. 1, Z. 17 - 30 und
S. 14, Z. 16
- S. 15, Z. 4). Dies setzt voraus, d
ass St
eueranweisungen
im Sinne
e
ines dritten Datensatzes vorhanden sind, die veranlassen, dass bei der Wied
ergabe einer bestimmten Stelle der Tonaufzeichnung die Bildsignale des zugehörigen Bildes auf der zweiten Datenspur aufgesucht und wiedergegeben
werden. Bei dem bekannten Gerät erfolgt die interaktive Steuerung der Wiedergabe von Ton- und Bildsignalen durch eine Mikroprozessoreinheit. Der Fachmann ging aber ohne weiteres davon aus, dass eine solche Steuerung auch durch
eine entsprechende diskrete Schaltung bewirkt werden konnte.
Die Vorrichtung zur Wiedergabe von Ton und Bild nach dem Anspruch 1
unterscheidet sich von dem aus der DE 691 16 969 T2 bekannten Gerät sonach
im wesentlichen durch die Verwendung einer Minidisk als Datenspeichereinheit.
Der Begriff "Minidisk" wird in den ursprünglichen und den geltenden Unterlagen
nicht weiter erläutert, so dass davon auszugehen ist, dass mit der Verwendung
dieses Begriffs auf eine auf dem Markt verfügbare und der Fachwelt bekannte
Datenspeichereinheit Bezug genommen werden soll. Allein im Einsatz eines in der
Fachwelt bekannten Datenspeichers kann aber keine patentfähige Leistung erkannt werden. Denn der damit verbundene Vorteil geringerer Abmessungen gegenüber anderen bekannten Datenspeichern wie Compakt Disks war für den
Fachmann offensichtlich. Besondere Hindernisse, die dem Einsatz der Minidisk
bei der beanspruchten Wiedergabevorrichtung entgegen standen, hat der Anmelder nicht geltend gemacht, auch der Senat vermag solche nicht zu erkennen.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent-
und Markenamts zurückzuweisen.
Dr. Fritsch
Prasch
Eder
Wickborn
Me