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BPatG Beschluss vom 08.07.2008 – 17 W (pat) 136/05

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Juli 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 52 283.2-55

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden 08.05

Richters Dipl.-Phys.

Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie der

R

ichterinnen Eder und Dipl.-Ing. Wickborn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die vorl

iegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Transportable Vorrichtung z

ur Wiedergabe von Ton und Bild"

ist am

8. November 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eing

ereicht

worden

.

Sie wur

de von der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Paten

t- und

Marken

amts durch Beschluss vom 19. Juli 2005 unter der Begründung

zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf erfinderischer

Tätigke

it beruhe.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentanspruch 1 vom 20. April 2005, ein

gegangen am 22. April

2005,

noch anzupassende Patentansprüche 2-10 und noch anzupassende 6 Seiten Beschreibung sowie 2 Blatt Zeichnungen mit

2 Figuren, jeweils vom Anm

eldetag.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Vorrichtung zur Wiedergabe von Ton und Bild,

mit einem Gehäuse, an dem eine Tonwiedergabeeinrichtung sowie eine Bildwiedergabeeinrichtung angebracht ist und in dem

eine von einer Stromversorgungseinrichtung getriebene Mikroprozessoreinheit untergebracht ist, die eingangsseitig mit einer

digitalen Datenspeichereinheit verbunden ist und ausgangsseitig

über einen Digital/Analogwandler mit einer ebenfalls von der

Stromversorgungseinrichtung getriebenen Verstärkereinheit verbunden ist, die die Tonwiedergabeeinrichtung sowie

die Bildwiedergabeeinrichtung treibt,

wobei das Gehäuse transportabel ausgebildet ist

und die Datenspeichereinheit al

s di

gitale Dateninformation enthaltende und optisch abtastbare Minidisk ausgebildet ist,

dadurch gekennzeichnet,

dass auf der Minidisk eine erste Datenspur zur Speicherung von

Tonsignalen zur kontinuierlichen Wiedergabe von akust

ischer Information vorgesehen ist

sowie eine zweite Datenspur zur Speicherung von Bildsignalen zur

diskontinuierlichen Wiedergabe diskreter Einzelbilder vorgesehen

ist,

wobei die Schaltung der Wiedergabe eines bestimmten Einzelbildes aus der Gesamtmenge aller gespeicherten Einzelbilder von

einem mit der Datenspur zur Speicherung von Tonsignalen gekoppelten dritten Datensatz steuerbar ist,

wobei die zweite Datenspur zur Speicherung von Bildsignalen zur

diskontinuierlichen Wiedergabe diskreter Einzelbilder eine Bildinformation nur an diskreten, von dem dritten Datensatz ansteuerbaren Stellen bereithält.“

Zur Begründung der Beschwerde führt der Verfahrensbevollmächtigte aus, dass

mit der Anmeldung eine transportable Wiedergabevorrichtung für Minidisks mit

T

on- und Bildaufzeichnungen geschaffen werde, die gegenüber bekannten Vorrichtungen mit einem weniger leistungsfähigen Prozessor auskomme und weniger

Energie verbrauche. Hierzu werde vorgeschlagen, die Tonsignale und die Bildsignale auf unterschiedlichen Datenspuren der Datenspeichereinheit zu speichern,

wobei die Tonsignale kontinuierlich und die Bildsignale unter Steuerung durch

einen dritten Datensatz diskontinuierlich als diskrete Einzelbilder wiedergegeben

würden.

Eine solche Vorrichtung sei aus der entgegengehaltenen DE 691 16 969 T2, die

einen CD-I-Spieler beschreibe, nicht bekannt oder nahe gelegt.

II.

Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch

nicht begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patents ni

cht patentfähig

is

t, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§§ 1, 4 PatG).

1.

In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung wird ausgeführt, dass als Vorrichtungen zur Wiedergabe von Ton und Bild bspw. analoge oder digitale Videorekorder bekannt seien. Diese wiesen jedoch den Nachteil auf, dass sie nicht

transportabel seien. Mit der Anmeldung solle eine Vorrichtung zur Wiedergabe von

Ton und Bild geschaffen werden, die bei reduzierter Menge der Bilddaten eine

transportable Ausführung erlaube (vgl S. 1, Abs. 2 - S. 2, Abs. 2 der Beschreibung).

Der Anspruch 1 schlägt zur Lösung dieser Aufgabenstellung zunächst vor, das

Gehäuse der Wiedergabevorrichtung transportabel auszubilden. Konkrete konstruktive Maßnahmen in dieser Richtung lassen sich dem Anspruch 1 jedoch nicht

entnehmen. Allerdings soll als Datenspeichereinheit eine Minidisk verwendet

werden.

Auf der Minidisk sollen die Ton- und Bilddaten in ersten und zweiten Datenspuren

aufgezeichnet sein. Der Wortlaut des Anspruchs darf dabei nicht einschränkend

im Sinne der in Figur 2 beispielsweise gezeigten und in S. 4, Abs. 2 erläuterten

Ausführungsform als parallel liegende Spuren interpretiert werden (vgl BGH in

GRUR 2007, 309 "Schussfädentransport"), er bezeichnet somit nur getrennt

zugreifbare Bereiche auf den Aufzeichnungsspuren der Minidisk. Im Einzelnen

sollen auf einer ersten Datenspur Tonsignale aufgezeichnet sein, die kontinuierlich

wiedergegeben werden. Auf einer zweiten Datenspur sind an diskreten Stellen

B

ildsignale von Einzelbildern aufgezeichnet, die diskontinuierlich, d. h. in zeitlichen

Abständen wiedergegeben werden sollen. Die diskontinuierliche Wiedergabe der

Bildsignale wird von einer Schaltung zur Wiedergabe der Einzelbilder veranlasst,

die von einem mit de

r ersten Datenspur zur Speicherung von Tonsignalen gek oppelten dritten Datensatz angesteuert wird. Die Art der Kopplung und den Ort

der Speicherung des dritten Datensatzes lässt der Anspruch offen.

Insoweit entnimmt der Fachmann, ein auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik

tätiger Elektronikingenieur, den Anweisungen im Anspruch 1, dass eine Vorrichtung zur Wiedergabe von Ton und Bild dadurch transportabel gestaltet werden

kann, dass als Datenspeichereinheit eine Minidisk, dh ein Speicher mit geringen

Abmessungen verwendet wird und auf dieser Minidisk nur diskrete Einzelbilder

und nicht, wie bspw. bei Videorekordern, kontinuierliche Bildfolgen aufgezeichnet

sind. Hierdurch ergibt sich eine Datenreduktion, andererseits kann die Wiedergabe

der Bild- und Toninformation aber nur nach Art eines Bilderbuches erfolgen (vgl.

S. 3, Abs. 1 der Beschreibung). Diese

Maßnahme ermöglicht jedoch, wie vom

Anmelder geltend gemacht, den Einsatz einer weniger leistungsfähigen Mikroprozessoreinheit mit geringerem Stromverbrauch, was eine transportable Ausbildung der Wiedergabevorrichtung ebenfalls begünstigt.

Der Fachmann kann auch den Zweck der weiteren, die Steuerung der Wiedergabe

der Bildsignale in Abhängigkeit von der Tonaufzeichnung betreffenden Anweisungen nachvollziehen. Dieser besteht darin, die auf der ersten Datenspur aufgezeichneten Tonsignale kontinuierlich wiederzugeben und zu vorgegebenen Zeitpunkten der Tonwiedergabe ein bestimmtes Einzelbild wiederzugeben. Die Steuerung, d. h. Bestimmung und Festlegung des Zeitpunktes der Wiedergabe eines

Einzelbildes in Bezug zur Tonwiedergabe soll von der Schaltung zur Wiedergabe

durch den dritten Datensatz bewirkt werden. Eine konkrete technische Ausgestaltung dieser Schaltung ist nicht beansprucht, so dass der Fachmann hierunter

jede mögliche Ausführungsform versteht, die geeignet war, die gewünschte Steuerung der Bildwiedergabe zu bewirken.

2. Die Vorrichtung zur Wiedergabe von Ton und Bild nach dem Patentanspruch 1

ist dem Fachmann durch den in der DE 691 16 969 T2 beschr

iebenen Stand der

T

echnik nahe gelegt.

In dieser Druckschrift ist ein Wiedergabegerät für Platten beschrieben, auf welchen Bilddaten zusätzlich zu Audiodaten (Tonsignalen) gespeichert sind. Diese

s

bekannte Wiedergabegerät weist in Übereinstimmung mit Anspruch 1 eine Tonwiedergabeeinrichtung (Einrichtung zum Lesen und Wiedergeben von Audiodaten

mit D/A-Wandler) und eine Bildwiedergabeeinrichtung (Einrichtung zum Bilden

eines Videosignals und Anzeigeeinrichtung) auf, die durch einen Mikroprozessor

gesteuert werden (vgl. Anspruch 1 und Fig. 4 samt zugehöriger Beschreibung).

Dass zum Betrieb der genannten Elektronikkomponenten eine Stromversorgung

vorgesehen werden muss, versteht sich für den Fachmann von selbst. Das

Gehäuse des bekannten Gerätes ist auch transportabel ausgebildet (vgl Fig. 1A

und 1B i. V. m S. 5, Z. 33 - S. 6, Z. 4).

Auf der Datenspeichereinheit dieses Gerätes können zusätzlich zu den Ton

signalen auch Bilddaten von bewegten (Video-) Bildern oder natürlichen (Einzel-)

Bildern aufgezeichnet sein. Dass diese Aufzeichnungen in getrennten Bereichen

der Datenspeichereinheit aufgezeichnet sein müssen, ergibt sich schon daraus,

dass die aufgezeichneten Daten nach

ihrer Art getrennt entweder dem

Audiodekodierer oder dem Videokontroller zur Ton- oder Bildwiedergabe zugeführt

werden (vgl. S. 14, Z. 16 - S. 15, Z. 4 i. V. m. Fig. 2A, 2B).

B

ei dem bekannten Gerät soll die Wiedergabe der aufgezeichneten Ton- und

B

ildsignale in interaktiver Weise, d. h. in Wechselwirkung zueinander und unter

K

ontrolle durch die Mikroprozessoreinheit CPU erfolgen (vgl. S. 1, Z. 17 - 30 und

S. 14, Z. 16

- S. 15, Z. 4). Dies setzt voraus, d

ass St

eueranweisungen

im Sinne

e

ines dritten Datensatzes vorhanden sind, die veranlassen, dass bei der Wied

ergabe einer bestimmten Stelle der Tonaufzeichnung die Bildsignale des zugehörigen Bildes auf der zweiten Datenspur aufgesucht und wiedergegeben

werden. Bei dem bekannten Gerät erfolgt die interaktive Steuerung der Wiedergabe von Ton- und Bildsignalen durch eine Mikroprozessoreinheit. Der Fachmann ging aber ohne weiteres davon aus, dass eine solche Steuerung auch durch

eine entsprechende diskrete Schaltung bewirkt werden konnte.

Die Vorrichtung zur Wiedergabe von Ton und Bild nach dem Anspruch 1

unterscheidet sich von dem aus der DE 691 16 969 T2 bekannten Gerät sonach

im wesentlichen durch die Verwendung einer Minidisk als Datenspeichereinheit.

Der Begriff "Minidisk" wird in den ursprünglichen und den geltenden Unterlagen

nicht weiter erläutert, so dass davon auszugehen ist, dass mit der Verwendung

dieses Begriffs auf eine auf dem Markt verfügbare und der Fachwelt bekannte

Datenspeichereinheit Bezug genommen werden soll. Allein im Einsatz eines in der

Fachwelt bekannten Datenspeichers kann aber keine patentfähige Leistung erkannt werden. Denn der damit verbundene Vorteil geringerer Abmessungen gegenüber anderen bekannten Datenspeichern wie Compakt Disks war für den

Fachmann offensichtlich. Besondere Hindernisse, die dem Einsatz der Minidisk

bei der beanspruchten Wiedergabevorrichtung entgegen standen, hat der Anmelder nicht geltend gemacht, auch der Senat vermag solche nicht zu erkennen.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patent-

und Markenamts zurückzuweisen.

Dr. Fritsch

Prasch

Eder

Wickborn

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