Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 08.07.2008 – 9 W (pat) 345/05

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 33 422

9 W (pat) 345/05 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, der

Richterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst

beschlossen:

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des Patents 102 33 422 mit der Bezeichnung „Dichtungsanordnung,

insbesondere zum Abdichten einer verfahrbaren Fensterscheibe eines Kraftfahrzeugs“ wurde am 16. Dezember 2004 veröffentlicht. Am 16. März 2005 ging ein

Einspruch der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden „namens und im Auftrag

der Firma

G… Inc.

S… Highway in

D… USA“

ein. Mit Schriftsatz vom 22. März 2007 hat die Patentinhaberin geltend gemacht,

sie könne die Identität der Einsprechenden auch unter Zuhilfenahme einer Wirtschaftsdatenbank nicht ermitteln. Sie habe auch keine Kenntnis davon, ob die Vertreter der Einsprechenden eine Vollmacht zur Akte gereicht hätten, aus der hervorgehe, welche natürliche Person die Einsprechende gesetzlich vertrete.

Daraufhin haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden Kopien von

schriftlichen Vollmachten vorgelegt, die unter der maschinenschriftlich eingefügten

Bezeichnung

„G…

Inc.“ zum einen eine Unterschrift enthalten, unter

der

handschriftlich

„N… PRESIDENT &

<unleserlich>“

eingefügt ist, und zum anderen eine Unterschrift, unter der ebenfalls handschriftlich

eingefügt ist „P… 11-06-07“. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2008 wurden

weiter vorgelegt Kopien einer Bestätigung, dass die

„G…

Inc.“ am

28. Juli 2004 nach den Gesetzen des Staates Delaware gegründet wurde sowie

u. a. eine Kopie des „Certificate of incorporation“, in deren Nr. 9 u. a. angegeben

ist: „W… is the sole incorporator…“. Des weiteren wurden vorgelegt Kopien

von Schriftstücken, die überschrieben sind mit

„G… INC.

Unanimous Written Consent of the Board of Directors

In Lieu of Meeting

June 6, 2007”

und in denen nach dem Inhalt der Urkunde bestellt wurden

N…

G…

P…

President

Treasurer and Secretary

Vice President.

Eine dieser Kopien trägt eine Unterschrift, die ausweislich des darunter stehenden

maschinenschriftlichen Textes von

„W1…, Director“ stammt, die andere eine solche von „P1…, Director“.

Auf den Hinweis des Gerichts, dass eine lückenlose Kette für die Bevollmächtigung den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen ist, haben die anwaltlichen

Vertreter der Einsprechenden ein „Certificate of Amendment“ vorgelegt, nach dem

der

Name

der

Einsprechenden

in

„H…

Inc.“ geändert wurde, wobei dieses Dokument die Unterschrift eines

„P2…, President“ enthält.

Beide Beteiligte haben Ausführungen zur Frage der Patentfähigkeit gemacht.

Die Patentinhaberin

ist der Ansicht, die Legitimation der

für die G…

INC. handelnden Personen sei nicht ersichtlich, die Bevollmächtigung

der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden fraglich.

Sie beantragt,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Den ursprünglich enthaltenen Antrag auf hilfsweise Durchführung einer Anhörung

hat sie zurückgenommen.

II.

Der Einspruch war als unzulässig zu verwerfen, weil nicht dargetan ist, dass vertretungsberechtigte Personen der Einsprechenden die anwaltlichen Vertreter zur

Einlegung des Einspruchs bevollmächtigt haben.

Soweit die Patentinhaberin die Ansicht vertritt, nach den vorgelegten Unterlagen

sei die Bevollmächtigung der Vertreter der Einsprechenden fraglich, hat sie gemäß

§ 97 Abs. 3 S. 1 PatG den Mangel der Vollmacht geltend gemacht, so dass die

Vertreter der Einsprechenden ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung hätten

nachweisen müssen. Das ist ihnen nicht gelungen, denn sie konnten keinen Nachweis darüber erbringen, dass die Personen, die die Vollmachtsurkunde unterzeichnet haben, selbst hierzu bevollmächtigt waren.

Das Patentgesetz enthält keine Vorschriften über die Wirksamkeit und Zulässigkeit

von Verfahrenshandlungen, so dass diese nach den allgemeinen Bestimmungen

- insbesondere der Zivilprozessordnung - zu prüfen sind, § 99 Abs. 1 PatG. Dies

gilt auch für Fragen der wirksamen Bevollmächtigung, soweit nicht die Besonderheiten des Patentrechts anderes verlangen (BGHZ 128, 280 ff. - Aluminium-Trihydroxid m. w. N.). Nach § 89 Abs. 1 ZPO kann der ohne Vollmacht auftretende Vertreter wirksam fristgebundene Anträge einreichen, mithin auch Einspruch einlegen.

Wird ein Rechtsbehelf durch einen vollmachtslosen Vertreter eingelegt, so ist dieser Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen, wenn nicht der Berechtigte die Verfahrenshandlung genehmigt. Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf gegen den Erteilungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

(Schwendy/

Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, Rdnr. 12 zu § 59 PatG); dieser konnte auch zunächst durch einen vollmachtlosen Vertreter wirksam eingelegt

werden. Dieser Vertreter hätte aber, nachdem die Patentinhaberin die wirksame

Bevollmächtigung bestritten hatte, diese nachweisen müssen. Den Vertretern der

Einsprechenden ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie zur Einlegung des

Einspruchs von der Einsprechenden bevollmächtigt waren oder dass diese nachträglich genehmigt wurde.

Den von den Vertretern der Einsprechenden vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen,

dass

die

G…

INC.

am

28. Juli 2004

von

einem

W… gegründet wurde.

Des weiteren mag ihnen auch noch zu entnehmen sein, dass aufgrund eines einstimmigen schriftlichen Beschlusses eines „Board of Directors“ vom 6. Juni 2007,

unterzeichnet

von

„W1…,

Director“

und

von

„P1…,

Director“

die Herren N…

zum President

und P…

zum Vice President

der

G…

INC.

bestellt

wurden.

Bei

N…

und

P… handelt es sich um die beiden Personen, die die Vollmachten der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden unterzeichnet haben.

Es ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen oder gar belegt, wer die Herren

W1… und P1… jeweils zum Director bestellt hat und mit welchen Vollmachten sie ausgestattet waren.

Demnach ist eine lückenlose Kette für eine wirksame Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden nicht nachgewiesen, so dass der Einspruch als unzulässig zu verwerfen war.

Pontzen

Friehe

Reinhardt

Dr. Höchst

Ko