Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 08.07.2008 – 9 W (pat) 345/05
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 33 422
9 W (pat) 345/05 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, der
Richterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Die Erteilung des Patents 102 33 422 mit der Bezeichnung „Dichtungsanordnung,
insbesondere zum Abdichten einer verfahrbaren Fensterscheibe eines Kraftfahrzeugs“ wurde am 16. Dezember 2004 veröffentlicht. Am 16. März 2005 ging ein
Einspruch der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden „namens und im Auftrag
der Firma
G… Inc.
S… Highway in
D… USA“
ein. Mit Schriftsatz vom 22. März 2007 hat die Patentinhaberin geltend gemacht,
sie könne die Identität der Einsprechenden auch unter Zuhilfenahme einer Wirtschaftsdatenbank nicht ermitteln. Sie habe auch keine Kenntnis davon, ob die Vertreter der Einsprechenden eine Vollmacht zur Akte gereicht hätten, aus der hervorgehe, welche natürliche Person die Einsprechende gesetzlich vertrete.
Daraufhin haben die anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden Kopien von
schriftlichen Vollmachten vorgelegt, die unter der maschinenschriftlich eingefügten
Bezeichnung
„G…
Inc.“ zum einen eine Unterschrift enthalten, unter
der
handschriftlich
„N… PRESIDENT &
<unleserlich>“
eingefügt ist, und zum anderen eine Unterschrift, unter der ebenfalls handschriftlich
eingefügt ist „P… 11-06-07“. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2008 wurden
weiter vorgelegt Kopien einer Bestätigung, dass die
„G…
Inc.“ am
28. Juli 2004 nach den Gesetzen des Staates Delaware gegründet wurde sowie
u. a. eine Kopie des „Certificate of incorporation“, in deren Nr. 9 u. a. angegeben
ist: „W… is the sole incorporator…“. Des weiteren wurden vorgelegt Kopien
von Schriftstücken, die überschrieben sind mit
„G… INC.
Unanimous Written Consent of the Board of Directors
In Lieu of Meeting
June 6, 2007”
und in denen nach dem Inhalt der Urkunde bestellt wurden
N…
G…
P…
President
Treasurer and Secretary
Vice President.
Eine dieser Kopien trägt eine Unterschrift, die ausweislich des darunter stehenden
maschinenschriftlichen Textes von
„W1…, Director“ stammt, die andere eine solche von „P1…, Director“.
Auf den Hinweis des Gerichts, dass eine lückenlose Kette für die Bevollmächtigung den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen ist, haben die anwaltlichen
Vertreter der Einsprechenden ein „Certificate of Amendment“ vorgelegt, nach dem
der
Name
der
Einsprechenden
in
„H…
Inc.“ geändert wurde, wobei dieses Dokument die Unterschrift eines
„P2…, President“ enthält.
Beide Beteiligte haben Ausführungen zur Frage der Patentfähigkeit gemacht.
Die Patentinhaberin
ist der Ansicht, die Legitimation der
für die G…
INC. handelnden Personen sei nicht ersichtlich, die Bevollmächtigung
der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden fraglich.
Sie beantragt,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Den ursprünglich enthaltenen Antrag auf hilfsweise Durchführung einer Anhörung
hat sie zurückgenommen.
II.
Der Einspruch war als unzulässig zu verwerfen, weil nicht dargetan ist, dass vertretungsberechtigte Personen der Einsprechenden die anwaltlichen Vertreter zur
Einlegung des Einspruchs bevollmächtigt haben.
Soweit die Patentinhaberin die Ansicht vertritt, nach den vorgelegten Unterlagen
sei die Bevollmächtigung der Vertreter der Einsprechenden fraglich, hat sie gemäß
§ 97 Abs. 3 S. 1 PatG den Mangel der Vollmacht geltend gemacht, so dass die
Vertreter der Einsprechenden ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung hätten
nachweisen müssen. Das ist ihnen nicht gelungen, denn sie konnten keinen Nachweis darüber erbringen, dass die Personen, die die Vollmachtsurkunde unterzeichnet haben, selbst hierzu bevollmächtigt waren.
Das Patentgesetz enthält keine Vorschriften über die Wirksamkeit und Zulässigkeit
von Verfahrenshandlungen, so dass diese nach den allgemeinen Bestimmungen
- insbesondere der Zivilprozessordnung - zu prüfen sind, § 99 Abs. 1 PatG. Dies
gilt auch für Fragen der wirksamen Bevollmächtigung, soweit nicht die Besonderheiten des Patentrechts anderes verlangen (BGHZ 128, 280 ff. - Aluminium-Trihydroxid m. w. N.). Nach § 89 Abs. 1 ZPO kann der ohne Vollmacht auftretende Vertreter wirksam fristgebundene Anträge einreichen, mithin auch Einspruch einlegen.
Wird ein Rechtsbehelf durch einen vollmachtslosen Vertreter eingelegt, so ist dieser Rechtsbehelf als unzulässig zu verwerfen, wenn nicht der Berechtigte die Verfahrenshandlung genehmigt. Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf gegen den Erteilungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
(Schwendy/
Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, Rdnr. 12 zu § 59 PatG); dieser konnte auch zunächst durch einen vollmachtlosen Vertreter wirksam eingelegt
werden. Dieser Vertreter hätte aber, nachdem die Patentinhaberin die wirksame
Bevollmächtigung bestritten hatte, diese nachweisen müssen. Den Vertretern der
Einsprechenden ist es nicht gelungen, nachzuweisen, dass sie zur Einlegung des
Einspruchs von der Einsprechenden bevollmächtigt waren oder dass diese nachträglich genehmigt wurde.
Den von den Vertretern der Einsprechenden vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen,
dass
die
G…
INC.
am
28. Juli 2004
von
einem
W… gegründet wurde.
Des weiteren mag ihnen auch noch zu entnehmen sein, dass aufgrund eines einstimmigen schriftlichen Beschlusses eines „Board of Directors“ vom 6. Juni 2007,
unterzeichnet
von
„W1…,
Director“
und
von
„P1…,
Director“
die Herren N…
zum President
und P…
zum Vice President
der
G…
INC.
bestellt
wurden.
Bei
N…
und
P… handelt es sich um die beiden Personen, die die Vollmachten der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden unterzeichnet haben.
Es ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen oder gar belegt, wer die Herren
W1… und P1… jeweils zum Director bestellt hat und mit welchen Vollmachten sie ausgestattet waren.
Demnach ist eine lückenlose Kette für eine wirksame Bevollmächtigung der anwaltlichen Vertreter der Einsprechenden nicht nachgewiesen, so dass der Einspruch als unzulässig zu verwerfen war.
Pontzen
Friehe
Reinhardt
Dr. Höchst
Ko