Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 09.07.2008 – 28 W (pat) 117/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 117/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 13 517.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der
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ichterin Werner und des Richters Schell
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
b
eschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Tec Drive
für die Waren
"Werkzeuggeräte, insbesondere Elektrowerkzeuggeräte und deren Teile, Bohrmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Tischbohrmaschinen, Bohrfutter (Maschinenteile), Bohrhämmer und Meiselhämmer, Schrauber, Nutfräsgeräte (elektrisch), Schleif-, Trenn-
und Schruppgeräte (elektrisch), insbesondere Schwingschleifgeräte, Winkelschleifgeräte, Dreieckschleifgeräte, Exzenterschleifgeräte, Bandschleifgeräte und Sander; Winkelpoliergeräte, Geradschleifgeräte; Blechscheren; Sander; Knabbergeräte (elektrisch),
Klebepistolen (elektrisch), Heißluftpistolen (elektrisch), Tacker
(elektrisch), Tisch- und Handkreissägen (Maschinen), Stichsägen
(Maschinen), Kapp- und Gehrungssägen (Maschinen), Säbe
lsägen (Maschinen), Bandsägemaschinen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, Tischbandschleifma
sch
inen; die vorstehenden Waren
auch als akkuangetriebene Handwerkzeuggeräte; handbetätigte
Geräte für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; elektrisch betriebene und handbetriebene Gartenmaschinen und
-ge
räte, Heckenscheren, Häcksler, Rasenmäher, Rasentrimmer,
Schneidegeräte, Sägen; Akkumulatorpackungen
für die
in
Klasse 7 aufgeführten Geräte, Ladegeräte
für Akkumulatorpackungen".
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine beschreibende Sachaussage mit dem Bedeutungsgehalt „technischer Antrieb“ handle. In
diesem Sinne könne die Wortfolge zur Beschreibung produktbezogener Merkmale
i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen. Insbesondere der angesprochene Fachverkehr werde in ihr lediglich einen Hinweis darauf entnehmen, dass die fraglichen
Waren über einen besonderen technischen Antrieb verfügten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,
dem angemeldeten Zeichen lasse sich keineswegs ein relevanter Sachhinweis auf
Eigenschaften der beanspruchten Waren entnehmen. Bei der Wortkombination
„Tec Drive“ handle es sich um eine sprachunübliche, mehrdeutige Zusammensetzung, deren Sinngehalt für die beteiligten Verbraucher nicht hinreichend
deutlich zu erfassen sei. Eine relevante Verwendung der Wortfolge im Verkehr
könne ebenfalls nicht nachgewiesen werden.
Zur Vorbereitung der mündlichen Hauptverhandlung hat der Senat der Anmelderin
verschiedene Fundstellen zur Gebräuchlichkeit der englischen Wortfolge „Tec
Drive“ und ihres deutschsprachigen Pendants „Technischer Antrieb“ übermittelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt nicht zum Erfolg. Die Markenstelle hat die
Anmeldung zu Recht wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse zurückgewiesen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn sie aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Produktmerkmalen der
fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen können. Fremdsprachige Begriffe
fallen dann unter den Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn
davon auszugehen ist, dass ihre beschreibende Bedeutung von den angesprochenen, inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als solche erkannt werd
en wird. Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, zumal insoweit
nicht nur die allgemeinen Endverbraucher, sondern stets auch die am Handel mit
den fraglichen Waren beteiligten Fachkreise zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH
GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24, 26, 32 - Matratzen Concord/Hukla), die regelmäßig über besonders gute Sprachkenntnisse verfügen.
Die angemeldete Marke setzt sich aus dem allgemein gebräuchlichen englischen
Kürzel „Tec“ und dem englischen Begriff „Drive“ zusammen und wird von breiten
Kreisen des inländischen Publikums mit dem naheliegendsten Bedeutungsgehalt
„technischer Antrieb“ übersetzt werden, wie dies bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat. Mit diesem Begriffsinhalt ist die Wortfolge ohne weiteres
geeignet auf einen zentralen produkttechnischen Aspekt der beanspruchten
Waren hinzuweisen. Sie wird auch in diesem Sinne als Sachhinweis verwendet,
ebenso wie der entsprechende deutschsprachige Sachbegriff „technischer Antrieb“ bzw. „technische Antriebe“. Entsprechende Belege hat der Senat der
Anmelderin mit gerichtlichem Zwischenbescheid vom 5. Juni 2008 übermittelt,
ohne dass diese hierzu Stellung genommen hätte. Soweit die Anm
elderin in ihrer
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eschwerdebegründung weitere Deutungsmöglichkeiten der Wortfolge „Tec Drive“
anführt, mögen diese zwar - abstrakt betrachtet - gegeben sein. Vor dem Hintergrund der Bekanntheit des Sachbegriffs „technischer Antrieb“ und im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren, sind andere Übersetzungsvarianten im vorliegenden Fall jedoch fernliegend und daher irrelevant.
Im Übrigen wird auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen (vgl. etwa
EuGH, GRUR 2004, 146, Rdn. 32 - Doublemint), nach der ein Wortzeichen bereits
dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner
möglichen Bedeutungen ein wesentliches Merkmal der fraglichen Waren oder
Dienstleistungen bezeichnet, was hier auf der Hand liegt. Bereits aus der
Formulierung „dienen können“ des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt sich zudem,
dass es insoweit nur auf die Eignung einer Bezeichnung ankommt, als
beschreibende Angabe verwendet werden zu können (vgl. EuGH GRUR 2004,
146, 147, Rdn. 32 - DOUBLEMINT BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).
Die angemeldete Marke ist zudem wegen fehlender Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Unterscheid
ungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für d
ie beanspruchten Waren oder
D
ienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Das Merkmal der Unterscheidungskraft bezieht sich also
auf die zentrale Funktion einer Marke, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Aus dieser Hauptfunktion ein
er Marke ergibt sich das im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 Nr. 1
M
arkenG zu berücksichtigende Interesse, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
R
echtsmonopolen zu bewahren, wie dies von der höchstrichterlichen Rechtsprechun
g in den letzten Jahren im
mer wie
der hervorgehoben wurde (vgl.
hierzu
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tröbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8, Rdn. 40 f. m. w. N.). Um
d
iesem Allgemeininteresse angemessen Rechnung tragen zu können, ist auch im
Hinblick auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eine strenge und umfassende Prüfung
unerlässlich (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 59 – Libertel).
Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist somit nicht etwa als
eine Art nachrangiger Ausnahmetatbestand zu sehen, der eine „großzügige“, den
Schutz der angemeldeten Marke im Zweifel zulassende Eintragungspraxis
rechtfertigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rdn. 45 - DAS PRINZIP
DER BEQUEMLICHKEIT). Vielmehr bedarf es positiver Feststellungen dazu, ob
aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher bei einer Marke die Herkunftsfunktion im Vordergrund steht. Weitere mögliche Funktionen - wie beispielsweise eine produktbeschreibende Hinweis- oder Werbefunktion - dürfen
daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein (vgl. nochmals EuGH a. a. O.,
Rdn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Angesichts des dargestellten
produktbeschreibenden Aussagegehalts der angemeldeten Marke kann im vorliegenden Fall aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Herkunftsfunktion für die beteiligten Verkehrskreise im Vordergrund steht. Bei dieser
Sachlage widerspricht die beantragte Eintragung der angemeldeten Marke dem im
Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Allgemeininteresse,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren.
Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.
Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem eine mündliche Verhandlung von den Verfahrensbeteiligten nicht beantragt
wurde und auch nach Wertung des Senats nicht sachdienlich gewesen wäre (§ 69
MarkenG).
Stoppel
Werner
Schell
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