Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 09.07.2008 – 28 W (pat) 117/07

28. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 117/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 13 517.5

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der

R

ichterin Werner und des Richters Schell

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

b

eschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

Tec Drive

für die Waren

"Werkzeuggeräte, insbesondere Elektrowerkzeuggeräte und deren Teile, Bohrmaschinen, Schlagbohrmaschinen, Tischbohrmaschinen, Bohrfutter (Maschinenteile), Bohrhämmer und Meiselhämmer, Schrauber, Nutfräsgeräte (elektrisch), Schleif-, Trenn-

und Schruppgeräte (elektrisch), insbesondere Schwingschleifgeräte, Winkelschleifgeräte, Dreieckschleifgeräte, Exzenterschleifgeräte, Bandschleifgeräte und Sander; Winkelpoliergeräte, Geradschleifgeräte; Blechscheren; Sander; Knabbergeräte (elektrisch),

Klebepistolen (elektrisch), Heißluftpistolen (elektrisch), Tacker

(elektrisch), Tisch- und Handkreissägen (Maschinen), Stichsägen

(Maschinen), Kapp- und Gehrungssägen (Maschinen), Säbe

lsägen (Maschinen), Bandsägemaschinen, Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, Tischbandschleifma

sch

inen; die vorstehenden Waren

auch als akkuangetriebene Handwerkzeuggeräte; handbetätigte

Geräte für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; elektrisch betriebene und handbetriebene Gartenmaschinen und

-ge

räte, Heckenscheren, Häcksler, Rasenmäher, Rasentrimmer,

Schneidegeräte, Sägen; Akkumulatorpackungen

für die

in

Klasse 7 aufgeführten Geräte, Ladegeräte

für Akkumulatorpackungen".

Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine beschreibende Sachaussage mit dem Bedeutungsgehalt „technischer Antrieb“ handle. In

diesem Sinne könne die Wortfolge zur Beschreibung produktbezogener Merkmale

i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen. Insbesondere der angesprochene Fachverkehr werde in ihr lediglich einen Hinweis darauf entnehmen, dass die fraglichen

Waren über einen besonderen technischen Antrieb verfügten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,

dem angemeldeten Zeichen lasse sich keineswegs ein relevanter Sachhinweis auf

Eigenschaften der beanspruchten Waren entnehmen. Bei der Wortkombination

„Tec Drive“ handle es sich um eine sprachunübliche, mehrdeutige Zusammensetzung, deren Sinngehalt für die beteiligten Verbraucher nicht hinreichend

deutlich zu erfassen sei. Eine relevante Verwendung der Wortfolge im Verkehr

könne ebenfalls nicht nachgewiesen werden.

Zur Vorbereitung der mündlichen Hauptverhandlung hat der Senat der Anmelderin

verschiedene Fundstellen zur Gebräuchlichkeit der englischen Wortfolge „Tec

Drive“ und ihres deutschsprachigen Pendants „Technischer Antrieb“ übermittelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde führt nicht zum Erfolg. Die Markenstelle hat die

Anmeldung zu Recht wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse zurückgewiesen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

wenn sie aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung von Produktmerkmalen der

fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen können. Fremdsprachige Begriffe

fallen dann unter den Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn

davon auszugehen ist, dass ihre beschreibende Bedeutung von den angesprochenen, inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres als solche erkannt werd

en wird. Davon kann im vorliegenden Fall ausgegangen werden, zumal insoweit

nicht nur die allgemeinen Endverbraucher, sondern stets auch die am Handel mit

den fraglichen Waren beteiligten Fachkreise zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH

GRUR 2006, 411, 413, Rdn. 24, 26, 32 - Matratzen Concord/Hukla), die regelmäßig über besonders gute Sprachkenntnisse verfügen.

Die angemeldete Marke setzt sich aus dem allgemein gebräuchlichen englischen

Kürzel „Tec“ und dem englischen Begriff „Drive“ zusammen und wird von breiten

Kreisen des inländischen Publikums mit dem naheliegendsten Bedeutungsgehalt

„technischer Antrieb“ übersetzt werden, wie dies bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat. Mit diesem Begriffsinhalt ist die Wortfolge ohne weiteres

geeignet auf einen zentralen produkttechnischen Aspekt der beanspruchten

Waren hinzuweisen. Sie wird auch in diesem Sinne als Sachhinweis verwendet,

ebenso wie der entsprechende deutschsprachige Sachbegriff „technischer Antrieb“ bzw. „technische Antriebe“. Entsprechende Belege hat der Senat der

Anmelderin mit gerichtlichem Zwischenbescheid vom 5. Juni 2008 übermittelt,

ohne dass diese hierzu Stellung genommen hätte. Soweit die Anm

elderin in ihrer

B

eschwerdebegründung weitere Deutungsmöglichkeiten der Wortfolge „Tec Drive“

anführt, mögen diese zwar - abstrakt betrachtet - gegeben sein. Vor dem Hintergrund der Bekanntheit des Sachbegriffs „technischer Antrieb“ und im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren, sind andere Übersetzungsvarianten im vorliegenden Fall jedoch fernliegend und daher irrelevant.

Im Übrigen wird auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen (vgl. etwa

EuGH, GRUR 2004, 146, Rdn. 32 - Doublemint), nach der ein Wortzeichen bereits

dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner

möglichen Bedeutungen ein wesentliches Merkmal der fraglichen Waren oder

Dienstleistungen bezeichnet, was hier auf der Hand liegt. Bereits aus der

Formulierung „dienen können“ des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt sich zudem,

dass es insoweit nur auf die Eignung einer Bezeichnung ankommt, als

beschreibende Angabe verwendet werden zu können (vgl. EuGH GRUR 2004,

146, 147, Rdn. 32 - DOUBLEMINT BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).

Die angemeldete Marke ist zudem wegen fehlender Unterscheidungskraft nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Unterscheid

ungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für d

ie beanspruchten Waren oder

D

ienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefasst zu werden. Das Merkmal der Unterscheidungskraft bezieht sich also

auf die zentrale Funktion einer Marke, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Aus dieser Hauptfunktion ein

er Marke ergibt sich das im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 Nr. 1

M

arkenG zu berücksichtigende Interesse, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten

R

echtsmonopolen zu bewahren, wie dies von der höchstrichterlichen Rechtsprechun

g in den letzten Jahren im

mer wie

der hervorgehoben wurde (vgl.

hierzu

S

tröbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8, Rdn. 40 f. m. w. N.). Um

d

iesem Allgemeininteresse angemessen Rechnung tragen zu können, ist auch im

Hinblick auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eine strenge und umfassende Prüfung

unerlässlich (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 608, Rdn. 59 – Libertel).

Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist somit nicht etwa als

eine Art nachrangiger Ausnahmetatbestand zu sehen, der eine „großzügige“, den

Schutz der angemeldeten Marke im Zweifel zulassende Eintragungspraxis

rechtfertigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029, Rdn. 45 - DAS PRINZIP

DER BEQUEMLICHKEIT). Vielmehr bedarf es positiver Feststellungen dazu, ob

aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher bei einer Marke die Herkunftsfunktion im Vordergrund steht. Weitere mögliche Funktionen - wie beispielsweise eine produktbeschreibende Hinweis- oder Werbefunktion - dürfen

daneben nur von untergeordneter Bedeutung sein (vgl. nochmals EuGH a. a. O.,

Rdn. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Angesichts des dargestellten

produktbeschreibenden Aussagegehalts der angemeldeten Marke kann im vorliegenden Fall aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Herkunftsfunktion für die beteiligten Verkehrskreise im Vordergrund steht. Bei dieser

Sachlage widerspricht die beantragte Eintragung der angemeldeten Marke dem im

Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Allgemeininteresse,

die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren.

Die Beschwerde musste somit erfolglos bleiben.

Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem eine mündliche Verhandlung von den Verfahrensbeteiligten nicht beantragt

wurde und auch nach Wertung des Senats nicht sachdienlich gewesen wäre (§ 69

MarkenG).

Stoppel

Werner

Schell

Me