Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Urteil vom 10.07.2008 – 2 Ni 54/06 (EU)

2. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 10. Juli 2008 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent 0 540 632

(DE 591 01 586)

hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Sredl sowie des Richters Dipl.-Ing. Prasch, der Richterin Klante, des

Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin kraft Auftrags Dipl.-Ing. Wickborn

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 0 540 632 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der

Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 12, 13, 16, 17, 23 und 24,

sowie im Umfang der Patentansprüche 6, 7, 9, 12, 13, 16, 17

und 23, soweit diese auf angegriffene, vorangehende Patentansprüche zurückbezogen sind, für nichtig erklärt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %

des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist Inhaberin des am 25. Juli 1991 in der Verfahrenssprache Deutsch

angemeldeten europäischen Patents EP 0 540 632 (Streitpatent), für das die Prioritäten der deutschen Patentanmeldungen vom 25. Juli 1990 DE 4023632, vom

1. Januar 1991 DE 4100002 und vom 19. April 1991 DE 4112874 in Anspruch genommen worden sind. Das Streitpatent mit der Bezeichnung „Anordnung zum Ermitteln von Inhalten von Ton- oder Bildträgern, insbesondere Compact-Discs“ umfasst 24 Patentansprüche.

Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Anordnung zum Ermitteln von Inhalten von Ton- oder Bildträgern,

insbesondere Compact-Discs,

-

eine Verarbeitungseinheit (11) aufweisend, die Daten verarbeitet oder in Signale umwandelt,

-

einen Speicher (12) aufweisend, der Inhaltsteile dieser Ton-

oder Bildträger enthält, wobei dieser Speicher von den jeweiligen Ton- oder Bildträgern selbst gesondert ist,

-

eine Wiedergabeeinheit (14) aufweisend, die einen oder mehrere Inhaltsteile der genannten Ton- oder Bildträger wiedergeben kann,

dadurch gekennzeichnet,

dass ein vom Benutzer zu bedienendes Sensorsystem (7) besteht,

welches auf Teile (8) der jeweiligen Ton- oder Bildträgerverpackungen (9) oder andere den jeweiligen Ton- oder Bildträgern zugeordnete Zusätze reagiert, so dass mittels Verarbeitungseinheit (11) und Wiedergabeeinheit (14) Inhaltsteile der Ton- oder

Bildträger aus dem Speicher (12) wiedergegeben werden.“

Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 23 und des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 24 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 540 632 B1 verwiesen.

Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent sei nicht patentfähig, weil es weder

neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung bezieht sie sich

auf folgenden Stand der Technik:

NK 4: DE 34 24 162 A1

NK 5: US 4,445,147

NK 7: DE-Buch Helmut Schiro „Grundwissen Informationsverarbeitung“

Verlag FALKEN, 1989, S. 1 - 6, S. 57 - 61

NK 8: DE-Buch Helmut Schiro „Grundwissen Informationsverarbeitung“

Verlag FALKEN, 1989, S. 306

NK 9: DE-Buch Claus Biaesch-Wiebke „CD-Player und

R-DAT-Recorder“ 2. Aufl. 1989,

Vogel Buchverlag Würzburg, S. 5, 7.

Die Klägerin beantragt,

das europäische Patent 0 540 632 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 12, 13, 16, 17, 23 und 24 für nichtig zu

erklären, im Umfang der Patentansprüche 6, 7, 9, 12, 13, 16, 17

und 23, soweit sie auf angegriffene, vorangehende Patentansprüche zurückbezogen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise dem Streitpatent die Fassung der Patentansprüche 1

bis 6 gemäß dem Hilfsantrag zugrunde zu legen. Diese verteidigt

sie auch jeweils einzeln.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig, weil es weder durch den Stand der Technik vorweg genommen noch nahegelegt sei.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, der Hilfsantrag sei unzulässig erweitert und

auch nicht patentfähig.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage erweist sich als begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138

Abs. 1 lit a EPÜ i. V. m. Art. 54, 56 EPÜ) führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents im beantragten Umfang.

I.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3. Januar 2008 ihren Antrag aus der Klageschrift vom 13. Dezember 2006 dahingehend abgeändert, dass sie nunmehr auch

die Nichtigerklärung der untergeordneten Patentansprüche 7, 13 und 16 begehrt.

Eine solche Klageerweiterung ist nach § 99 PatG i. V. m. § 264 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen und daher zulässig (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Auflage,

§ 83 Rdn. 10; Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 81, Rdnr. 75 m. w. N.).

II.

Das Streitpatent in der Fassung nach Hauptantrag erweist sich im angegriffenen

Umfang als nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend.

1. Das Streitpatent betrifft eine Anordnung und ein Verfahren zum Ermitteln von

Inhalten von Ton- oder Bildträgern und ist insbesondere zum Einsatz in Verkaufsgeschäften gedacht, die Kunden Compact-Discs, Schallplatten, Audio- und Videokassetten und dergleichen anbieten. In der Streitpatentschrift wird eingangs erläutert, dass den Kunden ermöglicht werden solle, von solchen Datenträgern Passagen abzuspielen, ohne dass die Verpackung geöffnet werden müsse. Die Regalfülle erschließe sich dem Kunden nicht, allenfalls durch kleine Verpackungsbilder

ohne großen Informations- oder Werbewert. Hinzu komme, dass das Abspielen

per Selbstbedienung immer seltener möglich sei, da dieses den Diebstahl sehr begünstige (vgl. Sp. 1 Z. 1 bis 22).

2. Als dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe wird genannt, dem Informationsbedürfnis der Kunden zu entsprechen und die Nachteile des bekannten Abspielens (Aufreißen der Verpackung, Überwinden der Schwellenangst, Diebstahl

o. ä.) zu vermeiden (Sp. 2 Z. 3 bis 5).

3. Die Lösung der genannten Aufgabe soll nach dem erteilten Patentanspruch 1

gelingen mit einer

1) Anordnung zum Ermitteln von Inhalten von Ton- oder Bildträgern,

insbesondere Compact-Discs,

2)

eine Verarbeitungseinheit aufweisend,

2.1) die Daten verarbeitet oder in Signale umwandelt,

3)

einen Speicher aufweisend, der

3.1) Inhaltsteile dieser Ton- oder Bildträger enthält,

3.2) wobei dieser Speicher von den jeweiligen Ton- oder Bildträgern

selbst gesondert ist,

4)

eine Wiedergabeeinheit aufweisend,

4.1) die einen oder mehrere Inhaltsteile der genannten Ton- oder Bildträger wiedergeben kann,

dadurch gekennzeichnet,

5)

dass ein vom Benutzer zu bedienendes Sensorsystem besteht,

5.1) welches auf Teile der jeweiligen Ton- oder Bildträgerverpackungen

oder andere den jeweiligen Ton- oder Bildträgern zugeordnete Zusätze reagiert,

5.2) so dass mittels Verarbeitungseinheit und Wiedergabeeinheit Inhaltsteile der Ton- oder Bildträger aus dem Speicher wiedergegeben werden.

Die Gliederung wurde der leichteren Vergleichbarkeit wegen ergänzt.

Der zuständige Fachmann - ein Elektronikingenieur, der über mehrjährige Praxis

auf dem Gebiet der elektronischen Ausstattung von Verkaufsräumen mit Kassen-

Präsentations- und Sicherungssystemen verfügt - entnimmt dem Patentanspruch 1, dass die Anordnung ein Sensorsystem enthalten soll, welches entweder

auf Teile der Verpackung oder auf den Ton- oder Bildträgern zugeordnete Zusätze

(z. B. in Form von Barcodes, vgl. Anspruch 2) „reagiert“ (Merkmale 5, 5.1). Die Reaktion soll gemäß Merkmal 5.2 darin bestehen, dass Inhaltsteile der Ton- oder

Bildträger aus einem (gesonderten) Speicher wiedergegeben werden. Eine solche

Reaktion setzt notwendigerweise voraus, dass der Teil der Verpackung bzw. der

dem Ton- oder Bildträger zugeordnete Zusatz so beschaffen sein muss, dass sich

damit die im gesonderten Speicher (Merkmalsgruppe 3) zu dem jeweiligen Ton-

oder Bildträger abgelegten Inhaltsteile auffinden lassen. Hierfür kann beispielsweise ein (Bar-) Code verwendet werden (vgl. Anspruch 2). Neben dem Sensorsystem und dem gesonderten Speicher soll die Anordnung eine Verarbeitungseinheit

und eine Wiedergabeeinheit aufweisen (Merkmale 2 und 4).

In Hinsicht auf die Arbeitsweise der Anordnung entnimmt der Fachmann Merkmalsgruppe 5, dass ein Benutzer zur Wiedergabe von Inhaltsteilen eines bestimmten Ton- oder Bildträgers das Sensorsystem so „bedienen“ muss, d. h. Verpackung oder Zusatz des Ton- oder Bildträgers soweit annähern muss, dass das

Sensorsystem den Code des Ton- oder Bildträgers detektieren kann. Dieser wird

dann an die Verarbeitungseinheit weitergegeben, die veranlasst, dass die dem

Code des Ton- oder Bildträgers entsprechenden Inhaltsteile aus dem gesonderten

Speicher abgerufen und von der Wiedergabeeinheit wiedergegeben werden

(Merkmal 4.1).

Die Anordnung nach Anspruch 1 leistet sonach nicht nur die Ermittlung von Inhalten von Ton- oder Bildträgern, sondern umfasst auch die Wiedergabe von Inhaltsteilen dieser Datenträger. Der Fachmann erkennt dabei, dass der Ton- oder Bildträger hierfür nicht aus der Verpackung entnommen und in ein Abspielgerät eingelegt werden muss, sondern der Ton- oder Bildträger oder dessen Zusatz lediglich

ausreichend nahe an das Sensorsystem angenähert werden muss, um die Wiedergabe von Inhaltsteilen aus dem gesonderten Speicher zu veranlassen. Insoweit

wird mit der beanspruchten Anordnung die gestellte Aufgabe gelöst.

4. Die Anordnung nach dem Anspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) ist

dem Fachmann durch die Ausführungen in der Druckschrift DE 34 24 162 A1

(NK4) nahe gelegt.

In der NK4 wird eingangs erläutert, dass in Warenhäusern, Supermärkten usw.

den Kunden eine Vielzahl von Produkten in geeigneten Trägeranordnungen wie

Regalen oder Gestellen dargeboten wird. Seitens des Kunden bestehe oftmals ein

großes Informationsbedürfnis, weil die auf den Warenverpackungen angebrachten

Informationen oft unvollständig seien und dem Kunden nicht sämtliche gewünschten Informationen vermittelten. Deshalb soll ein Produktinformations- und Display-

System geschaffen werden, mit welchem dem Kunden produktspezifische Informationen dargeboten werden können. Diese Informationen sollen den Erfordernissen entsprechend optisch und/oder akustisch ausgegeben werden. Mit diesem

System sollen auch umfangreiche Informationen wie Werbespots und ausführliche

Erläuterungen an den Kunden übermittelt werden können (vgl. S. 3, le. Abs. und

S. 4, Abs. 2 der NK4).

Das hierzu vorgeschlagene Produktinformations- und Display-System weist in

Übereinstimmung zu Anspruch 1 ein Sensorsystem (Lesegerät 56), eine Verarbeitungseinheit (Datenverarbeitungseinheit 24), einen gesonderten Speicher mit Informationen zu den einzelnen Produkten (Speichereinheit 30) und eine Wiedergabeeinheit (Ausgabegerät 32) auf (vgl. Anspruch 1 und Figur der NK4).

Jedem Produkt ist ein Code (Codierung 54, Barcode) zugeordnet oder auf diesem

oder dessen Verpackung angeordnet (vgl. Anspruch 1; S. 5, Abs. 2 der NK4).

Zur optischen und/oder akustischen Wiedergabe der zu einem Produkt gespeicherten Informationen muss der auf dem Produkt angebrachte oder zugeordnete

Code von dem Sensorsystem erfasst werden. Der erfasste Code wird von der Verarbeitungseinheit dazu benutzt, in dem Speicher die produktspezifischen Informationen aufzufinden und über das Ausgabegerät auszugeben (vgl. S. 5 Abs. 2 u.

S. 6 Abs. 1 der NK4).

Insoweit besteht Übereinstimmung zwischen dem vorbekannten Produktinformations- und Display-System und der Anordnung nach dem Anspruch 1 des Streitpatents.

Die Beklagte macht geltend, dass die Ausführungen in der NK4 die Anordnung

nach dem Anspruch 1 weder vorwegnehmen noch nahe legen könnten, da das

bekannte System darauf abziele, einem Kunden zusätzliche, auf der Produktverpackung nicht unter zu bringende Informationen, beispielsweise zur Verarbeitung

eines Lackproduktes zu vermitteln, die anderweitig nur durch kostenintensive Beratung zu erbringen wäre. Die beanspruchte Anordnung stelle hingegen darauf ab,

auf einem Ton- oder Bildträger bereits vorhandene Inhaltsteile auch in dem gesonderten Speicher zu speichern. Insoweit unterscheide sich das bekannte Produktinformationssystem von der Anordnung nach dem Anspruch 1.

Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass sich das Produktinformationssystem

nach NK4 allgemein auf Produkte jeglicher Art beziehe und ohne weiteres auch für

Ton- oder Bildträger geeignet sei. Welche Informationen im gesonderten Speicher

zu den einzelnen Produkten gespeichert seien, bezöge sich nur auf Bedeutungsinhalte, was in technischer Hinsicht keine Rolle spiele.

Der Beklagten ist dahingehend beizutreten, dass gemäß Merkmal 3.1 des Anspruchs der gesonderte Speicher Inhaltsteile der Ton- oder Bildträger enthalten

soll, also Speicherinhalte, die exakt mit Teilen der Aufzeichnung auf dem jeweiligen Ton- oder Bildträger übereinstimmen. In der Speichereinheit des bekannten

Systems hingegen sollen ausführliche Erläuterungen zu einem Produkt sowie Hinweise auf weitere zusammen mit dem Produkt zum Einsatz gelangende zusätzliche Produkte oder auch Werbespots gespeichert sein (vgl. NK4, S. 4 unten), also

Inhalte, die i. d. R. nicht Inhaltsteilen des jeweiligen Produkts entsprechen. Denn

in der NK4 wird nicht der Fall angesprochen, dass es sich bei dem Produkt, über

das informiert werden soll, um einen (Ton- oder Bild-) Datenträger handelt. Insoweit kann der Anordnung nach Anspruch 1 Neuheit zugebilligt werden.

Die Anordnung nach Anspruch 1 ist dem Fachmann jedoch durch die Ausführungen in der NK4 nahe gelegt. Der Fachmann entnimmt schon der Bezeichnung

„Produktinformationssystem“ und den einleitenden Ausführungen der NK4, dass

dieses System über Warenhausprodukte jeglicher Art informieren soll. Eine besondere und nicht nahe liegende Verwendung des bekannten Systems für Ton- oder

Bildträger, wie sie die Beklagte geltend macht, kann daher nicht erkannt werden.

Was den weiter von der Beklagten geltend gemachten Unterschied anbelangt,

dass der gesonderte Speicher Inhaltsteile der Ton- oder Bildträger enthält und diese aus dem Speicher wiedergegeben werden (Merkmale 3.1 und 5.2), so ist das

Argument der Klägerin nicht von der Hand zu weisen, dass die Art der zu einem

Produkt gespeicherten und wiedergegebenen Information in technischer Hinsicht

keinen Einfluss auf die beanspruchte Anordnung und deren Arbeitsweise hat und

daher die Patentfähigkeit nicht begründen kann. Entsprechend der Entscheidung

des Bundesgerichtshofs „Elektronischer Zahlungsverkehr“ (vgl. Bl PMZ 2004, 428,

Abschnitt II. 3. b) (2)) gehe es „im Hinblick darauf, dass über den Patentschutz

ausschließlich Problemlösungen auf einem Gebiet der Technik gefördert werden

sollen, weil sie in Ansehung des Stands der Technik auf erfinderischer Tätigkeit

beruhen,“ ...“allein darum, diejenigen Anweisungen zu erfassen, die insoweit bedeutsam sind, weil sie eine Aussage darüber erlauben, ob eine schutzwürdige Bereicherung der Technik vorliegt“. Eine solche Bereicherung ist aber allein in der

unterschiedlichen Bedeutung der sonst in gleicher Weise verarbeiteten Informationen nicht zu erkennen.

Aber auch wenn zugunsten der Beklagten der Umstand, dass in dem gesonderten

Speicher und auf dem Ton- oder Bildträger teils identische Informationen gespeichert sind, als technische Ausbildung anerkannt würde, ergäbe sich keine andere

Wertung des Anspruchsgegenstandes. Denn bei Einsatz des bekannten Produktinformationssystems für Ton- oder Bildträger wird der Fachmann überlegen müssen, welche Informationen hierbei dem Informationsbedürfnis der potentiellen Kunden entsprechen könnten. Dazu erhält er auf S. 4 Abs. 2 der NK4 den Hinweis,

dass das bekannte Produktinformationssystem auch „umfangreiche Informationen

wie Werbespots“ wiedergeben könne. Dieser Hinweis würde ihn veranlassen, die

in der Werbung für Ton- oder Bildträger häufig benutzte Darbietung von Ausschnitten der Aufzeichnung selbst, sog. „samples“ als Produktinformation in Erwägung

zu ziehen, d. h. Teile der Aufzeichnung entsprechend den Merkmalen 3.1 und 5.2

(auch) in dem gesonderten Speicher abzuspeichern und daraus wiederzugeben.

Die Anordnung zum Ermitteln von Inhalten nach Anspruch 1 ist daher nicht patentfähig.

5. Der dem Anspruch 1 nebengeordnete Anspruch 24 lautet:

„Verfahren zum Ermitteln von Inhalten von Ton- oder Bildträgern,

bei dem Inhaltsteile der Ton- oder Bildträger von einem gesonderten Speicher (12) genommen und wiedergegeben werden können,

dadurch gekennzeichnet,

dass die Ton- oder Bildträger über ein vom Benutzer zu bedienendes Sensorsystem (7) erkannt werden, wobei das Sensorsystem

auf Teile (8) der jeweiligen Ton- oder Bildträgerverpackungen (9)

oder andere den jeweiligen Ton- oder Bildträgern zugeordnete Zusätze reagiert, so dass Inhaltsteile der Ton- oder Bildträger aus

dem Speicher (12) wiedergegeben werden.“

Dieser Anspruch hat die zum Anspruch 1 erläuterte Arbeitsweise der Anordnung

zum Gegenstand. Hinsichtlich der Patentfähigkeit des Anspruchs 24 wird daher

auf die Ausführungen zum Anspruch 1 verwiesen.

Dem Hauptantrag der Beklagten war daher nicht zu folgen.

III.

Die Beklagte verteidigt ihr Patent hilfsweise mit in der mündlichen Verhandlung

überreichten Ansprüchen 1 bis 6 nach Hilfsantrag. Diese Ansprüche verteidigt sie

auch jeweils einzeln.

Auch der Hilfsantrag der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Zulässigkeit

der neu überreichten Patentansprüche unterstellt, scheitert der Hilfsantrag bereits

an der mangelnden erfinderischen Tätigkeit.

1. Die Anordnung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag und das Verfahren nach

Anspruch 4 gemäß Hilfsantrag gehen von der Anordnung nach Anspruch 1 bzw.

dem Verfahren nach Anspruch 24 gemäß Hauptantrag aus und bilden diese in

Hinsicht auf die Erstellung und Aktualisierung des Speicherinhalts weiter.

Die Anordnung nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist gegenüber dem Hauptantrag

um folgendes Merkmal ergänzt:

„wobei der Speicher (15) folgendermaßen ausgebildet ist:

-

es besteht zum Aktualisieren bzw. Erstellen des Speicherinhalts eine

Datenerfassungseinrichtung (16);

-

die Datenerfassungseinrichtung ist zum Datenfernempfang ausgebildet;

-

die Datenerfassungseinrichtung ist mit einer Datenschreibeinrichtung

(17) verbunden, welche die erfassten Daten in die Speicherträger (19)

des Speichers schreibt;

-

es besteht eine Speicherträgereinheit (18), welche die beschriebenen

Speicherträger (19) enthält,

-

die Datenerfassungs-, die Datenschreibeinrichtung und die Speicherträgereinheit sind mit der Verarbeitungseinheit (25) verbunden.“

Das Verfahren nach Anspruch 4 ist gegenüber Anspruch 24 nach Hauptantrag um

folgendes Merkmal ergänzt:

„wobei Speicherträger des Speichers zuvor mittels einer Datenschreibeinrichtung mit Daten beschrieben wurde, die von einer zum Datenfernempfang ausgebildeten Datenerfassungseinrichtung erfasst wurden.“

Wie die Beklagte erläutert, dienen die in diesen beiden Ansprüchen ergänzten Anweisungen dazu, den Inhalt des Speichers per Fernübertragung zu aktualisieren,

etwa weil das Sortiment der zum Verkauf angebotenen Ton- oder Bildträger erweitert werden soll. Der Fachmann entnimmt dem Anspruch 1 hierzu den Vorschlag,

eine für den Datenfernempfang geeignete Datenerfassungseinrichtung vorzusehen und eine Datenschreibeinrichtung, die die empfangenen Daten in den aus

Speicherträgern bestehenden Speicher einschreibt. Die Steuerung dieses Vorgangs soll offenbar von der Verarbeitungseinheit vorgenommen werden.

Eine solche Aktualisierung des gesonderten Speichers per Fernübertragung ist

dem Fachmann durch die Ausführungen in NK4 nahe gelegt. Auf S. 11 wird dort

auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die für die Information der Kunden erforderlichen Informationsmengen auch in einer zentralen Speichereinheit gespeichert

sein können oder über eine Zentrale in die einzelnen Produktinformationssysteme

eingegeben werden, damit aktuelle Informationen über die einzelnen Produkte an

die Kunden ausgegeben werden können. Die letztgenannten Variante regt den

Fachmann an, das Produktinformationssystem bzw. die Anordnung zum Ermitteln

von Inhalten so auszugestalten, dass die von einer entfernten Zentrale übertragenen Inhaltsteile in den Speicher eingeschrieben werden können, d. h. er wird zusätzlich eine Einrichtung zum Datenfernempfang und eine Einrichtung zum Einschreiben der übertragenen Inhaltsteile in den gesonderten Speicher vorsehen,

die zweckmäßigerweise von der bereits vorhandenen Verarbeitungseinheit gesteuert werden.

Die mit den Ansprüchen 1 und 4 beanspruchten Weiterbildungen der Anordnung

bzw. des Verfahrens nach Hauptantrag sind dem Fachmann somit aus NK4 nahe

gelegt und daher nicht patentfähig.

2. Die Anordnung nach Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag und das Verfahren nach

Anspruch 5 gemäß Hilfsantrag gehen von der Anordnung nach Anspruch 1 bzw.

dem Verfahren nach Anspruch 24 gemäß Hauptantrag aus und bilden diese durch

Vorsehen von Zwischenspeichern bzw. die Zwischenspeicherung der Inhaltsteile

weiter.

Die Anordnung nach Anspruch 2 nach Hilfsantrag ist gegenüber dem Hauptantrag

um folgendes Merkmal ergänzt:

„wobei zwischen Speicher (15) und Wiedergabeeinheit (23) mehrere Zwischenspeicher (24) bestehen, die - gesteuert von der Verarbeitungseinheit

(25) - Daten vom Speicher erhalten und sie an die Wiedergabeeinheit weitergeben.“

Das Verfahren nach Anspruch 5 ist gegenüber Anspruch 24 nach Hauptantrag um

folgendes Merkmal ergänzt:

„wobei die Inhaltsteile vor der Wiedergabe in Zwischenspeichern (24) zwischengespeichert werden, die zwischen dem Speicher (15) und einer Wiedergabeeinheit (23) vorgesehen sind.“

Hinsichtlich des Zwecks dieser Zwischenspeicher hat die Klägerin auf Sp. 6,

Z. 36 - 42 der Patentschrift verwiesen, woraus hervorgeht, dass eine Flexibilisierung des Speichersystems erreicht wird, wenn zwischen Speicher und Wiedergabeeinheiten Zwischenspeicher vorgesehen werden. Weiter wird dort erläutert,

dass die Zwischenspeicher die Daten aus dem Massenspeicher „schnell“ erhalten

und „langsam“ an die Wiedergabeeinrichtungen weitergeben.

Die Klägerin hat hierzu auf die Ausführungen zum Stichwort „Puffer“ in der Veröffentlichung NK8 (DE-Buch Helmut Schiro „Grundwissen Informationsverarbeitung“

Verlag FALKEN, 1989, S. 306) hingewiesen. Dort wird erläutert, dass Puffer zur

Anpassung der hohen Arbeitsgeschwindigkeit bei der Verarbeitung von Daten an

die relativ langsame Ein-/Ausgabe dienen.

Bei der Anordnung nach Anspruch 2 bzw. bei dem Verfahren nach Anspruch 5

dient der Zwischenspeicher nicht dem Ausgleich unterschiedlicher Geschwindigkeiten bei der Verarbeitung und der Ausgabe von Daten, sondern zur Anpassung

der (hohen) Datenrate, mit der die Inhaltsteile aus dem (Massen-) Speicher anfallen an die Datenrate, mit der die Inhaltsteile von einer der Wiedergabeeinheiten

wiedergegeben werden. Insofern erweist sich der von der Klägerin in Bezug genommene Stand der Technik als nicht vollständig zutreffend. Da aber davon auszugehen ist, dass es zum Fachwissen eines Elektronikingenieurs gehört, dass mit

Puffer- oder Zwischenspeichern generell Geschwindigkeitsanpassungen vorgenommen werden können, kann in der Anordnung nach Anspruch 2 bzw. dem Verfahren nach Anspruch 5 keine patentfähige Besonderheit erkannt werden.

3. Die Anordnung nach Anspruch 3 gemäß Hilfsantrag und das Verfahren nach

Anspruch 6 gemäß Hilfsantrag gehen ebenfalls von der Anordnung nach Anspruch 1 bzw. dem Verfahren nach Anspruch 24 gemäß Hauptantrag aus und bilden diese in Hinsicht auf eine Protokollspeicherung weiter.

Die Anordnung nach Anspruch 3 nach Hilfsantrag ist gegenüber dem Hauptantrag

um folgendes Merkmal ergänzt:

„dass eine zusätzliche Protokollspeichereinrichtung (13) besteht, in der die

Wiedergabevorgänge zur späteren Auswertung festgehalten werden.“

Das Verfahren nach Anspruch 6 ist gegenüber Anspruch 24 nach Hauptantrag um

folgendes Merkmal ergänzt:

„wobei die Wiedergabevorgänge mittels einer zusätzlichen Protokollspeichereinrichtung (13) zur späteren Auswertung festgehalten werden.“

Die Klägerin verweist hierzu auf S. 4, Abs. 1 der NK4. Dort wird ausgeführt, dass

es bekannt sei, bei Verkaufseinrichtungen für Waren bei Abtastung des Strichcodes nicht nur den gespeicherten Produktpreis abzurufen, sondern auch Daten für

Lagerhaltungs- und Buchungszwecke abzuspeichern, also zu protokollieren.

Die Beklagte wendet hiergegen ein, dass sich die Ausführungen in NK4 auf Kassensysteme bezögen und es deshalb für den Fachmann nicht nahe liege, auch bei

Verkaufsystemen für Ton- oder Bildträger eine zusätzliche Protokollspeichereinrichtung für eine Protokollierung der Wiedergabevorgänge vorzusehen.

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden, denn der Kenntnisstand des

einschlägigen Fachmanns ist nicht allein auf Präsentationssysteme für Ton- oder

Bildträger beschränkt, sondern umfasst das gesamte Gebiet der elektronischen

Ausstattung von Verkaufsräumen, mithin auch Kassensysteme. Da die Anzahl der

Wiedergabevorgänge eines bestimmten Ton- oder Bildträgers beispielsweise für

die Lagerhaltung von Bedeutung sein kann, ist es deshalb als nahe liegend anzusehen, dass auch Anordnungen zum Ermitteln von Inhalten von Ton- oder Bildträgern mit Protokollspeichereinrichtungen ausgestattet werden.

Die Anordnung nach Anspruch 3 und das Verfahren nach Anspruch 6 sind daher

ebenfalls aus dem Stand der Technik nahegelegt und somit nicht patentfähig.

Da keiner der Ansprüche nach Hilfsantrag patentfähig ist, konnte auch der Hilfsantrag der Beklagten keinen Erfolg haben.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 PatG

i. V. m. § 709 ZPO.

Sredl

Prasch

Baumgardt

Wickborn

Richterin Klante ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben.

Sredl

Be