Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 10.07.2008 – 6 W (pat) 328/05

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Juli 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 46 041

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und

Dipl.-Ing. Hildebrandt

beschlossen:

Das Patent 102 46 041 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 2. Oktober 2002 angemeldete und am 19. Mai 2005 veröffentlichte

Patent 102 46 041 mit der Bezeichnung „Saug-Spülfahrzeug“ ist Einspruch erhoben worden

am 27. Juni 2005 von der Einsprechenden I,

am 3. August 2005 von der Einsprechenden II,

am 12. August 2005 von der Einsprechenden III und

am 10. August 2005 von der Einsprechenden IV.

Die Einsprüche sind mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der

Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu und beruhe nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Darüber hinaus werden seitens der Einsprechenden II

bis IV verschiedene offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht.

In der Einspruchsbegründung verweisen die Einsprechenden u. a. auf die DE

195 12 115 A1.

Zur Glaubhaftmachung der offenkundigen Vorbenutzungen werden u. a. seitens

der Einsprechenden III und IV als Anlagen zur Einspruchsbegründung vorgelegt:

-

eine eidesstattliche Versicherung von

Herrn Karl-Heinz Hofacker (Anlage 2)

- Protokoll der Fahrzeugübernahme vom 20.11.2000 (Anlage 2a)

- Zeichnung B 28 K 244 vom 22.9.2000 und

-

diverse Fotos (Anlagen 2d und 3).

Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 hat die Einsprechende II ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Einsprechenden I, III und IV stellten übereinstimmend den Antrag,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellte den Antrag,

das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit folgenden Unterlagen:

Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag,

weiterhin hilfsweise

Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag,

jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

sowie

Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des jeweiligen Anspruchs 1 sowohl

hinsichtlich des druckschriftlichen Standes der Technik als auch hinsichtlich der

geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen neu und erfinderisch sei.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

„Saug-Spülfahrzeug (1), insbesondere zur Kanalreinigung, mit einem in einen Kanalschacht (20) einführbaren Saugschlauch (3),

mittels dem Verunreinigungen in einen Behälter (2) abgesaugt

werden, und mit einem mit Fluid beaufschlagbaren Spülschlauch (4), wobei der Saugschlauch (3) und der Spülschlauch (4) an einem teleskopierbaren Ausleger (6) mit einem

feststehenden Teil (60) und einem dazu verfahrbaren Teil (15), an

dem verfahrbaren Teil (15) über Rollen geführt sind, wobei der

Ausleger (6) in einer Fahrposition rückseitig am Fahrzeug in einer

Richtung im Wesentlichen senkrecht zu Fahrzeuglängsebene angeordnet ist und für den Gebrauch um eine rückseitig an dem

Fahrzeug vorgesehene vertikale Achse (7) verschwenkbar ist, und

der Spülschlauch (4) über angetriebene, an dem verfahrbaren

Teil (15) angeordnete, Führungsrollen (41) verfahrbar ist, und der

Spülschlauch (4) auf einer Haspel (10) aufgewickelt aufgenommen

ist, die an einem stationären Teil des Auslegers (6) gehalten und

zusammen mit dem stationären Teil verschwenkbar ist.“

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet:

„Saug-Spülfahrzeug (1), insbesondere zur Kanalreinigung, mit einem in einen Kanalschacht (20) einführbaren Saugschlauch (3),

mittels dem Verunreinigungen in einen Behälter (2) abgesaugt

werden, und mit einem mit Fluid beaufschlagbaren Spülschlauch (4), wobei der Saugschlauch (3) und der Spülschlauch (4) an einem teleskopierbaren Ausleger (6) mit einem

feststehenden Teil (60) und einem dazu verfahrbaren Teil (15), an

dem verfahrbaren Teil (15) über Rollen geführt sind, wobei der

Ausleger (6) in einer Fahrposition rückseitig am Fahrzeug in einer

Richtung im Wesentlichen senkrecht zu Fahrzeuglängsebene angeordnet ist und für den Gebrauch um eine rückseitig an dem

Fahrzeug vorgesehene vertikale Achse (7) verschwenkbar ist, und

der Spülschlauch (4) über angetriebene, an dem verfahrbaren

Teil (15) angeordnete, Führungsrollen (41) verfahrbar ist, und der

Spülschlauch (4) auf einer Haspel (10) aufgewickelt aufgenommen

ist, die an einem stationären Teil des Auslegers (6) gehalten und

zusammen mit dem stationären Teil verschwenkbar ist, wobei die

Schwenkachse (7) des Auslegers (6) außermittig zu der mittleren

Längsachse des Fahrzeuges (1) angeordnet ist, und der Ausleger (6) an mindestens zwei voneinander vertikal beabstandeten

Scharnierelementen (8, 9) festgelegt ist.“

Wegen des Wortlauts der jeweiligen Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten

des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen

Karl-Heinz Hofacker. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das

Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser

Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19

Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes

(Art. 3

Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.

- Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen

Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der

u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.

- Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig, was seitens der Patentinhaberin nicht angezweifelt worden ist.

Die Einsprechende II ist durch Rücknahme ihres Einspruchs aus dem Verfahren

ausgeschieden.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich aus den erteilten Ansprüchen 1, 2 und 10 i. V. m. den Abs. [0024] und [0030] der Streitpatentschrift

bzw. den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2 und 5 i. V. m. dem die Seiten 4 und 5

überbrückenden Absatz, S. 5, Abs. 3 und S. 7, Abs. 2 der Anmeldungsunterlagen.

Die geltenden Ansprüche 2 bis 10 gemäß Hauptantrag ergeben sich aus den erteilten Ansprüchen 3 bis 12 bzw. den ursprünglichen Ansprüchen 3, 4 und 6

bis 13.

Der geltende Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ergibt sich aus den Ansprüchen 1

bis 3 gemäß Hauptantrag, und die Ansprüche 2 bis 7 gemäß Hilfsantrag entsprechen den Ansprüchen 4 bis 10 gemäß Hauptantrag.

Die Zulässigkeit der Ansprüche ist seitens der Einsprechenden zwar im Hinblick

auf das Merkmal, wonach die angetriebenen Führungsrollen an dem verfahrbaren

Teil angeordnet sind, bestritten worden, jedoch vermag dieser Vorhalt nicht zu

überzeugen. Es ergibt sich nämlich einerseits aus dem erteilten Anspruch 10,

dass an dem Ausleger antreibbare Führungsrollen vorgesehen sind, und andererseits aus Abs. [0027] der Streitpatentschrift, dass der Ausleger aus einem stationären und einem verfahrbaren Teil besteht. Folglich müssen die antreibbaren Führungsrollen zumindest auch am verfahrbaren Teil des Auslegers vorhanden sein.

b. Es mag dahinstehen, ob das Saug-Spülfahrzeug nach dem geltenden Anspruch 1 gemäß Hauptantrag neu ist, es beruht zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Stand der Technik ist von der seitens der Einsprechenden III und IV behaupteten offenkundigen Vorbenutzung auszugehen.

Denn die Einvernahme des Zeugen Karl-Heinz Hofacker hat die Behauptungen

der Einsprechenden III und IV bestätigt, wonach ein Fahrzeug gemäß den Anlagen 2a und 3 sowie der Zeichnung B 28 K 244 vom 22.9.2000 offenkundig vorbenutzt worden ist.

Die Aussage des Zeugen stützt sich auf Unterlagen und Dokumente, welche sich

aufgrund von übereinstimmenden Auftragsnummern zweifelsfrei zuordnen lassen.

Seine detaillierten und lückenlosen Darlegungen sind logisch, folgerichtig, entsprechen der Lebenserfahrung und decken sich mit dem bereits schriftlich vorgetragenen Sachvortrag, so dass keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit bestehen.

Nach alledem ist der Senat davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass das der Zeichnung B 28 K 244 und den Fotos Anlagen 2d und 3 entsprechende Fahrzeug vor

dem Anmeldetag des Streitpatents durch Lieferung an die Stadt Mühlheim an der

Ruhr im Jahr 2000 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und damit

zum vorveröffentlichten Stand der Technik gehört (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Bei dem genannten Fahrzeug handelt es sich um ein (vgl. insbes. die Zeichnung

B 28 K 244 und die als Anlagen 3 vorgelegten Fotos)

Saug-Spülfahrzeug, insbesondere zur Kanalreinigung, mit einem

in einen Kanalschacht einführbaren Saugschlauch, mittels dem

Verunreinigungen in einen Behälter abgesaugt werden, und mit

einem mit Fluid beaufschlagbaren Spülschlauch, … wobei der

Ausleger in einer Fahrposition rückseitig am Fahrzeug in einer

Richtung im Wesentlichen senkrecht zu Fahrzeuglängsebene angeordnet ist und für den Gebrauch um eine rückseitig an dem

Fahrzeug vorgesehene vertikale Achse verschwenkbar ist, … und

der Spülschlauch auf einer Haspel aufgewickelt aufgenommen ist,

die an einem stationären Teil des Auslegers gehalten und zusammen mit dem stationären Teil verschwenkbar ist.

Als Unterschied verbleibt somit noch, dass

der Saugschlauch und der Spülschlauch an einem teleskopierbaren Ausleger mit einem feststehenden Teil und einem dazu verfahrbaren Teil, an dem verfahrbaren Teil über Rollen geführt sind,

und der Spülschlauch über angetriebene, an dem verfahrbaren

Teil angeordnete, Führungsrollen verfahrbar ist.

Durch diese Maßnahme soll die Aufgabe gelöst werden (vgl. [0005] der Streitpatentschrift) ein Saug-Spülfahrzeug zu schaffen, das einen einfachen Aufbau besitzt und bei dem die Bewegung des Auslegers für den Saugschlauch und den

Spülschlauch aufeinander abgestimmt werden können.

Aus der DE 195 12 115 A1 ist ein Saug-Spülfahrzeug bekannt (vgl. Fig. 2), bei

dem

der Saugschlauch 12 und der Spülschlauch 5 an einem teleskopierbaren Ausleger 7 (Sp. 3, Z. 16) mit einem feststehenden Teil

und einem dazu verfahrbaren Teil, an dem verfahrbaren Teil über

Rollen 15 geführt sind, und der Spülschlauch 5 über angetriebene,

an dem verfahrbaren Teil angeordnete, Führungsrollen (Sp. 4,

Z. 10 bis 16) verfahrbar ist.

Infolge dieser Ausgestaltung ist es möglich, den Spülschlauch (= Hochdruckschlauch) und den Saugschlauch in besonders einfacher Weise gemeinsam in

den Kanalschacht einzuführen (vgl. Sp. 2, Z. 50 bis 53) und dadurch die Bewegung des Auslegers für den Saugschlauch und den Spülschlauch aufeinander

abzustimmen, wie es auch erfindungsgemäß gewünscht wird.

Damit hält die DE 195 12 115 A1 eine Lösung für diesen Aspekt der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe bereit, die der Fachmann im Rahmen seines

Fachwissens zum gleichen Sinn und Zweck bei dem offenkundig vorbenutzten

Fahrzeug verwirklicht, ohne dass es hierzu weiterer, eine erfinderische Tätigkeit

begründender Überlegungen bedurfte.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist somit nicht gewährbar.

c. Auch hinsichtlich des geltenden Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag kann

dahinstehen, ob das Saug-Spülfahrzeug neu ist, es beruht zumindest nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Stand der Technik ist auch hier von der nachgewiesenen offenkundigen Vorbenutzung auszugehen.

Wie bereits im Zusammenhang mit dem Hauptantrag ausgeführt, handelt es sich

bei dem offenkundig vorbenutzten Fahrzeug um ein

Saug-Spülfahrzeug, insbesondere zur Kanalreinigung, mit einem

in einen Kanalschacht einführbaren Saugschlauch, mittels dem

Verunreinigungen in einen Behälter abgesaugt werden, und mit

einem mit Fluid beaufschlagbaren Spülschlauch, … wobei der

Ausleger in einer Fahrposition rückseitig am Fahrzeug in einer

Richtung im Wesentlichen senkrecht zu Fahrzeuglängsebene angeordnet ist und für den Gebrauch um eine rückseitig an dem

Fahrzeug vorgesehene vertikale Achse verschwenkbar ist, … und

der Spülschlauch auf einer Haspel aufgewickelt aufgenommen ist,

die an einem stationären Teil des Auslegers gehalten und zusammen mit dem stationären Teil verschwenkbar ist.

Diese bekannte Fahrzeug zeichnet sich weiterhin auch noch dadurch aus (vgl.

insbes. die Fotos gemäß Anlage 3), dass

die Schwenkachse des Auslegers außermittig zu der mittleren

Längsachse des Fahrzeuges angeordnet ist, und der Ausleger an

mindestens zwei voneinander vertikal beabstandeten Scharnierelementen festgelegt ist.

Der verbleibende Unterschied, wonach

der Saugschlauch und der Spülschlauch an einem teleskopierbaren Ausleger mit einem feststehenden Teil und einem dazu verfahrbaren Teil, an dem verfahrbaren Teil über Rollen geführt sind,

und der Spülschlauch über angetriebene, an dem verfahrbaren

Teil angeordnete, Führungsrollen verfahrbar ist,

ist bereits aus der DE 195 12 115 A1 bekannt und kann in naheliegender Weise

auch bei dem offenkundig vorbenutzten Fahrzeug verwirklicht werden, wie bereits

im Zusammenhang mit dem Hauptantrag ausgeführt worden ist.

Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist somit ebenfalls nicht gewährbar.

4. Die

rückbezogenen Unteransprüche

fallen notwendigerweise mit dem

Hauptanspruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 „Verschlussvorrichtung für Gießpfannen“ i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 „Schlackenbad“).

Lischke

Guth

Schneider

Hildebrandt

Cl