Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 15.07.2008 – 33 W (pat) 39/07
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 39/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 28 390.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Juli 2008 unt
er Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und
der Richter Kätker und Knoll 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
EinkommensSicherungsKonzept
ist am 5. Mai 2006 für folgende Dienstleistungen der Klasse 36 zur Eintragung in
das Markenregister angemeldet worden:
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen.
Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die
Markenanmeldung wegen fehlender Schutzfähigkeit zurückgewiesen.
Die angemeldete Bezeichnung sei eine ohne weiteres verständliche, sprachüblich
gebildete Wortkombination in gängiger Binnengroßschreibung. Im Versicherungs-
und Finanzbereich werde die Bezeichnung aktuell als unmittelbar beschreibender
Begriff verwendet, der in hohem Maße i. S. d § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freihaltungsbedürftig sei. Sie sage aus, dass die Dienstleistungen ein „Konzept zur Einkommenssicherung“ umfassten. Im Bereich Immobilienwesen seien dies Einkommen aus Vermietung und Verpachtung, in den Bereichen Finanzwesen und Geldgeschäfte könnten dies z. B. Einkommen aus Spekulationsgewinnen oder aus
Zins- und Dividendenzahlungen sein. Im Bereich des Versicherungswesens seien
es regelmäßig wiederkehrende Zahlungen in Form von Renten oder Lebensversicherungen. Zur Erhaltung des Lebensstandards sei es sinnvoll, die Einkünfte so
zu planen, dass deren Höhe auch künftig sichergestellt sei. Ein derartiges, strategisch und im Regelfall auf die Zukunft gerichtetes Planen zur Sicherstellung der
Einkünfte lasse sich prägnant mit der angemeldeten Bezeichnung beschreiben.
Wegen der inhaltsbeschreibenden Aussage fehle der angemeldeten Marke auch
die Unterscheidungskraft.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sinngemäß beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Die Anmelderin ist der Auffassung, dass die angemeldete Wortkombination nicht
als sprachüblich eingestuft werden könne. Dies bestätige auch die vom Patentamt
durchgeführte Internetrecherche, bei der zumindest einer der relevanten Treffer
auf die Anmelderin zurückzuführen sei. Die beiden weiteren Treffer wiesen ausschließlich auf eine Verwendung für die Dienstleistungen „Versicherungswesen“
hin. Für die übrigen beanspruchten Dienstleistungen könne eine aktuelle Benutzung durch Wettbewerber nicht festgestellt werden. Da der angemeldeten Bezeichnung kein konkreter beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen sei, sei auch
ein künftiges Freihaltungsbedürfnis nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Dienstleistungen „Finanzwesen, Geldgeschäfte und Immobilienwesen“ handele es sich bei der
Wortkombination nicht um eine beschreibende Angabe, so dass insoweit auch das
erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gegeben sei.
In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde die Anmelderin auf die Bedenken des Senats in Bezug auf die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke hingewiesen. Die Anmelderin hat daraufhin ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und das Dienstleistungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt:
Klasse 36:
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte, nämlich Geldaus- und -einzahlungen, Geldwechsel, Dienstleistungen eines Inkasso-Unternehmens, Geldtransfer, Geldaufbewahrung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Bezeichnung stellt in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen
eine beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, der zudem die
Unterscheidungskraft fehlt, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Anmeldung war deshalb
von der Markenstelle zu Recht zurückgewiesen worden.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung
des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 (Markenrichtlinie) übereinstimmende Bestimmung des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche
Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben können, von allen frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein
Unternehmen monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25)
„Chiemsee“; GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) „DOUBLEMINT“; GRUR 2004, 674,
676 (Nr. 54, 56) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35 - 36) „BIOMILD“; vgl.
auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 176 m. w. N.). In diesem Sinne
ist die Bezeichnung „EinkommensSicherungsKonzept“ beschreibend.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist die angemeldete Wortkombination
sprachüblich gebildet. Bei der Bezeichnung „EinkommensSicherungsKonzept“
sind drei ohne weiteres verständliche Substantive in einer Form zusammengefügt,
die den Regeln der deutschen Sprache bei der aus Substantiven bestehenden
Kompositabildung folgen. Die einzelnen Bestandteile sind grammatikalisch korrekt
miteinander verknüpft, wobei zudem auch das jeweilige Anschluss-S (sog. Fugenzeichen oder Fugenlaute, vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl.,
Seite 54 unter dem Stichwort
„Die Wortbildung des Substantivs“, unter
2. Zusammensetzung) am jeweiligen Ende der ersten beiden Bestandteile der üblichen Wortbildung bei zusammengesetzten Hauptwörtern entspricht (vgl. dazu
entsprechend gebildete Wörter wie z. B. Einkommenssicherungsgesetz, Einkommenssicherungsfunktion, Einkommenssicherungsplan Einkommenssicherungspolitik, Einkommenssicherungssystem, Einkommenssicherungsprogramm, Einkommenssicherungsmotiv, die allesamt verwendet werden und bei einer Google-Suche im Internet nachgewiesen werden konnten). Darauf, dass auch die angemeldete Bezeichnung selbst bereits beschreibend verwendet wird, hat die Markenstelle schon im Beanstandungsbescheid vom 11. Juli 2006 mit entsprechenden
Belegen hingewiesen.
Die einzelnen Bestandteile der angemeldeten Bezeichnung sind in sinnvoller
Weise aufeinander bezogen und weisen - wie bereits die Markenstelle zutreffend
ausgeführt hat - ohne weiteres verständlich beschreibend darauf hin, dass es um
ein „Konzept“ im Sinne eines Planes oder Programms zur „Sicherung“ von „Einkommen“ geht. Im Versicherungs- und Finanzbereich werden in großer Zahl Produkte angeboten, die der Einkommenssicherung u. a. für die Fälle der Berufs-
oder Erwerbsunfähigkeit, insbesondere für Selbständige und Freiberufler dienen.
Diese Risiken werden in erster Linie mit entsprechenden Versicherungen abgedeckt. Daneben gibt es eine Vielzahl von Produkten verschiedenster Art im Versicherungs- und Finanzbereich, die der Sicherung einer ausreichenden Einkommenssituation im Alter dienen. Angesichts der demographischen Entwicklung - mit
den im Vergleich zu den heutigen Ruhestandsbezügen voraussehbar niedrigeren
Renten und Pensionen in der Zukunft - ist die private Vorsorge für das Alter im
Sinne der Sicherung ausreichend hoher Einkommen im Alter bzw. nach Beendigung der Berufstätigkeit inzwischen von überragender Bedeutung. Entsprechende
Modelle und Konzepte im Sinne eines „Einkommenssicherungskonzepts“ werden
als Versicherungs- und Finanzprodukte im Rahmen sogenannter Ruhestandsfinanzierungen umfangreich angeboten. Die einmaligen oder über einen bestimmten Zeitraum ratenweise aufgebrachten Leistungen der angesprochenen Verbraucher werden von den Anbietern entsprechender Dienstleistungen in den verschiedensten Anlageformen investiert. Dies geht von der Festgeldanlage über die Anlage in Aktien und Anleihen bis hin zur Anlage in den verschiedensten Investmentfonds, die je nach Art des Fonds die Gelder in unterschiedlichsten Bereichen
investieren, u. a. Aktien, Anleihen oder Immobilien. Für die Risikoabsicherung von
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit einerseits und die Ruhestandfinanzierung andererseits werden darüber hinaus zahlreiche Produkte angeboten, die in Kombination für alle genannten Fälle eine Absicherung im Sinne einer ausreichenden Finanzausstattung sicherstellen sollen.
Die angemeldete Bezeichnung weist im Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen eine rein produktbeschreibende Bedeutung i. S. d. § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auf. Für die Dienstleistungen „Versicherungswesen“ und
„Finanzwesen“ ist dies offensichtlich, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unmittelbar ergibt. Mit der Bezeichnung „Einkommenssicherungskonzept“ wird
insoweit die Art der Dienstleistungen beschrieben. Soweit die Anmelderin im Laufe
des Beschwerdeverfahrens die zunächst ohne Beschränkung beanspruchten
„Geldgeschäfte“ auf „Geldgeschäfte, nämlich Geldaus- und -einzahlungen, Geldwechsel, Dienstleistungen eines Inkasso-Unternehmens, Geldtransfer, Geldaufbewahrung“ eingeschränkt hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. „Geldaus- und -einzahlungen, Geldwechsel, Geldtransfer und Geldaufbewahrung“ sind
notwendige Nebendienstleistungen, die im Rahmen etwa von Ruhestandsfinanzierungen zu erbringen sind und die deshalb unter dem entsprechenden Gesichtspunkt ebenfalls als beschreibend i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einzustufen
sind. Sofern die entsprechenden Dienstleistungen selbständig für Dritte (z. B. Ruhestandsfinanzierer) erbracht werden, ist die angemeldete Bezeichnung im Sinne
einer Bestimmungsangabe als beschreibend nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu
werten. Auch im Zusammenhang mit den „Dienstleistungen eines Inkasso-Unternehmens“ stellt die Bezeichnung „Einkommenssicherungskonzept“ eine sinnvolle
beschreibende Angabe im Sinne einer Angabe über die Art der Dienstleistung dar,
da auch Gläubiger - etwa Freiberufler, selbständige Handwerker oder sonstige
Gewerbetreibende -, die diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, durch eine
effektive Forderungseinziehung ihr Einkommen sichern. Dies gilt erst recht, wenn
die Forderungseinziehung mit einer
(Zwischen-)Finanzierung durch den
Dienstleister (unechtes Factoring) oder mit dem Verkauf und der Übernahme der
Forderung durch den Dienstleister selbst (echtes Factoring) verknüpft ist.
Da der angemeldeten Marke für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen ein im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zukommt, fehlt ihr auch die
Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Nach der Rechtsprechung
des EuGH fehlt beschreibenden Angaben i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sogar
zwangsläufig die Unterscheidungskraft (GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) „BIOMILD“; einschränkend insoweit Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 45 und 83).
Die Binnengroßschreibung innerhalb einer angemeldeten Bezeichnung stellt kein
schutzbegründendes Element dar, da diese Schreibweise werbeüblich ist. Sie
dient der klaren Gliederung der Bezeichnung und erhöht vorliegend sogar das
Verständnis des Gesamtbegriffs, da die einzelnen Begriffe durch die Großbuchstaben voneinander abgegrenzt und dadurch hervorgehoben werden (siehe auch
Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl., § 8 Rdn. 266 und 100 jeweils mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen).
Selbst wenn es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine Wortneubildung
handeln sollte, die auf die Anmelderin zurückgeht, würde dies weder in Bezug auf
das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch in Bezug auf das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft eine andere Beurteilung rechtfertigen. Die angemeldete Bezeichnung ist - wie bereits ausgeführt - sprachüblich gebildet und zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen geeignet. Dies
reicht für die Bejahung des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr: 2 MarkenG
aus (siehe auch Ströbele/Hacker MarkenG 8. Aufl., § 8 Rdn. 262 m. w. N.).
Außerdem ist der Verkehr daran gewöhnt, in der Werbung ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen vermittelt werden sollen. Deshalb wird er allein aus dem Umstand einer Wortneubildung
nicht den Schluss ziehen, dass es sich hierbei um einen betrieblichen Herkunftshinweis handelt (siehe dazu Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 89).
Bender
Kätker
Knoll
Cl