Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 15.07.2008 – 33 W (pat) 90/06

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 90/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 73 086.6

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Juli 2008 unt

er Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und

der Richter Kätker und Knoll 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Mai 2005 und vom 3. Mai 2006 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Das kombinierte Wort-Bild-Zeichen (der Bildbestandteil ist dunkelgrün)

ist am 27. Dezember 2004 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen

29 bis 32, 35 bis 39 und 41 bis 44 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden:

Klasse 29:

Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch- und Milchprodukte; Speiseöle und -fette;

Klasse 30:

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel;

Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig; Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Kaffee-, Kakao- oder

Schokoladegetränke; für die menschliche Ernährung zubereitetes Getreide (insbesondere Haferflocken oder andere Getreideflocken);

Klasse 31:

Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere,

frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; rohes Getreide, rohes Holz, Bruteier, Weich- und Schalentiere;

Klasse 32:

Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere

Präparate für die Zubereitung von Getränken;

Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Klasse 36:

Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanz- und Geldangelegenheiten, nämlich Dienstleistungen von Bankinstituten und damit zusammenhängender Institutionen wie Wechselstuben oder Verrechnungsstellen (Clearing); Dienstleistungen anderer Kreditinstitute als Banken

wie Kreditgenossenschaften, Finanzgesellschaften, Geldverleiher,

Dienstleistungen der Investmentgesellschaften, der Holding-Gesellschaften; Dienstleistungen der Wertpapiermakler und der Gütemakler;

Dienstleistungen durch Treuhänder im Zusammenhang mit Geldangelegenheiten besorgte Dienstleistungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Reiseschecks oder Kreditbriefen,

Dienstleistungen von Liegenschaftsverwaltern in Bezug auf die Vermietung oder Schätzung oder von Kapitalgebern; Dienstleistungen im

Zusammenhang mit Versicherungen wie Dienstleistungen von Agenten

oder Maklern, die sich mit Versicherungen und mit den an die Versicherten zu leistenden Diensten beschäftigen sowie Dienstleistungen in

Bezug auf den Abschluss von Versicherungen;

Klasse 37:

Dienstleistungen, die sich auf die Errichtung von Bauten, Straßen,

Brücken, Dämmen, Deichen, Golfplätzen, Marinas, Sportanlagen unter

Einschluss von Reitsportanlagen beziehen, Dienstleistungen eines

Malers, Klempners, Heizungsinstallateurs, Dachdeckers, Schlossers;

Dienstleistungen eines Ingenieurs und eines Architekten; Reparaturdienstleistungen auf dem Gebiet des Bauwesens, der Elektrizität, des

Mobiliars, von Werkzeugen; Installation und Reparatur von Bewässerungsanlagen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst;

Klasse 38:

Telekommunikationsdienstleistungen;

Klasse 39:

Transport und Vermittlung des Transportes von Gütern, Paketen,

Briefsendungen mit Kraftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Schiffen,

Flugzeugen und nicht motorbetriebenen Fahrzeugen auch im Stückgut-

und Sammelladungsverkehr; Kommissionierung, Zusammenstellung

und Aufteilung von Waren im Fremdauftrag; Verpackung, Ver- und

Entladung von Gütern, Lagerung von Gütern für Dritte; Besorgung von

Zollabfertigungen und von Versicherungen; Veranstaltung von Reisen;

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung von Transportfahrzeugen, im Zusammenhang mit dem Schleppen und Löschen

von Fischen, dem Betrieb von Häfen und Docks und der Bergung von

Schiffen und ihrer Ladung aus Seenot; Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Flugplätzen, Vermietung von Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Hotelzimmern; Vermietung und Verpachtung

von Grund und Boden, Hallen und Gebäuden;

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Spielhallen, Betrieb von Sportanlagen, Betrieb eines

Golfplatzes, Betrieb einer Marina, Betrieb eines Vergnügungsparks,

Betrieb von zoologischen Gärten;

Klasse 42:

Wissenschaftliche und

technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software;

Klasse 43:

Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb von Tierpflegeheimen; Dienstleistungen von Altersheimen;

Klasse 44:

Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Dienstleistungen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft unter Einschluss medizinischer Analysen im Zusammenhang mit der Behandlung von Einzelnen, Dienstleistungen im Bereich der künstlichen Besamung, der Aufzucht von Tieren, Dienstleistungen im Zusammenhang

mit dem Pflanzenbau, Gartenbau; Dienstleistungen im Zusammenhang

mit der Floristik wie Blumenbinden sowie die Dienstleistungen von

Landschaftsgärtnern.

Die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die

Markenanmeldung wegen fehlender Schutzfähigkeit zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Die angemeldete Wortkombination stelle im maßgeblichen Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Herkunftsangabe

i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit der Bedeutung „landwirtschaftlicher Großgrundbesitz auf der Halbinsel Darß“ dar. Es sei nicht entscheidend, ob es derzeit

tatsächlich nur einen besonders großen landwirtschaftlichen Betrieb auf Darß

gebe, welcher sich als Gut bezeichne, da sich die Verhältnisse ändern könnten.

Aufgrund der glatt beschreibenden Bedeutung der angemeldeten Marke fehle ihr

auch die Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Die Anmelderin ist der Auffassung, dass die angemeldete Wortkombination nicht

geeignet sei, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben. Der Markenbestandteil „Gut“ in Kombination mit einer geografischen

Herkunftsangabe sei gerade in jüngerer Zeit Gegenstand erfolgreicher Markeneintragungen gewesen. Der Verkehr werde daher verstärkt mit derartigen Herkunftshinweisen konfrontiert und habe sich inzwischen auch an solche Bezeichnungen als Herkunftshinweis gewöhnt. Außerdem sei der Begriff „Gut“ mehrdeutig, wobei die Bedeutung im Sinne eines „landwirtschaftlichen Großgrundbesitzes“

allenfalls im Hinblick auf landwirtschaftliche Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der Beurteilung der Markenstelle steht nach Auffassung des Senats ein

Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegen. Der Senat hält darüber hinaus auch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht für gegeben.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung

der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung

des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 (Markenrichtlinie) übereinstimmende Bestimmung des § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder

Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben können, von allen frei verwendet werden können. Solche Zeichen oder

Angaben dürfen deshalb nicht aufgrund einer Eintragung nur für ein Unternehmen

monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr. 25) „Chiemsee“;

GRUR 2004, 146, 147 (Nr. 31) „DOUBLEMINT“; GRUR 2004, 674, 676 (Nr. 54,

56) „Postkantoor“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 35 - 36) „BIOMILD“; vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 176 m. w. N.). Bei Zeichen und Angaben,

die im Verkehr der Bezeichnung der geografischen Herkunft der beanspruchten

Waren und Dienstleistungen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen können, wird

für die Bejahung des Schutzhindernisses nicht mehr vorausgesetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis im Sinne der früheren

deutschen Rechtsprechung besteht (siehe dazu auch Ströbele/Hacker, MarkenG,

8. Aufl., § 8 Rdn. 214). Sofern die geografische Bezeichnung nicht bereits aktuell

mit den beanspruchten Produkten in Verbindung gebracht wird und deshalb das

Schutzhindernis zu bejahen ist, reicht es vielmehr aus, wenn die geografische Bezeichnung zukünftig von den betroffenen Unternehmen (sprich Wettbewerbern) als

Herkunftsangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verwendet

werden kann in dem Sinne, dass dies vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten ist (EuGH GRUR 1999, 723, 725 und 726 (Nr. 25 ff., insbesondere Nr. 31 und

37). Gegenstand der Prüfung ist dabei die angemeldete Marke als Ganzes (vgl.

Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 15 und Rdn. 263 ff.).

Unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze hält der Senat vorliegend ein Eintragshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht für gegeben.

Bei der Bezeichnung „Gut Darß“ handelt es sich um eine Wortfolge, bei der eine

übliche Bezeichnung für einen großen landwirtschaftlichen Betrieb, nämlich „Gut“

im Sinne von Gutshof, kombiniert ist mit einer geografischen Angabe, wobei

„Darß“ der mittlere Teil der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst ist, die an der südlichen Ostseeküste bei Ribnitz-Damgarten in Mecklenburg-Vorpommern liegt.

Ein Teil der angemeldeten Waren und Dienstleistungen kann von einem Gutshof

aus der Region Darß stammen. Dies sind namentlich landwirtschaftliche Produkte,

die auf einem Gutshof in dieser Region gewonnen bzw. produziert, und Dienstleistungen, die dort angeboten werden können. Bei den Dienstleistungen umfasst

dies die typischen landwirtschaftlichen Dienstleistungen, wie z. B. Aufzucht von

Tieren und Land-, Garten- oder Forstwirtschaft, aber auch atypische Dienstleistungen, die inzwischen zur Erzielung von (Neben-)Einkünften in landwirtschaftlichen Betrieben üblich geworden sind, z. B. Verpflegung und Beherbergung von

Gästen (Stichwort: Ferien auf dem Bauernhof). Auch wenn deshalb bei abstrakter

Betrachtungsweise die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorzuliegen scheinen und das Schutzhindernis deshalb von der Markenstelle mit nachvollziehbarer Begründung bejaht wurde, würde dieses Ergebnis den Individualinteressen des Anmelders, die im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen Allgemein- und Individualinteresse zu berücksichtigen sind (vgl. Ströbele/Hacker,

MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 215 letzter Absatz), nicht gerecht, weil den tatsächlichen Gegebenheiten nicht hinreichend Rechnung getragen würde.

Bei dem Teilgebiet Darß der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst handelt es sich um

einen Landstrich der in der West-Ost-Ausdehnung und in der Nord-Süd-Ausdehnung jeweils 10 bis 12 km groß ist (siehe Wikipedia, Die freie Enzyklopädie im Internet unter dem entsprechenden Stichwort). Da dieser Halbinselteil nicht quadratisch ist, wird die Gesamtfläche kaum mehr als 100 qkm betragen. Der Gutshof,

der von der Anmelderin auf Darß betrieben wird, hat allein schon eine Fläche von

47 qkm (vgl. dazu die anschaulich aufbereiteten Daten auf der Internetseite der

Anmelderin). Auf Darß liegen außerdem vier Dörfer, die restlichen Flächen bilden

Strände und der 58 qkm große Darßwald. Angesichts dieser sehr speziellen tatsächlichen Umstände des zu entscheidenden Falles kann ausgeschlossen werden, dass sich weitere hinreichend große landwirtschaftliche Betriebe im Sinne

von Gutshöfen auf Darß ansiedeln werden und dadurch ein entsprechendes Verwendungsinteresse eines Dritten gerade an der Bezeichnung „Gut Darß“ entstehen könnte. Ein Interesse von Mitbewerbern an der angemeldeten Bezeichnung in

der beanspruchten Form kann demzufolge in der Zukunft vernünftigerweise nicht

erwartet werden. In diesem Zusammenhang erscheint es nicht gerechtfertigt, rein

theoretisch mögliche Entwicklungen, für die es derzeit überhaupt keinen Anhalt

gibt, bei der Frage des Freihaltungsbedürfnisses zu berücksichtigen.

Nachdem ein Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits im

Zusammenhang mit Produkten zu verneinen ist, die typischerweise von einem

landwirtschaftlichen Betrieb angeboten werden, gilt dies erst recht für alle übrigen

Waren und Dienstleistungen, die vorliegend beansprucht sind, weil insoweit jedenfalls der Markenbestandteil „Gut“ in der konkreten Wortkombination keine beschreibende Bedeutung hat.

2.

Die angemeldete Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfassten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden. Diese fehlt einer

Marke insbesondere dann, wenn ihr für die fraglichen Waren und Dienstleistungen

ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden

kann. Die Markenbestandteile „Gut“ und „Darß“ sind im Zusammenhang mit einem

Teil der beanspruchten Produkte - soweit es um solche geht, die auf einem Gutshof in der fraglichen Region produziert oder angeboten werden können - für sich

gesehen beschreibend, wobei beim Markenbestandteil „Darß“ der beschreibende

Begriffsinhalt wohl nicht derart im Vordergrund steht, dass die Unterscheidungskraft in Frage steht. Im Übrigen ist auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft die angemeldete Marke als Ganzes einschließlich des Bildbestandteils Gegenstand der Prüfung (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 15 und

Rdn. 97 ff.).

Da es sich bei dem Teilgebiet Darß der Halbinsel Fischland-Darß-Zingst um ein

verhältnismäßig kleines Gebiet mit geringem Bekanntheitsgrad handelt, werden

wesentliche Teile des angesprochenen Verkehrs die Bezeichnung „Darß“ nicht als

geografische Angabe erkennen, sondern als Eigennamen erfassen und ihm innerhalb der angemeldeten Marke schon deshalb betriebskennzeichnende Bedeutung

zumessen. Aber auch diejenigen, die den Markenbestandteil - möglicherweise

auch aufgrund des insoweit erläuternden Bildbestandteils - als geografische Angabe erkennen, werden in der Wortkombination „Gut Darß“ nicht lediglich eine

Sachangabe, sondern einen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. In diesem

Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich in einzelnen Branchen

(z. B. im Bereich der Energieversorger) - so auch im Bereich landwirtschaftlicher

Betriebe - eine Übung herausgebildet hat, Unternehmenskennzeichnungen bzw.

Betriebsbezeichnungen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region

oder Gemeinde und einem weiteren, am Unternehmensgegenstand orientierten

Begriff zusammensetzen. Der Verkehr ist deshalb daran gewöhnt, einen betrieblichen Herkunftshinweis in dieser Form vermittelt zu bekommen. Solche Bezeichnungen mögen unter dem Gesichtspunkt des Schutzhindernisses der beschreibenden Angabe bzw. eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG häufig schutzunfähig sein, unter dem Gesichtspunkt der Unterscheidungskraft sind sie es angesichts der tatsächlichen Verkehrsauffassung nicht.

3. Angesichts der Schutzgewährung für die angemeldete Marke wird rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Anmelderin Schutz nur für das konkret angemeldete Gesamtzeichen beanspruchen kann. Sie kann ihre Marke weder bei einer

Verwendung von identischen oder vergleichbaren Betriebsbezeichnungen wie

z. B. „Gutshof“ oder „Bauernhof“ noch bei der Verwendung der geografischen Angabe „Darß“ oder des die Halbinsel Fischland-Darß-Zingst darstellenden Bildbestandteils durch Dritte verteidigen. Dies gilt schließlich auch in Bezug auf ähnlich

kombinierte beschreibende Angaben, die im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Produkten auf einen entsprechenden Betrieb in der Region Darß hinweisen.

4. Soweit bei einzelnen der von der Anmelderin beanspruchten Dienstleistungen

noch Klärungsbedarf besteht (z. B. bei „Dienstleistungen im Zusammenhang mit

dem Betrieb von Flugplätzen“) wird die Markenstelle im fortzusetzenden Eintragungsverfahren noch die entsprechende Klärung herbeizuführen haben.

Bender

Kätker

Knoll

Cl