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BPatG Urteil vom 22.07.2008 – 4 Ni 23/07 (EU)

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 22. Juli 2008 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent EP 0 888 093

(DE 697 05 706)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche

Verhandlung vom 22. Juli 2008 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die

Richter Voit, Dipl.-Phys. Dr. Morawek, Dipl.-Ing. Bernhart und

Dipl.-Phys. Dr. Müller

für Recht erkannt:

1. Das europäische Patent 0 888 093 wird mit Wirkung für das

Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 888 093

(Streitpatent), das am 5. März 1997 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der

kanadischen Patentanmeldungen CA 2171047 vom 5. März 1996, CA 2175722

vom 3. Mai 1996, CA 2185740 vom 17. September 1996 und CA 2192520 vom

10. Dezember 1996, angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 697 05 706 geführt. Es betrifft einen expandierbaren Stent

und umfasst nach einem durchgeführten Einspruchsverfahren 14 Ansprüche, die

insgesamt angegriffen sind. Anspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Englisch

ohne Bezugszeichen wie folgt:

An unexpanded stent comprising a proximal end and a distal end

in communication with one another, a tubular wall disposed

between the proximal end and the distal end, the tubular wall

having a longitudinal axis and a porous surface defined by a plurality of rows of intersecting members, adjacent rows of intersecting members being interconnected by a series of longitudinal

struts substantially parallel to the longitudinal axis, the stent being

expandable from a first, contracted position to a second, expanded

position upon the application of radially outward force on the stent;

each longitudinal strut comprising an arcuate flexure means disposed in the longitudinal strut between a first straight section and

a second straight section and between apices of adjacent rows of

intersecting members to allow for substantially complementary

extension and compression of a diametrically opposed pair of the

longitudinal struts upon flexure of the stent characterised in that

at least one of the apices is substantially flat,

and in that the stent is produced by laser cutting techniques applied to a tubular starting material dependent claims as in letter of

Feb, 3, 2006.

In der deutschen Übersetzung lautet Anspruch 1 ohne Bezugszeichen wie folgt:

Nicht-expandierter Stent mit einem proximalen und einem distalen

Ende, die miteinander in Verbindung stehen, einer zwischen dem

proximalen Ende und dem distalen Ende angeordneten hülsenförmigen Wand, wobei die hülsenförmige Wand eine Längsachse

und eine poröse Fläche aufweist, die durch eine Anzahl von Reihen sich schneidender Elementen gebildet wird, wobei benachbarte Reihen sich schneidender Elemente durch eine Anzahl von

Längsstreben miteinander verbunden sind, die im Wesentlichen

parallel zur Längsachse sind, wobei der Stent bei Aufbringen einer

radial nach außen gerichteten Kraft von einer ersten, zusammengezogenen Position zu einer zweiten, expandierten Position, expandierbar ist, jede Längsstrebe ein bogenförmiges Biegeelement

umfasst, das in der Längsstrebe zwischen einem ersten geradlinigen Abschnitt und einem zweiten geradlinigen Abschnitt und zwischen Scheiteln von benachbarten Reihen sich schneidender

Elemente angeordnet ist, um eine im Wesentlichen komplementäre Ausdehnung und Kompression von diametral gegenüberliegenden Paaren der Längsstreben bei Biegen des Stents zu ermöglichen, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens einer der

Scheitel im Wesentlichen flach ist und dass der Stent durch Laserstrahlschneidtechniken hergestellt ist, die auf hülsenförmiges

Ausgangsmaterial angewendet werden.

Wegen des Wortlauts der übrigen, unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 1 rückbezogenen, Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift

EP 0 888 093 B2 Bezug genommen.

Die Klägerinnen behaupten, der Gegenstand des Streitpatents sei infolge fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Zudem seien

die Prioritäten zu Unrecht in Anspruch genommen worden, da der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 über den Inhalt der Prioritätsanmeldungen hinausgehe.

Zur Begründung führen sie ferner an, im Stand der Technik seien zum maßgebenden Zeitpunkt bereits Stents mit den Merkmalen des Patentgegenstandes bekannt gewesen. Hierzu legen die Klägerinnen die Prioritätsdokumente vor und berufen sich im Übrigen insbesondere auf folgende Druckschriften und Dokumente:

K5

K6

K7

K8

K9

WO 96/03092 A1

WO 95/26695 A2

US 5 397 355 A

US 5 449 373 A

EP 0 669 114 A1

K10 US 5 192 307 A

K11 US 4 733 665

K12 US 4 762 128

K13

EP 0 709 067 A2

K14

EP 0 790 041 A2

K15

FR 2 710 834

K16 DE 88 12 719 U1

K17 WO 92/11824 A1

K18 WO 97/33532 A2

K19 WO 98/30173 A1

K20 US 5 607 442 A

K27

Prospekt „PALMAZ-SCHATZ balloon expandable STENT”

K28

International Medicine World Report, Symposium Issue, Cardiology Update, März 1996

K29

Kopie von Deckblatt und 2 Seiten aus: Ernst, R.: „Wörterbuch der

industriellen Technik“, Bd. II, 5. Aufl. 1985, zu den Begriffen „arcuate(d)“,

„bow“ und „bowed filling, ~handle“

Die Klägerinnen beantragen,

das europäische Patent EP 0 888 093 B2 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für

nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

hilfsweise verteidigt sie ihr Patent nach Maßgabe dreier, in der

mündlichen Verhandlung übergebener Hilfsanträge zur Fassung

des Anspruchs 1.

Wegen des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf die Anlagen zur Niederschrift über

die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Im Übrigen tritt die Beklagte dem klägerischen Vorbringen insgesamt entgegen,

behauptet eine ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Prioritäten und hält das

Patent wenigstens in der beschränkt verteidigten Fassung für schutzfähig..

Entscheidungsgründe§

I.

Die zulässige Klage ist begründet und führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents

mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, denn der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3

in den vorliegenden Fassungen geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG,

Art. 138 Abs. 1 Buchst. c), 123 Abs. 2 EPÜ).

II.

1. Das Streitpatent betrifft einen Stent, also nach der Einleitung der Streitpatentschrift jede expandierbare Protheseneinrichtung („expandable prosthetic device for

implantation in a body passageway“) zur Einführung in Körpergefäße [0002]. Solche Vorrichtungen sind nach der Streitpatentschrift seit langem bekannt, wobei die

anfänglichen Stents selbstexpandierende, federnde Einrichtungen waren, die im

kontrahierten Zustand eingesetzt und sodann freigegeben wurden, wie etwa der

„Wallstent“ [0004]. Da sich dabei die Gefahr einer übermäßigen Belastung der

Wände des Gefäßes und eine unvorhersagbare Verkürzung herausstellte, wurden

nachfolgend Stents entwickelt, die am Zielort steuerbar auszudehnen waren

[0005], etwa mithilfe eines Ballons [0006]. Derartige Stents sind aus verschiedenen, im Streitpatent genannten, Patenten bekannt, etwa der „Palmaz-Schatz-Balloon-Expandable Stent“ [0007] oder der „Gianturco Roubin Flex Stent“ [0008]. Zur

Verbesserung der erzielbaren Wirkung wurden expandierbare Stents entwickelt,

die sich von einer ersten, zusammen gezogenen Position zu einer zweiten expandierten Position durch Anwendung einer radialen, auf den Stent ausgeübten Kraft

ausdehnen lassen [0011]. Als nachteilig soll sich herausgestellt haben, dass

hierzu eine nicht unerhebliche Kraft aufzuwenden ist und zudem, dass die Implantation dort schwierig sein kann, wo der nicht expandierte Stent über einen gekrümmten Weg zum Zielort verbracht werden muss [0013]. Dazu sind im Stand

der Technik Nachentfaltungs-Stentstrukturen gemäß EP-A-0 669 114 bekannt, wo

die von einem S-förmigen Abschnitt empfangenen Kräfte direkt auf einen Punkt

fokussiert werden und dieses Element mit den benachbarten Ringen verbunden ist

[0015]. Auch Lösungen mit Mäandermustern werden in der Einleitung des Streitpatents als bekannt vorausgesetzt (WO-A-96/03092) [0016].

2. Vor diesem Hintergrund soll die Streitpatentschrift einen neuartigen,

verbesserten expandierbaren Stent zur Verfügung stellen, der die Nachteile der

bekannten Stents vermeidet beziehungsweise lindert.

3. Diese Aufgabe soll durch den Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents

gelöst werden, der mit Gliederungspunkten versehen in deutscher Übersetzung

lautet:

M1

Nicht-expandierter Stent

M2

mit einem proximalen und einem distalen Ende, die miteinander in Verbindung stehen,

M3

einer zwischen dem proximalen Ende und dem distalen

Ende angeordneten hülsenförmigen Wand, wobei die hülsenförmige Wand eine Längsachse und eine poröse Fläche aufweist, die durch eine Anzahl von Reihen sich

schneidender Elementen (750, 760, 850, 860, 950, 960)

gebildet wird,

M4

wobei benachbarte Reihen sich schneidender Elemente

durch eine Anzahl von Längsstreben (735, 740, 770, 835,

840, 870, 935, 940, 970) miteinander verbunden sind, die

im Wesentlichen parallel zur Längsachse sind,

M5

wobei der Stent bei Aufbringen einer radial nach außen

gerichteten Kraft von einer ersten, zusammengezogenen

Position zu einer zweiten, expandierten Position, expandierbar ist,

M6

jede Längsstrebe (735, 740, 770, 835, 840, 870, 935, 940,

970) ein bogenförmiges Biegeelement (736, 741, 771,

836, 841, 936, 941, 971) umfasst,

M7

das in der Längsstrebe zwischen einem ersten geradlinigen Abschnitt und einem zweiten geradlinigem Abschnitt

und zwischen Scheiteln von benachbarten Reihen sich

schneidender Elemente (750, 760, 850, 860, 950, 960)

angeordnet ist,

M8

um eine im Wesentlichen komplementäre Ausdehnung

und Kompression von diametral einander gegenüberliegenden Paaren der Längsstreben (735, 740, 770, 835,

840, 870, 935, 940, 970) bei Biegen des Stents zu ermöglichen,

dadurch gekennzeichnet,

M9

dass wenigstens einer der Scheitel im Wesentlichen flach

ist

M10

und dass der Stent durch Laserstrahlschneidtechniken

hergestellt ist, die auf hülsenförmiges Ausgangsmaterial

angewendet werden.

Hinsichtlich des Wortlauts der übrigen, unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen, erteilten Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift EP 0 888 093 B2 Bezug genommen.

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1

lautet:

M1a An unexpanded stent

M2a

comprising a proximal end and a distal end in communication with one another,

M3a

a tubular wall disposed between the proximal end and the

distal end, the tubular wall having a longitudinal axis and a

porous surface defined by a plurality of rows of intersecting members (750, 760, 850, 860, 950, 960),

M4a

adjacent rows of intersecting members beeing interconnected by a series of longitudinal struts substantially parallel to the longitudinal axis (735, 740, 770, 835, 840, 870,

935, 940, 970),

M5a

the stent being expandable from a first, contracted position

to a second, expanded position upon the application of a

radially outward force on the stent;

M6a

each longitudinal strut (735, 740, 770, 835, 840, 870, 935,

940, 970) comprising an arcuate flexure means (736, 741,

771, 836, 841, 936, 941, 971)

M7a

disposed in the longitudinal strut between a first straight

section and a second straight section and between apices

of adjacent rows of intersecting members (750, 760, 850,

860, 950, 960)

M8a

to allow for substantially complementary extension and

compression of a diametrically opposed pair of the longitudinal struts (735, 740, 770, 835, 840, 870, 935, 940,

970) upon flexure of the stent

characterised

M9a

in that at least one the apices is substantially flat,

M10a and in that the stent is produced by laser cutting techniques applied to a tubular starting material,

M11a wherein the arcuate flexure means (736, 741, 771, 836,

841, 936, 941, 971) comprises at least one lateral section

disposed in each longitudinal strut (735, 740, 770, 835,

840, 870, 935, 940, 970),

M12a and wherein the at least one lateral section comprises a

rounded apex.

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2

lautet:

M1a An unexpanded stent

M2a

comprising a proximal end and a distal end in communication with one another,

M3a

a tubular wall disposed between the proximal end and the

distal end, the tubular wall having a longitudinal axis and a

porous surface defined by a plurality of rows of intersecting members (750, 760, 850, 860, 950, 960),

M4a

adjacent rows of intersecting members beeing interconnected by a series of longitudinal struts substantially

parallel to the longitudinal axis (735, 740, 770, 835, 840,

870, 935, 940, 970),

M5a

the stent being expandable from a first, contracted position

to a second, expanded position upon the application of a

radially outward force on the stent;

M6a

each longitudinal strut (735, 740, 770, 835, 840, 870, 935,

940, 970) comprising an arcuate flexure means (736, 741,

771, 836, 841, 936, 941, 971)

M7a

disposed in the longitudinal strut between a first straight

section and a second straight section and between apices

of adjacent rows of intersecting members (750, 760, 850,

860, 950, 960)

M8a

to allow for substantially complementary extension and

compression of a diametrically opposed pair of the longitudinal struts (735, 740, 770, 835, 840, 870, 935, 940,

970) upon flexure of the stent

characterised

M9a

in that at least one the apices is substantially flat,

M10a and in that the stent is produced by laser cutting techniques applied to a tubular starting material,

M13a a plurality of intersecting members being aranged to define a repeating pattern comprised of a polygon

M14a having a pair pair of side walls substantially parallel to the

longitudinal axis, a first wall having a first apex and a

second wall having a second apex,

M15a wherein the segments of the first and second wall

connecting to the respective apex are curved.

Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3

lautet:

M1a An unexpanded stent

M2a

comprising a proximal end and a distal end in communication with one another,

M3a

a tubular wall disposed between the proximal end and the

distal end, the tubular wall having a longitudinal axis and a

porous surface defined by a plurality of rows of intersecting members (750, 760, 850, 860, 950, 960),

M4a

adjacent rows of intersecting members beeing interconnected by a series of longitudinal struts substantially

parallel to the longitudinal axis (735, 740, 770, 835, 840,

870, 935, 940, 970),

M5a

the stent being expandable from a first, contracted position

to a second, expanded position upon the application of a

radially outward force on the stent;

M6a

each longitudinal strut (735, 740, 770, 835, 840, 870, 935,

940, 970) comprising an arcuate flexure means (736, 741,

771, 836, 841, 936, 941, 971)

M7a

disposed in the longitudinal strut between a first straight

section and a second straight section and between apices

of adjacent rows of intersecting members (750, 760, 850,

860, 950, 960)

M8a

to allow for substantially complementary extension and

compression of a diametrically opposed pair of the longitudinal struts (735, 740, 770, 835, 840, 870, 935, 940,

970) upon flexure of the stent

characterised

M 9a

in that at least one the apices is substantially flat,

M10a and in that the stent is produced by laser cutting techniques applied to a tubular starting material,

M11a wherein the arcuate flexure means (736, 741, 771, 836,

841, 936, 941, 971) comprises at least one lateral section

disposed in each longitudinal strut (735, 740, 770, 835,

840, 870, 935, 940, 970),

M12a and wherein the at least one lateral section comprises a

rounded apex,

M13a a plurality of intersecting members being aranged to define a repeating pattern comprised of a polygon

M14a having a pair pair of side walls substantially parallel to the

longitudinal axis, a first wall having a first apex and a

second wall having a second apex,

M15a herein the segments of the first and second wall connecting to the respective apex are curved.

Hinsichtlich des Wortlauts der übrigen, unmittelbar oder mittelbar auf die Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 3 rückbezogenen Patentansprüche 4 bis 14

wird auf die Streitpatentschrift EP 0 888 093 B2 hingewiesen.

4. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 3 gehen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

So wird im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag in den Merkmalen M6 und M7

beansprucht, dass jede Längsstrebe (735, 740, 770, 835, 840, 870, 935, 940, 970)

ein bogenförmiges Biegeelement (736, 741, 771, 836, 841, 936, 941, 971) umfasst, das in der Längsstrebe zwischen einem ersten geradlinigen Abschnitt und

einem zweiten geradlinigem Abschnitt und zwischen Scheiteln von benachbarten

Reihen sich schneidender Elemente (750, 760, 850, 860, 950, 960) angeordnet

ist.

Dies ist in den ursprünglichen Unterlagen jedoch nicht offenbart.

Wie aus der ursprünglich eingereichten Anmeldung WO 97/32543 A1 (vgl. die Figuren 8 bis 10, Beschreibung Seite 5, letzter Absatz, „Preferably, the sinusoidal or

S-shaped portion is adjacent the second apex of the polygon and the remaining

portion of the strut is substantially straight“) hervorgeht, ist ein bogenförmiges Biegeelement in der Längsstrebe auf einer Seite unmittelbar benachbart zu einem

ersten Scheitel sich schneidender Elemente und auf der anderen Seite durch einen geradlinigen Abschnitt beabstandet zu einem zweiten Scheitel sich schneidender Elemente angeordnet. Somit weist jede Längsstrebe zwischen Scheiteln

von benachbarten Reihen sich schneidender Elemente neben dem bogenförmigen

Biegeelement lediglich einen geradlinigen Abschnitt auf und nicht zwei, zwischen

denen sich das bogenförmige Element befinden soll, wie im Patentanspruch 1

gemäß Hauptantrag beansprucht ist.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist somit durch die

ursprüngliche Offenbarung nicht gedeckt.

Auch die Argumente der Beklagten, wonach das bogenförmige Biegeelement lediglich benachbart zu den Scheiteln sich schneidender Elemente angeordnet und

somit noch eine geradliniger Zwischenraum möglich sei, konnte den Senat nicht

überzeugen, da mit der oben genannten Formulierung „adjacent“ unmittelbar benachbart zu verstehen ist und ein Zwischenraum somit nicht offenbart ist.

Außerdem handelt es sich bei dem kurzen geraden Stück (vgl. die Figuren 8

bis 10) zwischen dem bogenförmigen Biegeelement und dem Scheitel sich

schneidender Elemente nicht um einen geradlinigen Abschnitt der Längsstrebe,

wie von der Beklagten behauptet, sondern um einen Teil des bogenförmigen Biegeelements wie im Übrigen auch den Figuren 12d, 12e, 12f und 12g der

WO 97/32543 A1, in denen unterschiedliche bogenförmige Elemente dargestellt

sind, zu entnehmen ist.

Außerdem würde auch das Weglassen jeder zweiten Reihe sich schneidender

Elemente, wie von der Beklagten als mögliches Ausführungsbeispiel angegeben

wurde, das auf Seite 13, Zeile 27, bis Seite 14, Zeile 2 ursprünglich offenbart sein

soll, nicht zu einer Ausbildung der Längsstrebe mit zwei geraden Abschnitten und

einem dazwischen liegenden bogenförmigen Biegeelement führen, da in diesem

Fall (vgl. die Figuren 8 und 10) neben zwei geraden Abschnitten auch zwei bogenförmige Biegeelemente in der Längsstrebe zwischen den verbleibenden

Scheiteln von benachbarten Reihen sich schneidender Elemente vorhanden wären.

Mangels eines gewährbaren Patentanspruchs 1 ist auch den weiter angegriffenen

und mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen erteilten

Unteransprüchen 2 bis 14 die Grundlage entzogen. Sie teilen das Rechtsschicksal

des erteilten Patentanspruchs 1.

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 weisen

ebenfalls die genannten als ursprünglich nicht offenbart angesehen Merkmale in

den englisch formulierten Merkmalen M6a und M7a auf. Es gilt deshalb die oben

dargelegte Beurteilung in gleicher Weise auch für die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 die somit ebenfalls über den Inhalt der

Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen.

Mangels eines gewährbaren Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 3 ist

auch den weiter angegriffenen und mittelbar oder unmittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüchen 4 bis 14 gemäß Hilfsantrag 1 und 3 die

Grundlage entzogen. Sie teilen das Rechtsschicksal der Patentansprüche 1 gemäß Hilfsantrag 1 und 3.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m.

Winkler

Richter Voit ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Winkler

Dr. Morawek

Bernhart

Dr. Müller

Pr