Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 23.07.2008 – 32 W (pat) 80/07
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Juli 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 21 468.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck und der Richterin Dr. Kober-Dehm
beschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Puro
Am 31. März 2006 ist die Wortmarke
für die Waren und Dienstleistungen
"05: diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost;
30: Brot, feine Backwaren und Konditorwaren;
43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von
Gästen"
zur Eintragung angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung in einem ersten Beschluss vom
12. September 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, der Eintragung stehe
die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, da eine die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen beschreibende und von daher freihaltebedürftige
Sachangabe vorliege. In der Bedeutung "rein, pur, klar" zähle "Puro" zum Grundwortschatz der spanischen Sprache, bei der es sich um eine Welthandelssprache
handele. Das Markenwort könne den Hinweis vermitteln, dass die beanspruchten
Erzeugnisse frei von Zusätzen künstlicher Art oder von Haltbarkeitsmitteln seien.
Im Interesse des Import- und Exportverkehrs mit dem spanischsprachigen Bereich, dem angesichts der zunehmenden Globalisierung und des zwischenstaatlichen Warenhandels, gerade auch innerhalb der Europäischen Union, erhebliche
Bedeutung zukomme, bestehe ein Bedürfnis an der ungehinderten Verwendbarkeit der betreffenden spanischsprachigen Angabe. Auf Warenverpackungen werde
die Beschriftung oftmals mehrsprachig, u. a. auch in Spanisch, angebracht.
Die - nicht näher begründete - Erinnerung der Anmelderin ist durch Beschluss
derselben Markenstelle vom 15. Mai 2007 zurückgewiesen worden. Der Erinnerungsprüfer ist ebenfalls der Auffassung, das spanischsprachige Wort "Puro" könne auf (hohe) Qualität und Beschaffenheit der beanspruchten Waren hinweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Zur Beurteilung der Unterscheidungskraft müsse auf das Verständnis des inländischen Verkehrs abgestellt werden. Diesem sei das nicht zum allgemeinen Grundwortschatz der spanischen Sprache zählende Wort "Puro" ganz überwiegend
unbekannt. Vielmehr sehe der Verbraucher in "Puro" eine sprachregelwidrige
Abwandlung des deutschen Wortes "pur", nicht aber einen beschreibenden Begriff
aus einer anderen Sprache. Aber selbst für den kleinen Kreis der inländischen
Verbraucher, welcher der spanischen Sprache mächtig sei, ergebe sich wegen der
Mehrdeutigkeit von "Puro" (u. a. "Zigarre") kein klarer Sinngehalt. Die Markenstelle
habe keine Feststellungen getroffen, dass der Gebrauch des angemeldeten
Markenwortes in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren im spanischen
Sprachraum tatsächlich üblich sei; es sei auch nicht begründet worden, weshalb
ein solcher in absehbarer Zeit erfolgen könne.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die Beschlüsse
der Markenstelle
für Klasse 30
vom
12. September 2006 sowie vom 15. Mai 2007 aufzuheben und die
angemeldete Marke für sämtliche beanspruchten Waren und
Dienstleistungen in das Markenregister einzutragen,
hilfsweise,
die angemeldete Marke für die Waren "Brot, feine Backwaren und
Konditorwaren" einzutragen.
Die betreffenden Waren in Klasse 30 seien für Spanien nicht regionaltypisch, es
sei angesichts der Entfernung zu diesem Land auch nicht mit einem Transport zu
rechnen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil
das angemeldete Markenwort für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
als beschreibende und deshalb freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG dienen kann.
Nach dieser Bestimmung dürfen Marken nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, des Wertes oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für welche die
Eintragung beantragt wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Ersten Richtlinie des Rates der EG
Nr. 89/104 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Marken (Markenrichtlinie) übereinstimmende Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder
Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen frei verwendet werden können; sie erlaubt es daher nicht,
dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725, Nr. 25
- Chiemsee; GRUR 2004, 146, 147, Nr. 31 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674,
676, Nr. 54, 56 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681, Nr. 36 - BIOMILD). Als eine
in diesem Sinn für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen merkmalsbeschreibende Angabe, an deren freien ungehinderten Verwendung die Konkurrenten der Anmelderin ein berechtigtes Interesse haben, ist die angemeldete Marke
zu beurteilen.
Dem Markenwort "Puro", verstanden als spanischsprachiger Begriff, kommt die
- adjektivische bzw. adverbiale - Bedeutung "rein, pur, klar" zu; dies ergibt sich aus
sämtlichen dem Senat zur Verfügung stehenden spanisch-deutschen Wörterbüchern (vgl. PONS, Großwörterbuch für Experten und Universität, Spanisch-
Deutsch, 2001, S. 687; Wörterbuch der spanischen und deutschen Sprache,
bearbeitet von C. Illig, 5. Aufl., 2001, S. 1022; Langenscheidts Handwörterbuch
Spanisch, Teil I Spanisch-Deutsch, 5. Aufl., 1990, S. 508; Langenscheidts Millennium-Wörterbuch Spanisch, Spanisch-Deutsch, 1. Aufl., 2000, S. 412; Navarro/Ramil, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Spanisch, neue Ausgabe,
S. 18). Ob das betreffende Wort - als Substantiv - weitere Bedeutungen (z. B.
"Zigarre") aufweist, wie die Anmelderin geltend macht, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, weil der Sinngehalt eines fremdsprachigen Markenworts stets im Blick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu
ermitteln ist (Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 21, 202). Nur
der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass "Puro" auch in der italienischen Sprache, bei der es sich in gleicher Weise wie bei der spanischen um eine
Welthandelssprache handelt (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8
Rn. 258), die Bedeutung "rein, echt, klar" aufweist (Langenscheidts Handwörterbuch Italienisch, Teil I, Italienisch-Deutsch, 8. Aufl., 1991, S. 388).
Für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen kann die Reinheit (oder
Klarheit) ein wesentliches Merkmal darstellen. Bei diätetischen Erzeugnissen für
medizinische Zwecke und Babykost legt der Verbraucher Wert darauf, dass diese
frei sind von Zusätzen, welche die Wirkungsweise negativ beeinflussen oder gar,
etwa für das Kleinkind, schädlich sind. Auch bei Brot, feinen Backwaren und Konditorwaren kann der Begriff "Puro" (= rein) auf die Qualität, vor allem auf unverfälschte Ausgangsstoffe bei der Herstellung (wie z. B. Mehl, Zucker, Körner) hinweisen. Im Zusammenhang mit der Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" legt
der Kunde im allgemeinen großen Wert auf Reinlichkeit, sowohl bei der Zubereitung der Speisen in der Küche wie bei deren Präsentation im Gastraum. Entsprechendes gilt für die Beherbergungsdienstleistungen.
Zur Merkmalsbeschreibung der fraglichen Waren und Dienstleistungen im Verkehr
können dabei nicht nur die deutschen Wörter "rein, pur, klar" dienen, sondern
auch das angemeldete sinngleiche spanische (bzw. italienische) Wort "Puro".
Denn die beteiligten Verkehrskreise in Deutschland sind - entgegen der Annahme
der Anmelderin - ohne weiteres in der Lage, die Bedeutung des zum Grundwortschatz der spanischen (und italienischen) Sprache zählenden Wortes zu erkennen
(vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 413, Nr. 26, 32 - Matratzen Concord). Anders als
bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft (gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG;
auf diesen Schutzversagungsgrund hat die Markenstelle ihre Entscheidung in den
angefochtenen Beschlüssen letztlich nicht gestützt), kommt es im Rahmen des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht in erster Linie auf das Verständnis der Endverbraucher
entsprechender Erzeugnisse bzw. der Nachfrager derartiger Dienstleistungen an
- wobei auch diese, selbst soweit sie über keine Kenntnisse des Spanischen oder
Italienischen verfügen, wegen der Nähe von "Puro" zum deutschen Wort "pur" und
zum englischen "pure" (= rein; PONS, Wörterbuch für Schule und Studium, Teil 1,
Englisch-Deutsch, S. 1030) den Bedeutungsgehalt, zumindest intuitiv, meist richtig
erfassen werden -, sondern auf das der Fachkreise, insbesondere auch des am
grenzüberschreitenden Verkehr beteiligten Handels (Ströbele, MarkenR 2006,
433, 434; Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 254, 258). Vor dem Hintergrund, dass am Warenverkehr mit Spanien und Italien beteiligte inländische
Handelsunternehmen ihre für den Export in diese Länder bestimmten Waren vor
dem Versand (noch im Inland) mit den erforderlichen fremdsprachigen Sachangaben versehen oder Waren von dort mit Originalbeschriftung nach Deutschland
einführen, kann mithin das Markenwort "Puro" im - inländischen - Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der mit der Anmeldung beanspruchten Waren dienen.
Da - wie ausgeführt - "Puro" gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Verkehr als
Beschaffenheitsangabe dienen kann, war die Markenstelle - entgegen der Ansicht
der Anmelderin - nicht gehalten, einen Nachweis, z. B. anhand von Belegen aus
dem Internet, für einen bereits erfolgten tatsächlichen Gebrauch dieses Begriffs zu
führen (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 199 m. w. N.).
Soweit die Anmelderin - hilfsweise - eine Eintragung nur für die beanspruchten
Waren in Klasse 30 erstrebt, kann sie gleichfalls keinen Erfolg haben, weil ein
grenzüberschreitender Verkehr auch auf dem Sektor der Back- und Süßwaren
nicht ungewöhnlich ist (z. B. erfreuen sich bestimmte deutsche Brotsorten in Spanien und Italien, nicht nur bei dort lebenden Deutschen, großer Beliebtheit, ebenso
wie es Feinbackwaren- und Süßwarenspezialitäten aus diesen Ländern im inländischen Angebot gibt (vgl. allgemein auch BPatG BlPMZ 2005, 241 - Zeffir; BGH
GRUR 2005, 414 - Russisches Schaumgebäck).
Die Beschwerde der Anmelderin war somit, mit dem Haupt- ebenso wie mit dem
Hilfsantrag, zurückzuweisen.
Prof. Dr. Hacker
Dr. Kober-Dehm
Viereck
Hu