Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 23.07.2008 – 32 W (pat) 84/07
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 84/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 03 118.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck und
der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 23. Juli 2008 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 5. Juni 2007 insoweit aufgehoben, als die angemeldete
Marke für die Dienstleistungen
"Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Vergnügungsparks"
zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 15. Januar 2007 als Wortmarke angemeldete Bezeichnung
SANTA MONICA PIER
ist für Waren in den Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25 und 28 sowie Dienstleistungen in Klasse 41 bestimmt.
Seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts ist
die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung, der Internet-Ausdrucke
beigefügt waren, wonach "Santa Monica" eine Hafenstadt im US-amerikanischen
Bundesstaat Kalifornien bezeichnet und sich das englischsprachige Wort "pier"
auch im Deutschen findet, mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes
vom 5. Juni 2007 teilweise, nämlich für die Waren und Dienstleistungen
"Druckereierzeugnisse, insbesondere Bücher, Zeitschriften, Kalender und Plakate, Fotografien; Unterhaltung; kulturelle Aktivitäten;
Betrieb von Vergnügungsparks"
wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit (§ 8 Abs. 2
Nrn. 1 und 2 MarkenG) zurückgewiesen worden.
"SANTA MONICA PIER" sei die Bezeichnung einer großen Landungsbrücke in der
kalifornischen Stadt Santa Monica, bei der es sich um die Hauptsehenswürdigkeit
dieses Ortes handele. Hinsichtlich der versagten Waren in Klasse 16 liege eine
inhaltsbeschreibende Angabe (Hinweis auf die Thematik der Druckerzeugnisse
und Fotos) vor. Bezüglich der zurückgewiesenen Dienstleistungen in Klasse 41
bestehe ein Freihaltungsbedürfnis für andere Anbieter. Der "SANTA MONICA
PIER" beherberge einen "Pacific Park" genannten Vergnügungspark mit zahlreichen gastronomischen und Unterhaltungsangeboten. Im Sommer fänden dort
Feste, Filmvorführungen, Freiluft- und Tanzveranstaltungen statt (unter Bezugnahme auf einen dem Beschluss beigefügten Internet-Ausdruck). Die angemeldete
Bezeichnung stehe daher für ein bestimmtes Lebensgefühl, welches in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen auch in Deutschland erzeugt werden solle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt
den Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 5. Juni 2007
aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Ihrer Ansicht nach ist die angemeldete Bezeichnung auch für die Waren und
Dienstleistungen, hinsichtlich derer die Eintragung versagt worden ist, unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. In Deutschland seien die Stadt Santa
Monica und der dortige Landungssteg nicht bekannt. Auch die Bedeutung des
Wortes "Pier" sei dem deutschen Publikum nicht vertraut. Selbst in den USA stehe
die Bezeichnung "SANTA MONICA PIER" nicht für eine bestimmte Art von Vergnügungsparks. Der Zusammenhang mit einem "Lebensgefühl" sei zu vage, um
einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung entgegenstehen zu können. Ergänzend weist die Anmelderin auf einige, ihrer Ansicht nach vergleichbare eingetragene Marken hin.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und teilweise, bezüglich der in der
Beschlussformel genannten Dienstleistungen, auch begründet. Im Übrigen ist ihr
der Erfolg zu versagen.
1. Hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren in Klasse 16 stellt
"SANTA MONICA PIER" eine beschreibende Angabe dar (gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG), deren ungehinderte Verwendungsmöglichkeit im Allgemeininteresse liegt. In der Gesamtheit ihrer Wortelemente, auf die bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit abzustellen ist (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker,
MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 15), vermittelt die Wortfolge "SANTA MONICA
PIER" den Hinweis auf eine Landungsbrücke in der südkalifornischen Stadt
Santa Monica. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist der ursprünglich
englischsprachige Begriff "PIER" seit langer Zeit Teil des deutschen Wortschatzes (vgl. DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, 20. Aufl., S. 549) und
dem Verkehr in den Hauptbedeutungen "Landungsbrücke, Hafendamm" vertraut. Die voranstehenden Wörter "SANTA MONICA" vermitteln von daher keinen Bezug zur heiligen Monika - die entsprechende Unterstellung der Anmelderin ist fernliegend -, sondern zu der so bezeichneten, keineswegs unbedeutenden oder unbekannten Stadt in Kalifornien. Dass der "SANTA MONICA
PIER" eine überregional bedeutende Sehenswürdigkeit, vor allem wegen des
dort befindlichen Vergnügungsparks, darstellt, wird zumindest in Fachkreisen,
deren Schutz die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 in erster Linie dient, bekannt
sein.
"Druckereierzeugnisse" aller Art können Berichte in Wort und Bild über den so
benannten Pier in Santa Monica enthalten, "Kalender, Plakate" und "Fotografien" entsprechende Abbildungen verkörpern. In deutschen Printmedien sind
Berichte über ausländische Sehenswürdigkeiten sowie deren bildliche Darstellung durchaus verbreitet; die angemeldete Bezeichnung kommt somit als Inhaltsangabe für derartige Veröffentlichungen ernsthaft in Betracht (vgl.
Ströbele in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 212). Die Wortfolge "SANTA
MONICA PIER" beinhaltet von daher eine Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der betreffenden Waren in Klasse 16 dienen kann und deshalb von Monopolrechten eines
einzelnen Unternehmens freizuhalten ist.
Die Anmelderin vermag aus der Eintragung anderer - vermeintlich ähnlicher -
Marken keinen Anspruch auf Registrierung im vorliegenden Fall herzuleiten.
Voreintragungen - selbst identischer Marken - führen weder für sich, noch in
Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu befinden haben. Denn
die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. EuGH GRUR 2004, 428,
Nr. 63 - Henkel; GRUR 2004, 674, Nr. 43, 44 - Postkantoor; BGH BlPMZ
1998, 248 - Today; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya; BlPMZ 2007, 236
- CASHFLOW).
2. Eine andere Beurteilung ist für die Dienstleistungen in Klasse 41, soweit sie
Gegenstand der Beschwerde sind, geboten. Für diese ist "SANTA MONICA
PIER" keine unmittelbar beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Als Angabe über die geographische Herkunft im Sinne dieser Vorschrift
ist die angemeldete Bezeichnung nicht geeignet, weil die betreffenden Unterhaltungs- und kulturellen Dienstleistungen nicht auf einer Landungsbrücke in
Santa Monica erbracht (oder von dort aus auf elektronischem Wege übermittelt) werden, sondern ausschließlich in Deutschland. Es liegt auch keine
Angabe zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale
der Dienstleistungen vor, da "SANTA MONICA PIER" ersichtlich kein
Gattungsbegriff für eine bestimmte Art von Vergnügungsparks ist. Auf dem
Santa Monica Pier ist zwar ein Vergnügungspark angesiedelt, dieser führt
aber - wie die Markenstelle selbst ermittelt hat - die Bezeichnung "Pacific
Park". Die schutzbegehrende Marke unterscheidet sich somit von solchen Angaben auf dem vorliegenden Dienstleistungssektor, in denen die örtliche Bezeichnung zugleich für einen bestimmten Stil des Angebots steht (wie etwa in
"Wiener Prater" oder "Kopenhagener Tivoli").
Die Wortfolge "SANTA MONICA PIER" entbehrt auch nicht jeglicher Eignung
zu betriebsindividualisierenden Kennzeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Weder handelt es sich - wie oben ausgeführt - um eine glatt dienstleistungsbeschreibende Bezeichnung, noch liegt ein dem inländischen Publikum, d. h. den Interessenten an derartigen Unterhaltungsgeboten usw. allgemein bekannter Begriff vor, der stets als solcher und nicht als Betriebshinweis
verstanden würde. Weiterhin fehlt es an einem engen beschreibenden Bezug
zu den beanspruchten Dienstleistungen i. S. d. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Dass
"SANTA MONICA PIER" - wie die Markenstelle angenommen hat - ein bestimmtes Lebensgefühl in Verbindung mit den verfahrensgegenständlichen
Dienstleistungen vermitteln kann, ist hier (anders als u. U. bei geografischen
Herkunftsbezeichnungen; vgl. z. B. EuGH GRUR 1999, 723 - Chiemsee;
BPatG BlPMZ 2006, 248 - PORTLAND) nicht geeignet, einen derartigen engen beschreibenden Bezug herzustellen (vgl. auch BPatGE 38, 157, 161
- BROADWAY II).
Der Beschwerde ist somit (nur) im Umfang der Beschlussformel stattzugeben.
Prof. Dr. Hacker
Dr. Kober-Dehm
Viereck
Hu