Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 24.07.2008 – 21 W (pat) 11/06
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 11/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 010 277.8
(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe)
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Juli 2008
unter
Mit
wirkung
des
Vorsitzenden
Richters
Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt
sowie
der
Richter
Baumgärtner,
D
ipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
b
eschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Der Anm
elder hat am 7. Mä
rz 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt einen
A
ntrag auf Erteilung eines Patentes mit der Bezeichnung "Verfahren zur Trennung
der transmembranen Zellpotentiale des Herzens vom elektrokardiographischen
Mischsignal sowie zur nachfolgenden Ortsbestimmung der Signalquelle" mit zwei
Seiten Beschreibung, einem Patentan
spruch und einem Blatt Zeichnungen eingere
icht.
Mit dieser Eingabe hat der Anmelder auch eine "Erklärung über die persönlichen
u
nd wirtschaftlichen Verhältnisse", unterschrieben mit Datum 1. März 2005, und
einen "Bescheid über die Gewährung von lfd. Leistungen nach dem zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II)" des Amtes Oeversee aus 24963 Tarp vom 22. Dezember 2004 eingereicht und somit sinngemäß Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt.
Der Antragsteller wurde zunächst durch Besch
eid vom 24. Juni 2005 unter ausfü
hrlicher Darlegung darauf hingewiesen, dass für die Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestünde, da die Erfindung nicht so
deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.
Der Antragsteller wurde in diesem Bescheid bereits auf die Möglichkeit einer
Nachanmeldung unter Inanspruchnahme der inneren Priorität zur Behebung des
Offenbarungsmangels hingewiesen.
M
it Beschluss vom 24. Oktober 2005 wurde der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe von der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er stellt sinngemäß den
Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
Der Antragsteller führt aus, dass die Erfindung für einen Fachmann ausführbar sei
und verweist dazu auch auf die mit Eingabe vom 20. September 2005 nachgereichte Beschreibung, Seiten 1 bis 3.
II.
D
ie gebührenfreie Beschwerde (Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses zu § 2
Abs. 1 PatKostG) ist zulässig, insbesondere statthaft, § 135 Abs. 3 PatG. Sie hat
in der Sache jedoch keinen Erfolg, da in dem angegriffenen Beschluss dem
Beschwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung durch das Deutsche
Patent- und Markenamt Verfahrenskostenhilfe im Hinblick auf die fehlende Ausführbarkeit der Erfindung verweigert worden ist.
N
ach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG ist neben der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass eine
hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents
besteht. Daran fehlt es hier deshalb, weil die Erfindung in der Anmeldung nicht so
deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, § 34
Abs. 4 PatG.
Gemäß der Beschreibung ist es durch einen Amerikaner Michael Franz seit 1980
bekannt, am Herzen invasiv durch einen Katheter mit E
lektroden die transmembranen Potentiale am Herzmuskel direkt zu messen (siehe Offenlegungsschrift,
Absatz [0005]). Die auch als monophasic action potentials (MAP) bezeichneten
Potentiale werden somit über einen gewissen Bereich von Herzmuskelzellen mit
den Kontaktelektroden abgegriffen.
Mit einem Elektrokardiogramm (EKG) wird hingegen die Summe der elektrischen
Aktivitäten aller Herzmuskelfasern mit auf der Oberfläche des Patienten angebrachten Elektroden erfasst.
Gemäß der Aufgabe der Erfindung soll nun aus einem konventionell gewonnenen
EKG-Signal ohne die Verwendung der direkt am Herzen angebrachten Elektroden
das transmembrale Zellpotential bestimmt werden (siehe Absatz [0006, 0007]).
Entsprechend wird gemäß dem Oberbegriff des einzigen Anspruchs auch ein Verfahren zur Trennung der transmembralen Zellpotentiale des Herzens vom elektrok
ardiologischen Mischsignal beansprucht.
Gemäß dem Obe
rbegriff des Anspruchs soll auch eine Ortsbestimmung der
Signalquelle erfolgen. Da verschiedene Bereiche des Herzmuskels verschiedene,
zeitlich veränderliche MAPs aufweisen und das EKG-Signal lediglich eine Summe
der elektrischen Aktivitäten aller Herzmuskelfasern darstellt, ist unter der Ortsbestimmung der Signalquelle der ortsabhängige Beitrag der einzelnen Herzm
uskelfa
sern bzw. von einzelnen Bereichen des Herzens zu dem Signal zu verstehen.
Zur Gewinnung des MAP aus dem EKG-Signal ist im Kennzeichnungsteil des
Anspruch angegeben, dass
"ein EKG-Signal einer digitalen Bearbeitung unterworfen wird, - was als eine Filtrierung verstanden werden kann - so dass das Membransignal aufgrund des
mathematischen Zusammenhangs zwischen EKG-S
ignal und Membransignal
g
ewonnen werden kann; (das EKG-Signal ist ein Mischsignal, es besteht aus dem
Membransignal, das mit einer Fehlerspannung überlagert ist. Der Verlauf der Fehlerspannung kann mathematisch beschrieben werden)".
Somit ist lediglich angegeben, das MAP durch digitale Verarbeitung und Filterung
aus dem EKG-Signal aufgrund eines mathematischen Zusammenhangs zu gewinnen. Wie ein Filter zu dieser Bearbeitung aufgebaut sein müsste, ist in der Anmeldung nicht offenbart. Im Absatz [0011] wird lediglich auf eine Differentialgleichung
zwischen einer Spannung an einer Messelektrode E und einem transmembralen
Potential M verwiesen. Die Lösung für das Potential M soll gemäß Absatz [0012]
als Funktion von verschiedenen Spannungen En (Index n wohl für Spannungen zu
verschiedenen Zeitpunkten) und zwei unbekannten Konstanten a, B gegeben sein.
Da diese Gleichung das Potential weder als Funktion der Zeit noch als Funktion
d
es Ortes der Herzmuskelzellen angibt, ist es für den Fachmann nicht nachvollziehbar, wie damit aus einem EKG-Signal das transmembrale Zellpotential des
Herzens gewonnen werden könnte.
Zur Ortsbestimmung der Signalquelle wird im Kennzeichnungsteil des Anspruch
a
ngegeben, dass
"eine dreidimensionale Einordnung der Signalq
uellen erreicht werden kann, weil
d
ie Fouriertransformierte der Ortsfunktion des Membransignals Auskunft über den
A
bstand zur Signalquelle gibt. Die Ortsfunktion gibt die Membrankurve zu einem
gegebenen Zeit
punkt wie
der, aber als F
unktion de
r Elektrodenpla
zierung"
.
D
a in der Anmeldung nicht offenbart ist, wie
die Membranfunktion aus dem EKG-
Signal gewonnen werden kann, ist auch nicht offenbart, wie daraus eine Ortsfu
nktion über die Lage der Signalquelle Auskunft gegen könnte. Es ist auch unklar, ob
und wie durch das Merkmal "als Funktion der Elektrodenplazierung", womit nur die
Änderung des Ortes der EKG-Elektroden auf der Körperoberfläche eines Patienten gemeint sein kann, eine Ortsfunktion erzeugt wird.
Dieser Offenbarungsmangel kann auch nachträglich – etwa durch Einreichung der
neuen Beschreibungsseiten vom 20. September 2005 – nicht mehr geheilt werden, da die Erfindung am Anmeldetag offenbart sein muss. Der Anregung der Prüfungsstelle, diesen Offenbarungsmangel durch eine Nachanmeldung unter Inanspruchnahme der inneren Priorität zu beheben (s. o.), ist der Anmelder nicht
gefolgt. Darüber hinaus ist auch mit diesen Unterlagen die Gewinnung eines transmembranen Zellpotential aus einem EKG-Signal für den Fachmann nicht ausführbar. Das vom Antragsteller angegebene RC-Glied zur Filterung oder "Reinigung"
des "verzerrten" EKG-Signals ist ebenfalls untauglich, da ein solches Filter je nach
Anordnung des Kondensators und des Widerstandes lediglich einen Hoch- oder
Tiefpass erster Ordnung darstellt, der entsprechende Frequenzen aus einem
Signal herausfiltert, aber kein aus den elektrischen Aktivitäten von räumlich verteilten Herzellen summiertes EKG-Signal zerlegen kann.
Damit liegen die für die Gewährung von Verfahrenkostenhilfe nach § 130 Abs. 1
Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO vorausgesetzten Erfolgsaussichten des Antrags
auf Erteilung eines Patents nicht vor, so dass im angegriffenen Beschluss zutreffend der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Bernhart
Fa