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BPatG Beschluss vom 24.07.2008 – 21 W (pat) 11/06

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 11/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 010 277.8

(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe)

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Juli 2008

unter

Mit

wirkung

des

Vorsitzenden

Richters

Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt

sowie

der

Richter

Baumgärtner,

D

ipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

b

eschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Der Anm

elder hat am 7. Mä

rz 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt einen

A

ntrag auf Erteilung eines Patentes mit der Bezeichnung "Verfahren zur Trennung

der transmembranen Zellpotentiale des Herzens vom elektrokardiographischen

Mischsignal sowie zur nachfolgenden Ortsbestimmung der Signalquelle" mit zwei

Seiten Beschreibung, einem Patentan

spruch und einem Blatt Zeichnungen eingere

icht.

Mit dieser Eingabe hat der Anmelder auch eine "Erklärung über die persönlichen

u

nd wirtschaftlichen Verhältnisse", unterschrieben mit Datum 1. März 2005, und

einen "Bescheid über die Gewährung von lfd. Leistungen nach dem zweiten Buch

Sozialgesetzbuch (SGB II)" des Amtes Oeversee aus 24963 Tarp vom 22. Dezember 2004 eingereicht und somit sinngemäß Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt.

Der Antragsteller wurde zunächst durch Besch

eid vom 24. Juni 2005 unter ausfü

hrlicher Darlegung darauf hingewiesen, dass für die Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestünde, da die Erfindung nicht so

deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.

Der Antragsteller wurde in diesem Bescheid bereits auf die Möglichkeit einer

Nachanmeldung unter Inanspruchnahme der inneren Priorität zur Behebung des

Offenbarungsmangels hingewiesen.

M

it Beschluss vom 24. Oktober 2005 wurde der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe von der Patentabteilung 35 des Deutschen Patent- und Markenamtes wegen mangelnder Erfolgsaussichten zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er stellt sinngemäß den

Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Der Antragsteller führt aus, dass die Erfindung für einen Fachmann ausführbar sei

und verweist dazu auch auf die mit Eingabe vom 20. September 2005 nachgereichte Beschreibung, Seiten 1 bis 3.

II.

D

ie gebührenfreie Beschwerde (Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses zu § 2

Abs. 1 PatKostG) ist zulässig, insbesondere statthaft, § 135 Abs. 3 PatG. Sie hat

in der Sache jedoch keinen Erfolg, da in dem angegriffenen Beschluss dem

Beschwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung durch das Deutsche

Patent- und Markenamt Verfahrenskostenhilfe im Hinblick auf die fehlende Ausführbarkeit der Erfindung verweigert worden ist.

N

ach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG ist neben der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass eine

hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents

besteht. Daran fehlt es hier deshalb, weil die Erfindung in der Anmeldung nicht so

deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, § 34

Abs. 4 PatG.

Gemäß der Beschreibung ist es durch einen Amerikaner Michael Franz seit 1980

bekannt, am Herzen invasiv durch einen Katheter mit E

lektroden die transmembranen Potentiale am Herzmuskel direkt zu messen (siehe Offenlegungsschrift,

Absatz [0005]). Die auch als monophasic action potentials (MAP) bezeichneten

Potentiale werden somit über einen gewissen Bereich von Herzmuskelzellen mit

den Kontaktelektroden abgegriffen.

Mit einem Elektrokardiogramm (EKG) wird hingegen die Summe der elektrischen

Aktivitäten aller Herzmuskelfasern mit auf der Oberfläche des Patienten angebrachten Elektroden erfasst.

Gemäß der Aufgabe der Erfindung soll nun aus einem konventionell gewonnenen

EKG-Signal ohne die Verwendung der direkt am Herzen angebrachten Elektroden

das transmembrale Zellpotential bestimmt werden (siehe Absatz [0006, 0007]).

Entsprechend wird gemäß dem Oberbegriff des einzigen Anspruchs auch ein Verfahren zur Trennung der transmembralen Zellpotentiale des Herzens vom elektrok

ardiologischen Mischsignal beansprucht.

Gemäß dem Obe

rbegriff des Anspruchs soll auch eine Ortsbestimmung der

Signalquelle erfolgen. Da verschiedene Bereiche des Herzmuskels verschiedene,

zeitlich veränderliche MAPs aufweisen und das EKG-Signal lediglich eine Summe

der elektrischen Aktivitäten aller Herzmuskelfasern darstellt, ist unter der Ortsbestimmung der Signalquelle der ortsabhängige Beitrag der einzelnen Herzm

uskelfa

sern bzw. von einzelnen Bereichen des Herzens zu dem Signal zu verstehen.

Zur Gewinnung des MAP aus dem EKG-Signal ist im Kennzeichnungsteil des

Anspruch angegeben, dass

"ein EKG-Signal einer digitalen Bearbeitung unterworfen wird, - was als eine Filtrierung verstanden werden kann - so dass das Membransignal aufgrund des

mathematischen Zusammenhangs zwischen EKG-S

ignal und Membransignal

g

ewonnen werden kann; (das EKG-Signal ist ein Mischsignal, es besteht aus dem

Membransignal, das mit einer Fehlerspannung überlagert ist. Der Verlauf der Fehlerspannung kann mathematisch beschrieben werden)".

Somit ist lediglich angegeben, das MAP durch digitale Verarbeitung und Filterung

aus dem EKG-Signal aufgrund eines mathematischen Zusammenhangs zu gewinnen. Wie ein Filter zu dieser Bearbeitung aufgebaut sein müsste, ist in der Anmeldung nicht offenbart. Im Absatz [0011] wird lediglich auf eine Differentialgleichung

zwischen einer Spannung an einer Messelektrode E und einem transmembralen

Potential M verwiesen. Die Lösung für das Potential M soll gemäß Absatz [0012]

als Funktion von verschiedenen Spannungen En (Index n wohl für Spannungen zu

verschiedenen Zeitpunkten) und zwei unbekannten Konstanten a, B gegeben sein.

Da diese Gleichung das Potential weder als Funktion der Zeit noch als Funktion

d

es Ortes der Herzmuskelzellen angibt, ist es für den Fachmann nicht nachvollziehbar, wie damit aus einem EKG-Signal das transmembrale Zellpotential des

Herzens gewonnen werden könnte.

Zur Ortsbestimmung der Signalquelle wird im Kennzeichnungsteil des Anspruch

a

ngegeben, dass

"eine dreidimensionale Einordnung der Signalq

uellen erreicht werden kann, weil

d

ie Fouriertransformierte der Ortsfunktion des Membransignals Auskunft über den

A

bstand zur Signalquelle gibt. Die Ortsfunktion gibt die Membrankurve zu einem

gegebenen Zeit

punkt wie

der, aber als F

unktion de

r Elektrodenpla

zierung"

.

D

a in der Anmeldung nicht offenbart ist, wie

die Membranfunktion aus dem EKG-

Signal gewonnen werden kann, ist auch nicht offenbart, wie daraus eine Ortsfu

nktion über die Lage der Signalquelle Auskunft gegen könnte. Es ist auch unklar, ob

und wie durch das Merkmal "als Funktion der Elektrodenplazierung", womit nur die

Änderung des Ortes der EKG-Elektroden auf der Körperoberfläche eines Patienten gemeint sein kann, eine Ortsfunktion erzeugt wird.

Dieser Offenbarungsmangel kann auch nachträglich – etwa durch Einreichung der

neuen Beschreibungsseiten vom 20. September 2005 – nicht mehr geheilt werden, da die Erfindung am Anmeldetag offenbart sein muss. Der Anregung der Prüfungsstelle, diesen Offenbarungsmangel durch eine Nachanmeldung unter Inanspruchnahme der inneren Priorität zu beheben (s. o.), ist der Anmelder nicht

gefolgt. Darüber hinaus ist auch mit diesen Unterlagen die Gewinnung eines transmembranen Zellpotential aus einem EKG-Signal für den Fachmann nicht ausführbar. Das vom Antragsteller angegebene RC-Glied zur Filterung oder "Reinigung"

des "verzerrten" EKG-Signals ist ebenfalls untauglich, da ein solches Filter je nach

Anordnung des Kondensators und des Widerstandes lediglich einen Hoch- oder

Tiefpass erster Ordnung darstellt, der entsprechende Frequenzen aus einem

Signal herausfiltert, aber kein aus den elektrischen Aktivitäten von räumlich verteilten Herzellen summiertes EKG-Signal zerlegen kann.

Damit liegen die für die Gewährung von Verfahrenkostenhilfe nach § 130 Abs. 1

Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO vorausgesetzten Erfolgsaussichten des Antrags

auf Erteilung eines Patents nicht vor, so dass im angegriffenen Beschluss zutreffend der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Dr. Winterfeldt

Baumgärtner

Dr. Morawek

Bernhart

Fa