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BPatG Beschluss vom 24.07.2008 – 23 W (pat) 313/08

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Juli 2008

B E S C H L U S S

In dem Einspruchsverfahren

… 08.05

betreffend das Patent 101 46 115

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Lokys, Schramm und Brandt

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse G 08 G des Deutschen Patent- und Markenamts hat

auf die am 19. September 2001 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss vom

4. August 2003 ein Patent mit der Bezeichnung „Verfahren zum automatischen

Umschalten von einer Verkehrswege- und einer Richtungsnavigation“ erteilt. Die

Patenterteilung wurde am 29. Januar 2004 veröffentlicht.

Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 29. April 2004, eingegangen per Telefax am selben Tag, Einspruch erhoben. Sie beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, da sein Gegenstand, soweit er überhaupt

neu sei, sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.

In der mündlichen Verhandlung äußert sie auch Zweifel am technischen Charakter

der in den geltenden Ansprüchen gegebenen Lehre.

Neben den im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften

D1 DE 36 09 287 C2,

D2 DE 40 33 326 A1,

D3 Nahverkehrspraxis, Nr. 11, 1987, S. 435

verweist die Einsprechende auf die Entgegenhaltungen

E1 EP 1 126 244 A2,

E2 Bedienungsanleitung für die Version 1.0 der Navigationssoftware

TEGARON Scout,

E2.1 Verpackung, die aufgefaltet ist mit Datumsangabe (Oktober 2000),

E3 Auszüge aus dem Handbuch des Navigationssystems einer Mercedes

S-Klasse Baujahr 1998,

E4 Auszüge aus dem Handbuch eines Navigationssystems eines

Audis A4 (Typ 8E) mit einem DX R70 System,

E4.1 Display in der Mittelkonsole eines Audis (Typ 8E),

E4.2 Display im Zentrum des Armaturenbrettes bzw. der Geschwindigkeitsanzeige eines Audis (Typ 8E),

E4.3 Display eines Audis (Typ 8E) mit Pfeildarstellung,

E5 JP 06 - 124 399 (Deckblatt, 1. Seite),

E6 JP 07 - 282 395 A (Deckblatt, 1. Seite),

E7 JP 10 - 170 298 A (Deckblatt, 1. Seite),

E8 JP 2000 - 241 175 A (Deckblatt, 1. Seite) und

E9 JP 06 - 348 996 A (Deckblatt, 1. Seite).

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 4 in der erteilten Fassung,

hilfsweise Patentansprüche 1 bis 4 (Hilfsantrag 1),

weiter hilfsweise Patentansprüche 1 bis 3 (Hilfsantrag 2),

beide überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2008,

Beschreibung gemäß Patentschrift mit der Ergänzung nach Absatz [0009], diese überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

24. Juli 2008,

Zeichnung gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„Verfahren zum automatischen Umschalten von einer straßenkartenbezogenen Verkehrswegenavigation (e) auf eine verkehrswegeunabhängige positionskoordinatenbezogene Richtungsnavigation (l), wobei zur Verkehrswegenavigation (e) eine Fahrzeugposition auf ein digitales Straßennetz (1) abgebildet und eine Route

auf dem Straßennetz (1) berechnet wird, und wobei zur Richtungsnavigation (l) anhand einer Fahrzeugposition und anhand von Zielkoordinaten eines Zwischenziels (8) oder Endzielpunktes (6) die

Richtung und Entfernung der Fahrzeugposition in Luftlinie zum

Zielpunkt bestimmt wird,

gekennzeichnet durch

- Abbilden des Wegpunktes (8) des ersten oder eines anderen

vom Benutzer gewählten Zwischenziels einer Folge von Zwischenzielen (8) bis zum Endzielpunkt (6) auf das digitale Straßennetz (1),

-

automatisches Umschalten von der Verkehrswegenavigation

(e) auf die Richtungsnavigation (l), wenn der abgebildete Wegpunkt (8) auf dem Straßennetz (1) erreicht ist.“

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1

nach Hauptantrag lediglich durch eine Ergänzung im ersten Teilmerkmal des

kennzeichnenden Teils, die angibt, dass das Abbilden des Wegpunktes automatisch erfolgt und dass das Zwischenziel vom Benutzer vor der Routenberechnung

verkehrswegeunabhängig gewählt wird, so dass das Teilmerkmal lautet:

„ - automatisches Abbilden des Wegpunktes (8) des ersten oder

eines anderen vom Benutzer vor der Routenberechnung verkehrswegeunabhängig gewählten Zwischenziels einer Folge

von Zwischenzielen (8) bis zum Endzielpunkt (6) auf das digitale Straßennetz (1), … “

Der geltende Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom geltenden Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch eine weitere Ergänzung im ersten Teilmerkmal

des kennzeichnenden Teils, wonach das automatische Abbilden des Wegpunktes

durch Fällen des Lots von dem Wegpunkt auf die nächstliegende Straße erfolgt

und der Schnittpunkt der Lotgeraden mit der Straße der Zielpunkt für die Verkehrswegenavigation ist, so dass dieses Teilmerkmal lautet:

„ - automatisches Abbilden des Wegpunktes (8) des ersten oder

eines anderen vom Benutzer vor der Routenberechnung verkehrswegeunabhängig gewählten Zwischenziels einer Folge

von Zwischenzielen (8) bis zum Endzielpunkt (6) auf das digitale Straßennetz (1) durch Aufstellen einer Lotgeraden von

dem Wegpunkt auf die nächstliegende Straße, wobei der Lotpunkt als Schnittpunkt der Lotgeraden mit der Straße der Zielpunkt für die Verkehrswegenavigation (e) ist, … “

Hinsichtlich des Unteranspruchs 2 sowie der nebengeordneten Ansprüche 3 und 4

nach dem Hauptantrag und nach dem Hilfsantrag 1 bzw. der nebengeordneten

Ansprüche 2 und 3 nach dem Hilfsantrag 2 wird ebenso wie hinsichtlich weiterer

Einzelheiten auf die Patentschrift und den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich

30. Juni 2006 maßgeblichen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern

das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist

nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem

1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist zum 1. Juli 2006

ohne weitere Verlängerung ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit

für die Entscheidung in den Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt zurückverlagert wurde.

Das Bundespatentgericht bleibt gleichwohl für die durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren auch nach dem 30. Juni 2006 zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständigkeit für diese Verfahren

nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der in allen gerichtlichen Verfahren

geltende Rechtsgrundsatz der „perpetuatio fori“ (analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO

und analog § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) zum Tragen kommt, wonach eine einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleibt, vgl. BGH GRUR 2007, 862, Tz. 10 am Ende - „Informationsübermittlungsverfahren II“.

2. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist

diese vom Patentamt und vom Patentgericht von Amts wegen zu prüfen, vgl.

Schulte, PatG, 7. Auflage § 59 Rdn. 22 und 145 m. w. N.

Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die Einsprechende hat die Tatsachen, die den von ihr behaupteten Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit belegen sollen, entsprechend § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG im Einzelnen angegeben, indem sie die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 in einen konkreten Bezug zu den Entgegenhaltungen (E2) und (E3) gesetzt hat, um

deren Neuheitsschädlichkeit zu belegen.

3. Das Patent betrifft ein Verfahren zum automatischen Umschalten von einer straßenkartenbezogenen Verkehrswegenavigation auf eine verkehrswegeunabhängige positionskoordinatenbezogene Richtungsnavigation. Ferner betrifft das Patent

ein Navigationsgerät und ein Computerprogramm zur Durchführung des Verfahrens.

Bei einer straßenkartenbezogenen Verkehrswegenavigation wird die aktuelle

Fahrzeugposition - bspw. mit Hilfe eines satellitengestützten Systems - erfasst, auf

ein digitales Straßennetz abgebildet und in diesem die Route von der aktuellen

Fahrzeugposition zu einem vorgegebenen Zielpunkt berechnet. Der Fahrer wird

mit Hilfe von Fahranweisungen, die jeweils der aktuellen Position des Fahrzeugs

in dem Straßennetz entsprechen, zum Ziel geleitet. Diese Art der Fahrzeugführung setzt voraus, dass der aktuell befahrene Straßenabschnitt und der Zielort in

dem digitalen Straßennetz erfasst sind.

Ist dies nicht der Fall, kann das Navigationssystem dem Fahrer das Auffinden des

nicht in einem digitalen Straßennetz erfassten Zielorts mit Hilfe der verkehrswegeunabhängigen positionskoordinatenbezogenen Navigation erleichtern. Bei dieser

wird aus den Koordinaten der aktuellen Fahrzeugposition und des Zielorts die Entfernung und die Richtung zum Zielpunkt in Luftlinie berechnet. Auf der Basis dieser Rechenwerte werden am Navigationssystem jeweils Angaben über die Entfernung und die Richtung zum Ziel in Luftlinie angezeigt. Diese Informationen muss

der Fahrer selbständig auswerten und in die Bestimmung einer Fahrstrecke zum

Ziel umsetzen, vgl. die Abschnitte [0003] bis [0005] des Streitpatents.

Will der Benutzer eines Navigationssystems von einer Position in einem digitalen

Straßennetz einen nicht in diesem Netz erfassten Zielpunkt anfahren, der lediglich

durch seine Positionskoordinaten bestimmt ist, so muss er hierzu zunächst einen

Zwischenzielpunkt in der digitalen Straßenkarte eingeben, der in der Nähe des lediglich durch seine Positionskoordinaten bestimmten Zielpunkts liegt, nach dem

Erreichen dieses Zwischenziels mit Hilfe der straßenkartenbezogenen Navigation

den durch seine Koordinaten bestimmte Zielpunkt eingeben und dann die Richtungsnavigation starten. Hierzu sind entsprechende Vorüberlegungen des Benutzers (zum Bestimmen des Zwischenzielpunktes) sowie entsprechende Eingaben

am Navigationsgerät (zum Umschalten auf die koordinatenbezogene Navigation)

notwendig, vgl. Abschnitt [0006] des Streitpatents.

Dem Streitpatent liegt somit als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein

Verfahren zum automatischen Umschalten von der Verkehrswegenavigation zur

Richtungsnavigation zu schaffen, das keine weitere Interaktion durch den Benutzer mehr erfordert, vgl. die Patentschrift, Abschnitt [0010].

Gemäß dem erteilten Verfahrensanspruch 1 des Streitpatents wird diese Aufgabe

durch ein Verfahren zum automatischen Umschalten von einer straßenkartenbezogenen Verkehrswegenavigation, bei der eine Fahrzeugposition auf ein digitales

Straßennetz abgebildet und eine Route auf dem Straßennetz berechnet wird, auf

eine verkehrswegeunabhängige positionskoordinatenbezogene Richtungsnavigation, bei der anhand einer Fahrzeugposition und anhand von Zielkoordinaten eines

Zwischenziels oder eines Endzielpunkts die Richtung und Entfernung der Fahrzeugposition in Luftlinie zum Zielpunkt bestimmt wird, gelöst, bei dem der Wegpunkt des ersten oder eines anderen vom Benutzer gewählten Zwischenziels einer

Folge von Zwischenzielen bis zum Endzielpunkt auf das digitale Straßennetz abgebildet und automatisch von der Verkehrswegenavigation auf die Richtungsnavigation umgeschaltet wird, wenn der abgebildete Wegpunkt auf dem Straßennetz

erreicht ist.

Gemäß der Lehre des geltenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 erfolgt das Abbilden des Wegpunktes des Zwischenziels auf das digitale Straßennetz automatisch,

wobei der Benutzer dieses Zwischenziel vor der Routenberechnung verkehrswegeunabhängig wählt.

Dabei erfolgt das automatische Abbilden des Wegpunktes auf das digitale Straßennetz gemäß der im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gegebenen Lehre durch

Aufstellen einer Lotgeraden von dem Wegpunkt auf die nächstliegende Straße,

wobei der Lotpunkt als Schnittpunkt der Lotgeraden der Zielpunkt für die Verkehrswegenavigation ist.

4. Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweisen sich das Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1,

das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 mangels Neuheit bzw.

erfinderischer Tätigkeit der zugrundeliegenden Gegenstände als nicht rechtsbeständig.

Bei dieser Sachlage kann die Prüfung der Zulässigkeit der geltenden Ansprüche

ebenso wie die Prüfung des technischen Charakters der in den Ansprüchen 1

nach dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 gegebenen Lehre dahinstehen, vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 Abschnitt II.1. - „Elastische Bandage“ und

BGH GRUR 2004, 667, 669 Abschnitt II.4 - „Elektronischer Zahlungsverkehr“.

Der zuständige Fachmann ist hier als mit der Weiterentwicklung von Navigationssystemen befasster Diplom-Ingenieur der Informatik oder der Elektrotechnik mit in

der beruflichen Praxis vertieften Kenntnissen der Verkehrstelematik zu definieren.

5. Der Fachmann entnimmt der Betriebsanleitung gemäß Druckschrift (E3) ein

Verfahren mit allen Merkmalen des Verfahrens nach dem erteilten Anspruch 1 des

Streitpatents.

Diese Druckschrift zählt unbestritten zum vorveröffentlichten Stand der Technik.

Bei ihr handelt es sich um die Betriebsanleitung „COMMAND“ des Navigationssystems, das nach Angaben der Einsprechenden in die Fahrzeuge der Mercedes S-

Klasse des Baujahrs 1998 eingebaut wurde. In Übereinstimmung mit dieser Jahresangabe ist als Termin für den Redaktionsschluss auf S. 240 der Betriebsanleitung der 30. Juni 1998 angegeben.

Da Betriebsanleitungen üblicherweise den Käufern der mit dem entsprechenden

Navigationssystem ausgerüsteten Fahrzeuge bei der Übergabe des Fahrzeugs

zusammen mit den übrigen Fahrzeug-Unterlagen ausgehändigt werden, war diese

Schrift der Öffentlichkeit vor dem - drei Jahre nach dem oben genannten Redaktionsschluss liegenden - Anmeldetag des Streitpatents, dem 19. September 2001,

zugänglich.

Die Druckschrift (E3) offenbart ein Verfahren zum automatischen Umschalten eines Navigationssystems von einer straßenkartenbezogenen Verkehrswegenavigation auf eine verkehrswegeunabhängige positionskoordinatenbezogene Richtungsnavigation.

Dabei wird in Übereinstimmung mit der im Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1

gegebenen Lehre bei der Zielführung mit der straßenkartenbezogenen Verkehrswegenavigation der aktuelle Fahrzeugstandort auf ein digitales Straßennetz abgebildet (Prinzip der Zielführung, Ziffer 13: Symbol für die aktuelle Fahrzeugposition

mit Route / S. 158 und 159 i. V. m. den Erläuterungen S. 130, re. Sp.) und eine

Route zu einem Ziel berechnet, das der Benutzer zuvor mit Hilfe eines Zieleingabe-Menüs gewählt hat (Zieladresse eingeben, Ort/Ortsteil wählen, … / S. 138

bis 141).

Bei der Routenberechnung werden Vorgaben des Benutzers zum Verlauf der Route wie bspw. von ihm ausgewählte Kreuzungspunkte berücksichtigt (Route wählen

und berechnen, Ziffer 5: kreuzende Straßen wählen / S. 142 und S. 143).

Stellt das Navigationssystem während der Zielführung mit der straßenkartenbezogenen Verkehrswegenavigation fest, dass ein Straßenabschnitt außerhalb des digitalen Straßennetzes befahren wird, schaltet es automatisch auf eine verkehrswegeunabhängige positionskoordinatenbezogene Richtungsnavigation um (Symbol Windrose kann auch kurzzeitig während der Zielführung angezeigt werden,

z. B. bei Befahren nicht abgespeicherter Straßen/Straßenabschnitte / S. 143,

re. Sp., Ziffer 11).

Bei dieser Richtungsnavigation wird mit Hilfe eines Windrose-Symbols (11) die

Richtung und mit Hilfe einer Ziffernangabe (12) die Entfernung der Fahrzeugposition zu einem Zielpunkt in Luftlinie angegeben (Symboldarstellung / S. 143,

re. Sp., Bild und Ziffern 11 und 12). Dabei ist für den Fachmann selbstverständlich, dass das satellitenunterstützte Navigationssystem nach der Druckschrift (E3)

diese Werte aus den geographischen Koordinaten für die aktuelle Fahrzeugposition und die Zielposition bestimmt.

Wie die Erläuterungen zur aktiven Zielführung in der Druckschrift (E3) zeigen, werden die Navigationshinweise, die das System dem Fahrer gibt, jeweils der aktuellen Fahrzeugposition angepasst (Prinzip der Zielführung: 1 Name der Straße, in

die das Fahrzeug abbiegt; 2 Fahrtrichtungspfeil, …, 3 Name der aktuell befahrenen Straße, 4 Entfernungsbalken bis zum Abbiegen, Entfernung bis zum nächsten

Abbiegen, … / S. 158 und 159). Voraussetzung hierfür ist, dass das System während der Fahrt - bspw. anhand der Reifenumdrehungen (Kalibrierung, um eine einwandfreie Positionsbestimmung zu gewährleisten / S. 192 und 193) - fortwährend

die aktuelle Fahrzeugposition ermittelt und diese jeweils auf das digitale Straßennetz abbildet. Das Navigationssystem ist damit in der Lage, jederzeit die aktuelle

Position des Fahrzeugs als Wegpunkt des aktuell erreichten Zwischenziels auf einer vom Benutzer aufrufbaren Routenkarten-Darstellung anzuzeigen (Routenkarte

aufrufen: …, Aktuelle Fahrzeugposition / S. 161, re. Sp.; Positionskarte aufrufen:

Geographische Längen- und Breitenangabe der aktuellen Position / S. 162, li. und

re. Sp.).

Wie diese Darstellung in augenfälliger Weise zeigt, werden bei dem Verfahren

nach der Druckschrift (E3) bei der Fahrt zum Endziel Wegpunkte von aufeinanderfolgenden Zwischenzielen auf das digitale Straßennetz abgebildet. Die Zwischenziele liegen auf der vom Fahrer - bspw. durch die oben erwähnte Vorgabe der

Kreuzungspunkte - ausgewählten Route und sind damit vom Fahrer gewählt. Dies

entspricht der im ersten Teilmerkmal des kennzeichnenden Teils des erteilten Anspruchs 1 gegebenen Lehre.

Das Umschalten von der straßenkartenbezogenen Verkehrswegenavigation auf

die Richtungsnavigation beim Wechsel des Fahrzeugs von einer Straße des digitalen Straßennetzes auf einen nicht im digitalen Straßennetz verzeichneten Straßenabschnitt (Symbol Windrose kann auch kurzzeitig während der Zielführung

beim Befahren nicht abgespeicherter Straßen/Straßenabschnitte angezeigt werden / S. 143, Ziffer 11) erfolgt damit beim Erreichen eines (auf das digitale Straßennetz abgebildeten) Wegpunktes eines ersten oder eines anderen Zwischenziels auf dem Straßennetz, wie es das zweite Teilmerkmal des kennzeichnenden

Teils des erteilten Anspruchs 1 lehrt.

Damit entnimmt der Fachmann der Druckschrift (E3) ein Verfahren zum automatischen Umschalten von einer straßenkartenbezogenen Verkehrswegenavigation

auf eine verkehrswegeunabhängige positionskoordinatenbezogene Richtungsnavigation gemäß der im Anspruch 1 des Streitpatents gegebenen Lehre. Dieser Anspruch ist somit mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht rechtsbeständig.

6. In gleicher Weise gilt dies auch für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1, denn die

in ihm zusätzlich angegebenen Merkmale entnimmt der Fachmann ebenfalls der

Druckschrift (E3).

Wie sich aus den obigen Darlegungen zu dieser Druckschrift ergibt, erfolgt das

Abbilden der Wegpunkte der Zwischenziele bei dem Verfahren nach der Druckschrift (E3) jeweils automatisch, nämlich ohne Zutun des Benutzers.

Wie ebenfalls bereits dargelegt, wählt der Benutzer des Navigationssystems die

Zwischenziele der Fahrtroute vor der Routenberechnung aus, indem er vor der

Routenberechnung entsprechende Kreuzungspunkte eingibt und durch diese Routenwahl auch die Zwischenziele entlang dieser Route festlegt, die während der

Fahrt auf das digitale Straßennetz abgebildet werden.

Darüber hinaus ist es bei dem Verfahren nach der Druckschrift (E3) möglich, das

Endziel verkehrswegeunabhängig zu wählen, womit zwangsläufig auch die im

nicht digitalisierten Umgebungsbereich liegenden Zwischenziele verkehrswegeunabhängig sind. Dies ergibt sich für den Fachmann aus der Druckschrift (E3) dadurch, dass das Navigationssystem bei der Annäherung ein solches Ziel erkennt

und eine entsprechende Meldung abgibt („DEST AREA“ - Fahrzeug nähert sich

dem Ziel, der Zielbereich ist nicht digitalisiert / S. 159, Ziffer 4). Derartige Ziele

werden vom Benutzer durch Positionieren einer Zieleingabemarke mit einem Fadenkreuz bestimmt (Ziel in der Karte wählen / S. 147; Zieleingabe: Fadenkreuz

verschieben / S. 148 und S. 149; Ziel bestätigen: Befindet sich das Fadenkreuz

über der gewünschten Zielposition, den Dreh-/Druckknopf länger als 2 Sekunden

drücken, um das Ziel zu bestätigen. Danach die Route wählen und berechnen. /

S. 151).

Aus den obigen Darlegungen zum Umschalten von der straßenkartenbezogenen

Verkehrswegenavigation auf die verkehrswegeunabhängige Richtungsnavigation

ergibt sich auch hier, dass beim Befahren des nicht digitalisierten Straßenabschnitts im Umgebungsbereich dieses Ziels das Umschalten beim Erreichen des

Wegpunktes des ersten verkehrswegeunabhängigen Zwischenziels auf dem Straßennetz erfolgt.

Auch der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist damit mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht rechtsbeständig.

7. Die im geltenden Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 zusätzlich gegebene Lehre,

wonach das automatische Abbilden des Wegpunktes des ersten verkehrswegeunabhängig gewählten Zwischenziels durch Aufstellen einer Lotgeraden von dem

Wegpunkt auf die nächstliegende Straße erfolgt, wobei der Lotpunkt als Schnittpunkt der Lotgeraden mit der Straße der Zielpunkt für die Verkehrswegenavigation

ist, beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns,

sondern ergibt sich für diesen aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift (E3) in Verbindung mit fachmännischen Kenntnissen.

Wie oben dargelegt, gibt das Navigationssystem nach der Druckschrift (E3) bei

der Annäherung an ein verkehrswegeunabhängig gewähltes, nicht im digitalen

Straßennetz verzeichnetes Ziel an, dass das Fahrzeug sich dem Ziel nähert

(„DEST AREA“ / S. 159, Ziffer 4). Dabei den Fahrer mit Hilfe der straßenkartenbezogenen Verkehrswegenavigation zu dem Punkt des digitalen Straßennetzes zu

leiten, der in Luftlinie dem gewünschten Zwischen- oder Endziel am nächsten liegt

- nichts anderes bedeutet die oben genannte, zusätzlich in den Anspruch 1 nach

Hilfsantrag 2 aufgenommene Lehre nämlich -, ergibt sich für den zuständigen

Fachmann aus einfachen praktischen Erwägungen. In der Mehrzahl der Fälle genügt es nämlich, wenn das Navigationssystem den Autofahrer bei der Anfahrt auf

derartige Ziele mit Hilfe der straßenkartenbezogenen Verkehrswegenavigation auf

dem digitalen Straßennetz so nahe wie möglich (in Luftlinie) an das Ziel heranführt, so dass er sich dort - zumeist bereits in Sichtweite des nicht digitalisierten

Zielorts - einen Überblick über dessen Lage und die Möglichkeiten, dorthin zu gelangen, verschaffen kann.

Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist damit gleichfalls nicht rechtsbeständig.

8. Die Patentinhaberin hat weder auf die nebengeordneten Patentansprüche 3

und 4 nach Haupt- und nach Hilfsantrag 1 noch auf die nebengeordneten Ansprüche 2 und 3 nach Hilfsantrag 2 einen selbständigen Hilfsantrag gerichtet und auch

für den Unteranspruch 2 nach Haupt- und nach Hilfsantrag 1 keine gesonderte patentbegründende Wirkung geltend gemacht. Somit fallen mit dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 und 2 sowohl die nebengeordneten Ansprüche als auch der Unteranspruch, vgl. BGH

GRUR 2007, 862, 863, Tz 18 - „Informationsübermittlungsverfahren II“ m. w. N.

9. Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Dr. Tauchert

Lokys

Schramm

Brandt

Be