Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 24.07.2008 – 25 W (pat) 13/06
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 13/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 42 942
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Merzbach und der Richterin Bayer
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Das dreidimensionale Zeichen
ist am 27. Juli 2004 für die Waren
„Klasse 3: Mundwasser; Zahnspülungen; Mundwasserkonzentrat,
sämtliche vorstehenden Waren jeweils für nichtmedizinische Zwecke
Klasse 5: Mundwasser; Zahnspülungen; Mundwasserkonzentrat,
sämtliche vorstehenden Waren jeweils für medizinische Zwecke“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2005 wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG durch eine Prüferin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Ob auch das
Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung entgegensteht,
blieb dahingestellt.
Es handle sich um eine beschreibende Darstellung, die vom Verkehr, worunter bei
den hier angemeldeten Waren breite Verkehrskreise zu rechnen seien, auch als
solche verstanden werde und daher nicht einem bestimmten Unternehmen zugeordnet werde. Mundpflegemittel würden in der Regel in Flaschen wie der hier vorliegenden angeboten. Der Verbraucher sei heutzutage gewohnt, die verschiedensten Flaschenformen angeboten zu bekommen, ohne dass er diese mit einem
bestimmten Unternehmen in Verbindung bringe. Dies sei nur der Fall bei sehr typischen und ausgefallenen Formen. Vorliegend handele es sich aber um eine
handelsübliche Flasche ohne besonders auffällige Form oder Aufmachung. Dass
die Flasche an der Seite eine Einkerbung habe, diene eher der besseren Handhabbarkeit als der Unterscheidbarkeit und sei auch nicht unternehmenstypisch.
Die angemeldete Form werde vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst, sondern diene allein der praktischen Haltemöglichkeit der Flasche und möglicherweise der etwas ansprechenderen ästhetischen Gestaltung,
die aber keinesfalls aus dem Rahmen des inzwischen Üblichen falle. Gerade bei
der täglichen Körperpflege entglitten den feuchten Händen leicht Utensilien, die
etwas unförmig seien, so dass eine Konstruktion mit Einbuchtungen wie die vorliegende dazu diene, die Flasche besser festhalten zu können. Auch die Farbgebung sei üblich und werde keinem bestimmten Unternehmen zugeordnet. Bei nahezu allen der von der Anmelderin übersandten Beispielen handle es sich um Flaschen, die nicht symmetrisch seien und flach (um etwa auf der Badezimmerkonsole oder im Schrank nicht zu viel Platz wegzunehmen) und fast immer sei die
Flasche weiß mit einem andersfarbigen Verschluss. Dass es genau die Einkerbung bereits gebe, sei nicht erforderlich, da bei der Vielzahl der Produkte der Verkehr sich nicht alle Einzelheiten merken werde. Er werde davon ausgehen, dass
die Einbuchtung technischen Zwecken, also der besseren Griffigkeit diene. Die
meisten der als Beispiel angeführten Flaschen seien asymmetrisch konstruiert,
damit der Inhalt auch besser ausgegossen werden könne. Im Übrigen habe das
Bundespatentgericht bereits mehrfach entschieden, dass Flaschen nur dann
schutzfähig seien, wenn sie aus dem Rahmen fallende Merkmale aufwiesen, was
hier nicht der Fall sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die keinen Sachantrag gestellt hat.
Bei der vorstehenden Markenanmeldung seien bewusst Design- und Zweckelemente in die Flaschengestaltung eingebaut worden, die spezifisch für den Mundhygienebereich seien: Nachgestaltung eines Wassertropfens, asymmetrischer
Gestaltungsaufbau zur Abgrenzung zu anderen Tropfenformen, Einbau und Gestaltung eines Dosierbereichs, Einbau von markanten Stilelementen unter gleichzeitiger Beachtung von verbesserten Handhabungsmöglichkeiten. Durch diese
Merkmale erfolge eine markante Abgrenzung zu anderen Flaschen, speziell auch
im Mundhygienebereich. Letzteres werde durch die Klageabweisung eines Gerichts in einem Rechtsstreit aus dem Jahr 2005 dokumentiert. Die Flasche sei als
eigenständige Form bestätigt worden. Die Behauptung, dass Flaschenformen
nicht mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht würden, sei
nicht richtig. Die Ketchup-Flasche von Kraft, die Pantene Shampo-Flasche von
Procter & Gamble und die Mundwasserflasche von Odol dürften der beste Gegenbeweis sein. Asymmetrien seien im Flaschenbereich keineswegs für eine bessere
Ausgießfähigkeit geeignet. Im Gegenteil könnten sie einer vollständigen Entleerung entgegenstehen. Sie dienten vielmehr der unterschiedlichen Formgestaltung
und damit der Zuordnung zu einem bestimmten Produktbereich und/oder Unternehmen. Dass mit der unterschiedlichen, unverwechselbaren Gestaltung auch
technische Aspekte wie eine bessere Handhabbarkeit erreicht würden, spreche
von einer guten Flaschenentwicklungsarbeit, die sowohl das abgrenzende Design
und ein gutes Handling in sich vereine. Insgesamt weise die Markenanmeldung
alle Merkmale einer markanten unverwechselbaren, stilvollen und einzigartigen
Form auf, die auf einen speziellen Anwendungsbereich angelegt und einem Unternehmen zuordenbar sei. Die Markenanmeldungen anderer Hersteller, gerade
im Bereich Mundhygiene belegten diese Aussage und unterstrichen die Notwendigkeit einer Markenschutzfähigkeit der vorliegenden Anmeldung.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht bereits ein Schutzhindernis im
Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur
st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 –
Postkantoor). Es muss also eine Kennzeichnungskraft mit der Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion verbunden sein, auch wenn eine Marke zusätzlich
noch weitere Funktionen haben kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 8
Rdn. 39).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten streitgegenständlichen Waren und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren abzustellen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dreidimensionaler Marken, die aus dem Erscheinungsbild der
Ware selbst bestehen, keine anderen als für die übrigen Markenkategorien. Jedoch ist im Rahmen der Anwendung dieser Kriterien zu berücksichtigen, dass eine
dreidimensionale Form, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht,
von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht notwendig in der gleichen Weise
wahrgenommen wird wie eine Wort- oder Bildmarke, die aus einem Zeichen besteht, das vom Erscheinungsbild der mit der Marke gekennzeichneten Waren unabhängig ist. Denn wenn grafische oder Wortelemente fehlen, schließen die
Durchschnittsverbraucher aus der Form der Waren oder der ihrer Verpackung gewöhnlich nicht auf die Herkunft dieser Waren; daher kann es schwieriger sein, die
Unterscheidungskraft einer solchen dreidimensionalen Form festzustellen als diejenige einer Wort- oder Bildmarke. Unter diesen Umständen besitzt nur eine
Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und
deshalb ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann, Unterscheidungskraft (EuGH GRUR Int. 2008,135,141 linke Spalte -Develey ./. HABM
Form einer Kunststoffflasche).
Bei Mundwässern gehört die Form einer abgeflachten Flasche mit Verschlusskappe zum üblichen Formenschatz. Auch sind asymmetrische Flaschenformen
und solche in einer Art Tropfenform nicht unüblich. Die Asymmetrie dient bei
Mundwässern wie auch bei anderen Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege wie
z. B. bei Shampoo oder Duschmittel häufig dazu, dass die Flasche besser in der
Hand liegt und leichter zu handhaben ist. Dazu dient auch die etwa daumengroße
Abflachung jeweils an der rechten und linken Seite der Flasche. Die angemeldete
Form der Warenverpackung weicht insoweit von anderen Formen ab, als die einseitige Einbuchtung deutlicher auffällt als bei anderen Mundwässern, da ihre Tiefe
ungefähr bis zum seitlichen Rand der Verschlusskappe reicht, wenn man deren
Seite nach unten verlängert. Dies stellt jedoch noch kein erhebliches Abweichen
vom üblichen Formenschatz dar, da der Verkehr auch darin lediglich eine Form
sieht, die gut zu handhaben ist und sicher in der Hand liegt, weil sie auch gut umgriffen werden kann.
Soweit die Anmelderin auf andere eingetragene Flaschenformen verweist (so
wurde insbesondere die Marke 301 46 882 im Jahr 2001 für „Mundwasser“ eingetragen, bei der die seitliche Einbuchtung weit flacher verläuft als bei der vorliegenden Anmeldung) ist zu berücksichtigen, dass zum einen die Gründe, die zur Eintragung führten, nicht erkennbar sind und zudem nunmehr durch den EuGH die
Kriterien für eine Eintragbarkeit von dreidimensionalen Marken dahingehend geklärt sind, dass es hierfür einer erheblichen Abweichung von der Norm bzw. Branchenüblichkeit bedarf (EuGH GRUR Int. 2008,135 Develey ./. HABM Form einer
Kunststoffflasche), wenn es sich bei der angemeldeten Marke um die Form der
Ware bzw. ihrer Verpackung handelt. Eine solche erhebliche Abweichung liegt hier
nicht vor. Es reicht für eine Schutzfähigkeit noch nicht aus, dass die Form lediglich
von anderen Flaschen verschieden ist. Auch soweit die Anmelderin geltend macht,
dass in einem Rechtsstreit eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Flaschenform verneint wurde, ist dies kein Indiz dafür, dass es sich um eine schutzfähige Flaschenform handelt.
Die farbliche Gestaltung der Flasche kann die Unterscheidungskraft ebenfalls
nicht begründen. Weiß und Grün sind im vorliegenden Warenbereich gängige
Farben, so dass der Verkehr in der Kombination von weißer Flasche mit grünem
Verschluss lediglich eine übliche Gestaltung und keinen Hinweis auf einen bestimmten Anbieter sieht.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Kliems
Merzbach
Bayer
Na